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97. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Futtermittelgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Sachlicher Geltungsbereich.

§ 1. (1) Futtermittel im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind organische oder mineralische Stoffe

oder Mischungen solcher Stoffe, die zur Verfütterung

bestimmt sind. Ausgenommen sind

Stoffe, die der Heilung oder Linderung von

Tierkrankheiten dienen (Arzneimittel, Arzneizubereitungen,

künstliche Kräftigungs- und Vorbeugungsmittel

einschließlich Hormon- und

Vitaminpräparate), sowie Futtermittel für Ziervögel

und Zierfische.

(2) Mischungen im Sinne des Abs. 1 sind entweder

Gemenge organischer Stoffe oder organischer

Stoffe, und mineralischer Stoffe (Mischfuttermittel)

oder Gemenge mineralischer Stoffe

(mineralische Beifuttermischungen).

(3) Futtermittel, die sich unter Zollverschluß

auf der Durchfuhr befinden, fallen nicht unter

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Von der Anzeige- und Genehmigungspflicht

befreite Futtermittel.

§ 2. Futtermittel, welche in der Anlage

namentlich angeführt sind, können, sofern sie

ungemischt sind, ohne Anzeige oder Genehmigung

erzeugt, feilgeboten, veräußert oder sonst

in Verkehr gebracht werden.

Deklarationspflichtige Futtermittel.

§ 3. Bei Futtermitteln, die im Abschnitt B

der Anlage angeführt sind, ist im Geschäftsverkehr

der Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen

(Nährstoffe, die in einer bestimmten

Mindestmenge vorhanden sein müssen, oder

schädliche Bestandteile, die bis zu einem bestimmten

Höchstmaße zugelassen werden können)

anzugeben (Deklarationspflicht).

Anzeigepflichtige Futtermittel.

§ 4. (1) Mischungen im Sinne des § 1 Abs. 2,

die den in der Durchführungsverordnung für

Mischungen festzulegenden Rahmen nicht überschreiten,

dürfen erst nach Anzeige an das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Inlande gewerbsmäßig erzeugt, feilgeboten,

veräußert oder sonst in Verkehr gebracht

werden. Sonstige Mischungen unterliegen

der Genehmigungspflicht gemäß § 5.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten

a) die Bezeichnung des Verwendungszweckes,

und zwar hinsichtlich Tierart und Leistung

(zum Beispiel Schweinemastfutter),

b) die Handelsbezeichnung,

c) Namen und Anschrift des Erzeugers,

d) Angabe der Gemengeteile und ihres

Mischungsverhältnisses (Rezeptur),

e) Angaben über wertbestimmende Bestandteile

(§ 3).

Genehmigungspflichtige Futtermittel;

Genehmigungsverfahren.

§ 5. (1) Futtermittel dürfen, soweit sie nicht

frei in Verkehr gesetzt werden können (§ 2) oder

bloß anzuzeigen sind (§ 4), nur nach Genehmigung

durch das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft im Inland gewerbsmäßig erzeugt,

feilgeboten, veräußert oder sonst in Verkehr

gebracht werden.

(2) Wer eine Genehmigung nach Abs. 1 anstrebt,

hat einen diesbezüglichen Antrag, in

welchem gleichzeitig um die Untersuchung und

Begutachtung des zu genehmigenden Futtermittels

gegen Entrichtung von Untersuchungsgebühren

anzusuchen ist, bei der Landwirtschaftlich-

chemischen Bundesversuchsanstalt in Wien

(im folgenden kurz Bundesversuchsanstalt genannt)

einzubringen. Zu diesem Zwecke hat der

Antragsteller der Bundesversuchsanstalt

a) das in Betracht kommende Futtermittel

in einer zur Überprüfung ausreichenden

Menge in drei gesiegelten Mustern einzusenden,

b) den Namen, die Anschrift, allenfalls die

Firmenbezeichnung des Erzeugers mitzuteilen

und

c) die verarbeiteten Rohstoffe und deren

Herkunft, die Art der Herstellung, den

Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

den Verwendungszweck sowie die

genaue Handelsbezeichnung, unter der das

Futtermittel in Verkehr gebracht werden

soll, bekanntzugeben.

(3) Bei Mischungen sind außerdem die Gemengeteile

und deren Mischungsverhältnis in

Prozentsätzen (Rezeptur) anzugeben.

