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97_1949 AT

97. Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.

Nachdem das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die internationale

Zivilluftfahrt, welches also lautet

(Übersetzung)

Einleitung

In Erwägung, daß die Entwicklung der internationalen

Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu

beitragen kann, Freundschaft und Verständnis

zwischen dan Staaten und Völkern zu schaffen

und zu erhalten, während jeder Mißbrauch zu

einer Gefahr fur die allgemeine Sicherheit werden

kann, und in Erwägung, daß es wünschenswert

ist, jede Uneinigkeit zu vermeiden und unter den

Staaten und Völkern jene Zusammenarbeit zu

fördern, von der der Weltfrieden abhängt, haben

sich die das vorliegende Abkommen unterzeichnenden

Regierungen über gewisse Grundsätze und

Abmachungen geeinigt, damit sich die internationale

Zivilluftfahrt in sicherer und geordneter

Weise entwickeln könne und damit die internationalen

Luftverkehrslinien auf der Basis

gleicher Möglichkeiten für alle errichtet und in

wirtschaftlicher und gesunder Weise betrieben

werden können. Sie haben zu diesem Zwecke du

vorliegende Abkommen abgeschlossen.

I. Teil

Luftfahrt

I. Kapitel

Allgemeine Grundsätze und

Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1

Lufthoheit

Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder

Staat fiber seinem Gebiet die vollkommene und

ausschließliche Lufthoheit besitzt,

Artikel 2

Staatsgebiet

Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens

gelten als Gebiet eines Staates die Landgebiete

und die angrenzenden Küstengewässer,

welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem

Protektorat oder der Mandategewalt des betreffenden

Staates unterstehen.

Artikel 3

Private und staatliche Luftfahrzeuge

(a) Das vorliegende Abkommen findet ausschließlich

auf private Luftfahrzeuge Anwendung.

Auf staatliche Luftfahrzeuge ist es nicht anwendbar.

(b) Die Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge

gelten als staatliche Luftfahrzeuge.

(c) Ein staatliches Luftfahrzeug eines Vertragsstaates

darf das Gebiet eines anderen Staates nur

überfliegen oder dort landen, wenn es die Ermächtigung

durch eine besondere Vereinbarung

oder auf andere Weise erhalten hat und nur

nach Maßgabe der hiefür festgesetzten Bedingungen.

(d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei

der Erlassung von Vorschriften für ihre staatlichen

Luftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehres

der Privatluftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen,

Artikel 4

Mißbrauch der Zivilluftfahrt

Jeder Vertragsstaat erklärt sich damit einverstanden,

die Zivilluftfahrt nicht zu Zwecken zu

benützen, die mit den Zielen dieses Abkommens

unvereinbar sind.

II. Kapitel

Flug über dem Gebiet von Vertragsstaaten

Artikel 5

Flugrecht im nicht regelmäßigen Luftverkehr

Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden,

daß alle Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten,

welche nicht dem regelmäßigen internationalen

Luftverkehr dienen, das Recht haben,

in sein Gebiet einzufliegen, es im ununterbrochenen

Flug zu durchqueren oder nichtkommerzielle

Landungen vorzunehmen, ohne vorher eine Ermächtigung

einholen zu müssen Bedingung ist,

daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

beobachtet werden; dem überflogenen Staat

bleibt das Recht vorbehalten, eine Landung zu

verlangen. Außerdem behält jeder Vertragsstaat

das Recht, aus Gründen der Flugsicherheit zu

verlangen, daß die Luftfahrzeuge, welche unzugängliche

Gebiete oder solche ohne genügende

Flugsicherungseinrichtungen überfliegen, vorgeschriebenen

Flugrouten folgen oder eine Sonderbewilligung

einholen.

