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97. Bundesgesetz: Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Gerichtliche Straf- und

Verfahrensbestimmungen.

§ 1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig,

wer in gewinnsüchtiger Absicht

a) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder

oder andere unzüchtige Gegenstände

herstellt, verlegt oder zum Zwecke der

Verbreitung vorrätig hält,

b) solche Gegenstände einführt, befördert

oder ausführt,

c) solche Gegenstände anderen anbietet oder

überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt,

anschlägt oder sonst verbreitet oder solche

Laufbilder anderen vorführt,

d) sich öffentlich oder vor mehreren Leuten

oder in Druckwerken oder verbreiteten

Schriften zu einer der in den lit. a bis c

bezeichneten Handlungen erbietet,

e) auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt,

wie von wem oder durch wen

unzüchtige Gegenstände erworben oder

ausgeliehen oder wo solche Gegenstände

besichtigt werden können.

(2) Die Tat wird mit Kerker von sechs Monaten

bis zu einem Jahr bestraft. Neben der

Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu

500.000 S verhängt werden.

(3) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein

Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen

nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen

des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes,

die Unbrauchbarmachung der zu seiner

Herstellung dienenden Platten und Formen, die

vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren

in Preßsachen überhaupt dem Sinne

nach anzuwenden.

§ 2. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig,

wer wissentlich

a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung,

die geeignet ist, die sittliche

oder gesundheitliche Entwicklung

jugendlicher Personen durch Reizung der

Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes

zu gefährden, oder einen

solchen Film oder Schallträger einer

Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet

oder überläßt,

b) eine solche Schrift, Abbildung oder

sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt,

aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet,

daß dadurch der anstößige Inhalt

auch einem größeren Kreis von Personen

unter 16 Jahren zugänglich wird,

c) einer Person unter 16 Jahren ein solches

Laufbild oder einen solchen Schallträger

vorführt oder eine Theateraufführung

oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung

der bezeichneten Art zugänglich

macht.

(2) Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen

Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht

ist, mit strengem Arrest von einem bis zu sechs

Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe

kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt

werden.

§ 3. (1) Im Strafurteil wegen eines nicht mit

Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens

nach § 1 sowie im Strafurteil wegen

Vergehens nach § 2 sind die Gegenstände, auf

die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht,

für verfallen zu erklären, und zwar ohne

Rücksicht darauf, wem sie gehören.

(2) Im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2

kann vom Verfall abgesehen werden, wenn er

an der strafbaren Handlung Unbeteiligte unbillig

hart träfe.

(3) Personen, die ein Recht an den im Abs. 1

bezeichneten Gegenständen geltend machen,

sind, wenn dies ausführbar ist, zur Hauptverhandlung

zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung

und dem nachfolgenden Verfahren,

soweit es sich um den Verfall handelt, die Rechte

des Angeklagten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen

das Verfahren und die Urteilsfällung

nicht gehemmt. Auch können sie gegen ein in

ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch

erheben. Die Frist zur Anmeldung von

Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung

des Urteils, auch wenn sie dabei nicht

anwesend waren.

§ 4. (1) Ist die Verfolgung einer bestimmten

Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung

aus einem Grunde, der die Bestrafung

ausschließt, nicht möglich, so ist, wenn der

öffentliche Ankläger dies beantragt, im selbständigen

Verfahren auf Verfall (§ 3) zu erkennen.

(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher

Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen

der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung,

über das auf Grund der Hauptverhandlung

gefällte Urteil und dessen Anfechtung

sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergeben sich die Voraussetzungen für das

selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung

über eine Anklage, so kann über den Antrag

auf Verfall oder Unbrauchbarmachung in

dem freisprechenden Erkenntnis oder, wenn es

zu einem Urteil in der Hauptsache nicht

kommt, in einem besonderen Urteil erkannt

werden.

§ 5. Ist eine nach § 1 strafbare Handlung beim

Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen

Unternehmung begangen worden, so kann im

Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes

oder der Berechtigung zur Fortführung des

Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar

höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, erkannt

werden, wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter

von der strafbaren Handlung

Kenntnis hatten oder es bei der Auswahl des

Angestellten, der die Tat verübt hat, an der

erforderlichen Sorgfalt fehlen ließen.

§ 6. Gegen Ausländer kann bei Verurteilung

wegen Verbrechens nach § 1 auf Landesverweisung,

bei Verurteilung wegen Vergehens

nach § 2 auf Abschaffung aus dem Gebiete der

Republik Österreich erkannt werden.

§ 7. Mit der Verurteilung wegen Vergehens

nach § 2 sind dieselben Rechtsfolgen verbunden

wie mit der Verurteilung wegen Übertretung

des Betruges.

§ 8. (1) Unter den im § 5 bezeichneten Voraussetzungen

haftet der Unternehmer für Geldstrafen,

die vom Gericht gegen einen seiner Angestellten

wegen einer im § 1 oder § 2 mit

Strafe bedrohten Handlung verhängt worden

sind, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.

(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache

ergehenden Urteil zu erkennen. Personen,

die für die Geldstrafe haften, sind zur Hauptverhandlung

zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung

und dem nachfolgenden Verfahren

die Rechte des Angeklagten. Gegen den Ausspruch

über die Haftung steht diesen Personen

und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung

zu; die Vorschriften der Strafprozeßordnung

über die Berufung im Punkte der

Strafe sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.

Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.

§ 9. (1) Das Strafverfahren wegen aller im

Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen,

in den §§ 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen

steht dem Landesgericht am Sitze des

Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes

Wien aber dem Jugendgerichtshof

zu. Über die Anklage entscheidet das

Schöffengericht in der im § 22 des Jugendgerichtsgesetzes

1949 angeordneten Besetzung.

Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen

zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht

zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses

Verbrechens abgesondert zu führen.

(2) Die Vorschriften des XXVII. Hauptstückes

der Strafprozeßordnung über das vereinfachte

Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen

sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.

Artikel II.

Verbreitungsbeschränkungen.

§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann

von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde

sowie einer Person, die ein berechtigtes

Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte

Druckwerke — ausgenommen Laufbilder

—, die geeignet sind, die sittliche, geistige

oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher

Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten

oder zu strafbaren Handlungen aller

Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch

Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu

beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen

unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb

durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer

sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen

an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren

zugänglich sind, überhaupt untersagen.

(2) Wird die Verbreitung einer Zeitungsnummer

oder eines Stückes eines anderen unter

einer Sammelbezeichnung in fortlaufenden

Nummern (Heften) erscheinenden Druckwerkes

auf Grund des Abs. 1 beschränkt und ist anzunehmen,

daß auch der Inhalt weiterer Stücke

des Druckwerkes eine gleiche Verbreitungsbeschränkung

rechtfertigen wird, so kann die

Verbreitungsbeschränkung für alle Nummern

(Hefte) des Druckwerkes angeordnet werden,

die innerhalb eines in der Anordnung zu bestimmenden

Zeitraumes erscheinen, der ein Jahr,

sofern das Druckwerk aber schon einmal einer

solchen Verbreitungsbeschränkung unterworfen

war, drei Jahre nicht übersteigen darf.

(3) Aus Gründen, die in dem politischen, sozialen

oder religiösen Inhalt liegen, darf

eine Verbreitungsbeschränkung nicht angeordnet

werden.

§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat

über einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag

innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und

hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete

Verbreitungsbeschränkung unverzüglich

dem Landeshauptmann zu berichten.

(2) Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar

von Amts wegen oder auf Antrag der

im § 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen

die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen

für das ganze Bundesland anordnen.

(3) In gleicher Weise kann das Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Unterricht Verbreitungsbeschränkungen

für das gesamte

Bundesgebiet anordnen.

§ 12. (1) Gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde

angeordnete Verbreitungsbeschränkung

kann vom betroffenen Herausgeber

oder Verleger Berufung erhoben werden,

die keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen

Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind

endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929 bleiben hiedurch unberührt.

§ 15. (1) Von der Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung

sowie ihrer Abänderung

oder Aufhebung ist gegebenenfalls die antragstellende

Behörde zu benachrichtigen.

(2) Die Anordnung sowie ihre Abänderung

oder Aufhebung sind unverzüglich in jener

Zeitung kundzumachen, in der amtliche Verlautbarungen

der Behörde, die die Anordnung

erlassen hat, erfolgen, erforderlichenfalls auch

in einer anderen Zeitung, die Ankündigungen

gegen Entgelt aufnimmt.

§ 14. (1) Wer einer auf Grund des § 10 oder

des § 11 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,

wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

einer strengeren Strafe unterliegt, von

der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe

bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem

Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen

können beide Strafen nebeneinander verhängt

werden.

(2) Im Straferkenntnis können die Stücke des

Druckwerkes, auf die sich die strafbare Handlung

bezieht, für verfallen erklärt werden, sofern

sie dem Täter oder einem Mitschuldigen

gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten

überlassen worden sind.

Artikel III.

Verbotene Ankündigungen.

§ 15. (1) Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung

a) in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen

oder sonstigen Darstellungen,

Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen

oder sonstigen Darbietungen oder

Veranstaltungen auf deren im Sinne des

§ 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;

b) in Ankündigungen von Druckwerken darauf

hinzuweisen, daß die Verbreitung des

Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen

des Artikels II Beschränkungen unterworfen

war oder ist oder daß ein darauf

abzielendes Verfahren anhängig ist oder

anhängig gewesen ist.

(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird,

sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen

mit strengerer Strafe bedroht ist,

wegen Übertretung vom Gericht mit Geldstrafe

bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft. Bei erschwerenden Umständen

können beide Strafen nebeneinander verhängt

werden.

(3) Druckwerke, die in Ankündigungen einen

nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten,

können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig

in Beschlag genommen werden.

Artikel IV.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 16. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes treten außer Kraft

a) der Artikel VI des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1929, BGBl. Nr. 440 (Strafgesetznovelle

1929);

b) die Verordnung der Bundesregierung vom

23. März 1934, BGBl. I Nr. 171, zum

Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit.

§ 17. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,

die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen

worden sind, wenn diese dadurch nicht

einer strengeren Behandlung unterliegen als

nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich der §§ 1 bis 4, 6 bis 9

und 15, 16 lit. a und 17 das Bundesministerium

für Justiz, hinsichtlich des § 5 das Bundesministerium

für Justiz und das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, je nach ihrem

Wirkungskreis, hinsichtlich der §§ 10 bis 12

das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht,

hinsichtlich der §§ 13 und 14 das Bundesministerium

für Inneres und hinsichtlich des

§ 16 lit. b die Bundesregierung betraut.

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