97. Bundesgesetz: Bekämpfung unzüchtiger Veröffentlichungen und Schutz der Jugend gegen sittliche Gefährdung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Gerichtliche Straf- und
Verfahrensbestimmungen.
§ 1. (1) Eines Verbrechens macht sich schuldig,
wer in gewinnsüchtiger Absicht
a) unzüchtige Schriften, Abbildungen, Laufbilder
oder andere unzüchtige Gegenstände
herstellt, verlegt oder zum Zwecke der
Verbreitung vorrätig hält,
b) solche Gegenstände einführt, befördert
oder ausführt,
c) solche Gegenstände anderen anbietet oder
überläßt, sie öffentlich ausstellt, aushängt,
anschlägt oder sonst verbreitet oder solche
Laufbilder anderen vorführt,
d) sich öffentlich oder vor mehreren Leuten
oder in Druckwerken oder verbreiteten
Schriften zu einer der in den lit. a bis c
bezeichneten Handlungen erbietet,
e) auf die in lit. d bezeichnete Weise bekanntgibt,
wie von wem oder durch wen
unzüchtige Gegenstände erworben oder
ausgeliehen oder wo solche Gegenstände
besichtigt werden können.
(2) Die Tat wird mit Kerker von sechs Monaten
bis zu einem Jahr bestraft. Neben der
Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe bis zu
500.000 S verhängt werden.
(3) Wurde die Tat mit Beziehung auf ein
Druckwerk verübt, so sind die für das Vergehen
nach § 516 StG. geltenden Bestimmungen
des Preßgesetzes über den Verfall des Druckwerkes,
die Unbrauchbarmachung der zu seiner
Herstellung dienenden Platten und Formen, die
vorläufige Beschlagnahme und das Strafverfahren
in Preßsachen überhaupt dem Sinne
nach anzuwenden.
§ 2. (1) Eines Vergehens macht sich schuldig,
wer wissentlich
a) eine Schrift, Abbildung oder sonstige Darstellung,
die geeignet ist, die sittliche
oder gesundheitliche Entwicklung
jugendlicher Personen durch Reizung der
Lüsternheit oder Irreleitung des Geschlechtstriebes
zu gefährden, oder einen
solchen Film oder Schallträger einer
Person unter 16 Jahren gegen Entgelt anbietet
oder überläßt,
b) eine solche Schrift, Abbildung oder
sonstige Darstellung auf eine Art ausstellt,
aushängt, anschlägt oder sonst verbreitet,
daß dadurch der anstößige Inhalt
auch einem größeren Kreis von Personen
unter 16 Jahren zugänglich wird,
c) einer Person unter 16 Jahren ein solches
Laufbild oder einen solchen Schallträger
vorführt oder eine Theateraufführung
oder sonstige Darbietung oder Veranstaltung
der bezeichneten Art zugänglich
macht.
(2) Die Tat wird, sofern sie nicht nach anderen
Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit strengem Arrest von einem bis zu sechs
Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe
kann eine Geldstrafe bis zu 250.000 S verhängt
werden.
§ 3. (1) Im Strafurteil wegen eines nicht mit
Beziehung auf ein Druckwerk begangenen Verbrechens
nach § 1 sowie im Strafurteil wegen
Vergehens nach § 2 sind die Gegenstände, auf
die sich die mit Strafe bedrohte Handlung bezieht,
für verfallen zu erklären, und zwar ohne
Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(2) Im Strafurteil wegen Vergehens nach § 2
kann vom Verfall abgesehen werden, wenn er
an der strafbaren Handlung Unbeteiligte unbillig
hart träfe.
(3) Personen, die ein Recht an den im Abs. 1
bezeichneten Gegenständen geltend machen,
sind, wenn dies ausführbar ist, zur Hauptverhandlung
zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung
und dem nachfolgenden Verfahren,
soweit es sich um den Verfall handelt, die Rechte
des Angeklagten. Doch wird durch ihr Nichterscheinen
das Verfahren und die Urteilsfällung
nicht gehemmt. Auch können sie gegen ein in
ihrer Abwesenheit gefälltes Urteil keinen Einspruch
erheben. Die Frist zur Anmeldung von
Rechtsmitteln beginnt für sie mit der Verkündung
des Urteils, auch wenn sie dabei nicht
anwesend waren.
§ 4. (1) Ist die Verfolgung einer bestimmten
Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung
aus einem Grunde, der die Bestrafung
ausschließt, nicht möglich, so ist, wenn der
öffentliche Ankläger dies beantragt, im selbständigen
Verfahren auf Verfall (§ 3) zu erkennen.
(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher
Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen
der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung,
über das auf Grund der Hauptverhandlung
gefällte Urteil und dessen Anfechtung
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergeben sich die Voraussetzungen für das
selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung
über eine Anklage, so kann über den Antrag
auf Verfall oder Unbrauchbarmachung in
dem freisprechenden Erkenntnis oder, wenn es
zu einem Urteil in der Hauptsache nicht
kommt, in einem besonderen Urteil erkannt
werden.