(4) Das Ansuchen um Genehmigung ist unter

Anschluß des Gutachtens von der Bundesversuchsanstalt

dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft zur Entscheidung

vorzulegen. Dem Antragsteller ist eine Gleichschrift

des Gutachtens zu übermitteln. Der

Antragsteller kann verlangen, daß das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft bei

seiner Entscheidung auch ein von ihm vorgelegtes

Gutachten einer anderen anerkannten, einschlägigen

Anstalt oder eines gerichtlich beeideten

Sachverständigen in Erwägung zieht.

(5) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft entscheidet im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau über die Genehmigung nach Anhörung

einer beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft zu errichtenden Fachkommission.

(6) Die Erzeugung und Inverkehrsetzung von

genehmigungspflichtigen Futtermitteln kann befristet

werden, wenn diese Bestandteile enthalten,

deren Futterwert erst durch längere

praktische Erprobung festgestellt werden kann,

oder wenn ständig verwendete oder in Aussicht

genommene Bestandteile mit Rücksicht auf die

Versorgungslage durch andere weniger erprobte

oder minder geeignete Bestandteile ausgetauscht

werden sollen. Hiebei kann die Genehmigung

auch auf die Erzeugung einer bestimmten Menge

beschränkt werden.

(7) Die Fachkommission besteht

a) aus Vertretern der Bundesministerien für

Land- und Forstwirtschaft, für Handel

und Wiederaufbau und für soziale Verwaltung,

b) aus je einem Vertreter der Tierärztlichen

Hochschule und der Hochschule für Bodenkultur,

c) aus je einem Vertreter der wirtschaftlichen

Interessenvertretungen (Landwirtschaftskammer

für Niederösterreich und Wien

als geschäftsführende Stelle der Landwirtschaftskammern

Österreichs Bundeskammer

der gewerblichen. Wirtschaft und

Österreichischer Arbeiterkammertag).

(8) Den Vorsitz der Fachkommission führt ein

vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

bestimmter Beamter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft. Die Vertreter

der, Bundesministerien werden von den

zuständigen Bundesministern, die Vertreter der

Hochschulen und der Kammern) von den entsendenden

Stellen bestellt. Für jeden Vertreter

ist auch ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vorsitzende

der Fachkommission kann zur Beratung

auch Sachverständige heranziehen.

(9) Die Reise- und Aufenthaltsgebühren der

nicht in Wien wohnenden Mitglieder der Kommission

werden vom Bund getragen.

Register.

§ 6. (1) Über Futtermittel, deren Erzeugung,

Veräußerung oder sonstige Inverkehrsetzung gemäß

§ 4 angezeigt oder gemäß § 5 genehmigt

wurde, ist bei der Bundesversuchsanstalt ein

Register zu führen.

(2) Die näheren Bestimmungen über Anlage

und Führung des Registers werden durch Verordnung

erlassen.

Benennungspflichten.

§ 7. (1) Wer Futtermittel feilbietet, veräußert

oder sonst in Verkehr bringt, hat sie ihrer

Natur entsprechend zu benennen. Die zusätzliche

Benennung der Ware mit Phantasienamen

(Schutzmarken oder Warenzeichen) ist zulassig.

Zur Benennung gehört, sofern dies vorgeschrieben

ist, auch die Angabe der verarbeiteten Rohstoffe

und der Herkunft.

(2) Die in das Register eingetragenen Futtermittel

dürfen nur

a) in der im Register festgehaltenen chemischen

und physikalischen Beschaffenheit,

b) mit einer der Eintragung in das Register

entsprechenden Handelsbezeichnung und

— soweit dies vom Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

vorgeschrieben wird — mit der Angabe

des Verwendungszweckes, der Herkunft,

der verarbeiteten Rohstoffe und

ihres Mischungsverhältnisses, der Art und

des Zeitpunktes der Herstellung sowie des

Gehaltes an wertbestimmenden Bestandteilen

gewerbsmäßig veräußert, feilgeboten oder sonst

in Verkehr gebracht werden.

(S) Mischfuttermittel oder mineralische Beifuttermischungen

sind als solche zu bezeichnen.

§ 8. (1) Die Benennung und Registernummer

sowie allfällige Handelsbezeichnungen sind an

und innerhalb der Verpackung oder Umhüllung

sichtbar und haltbar anzubringen (Sackeinlagezettel

und Sackanhänger oder Sackaufdruck).

(2) Insoweit dies nicht möglich ist, sind die

entsprechenden Angaben auf einem vom Veräußerer

unterzeichneten Begleitschein (Rechnung,

Frachtbrief, Lieferschein, Wertzertifikat u. dgl.)

zu machen.

(3) Für die im Abschnitt A der An1age

angeführten Futtermittel ist eine schriftliche

Benennung nicht erforderlich.