Wenn besagte Luftfahrzeuge außerhalb der

regelmäßigen internationalen Luftverkehrslinien

zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen,

Waren oder Postsendungen verwendet werden,

haben sie auch das Recht, Fluggäste, Waren

oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen,

sofern sie dabei die Bestimmungen des

Artikels 7 beachten; vorbehalten bleiben die

Rechte des Staates, in welchem das Ein- oder

Ausladen erfolgt, jene Vorschriften, Bedingungen

oder Einschränkungen aufzustellen, welche er als

nützlich erachtet. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

Artikel 6

Regelmäßige Luftverkehrslinien

Keim regelmäßige internationale Luftverkehrslinie

darf über oder nach dem Gebiet eines Vertragsstaates

betrieben werden, wenn nicht eine

besondere Bewilligung oder eine andere Ermächtigung

jenes Staates vorliegt, und nur gemäß den

Bedingungen dieser Bewilligung oder Ermächtigung.

Artikel 7

Rabotage

Jeder Vertragsstaat hat das Redit, den Luftfahrzeugen

eines anderen Vertragsstaates die Bewilligung

zu verweigern, innerhalb seines Gebietes

Fluggäste, Postsendungen oder Waren zur

Beförderung nach einem anderen Punkt seines

Hoheitsgebietes aufzunehmen. Jeder Vertragsstaat

verpflichtet sich, keine Abmachungen zu treffen,

welche auf der Basis der Ausschließlichkeit alle

Vorrechte dieser Art ausdrücklich einem anderen

Staat oder der Luftverkehrsunternehmung eines

anderen Staates bewilligen würde, und sich ein

derartiges Vorrecht auch nicht durch einen

anderen Staat verleihen zu lassen.

Artikel 8

Unbemannte Luftfahrzeuge

Kein Luftfahrzeug, welches unbemannt gesteuert

werden kann darf ohne Pilot das Gebiet

eines Vertragsstaates überfliegen, außer wenn

eine Sonderbewilligung dieses Staates vorliegt

und nur gemäß den Bestimmungen dieser Bewilligung.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die

notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der

unbemannte Flug eines derartigen Luftfahrzeuges

in Gebieten, welche für Zivilluftfahrzeuge offen

stehen, in der Weise beaufsichtigt wird, daß

jede Gefahr für die Zivilluftfahrzeuge vermieden

wird.

Artikel 9

Luftsperrgebiete

(a) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, aus militärischen

Gründen oder im Interesse der öffentlichen

Sicherheit den Überflug gewisser Gebiete

einheitlich für die Luftfahrzeuge der anderen

Staaten zu beschränken oder zu untersagen, vorausgesetzt,

daß hinsichtlich der eigenen Luftfahrzeuge,

welche auf internationalen regelmäßigen

Luftlinien eingesetzt sind und jenen der anderen

Vertragsstaaten, welche den gleichen Dienst versehen,

kein Unterschied gemacht wird. Diese

Luftsperrgebiete sollen sich in vernünftigen Grenzen

halten und so gelegen sein, daß sie die Luftfahrt

nicht unnötigerweise behindern. Die Grenzen

der Luftsperrgebiete innerhalb eines Vertragsstaates

sowie jede allfällige spätere Verän-

derung derselben sollen den anderen Vertragsstaaten

sowie der Internationalen Zivilluftfahrt-

Organisation sobald wie möglich mitgeteilt werden.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich im weiteren

das Recht vor, bei Ausnahmezuständen oder während

der Zeit einer nationalen Krise and endlich

im Interesse der öffentlichen Sicherheit, das Überfliegen

seines ganzen Gebietes oder eines Teiles

davon mit sofortiger Wirkung vorübergehend

einzuschränken oder zu verbieten, unter der Bedingung,

daß die Beschränkung oder das Verbot

ohne Unterschied der Nationalität auf die Luftfahrzeuge

aller anderen Staaten angewendet wird.

(c) Jeder Vertragsstaat kann mit Vorschriften,

in deren Festlegung er frei ist, jedes Luftfahrzeug,

welches in die unter (a) und (b) erwähnten

Gebiete einfliegt, verpflichten, sobald wie möglich

auf einem bestimmten, innerhalb seines

Staatsgebietes gelegenen Flugplatz zu landen.

