97. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Sachlicher Geltungsbereich.
§ 1. (1) Futtermittel im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind organische oder mineralische Stoffe
oder Mischungen solcher Stoffe, die zur Verfütterung
bestimmt sind. Ausgenommen sind
Stoffe, die der Heilung oder Linderung von
Tierkrankheiten dienen (Arzneimittel, Arzneizubereitungen,
künstliche Kräftigungs- und Vorbeugungsmittel
einschließlich Hormon- und
Vitaminpräparate), sowie Futtermittel für Ziervögel
und Zierfische.
(2) Mischungen im Sinne des Abs. 1 sind entweder
Gemenge organischer Stoffe oder organischer
Stoffe, und mineralischer Stoffe (Mischfuttermittel)
oder Gemenge mineralischer Stoffe
(mineralische Beifuttermischungen).
(3) Futtermittel, die sich unter Zollverschluß
auf der Durchfuhr befinden, fallen nicht unter
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Von der Anzeige- und Genehmigungspflicht
befreite Futtermittel.
§ 2. Futtermittel, welche in der Anlage
namentlich angeführt sind, können, sofern sie
ungemischt sind, ohne Anzeige oder Genehmigung
erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst
in Verkehr gebracht werden.
Deklarationspflichtige Futtermittel.
§ 3. Bei Futtermitteln, die im Abschnitt B
der Anlage angeführt sind, ist im Geschäftsverkehr
der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen
(Nährstoffe, die in einer bestimmten
Mindestmenge vorhanden sein müssen, oder
schädliche Bestandteile, die bis zu einem bestimmten
Höchstmaße zugelassen werden können)
anzugeben (Deklarationspflicht).
Anzeigepflichtige Futtermittel.
§ 4. (1) Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
die den in der Durchführungsverordnung für
Mischungen festzulegenden Rahmen nicht überschreiten,
dürfen erst nach Anzeige an das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Inlande gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,
veräußert oder sonst in Verkehr gebracht
werden. Sonstige Mischungen unterliegen
der Genehmigungspflicht gemäß § 5.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten
a) die Bezeichnung des Verwendungszweckes,
und zwar hinsichtlich Tierart und Leistung
(zum Beispiel Schweinemastfutter),
b) die Handelsbezeichnung,
c) Namen und Anschrift des Erzeugers,
d) Angabe der Gemengeteile und ihres
Mischungsverhältnisses (Rezeptur),
e) Angaben über wertbestimmende Bestandteile
(§ 3).
Genehmigungspflichtige Futtermittel;
Genehmigungsverfahren.
§ 5. (1) Futtermittel dürfen, soweit sie nicht
frei in Verkehr gesetzt werden können (§ 2) oder
bloß anzuzeigen sind (§ 4), nur nach Genehmigung
durch das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft im Inland gewerbsmäßig erzeugt,
feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr
gebracht werden.
(2) Wer eine Genehmigung nach Abs. 1 anstrebt,
hat einen diesbezüglichen Antrag, in
welchem gleichzeitig um die Untersuchung und
Begutachtung des zu genehmigenden Futtermittels
gegen Entrichtung von Untersuchungsgebühren
anzusuchen ist, bei der Landwirtschaftlich-
chemischen Bundesversuchsanstalt in Wien
(im folgenden kurz Bundesversuchsanstalt genannt)
einzubringen. Zu diesem Zwecke hat der
Antragsteller der Bundesversuchsanstalt
a) das in Betracht kommende Futtermittel
in einer zur Überprüfung ausreichenden
Menge in drei gesiegelten Mustern einzusenden,
b) den Namen, die Anschrift, allenfalls die
Firmenbezeichnung des Erzeugers mitzuteilen
und
c) die verarbeiteten Rohstoffe und deren
Herkunft, die Art der Herstellung, den
Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
den Verwendungszweck sowie die
genaue Handelsbezeichnung, unter der das
Futtermittel in Verkehr gebracht werden
soll, bekanntzugeben.
(3) Bei Mischungen sind außerdem die Gemengeteile
und deren Mischungsverhältnis in
Prozentsätzen (Rezeptur) anzugeben.