Sonstige Verkehrsvorschriften.

§ 9. (1) Mischungen dürfen nur in verschlossener

Originalverpackung, mit einer Plombe

oder einem Verschlußstreifen versehen, in Verkehr

gebracht werden. Das Umpacken oder Umfüllen,

das Anbrechen oder Offnen von Originalpackungen,

die Unkenntlichmachung oder Beseitigung

der Anhänger, Einlagezettel, Aufdrucke,

Plomben oder Verschlußstreifen ist dem

Erzeuger sowie dem Händler (Lagerhaus) untersagt.

(2) Alle Futtermittel haben im Zeitpunkte

ihrer Abgabe an den Verbraucher von unverdorbener

Beschaffenheit zu sein.

(3) Für die Herstellung von Mischungen im

Sinne des § 1 Abs. 2 dürfen nur solche Gemengeteile

Verwendung finden, die ihrerseits von unverdorbener

Beschaffenheit sind.

§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über Güte

und Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen,

die Art der Benennung (§ 7) sowie über das

Erfordernis von Angaben des Verwendungszweckes,

der Herkunft, der Art und des Zeitpunktes

der Herstellung, der verarbeiteten Rohstoffe

und des Gehaltes an wertbestimmenden

Bestandteilen, insbesondere inwieweit Protein

und Fett getrennt anzugeben sind, sowie über

die Spielräume, innerhalb welcher die Angaben

über die wertbestimmenden Bestandteile noch

als richtig gelten, werden durch Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

erlassen.

(2) Sofern für Futtermittel Anordnungen der

im Abs. 1 genannten Art festgelegt sind, dürfen

sie nur dann feilgeboten, veräußert oder sonst

in Verkehr gebracht werden, wenn sie diesen

Anordnungen entsprechen.

(3) Die in den Anordnungen festgelegten Bezeichnungen

dürfen für andere Futtermittel

nicht Verwendung finden.

Werbeschriften.

§ 11. Werbeschriften für Futtermittel dürfen

keine irreführenden Behauptungen enthalten.

Für genehmigungspflichtige Futtermittel darf

erst nach der Einbringung des Genehmigungsantrages

geworben werden, wobei jedoch auf das

laufende Genehmigungsverfahren hinzuweisen

ist.

Kontrollmaßnahmen.

§ 12. (1) Sofern sich bei der fachlichen Überwachung

der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft der Landwirtschaftlich-

chemischen Bundesversuchsanstalten und die

Landeshauptmänner der Landwirtschaftlich-chemischen

Versuchsanstalten in ihren Bundesländern

(im folgenden kurz Landesversuchsanstalten

genannt) bedienen, sind die Organe

der genannten Anstalten sowie die von den Anstalten

delegierten, beeideten Probenehmer

befugt, Betriebsstätten, Transportmittel sowie

Lager- und Verkaufsräume von Personen, die

gewerbsmäßig Futtermittel erzeugen, feilbieten,

veräußern oder sonst in Verkehr bringen, zu

betreten, den Zustand und die Lagerung der

Futtermittel zu prüfen und jederzeit zu Kontrollzwecken

Proben der dort vorgefundenen

Futtermittel zu nehmen. Für, die Mitglieder der

Fachkommission (§ 5 Abs. 7) gelten diese Bestimmungen

sinngemäß. Allen diesen Organen

ist auf Verlangen während der normalen Betriebszeiten

der Zutritt zu den genannten Räumlichkeiten

zu ermöglichen. Bei Futtermitteln, die

aus dem Auslande eingeführt werden, hat der

Empfänger die Entnahme von Proben durch

einen von den Bundesversuchsanstalten oder den

Landesversuchsanstalten bestellten Probenehmer

zu gestatten.

(2) Die Inhaber der in Betracht kommenden

Betriebe sowie die von diesen bestellten Betriebsleiter,

und Auskunftspersonen sind verpflichtet,

den im Abs. 1 genannten Organen die zur Überprüfung

der Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte

wahrheitsgemäß zu erteilen und auf Verlangen

Einblick in die bezughabenden Aufzeichnungen zu

gewähren. Sie sind ferner verpflichtet, den Anordnungen

der Kontrollorgane bezüglich der Bereitstellung

der zu kontrollierenden Ware Folge

zu leisten.

(3) Die zu entnehmenden Proben sind von dem

Inhaber des überprüften Betriebes kostenlos zur

Verfügung zu stellen. Bei Prüfungen nach Abs. 1

sind vom Inhaber des überprüften Unternehmens

Untersuchungsgebühren dann zu bezahlen,

wenn sich bei der Untersuchung ein Anstand

ergeben hat.