§ 5. Ist eine nach § 1 strafbare Handlung beim
Betriebe eines Gewerbes oder einer anderen
Unternehmung begangen worden, so kann im
Strafurteil auch auf Entziehung des Gewerbes
oder der Berechtigung zur Fortführung des
Unternehmens auf bestimmte Zeit, und zwar
höchstens auf die Dauer von fünf Jahren, erkannt
werden, wenn der Unternehmer oder sein Stellvertreter
von der strafbaren Handlung
Kenntnis hatten oder es bei der Auswahl des
Angestellten, der die Tat verübt hat, an der
erforderlichen Sorgfalt fehlen ließen.
§ 6. Gegen Ausländer kann bei Verurteilung
wegen Verbrechens nach § 1 auf Landesverweisung,
bei Verurteilung wegen Vergehens
nach § 2 auf Abschaffung aus dem Gebiete der
Republik Österreich erkannt werden.
§ 7. Mit der Verurteilung wegen Vergehens
nach § 2 sind dieselben Rechtsfolgen verbunden
wie mit der Verurteilung wegen Übertretung
des Betruges.
§ 8. (1) Unter den im § 5 bezeichneten Voraussetzungen
haftet der Unternehmer für Geldstrafen,
die vom Gericht gegen einen seiner Angestellten
wegen einer im § 1 oder § 2 mit
Strafe bedrohten Handlung verhängt worden
sind, zur ungeteilten Hand mit dem Verurteilten.
(2) Über die Haftung ist in dem in der Hauptsache
ergehenden Urteil zu erkennen. Personen,
die für die Geldstrafe haften, sind zur Hauptverhandlung
zu laden. Sie haben in der Hauptverhandlung
und dem nachfolgenden Verfahren
die Rechte des Angeklagten. Gegen den Ausspruch
über die Haftung steht diesen Personen
und dem Staatsanwalt das Rechtsmittel der Berufung
zu; die Vorschriften der Strafprozeßordnung
über die Berufung im Punkte der
Strafe sind hiebei dem Sinne nach anzuwenden.
Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 sinngemäß.
§ 9. (1) Das Strafverfahren wegen aller im
Sprengel eines Oberlandesgerichtes begangenen,
in den §§ 1 und 2 mit Strafe bedrohten Handlungen
steht dem Landesgericht am Sitze des
Oberlandesgerichtes, im Sprengel des Oberlandesgerichtes
Wien aber dem Jugendgerichtshof
zu. Über die Anklage entscheidet das
Schöffengericht in der im § 22 des Jugendgerichtsgesetzes
1949 angeordneten Besetzung.
Liegt dem Beschuldigten auch ein Verbrechen
zur Last, dessen Aburteilung dem Schwurgericht
zukommt, so ist das Strafverfahren wegen dieses
Verbrechens abgesondert zu führen.
(2) Die Vorschriften des XXVII. Hauptstückes
der Strafprozeßordnung über das vereinfachte
Verfahren in Verbrechens- und Vergehensfällen
sind in solchen Verfahren nicht anzuwenden.
Artikel II.
Verbreitungsbeschränkungen.
§ 10. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann
von Amts wegen oder auf Antrag einer Behörde
sowie einer Person, die ein berechtigtes
Interesse nachweist, für ihren Amtsbereich bestimmte
Druckwerke — ausgenommen Laufbilder
—, die geeignet sind, die sittliche, geistige
oder gesundheitliche Entwicklung jugendlicher
Personen, insbesondere durch Verleitung zu Gewalttaten
oder zu strafbaren Handlungen aller
Art, durch Reizung der Lüsternheit oder durch
Irreleitung des Geschlechtstriebes, schädlich zu
beeinflussen, von jeder Verbreitung an Personen
unter 16 Jahren ausschließen und ihren Vertrieb
durch Straßenverkauf oder Zeitungsverschleißer
sowie ihr Ausstellen, Aushängen oder Anschlagen
an Orten, wo sie auch Personen unter 16 Jahren
zugänglich sind, überhaupt untersagen.
(2) Wird die Verbreitung einer Zeitungsnummer
oder eines Stückes eines anderen unter
einer Sammelbezeichnung in fortlaufenden
Nummern (Heften) erscheinenden Druckwerkes
auf Grund des Abs. 1 beschränkt und ist anzunehmen,
daß auch der Inhalt weiterer Stücke
des Druckwerkes eine gleiche Verbreitungsbeschränkung
rechtfertigen wird, so kann die
Verbreitungsbeschränkung für alle Nummern
(Hefte) des Druckwerkes angeordnet werden,
die innerhalb eines in der Anordnung zu bestimmenden
Zeitraumes erscheinen, der ein Jahr,
sofern das Druckwerk aber schon einmal einer
solchen Verbreitungsbeschränkung unterworfen
war, drei Jahre nicht übersteigen darf.