(4) Das Ansuchen um Genehmigung ist unter
Anschluß des Gutachtens von der Bundesversuchsanstalt
dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung
vorzulegen. Dem Antragsteller ist eine Gleichschrift
des Gutachtens zu übermitteln. Der
Antragsteller kann verlangen, daß das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft bei
seiner Entscheidung auch ein von ihm vorgelegtes
Gutachten einer anderen anerkannten, einschlägigen
Anstalt oder eines gerichtlich beeideten
Sachverständigen in Erwägung zieht.
(5) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft entscheidet im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau über die Genehmigung nach Anhörung
einer beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft zu errichtenden Fachkommission.
(6) Die Erzeugung und Inverkehrsetzung von
genehmigungspflichtigen Futtermitteln kann befristet
werden, wenn diese Bestandteile enthalten,
deren Futterwert erst durch längere
praktische Erprobung festgestellt werden kann,
oder wenn ständig verwendete oder in Aussicht
genommene Bestandteile mit Rücksicht auf die
Versorgungslage durch andere weniger erprobte
oder minder geeignete Bestandteile ausgetauscht
werden sollen. Hiebei kann die Genehmigung
auch auf die Erzeugung einer bestimmten Menge
beschränkt werden.
(7) Die Fachkommission besteht
a) aus Vertretern der Bundesministerien für
Land- und Forstwirtschaft, für Handel
und Wiederaufbau und für soziale Verwaltung,
b) aus je einem Vertreter der Tierärztlichen
Hochschule und der Hochschule für Bodenkultur,
c) aus je einem Vertreter der wirtschaftlichen
Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer
für Niederösterreich und Wien
als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern
Österreichs Bundeskammer
der gewerblichen. Wirtschaft und
Österreichischer Arbeiterkammertag).
(8) Den Vorsitz der Fachkommission führt ein
vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
bestimmter Beamter des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft. Die Vertreter
der, Bundesministerien werden von den
zuständigen Bundesministern, die Vertreter der
Hochschulen und der Kammern) von den entsendenden
Stellen bestellt. Für jeden Vertreter
ist auch ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende
der Fachkommission kann zur Beratung
auch Sachverständige heranziehen.
(9) Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der
nicht in Wien wohnenden Mitglieder der Kommission
werden vom Bund getragen.
Register.
§ 6. (1) Über Futtermittel, deren Erzeugung,
Veräußerung oder sonstige Inverkehrsetzung gemäß
§ 4 angezeigt oder gemäß § 5 genehmigt
wurde, ist bei der Bundesversuchsanstalt ein
Register zu führen.
(2) Die näheren Bestimmungen über Anlage
und Führung des Registers werden durch Verordnung
erlassen.
Benennungspflichten.
§ 7. (1) Wer Futtermittel feilbietet, veräußert
oder sonst in Verkehr bringt, hat sie ihrer
Natur entsprechend zu benennen. Die zusätzliche
Benennung der Ware mit Phantasienamen
(Schutzmarken oder Warenzeichen) ist zulassig.
Zur Benennung gehört, sofern dies vorgeschrieben
ist, auch die Angabe der verarbeiteten Rohstoffe
und der Herkunft.
(2) Die in das Register eingetragenen Futtermittel
dürfen nur
a) in der im Register festgehaltenen chemischen
und physikalischen Beschaffenheit,
b) mit einer der Eintragung in das Register
entsprechenden Handelsbezeichnung und
— soweit dies vom Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
vorgeschrieben wird — mit der Angabe
des Verwendungszweckes, der Herkunft,
der verarbeiteten Rohstoffe und
ihres Mischungsverhältnisses, der Art und
des Zeitpunktes der Herstellung sowie des
Gehaltes an wertbestimmenden Bestandteilen
gewerbsmäßig veräußert, feilgeboten oder sonst
in Verkehr gebracht werden.
(S) Mischfuttermittel oder mineralische Beifuttermischungen
sind als solche zu bezeichnen.
§ 8. (1) Die Benennung und Registernummer
sowie allfällige Handelsbezeichnungen sind an
und innerhalb der Verpackung oder Umhüllung
sichtbar und haltbar anzubringen (Sackeinlagezettel
und Sackanhänger oder Sackaufdruck).
(2) Insoweit dies nicht möglich ist, sind die
entsprechenden Angaben auf einem vom Veräußerer
unterzeichneten Begleitschein (Rechnung,
Frachtbrief, Lieferschein, Wertzertifikat u. dgl.)
zu machen.
(3) Für die im Abschnitt A der An1age
angeführten Futtermittel ist eine schriftliche
Benennung nicht erforderlich.
