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97_1951 AT

97. Verordnung: Bei der Ordentlichen Volkszählung am 1. Juni 1951 zur Verwendung gelangende Drucksorten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Bei der Ordentlichen Volkszählung am 1. Juni 1951 zur Verwendung gelangende Drucksorten.

Einziger Paragraph.

(1) Bei der am 1. Juni 1951 stattfindenden

Ordentlichen Volkszählung gelangen nachstehende

Drucksorten zur Verwendung

Haushaltungs-Bogen (Drucksorte 1)

in Anlage A,

Belehrung zur Ausfüllung des

Haushaltungs-Bogen (Beilage

zur Drucksorte 1) in Anlage B,

Empfangsbestätigung gemäß § 5

Abs. 2 des Volkszählungsgesetzes

(Drucksorte 2) in Anlage C,

Hausbogen (Drucksorte 3) .... in Anlage D,

Ortschaftsübersicht (Drucksorte

4) in Anlage E,

Gemeinde-Detailübersicht

(Drucksorte 5) in Anlage F,

Gemeinde-Hauptübersicht

(Drucksorte 6) in Anlage G,

Vorläufiges Gemeindeergebnis

(Drucksorte 7) in Anlage H,

Bezirksübersicht (Drucksorte 8) in Anlage I.

(2) Die bei der Volkszählung zu stellenden

Fragen (§ 2 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes)

sind aus den Rubriken 2 bis 25 der Drucksorte

1, die zur Auskunftserteilung sowie zur

Ausfüllung der Drucksorten verpflichteten Personen

(§ 3 Abs. 1 und 2 des Volkszählungsgesetzes)

aus der „Belehrung zur Ausfüllung des

Haushaltungs-Bogen" (Beilage zur Drucksorte 1)

ersichtlich.

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