(3) Aus Gründen, die in dem politischen, sozialen
oder religiösen Inhalt liegen, darf
eine Verbreitungsbeschränkung nicht angeordnet
werden.
§ 11. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
über einen im § 10 Abs. 1 bezeichneten Antrag
innerhalb von drei Tagen zu entscheiden und
hierüber sowie über jede von Amts wegen angeordnete
Verbreitungsbeschränkung unverzüglich
dem Landeshauptmann zu berichten.
(2) Der Landeshauptmann kann auch unmittelbar
von Amts wegen oder auf Antrag der
im § 10 Abs. 1 genannten Behörden oder Personen
die im § 10 vorgesehenen Verbreitungsbeschränkungen
für das ganze Bundesland anordnen.
(3) In gleicher Weise kann das Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Unterricht Verbreitungsbeschränkungen
für das gesamte
Bundesgebiet anordnen.
§ 12. (1) Gegen eine von der Bezirksverwaltungsbehörde
angeordnete Verbreitungsbeschränkung
kann vom betroffenen Herausgeber
oder Verleger Berufung erhoben werden,
die keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Die vom Landeshauptmann getroffenen
Entscheidungen (Abs. 1 und § 11 Abs. 2) sind
endgültig. Die Bestimmungen des Art. 109
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929 bleiben hiedurch unberührt.
§ 15. (1) Von der Anordnung einer Verbreitungsbeschränkung
sowie ihrer Abänderung
oder Aufhebung ist gegebenenfalls die antragstellende
Behörde zu benachrichtigen.
(2) Die Anordnung sowie ihre Abänderung
oder Aufhebung sind unverzüglich in jener
Zeitung kundzumachen, in der amtliche Verlautbarungen
der Behörde, die die Anordnung
erlassen hat, erfolgen, erforderlichenfalls auch
in einer anderen Zeitung, die Ankündigungen
gegen Entgelt aufnimmt.
§ 14. (1) Wer einer auf Grund des § 10 oder
des § 11 erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,
wird, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
einer strengeren Strafe unterliegt, von
der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe
bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem
Monat bestraft. Bei erschwerenden Umständen
können beide Strafen nebeneinander verhängt
werden.
(2) Im Straferkenntnis können die Stücke des
Druckwerkes, auf die sich die strafbare Handlung
bezieht, für verfallen erklärt werden, sofern
sie dem Täter oder einem Mitschuldigen
gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten
überlassen worden sind.
Artikel III.
Verbotene Ankündigungen.
§ 15. (1) Es ist verboten, zum Zwecke der Anpreisung
a) in Ankündigungen von Schriften, Abbildungen
oder sonstigen Darstellungen,
Filmen, Schallträgern, Theateraufführungen
oder sonstigen Darbietungen oder
Veranstaltungen auf deren im Sinne des
§ 2 anstößigen Inhalt hinzuweisen;
b) in Ankündigungen von Druckwerken darauf
hinzuweisen, daß die Verbreitung des
Druckwerkes auf Grund der Bestimmungen
des Artikels II Beschränkungen unterworfen
war oder ist oder daß ein darauf
abzielendes Verfahren anhängig ist oder
anhängig gewesen ist.
(2) Wer diesem Verbot zuwiderhandelt, wird,
sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen
mit strengerer Strafe bedroht ist,
wegen Übertretung vom Gericht mit Geldstrafe
bis zu 5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft. Bei erschwerenden Umständen
können beide Strafen nebeneinander verhängt
werden.
(3) Druckwerke, die in Ankündigungen einen
nach Abs. 1 verbotenen Hinweis enthalten,
können gemäß § 37 des Pressegesetzes vorläufig
in Beschlag genommen werden.
Artikel IV.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 16. Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes treten außer Kraft
a) der Artikel VI des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1929, BGBl. Nr. 440 (Strafgesetznovelle
1929);
b) die Verordnung der Bundesregierung vom
23. März 1934, BGBl. I Nr. 171, zum
Schutze der Sittlichkeit und der Volksgesundheit.
§ 17. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden,
die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen
worden sind, wenn diese dadurch nicht
einer strengeren Behandlung unterliegen als
nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind hinsichtlich der §§ 1 bis 4, 6 bis 9
und 15, 16 lit. a und 17 das Bundesministerium
für Justiz, hinsichtlich des § 5 das Bundesministerium
für Justiz und das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, je nach ihrem
Wirkungskreis, hinsichtlich der §§ 10 bis 12
das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht,
hinsichtlich der §§ 13 und 14 das Bundesministerium
für Inneres und hinsichtlich des
§ 16 lit. b die Bundesregierung betraut.