Sonstige Verkehrsvorschriften.
§ 9. (1) Mischungen dürfen nur in verschlossener
Originalverpackung, mit einer Plombe
oder einem Verschlußstreifen versehen, in Verkehr
gebracht werden. Das Umpacken oder Umfüllen,
das Anbrechen oder Offnen von Originalpackungen,
die Unkenntlichmachung oder Beseitigung
der Anhänger, Einlagezettel, Aufdrucke,
Plomben oder Verschlußstreifen ist dem
Erzeuger sowie dem Händler (Lagerhaus) untersagt.
(2) Alle Futtermittel haben im Zeitpunkte
ihrer Abgabe an den Verbraucher von unverdorbener
Beschaffenheit zu sein.
(3) Für die Herstellung von Mischungen im
Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen nur solche Gemengeteile
Verwendung finden, die ihrerseits von unverdorbener
Beschaffenheit sind.
§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über Güte
und Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,
die Art der Benennung (§ 7) sowie über das
Erfordernis von Angaben des Verwendungszweckes,
der Herkunft, der Art und des Zeitpunktes
der Herstellung, der verarbeiteten Rohstoffe
und des Gehaltes an wertbestimmenden
Bestandteilen, insbesondere inwieweit Protein
und Fett getrennt anzugeben sind, sowie über
die Spielräume, innerhalb welcher die Angaben
über die wertbestimmenden Bestandteile noch
als richtig gelten, werden durch Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
erlassen.
(2) Sofern für Futtermittel Anordnungen der
im Abs. 1 genannten Art festgelegt sind, dürfen
sie nur dann feilgeboten, veräußert oder sonst
in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen
Anordnungen entsprechen.
(3) Die in den Anordnungen festgelegten Bezeichnungen
dürfen für andere Futtermittel
nicht Verwendung finden.
Werbeschriften.
§ 11. Werbeschriften für Futtermittel dürfen
keine irreführenden Behauptungen enthalten.
Für genehmigungspflichtige Futtermittel darf
erst nach der Einbringung des Genehmigungsantrages
geworben werden, wobei jedoch auf das
laufende Genehmigungsverfahren hinzuweisen
ist.
Kontrollmaßnahmen.
§ 12. (1) Sofern sich bei der fachlichen Überwachung
der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft der Landwirtschaftlich-
chemischen Bundesversuchsanstalten und die
Landeshauptmänner der Landwirtschaftlich-chemischen
Versuchsanstalten in ihren Bundesländern
(im folgenden kurz Landesversuchsanstalten
genannt) bedienen, sind die Organe
der genannten Anstalten sowie die von den Anstalten
delegierten, beeideten Probenehmer
befugt, Betriebsstätten, Transportmittel sowie
Lager- und Verkaufsräume von Personen, die
gewerbsmäßig Futtermittel erzeugen, feilbieten,
veräußern oder sonst in Verkehr bringen, zu
betreten, den Zustand und die Lagerung der
Futtermittel zu prüfen und jederzeit zu Kontrollzwecken
Proben der dort vorgefundenen
Futtermittel zu nehmen. Für, die Mitglieder der
Fachkommission (§ 5 Abs. 7) gelten diese Bestimmungen
sinngemäß. Allen diesen Organen
ist auf Verlangen während der normalen Betriebszeiten
der Zutritt zu den genannten Räumlichkeiten
zu ermöglichen. Bei Futtermitteln, die
aus dem Auslande eingeführt werden, hat der
Empfänger die Entnahme von Proben durch
einen von den Bundesversuchsanstalten oder den
Landesversuchsanstalten bestellten Probenehmer
zu gestatten.
(2) Die Inhaber der in Betracht kommenden
Betriebe sowie die von diesen bestellten Betriebsleiter,
und Auskunftspersonen sind verpflichtet,
den im Abs. 1 genannten Organen die zur Überprüfung
der Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte
wahrheitsgemäß zu erteilen und auf Verlangen
Einblick in die bezughabenden Aufzeichnungen zu
gewähren. Sie sind ferner verpflichtet, den Anordnungen
der Kontrollorgane bezüglich der Bereitstellung
der zu kontrollierenden Ware Folge
zu leisten.
(3) Die zu entnehmenden Proben sind von dem
Inhaber des überprüften Betriebes kostenlos zur
Verfügung zu stellen. Bei Prüfungen nach Abs. 1
sind vom Inhaber des überprüften Unternehmens
Untersuchungsgebühren dann zu bezahlen,
wenn sich bei der Untersuchung ein Anstand
ergeben hat.