(4) Die Untersuchung der gezogenen Proben

darf nur durch die Landwirtschaftlich-chemischen

Bundesversuchsanstalten oder durch eine der

Landesversuchsanstalten vorgenommen werden.

(5) Das Nähere über den Vorgang bei der Entnahme

von Proben wird durch Verordnung bestimmt.

Geheimhaltungspflicht.

§ 13. Die im § 12 Abs. 1 genannten Organe

sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres

Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse

— außer in den Fällen dienstlicher

Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer

Handlungen — geheimzuhalten, und haben

sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu

enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem

Ausscheiden aus der Fachkommission und nach

der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Untersuchungsgebühren.

§ 14. (1) Für Untersuchungen nach § 5 Abs. 2

und § 12 Abs. 3 zweiter Satz wird eine Untersuchungsgebühr

eingehoben, die im einzelnen

Falle 2000 S nicht übersteigen darf.

(2) Die Höhe der Untersuchungsgebühren wird

in einem vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen in geeigneter

Weise kundzumachenden Gebührentarif geregelt.

Strafbestimmungen.

§ 15. (1) Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu

30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Wird die

Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen,

so kann nach vorheriger zweimaliger

Bestrafung überdies von der Bezirksverwaltungsbehörde

auf den Entzug der Gewerbeberechtigung

zur Erzeugung von Futtermitteln oder zum

Handel mit solchen auf bestimmte Zeit oder für

immer erkannt werden.

(2) Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf den

Verfall der ohne Anzeige oder Genehmigung erzeugten

oder in Verkehr gebrachten anzeige-

oder genehmigungspflichtigen Gegenstände, auf

Beseitigung oder Änderung der unzulässigen Bezeichnung,

erforderlichenfalls der diese Bezeichnung

tragenden Umhüllungen oder Verpackungen

oder, wenn auch dies nicht möglich ist, auf

Verfall der die unzulässige Bezeichnung tragenden

Gegenstände (§ 7 Abs. 2 lit. b) erkannt

werden.

§ 16. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm

als Mitglied der Fachkommission (§ 5 Abs. 7)

oder als einem derselben beigezogenen Sachverständigen

(§ 5 Abs. 8) oder in seiner Eigenschaft

als Probenehmer (§ 12) bekannt wurde und

deren Geheimhaltung im geschäftlichen Interesse

des Betriebsinhabers geboten ist, unbefugt offenbart

oder deren Kenntnis zu seinem oder eines

anderen Vorteil verwertet, wird, sofern die Tat

nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren

Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Vergehen

mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren

bestraft.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 17. (1) Für bereits in Verkehr befindliche

Futtermittel ist bis spätestens drei Monate nach

dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

zu diesem Bundesgesetz nachträglich beim

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

vom Erzeuger

a) die Anzeige gemäß § 4 zu erstatten oder

b) die Genehmigung gemäß § 5 zu beantragen.

(2) Bereits im Verkehr befindliche Futtermittel

sind bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten

der Durchführungsverordnung zu

diesem Bundesgesetze von den Bestimmungen

der §§ 3 (Deklarationspflicht) und 7 (Benennungspflicht)

ausgenommen.

§ 18. Für die im § 1 genannten Stoffe finden

die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Bundesgesetzes

vom 26. September 1923, BGBl. Nr. 531,

gegen den unlauteren, Wettbewerb, in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 11. Juni 1947,

BGBl/Nr. 145 (Wettbewerbsrechts-Überleitungsgesetz),

keine Anwendung.

§ 19. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes treten

1. das Gesetz über den Verkehr mit Futtermitteln

(Futtermittelgesetz) vom 22. Dezember

1926, Deutsches RGBl. I S. 525,

2. die Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes

vom 21. Juli 1927, Deutsches

RGBl. I S. 255, und

3. die Verordnung über die Probeentnahme

von Futtermitteln vom 21. Juli 1927, Deutsches

RGBl. I S. 235

(verlautbart im Gesetzblatt für das Land Österreich

Nr. 10/1940)

außer Wirksamkeit.

Vollzugsklausel.

§ 20. Mit der Vollziehung des § 5 sind das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, mit der

Vollziehung des § 14 Abs. 2 das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen, mit der Vollziehung des § 15 — soweit

es sich um den Entzug von Gewerbeberechtigungen

handelt — das Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, mit der Vollziehung

des § 16 das Bundesministerium für Justiz und

im übrigen das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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