(4) Die Untersuchung der gezogenen Proben
darf nur durch die Landwirtschaftlich-chemischen
Bundesversuchsanstalten oder durch eine der
Landesversuchsanstalten vorgenommen werden.
(5) Das Nähere über den Vorgang bei der Entnahme
von Proben wird durch Verordnung bestimmt.
Geheimhaltungspflicht.
§ 13. Die im § 12 Abs. 1 genannten Organe
sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres
Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse
— außer in den Fällen dienstlicher
Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer
Handlungen — geheimzuhalten, und haben
sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu
enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem
Ausscheiden aus der Fachkommission und nach
der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Untersuchungsgebühren.
§ 14. (1) Für Untersuchungen nach § 5 Abs. 2
und § 12 Abs. 3 zweiter Satz wird eine Untersuchungsgebühr
eingehoben, die im einzelnen
Falle 2000 S nicht übersteigen darf.
(2) Die Höhe der Untersuchungsgebühren wird
in einem vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen in geeigneter
Weise kundzumachenden Gebührentarif geregelt.
Strafbestimmungen.
§ 15. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Wird die
Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen,
so kann nach vorheriger zweimaliger
Bestrafung überdies von der Bezirksverwaltungsbehörde
auf den Entzug der Gewerbeberechtigung
zur Erzeugung von Futtermitteln oder zum
Handel mit solchen auf bestimmte Zeit oder für
immer erkannt werden.
(2) Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf den
Verfall der ohne Anzeige oder Genehmigung erzeugten
oder in Verkehr gebrachten anzeige-
oder genehmigungspflichtigen Gegenstände, auf
Beseitigung oder Änderung der unzulässigen Bezeichnung,
erforderlichenfalls der diese Bezeichnung
tragenden Umhüllungen oder Verpackungen
oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf
Verfall der die unzulässige Bezeichnung tragenden
Gegenstände (§ 7 Abs. 2 lit. b) erkannt
werden.
§ 16. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm
als Mitglied der Fachkommission (§ 5 Abs. 7)
oder als einem derselben beigezogenen Sachverständigen
(§ 5 Abs. 8) oder in seiner Eigenschaft
als Probenehmer (§ 12) bekannt wurde und
deren Geheimhaltung im geschäftlichen Interesse
des Betriebsinhabers geboten ist, unbefugt offenbart
oder deren Kenntnis zu seinem oder eines
anderen Vorteil verwertet, wird, sofern die Tat
nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren
Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehen
mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren
bestraft.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 17. (1) Für bereits in Verkehr befindliche
Futtermittel ist bis spätestens drei Monate nach
dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung
zu diesem Bundesgesetz nachträglich beim
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
vom Erzeuger
a) die Anzeige gemäß § 4 zu erstatten oder
b) die Genehmigung gemäß § 5 zu beantragen.
(2) Bereits im Verkehr befindliche Futtermittel
sind bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten
der Durchführungsverordnung zu
diesem Bundesgesetze von den Bestimmungen
der §§ 3 (Deklarationspflicht) und 7 (Benennungspflicht)
ausgenommen.
§ 18. Für die im § 1 genannten Stoffe finden
die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Bundesgesetzes
vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531,
gegen den unlauteren, Wettbewerb, in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1947,
BGBl/Nr. 145 (Wettbewerbsrechts-Überleitungsgesetz),
keine Anwendung.
§ 19. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes treten
1. das Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln
(Futtermittelgesetz) vom 22. Dezember
1926, Deutsches RGBl. I S. 525,
2. die Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes
vom 21. Juli 1927, Deutsches
RGBl. I S. 255, und
3. die Verordnung über die Probeentnahme
von Futtermitteln vom 21. Juli 1927, Deutsches
RGBl. I S. 235
(verlautbart im Gesetzblatt für das Land Österreich
Nr. 10/1940)
außer Wirksamkeit.
Vollzugsklausel.
§ 20. Mit der Vollziehung des § 5 sind das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, mit der
Vollziehung des § 14 Abs. 2 das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen, mit der Vollziehung des § 15 — soweit
es sich um den Entzug von Gewerbeberechtigungen
handelt — das Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, mit der Vollziehung
des § 16 das Bundesministerium für Justiz und
im übrigen das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.