Artikel 10

Landung auf einem Zollflugplatz

Abgesehen von den Fällen, in welchen ein

Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens oder auf Grund einer

Sonderbewilligung das Gebiet eines Vertragsstaates

überfliegen kann, ohne dort zu landen,

muß jedes Luftfahrzeug, welches in das Gebiet

eines Vertragsstaates einfliegt, auf einem von

diesem Staat bezeichneten Flugplatz zwecks Zollabfertigung

und anderer Kontrolle landen, sofern

die Vorschriften dieses Staates es erfordern.

Jedes Luftfahrzeug, welches das Gebiet eines Vertragsstaates

verläßt, muß von einem auf gleiche

Weise bezeichneten Zollflugplatz starten. Die besonderen

Merkmale aller Flugplätze, welche als

Zollflugplätze bezeichnet werden, sollen von

jedem Staat veröffentlicht und der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation, von welcher der zweite

Teil des vorliegenden Abkommens handelt, zur

Weitergabe an alle anderen Vertragsstaaten mitgeteilt

werden.

Artikel 11

Anwendbarkeit der Luftverkehrsvorschriften

Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens sind die Gesetze und sonstigen

Vorschriften eines Vertragsstaates, betreffend den

Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr

eingesetzten Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise

aus seinem Gebiet oder den Betrieb

und die Führung der erwähnten Luftfahrzeuge

während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet auf

die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne

Unterschied ihrer Nationalität anzuwenden; die

erwähnten Luftfahrzeuge haben sich ihnen beim

Hinflug wie beim Ausflug sowie während ihres

Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Staates

zu unterwerfen.

Artikel 12

Luftverkehrsregeln

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen

Maßnahmen zu treffen, damit alle

Luftfahrzeuge, welche sein Gebiet überfliegen oder

sich über demselben bewegen, sowie diejenigen,

welche seine Nationalitätsbezeichnung tragen, wo

immer sie sich auch befinden mögen, die in diesem

Gebiet anzuwendenden Luftverkehrsregeln und

-vorschriften beachten. Desgleichen verpflichtet er

sich, seine Vorschriften jeweils soweit als möglich

denjenigen anzupassen, welche mit der Zeit in

Anwendung des vorliegenden Abkommens aufgestellt

werden. Auf offenem Meer gelten die

Regeln, welche in Anwendung des vorliegenden

Abkommens aufgestellt werden. Jeder Vertragsstaat

verpflichtet sich, alle Personen zur Verantwortung

zu ziehen, welche die jeweils geltenden

Vorschriften übertreten.

Artikel 13

Einreise- und Abfertigungsvorschriften

Die Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates,

welche den Ein- und Ausflug von Fluggästen,

Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen

nach, beziehungsweise aus seinem Gebiet

betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung,

Einwanderung, Pässe, Zoll und

Quarantäne, müssen durch oder in bezug auf diese

Fluggäste, Besatzungen oder Waren beim Einflug

in das Gebiet eines Staates, beim Wegflug aus

demselben und während des Aufenthaltes darin

befolgt werden.

Artikel 14

Sanitäre Maßnahmen

Die Vertragsstaaten sind übereingekommen,

wirksame Maßnahmen zu treffen, um einer durch

die Luftfahrt drohenden Verbreitung der Cholera

des (epidemischen) Fleckfiebers, der Pocken, des

gelben Fiebers und der Pest sowie aller anderen

ansteckenden Krankheiten, deren Bezeichnung die

Vertragsstaaten gegebenenfalls für zweckmäßig

erachten, vorzubeugen. Zu diesem Zweck halten

sich die Vertragsstaaten in enger Verbindung mit

jenen Stellen, welche mit der Ausarbeitung internationaler

Vorschriften bezüglich der auf Luftfahrzeuge

anzuwendenden sanitären Maßnahmen beauftragt

sind. Hiedurch wird die Anwendung

irgendwelcher in Kraft stehender internationaler

sanitärer Abkommen, an welchen die Vertragsstaaten

beteiligt sein können, in keiner Weise

berührt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

Artikel 15

Flugplatzgebühren und ähnliche Abgaben

Alle Flughäfen eines Vertragsstaates, welche

dem öffentlichen Verkehr nationaler Luftfahrzeuge

offenstehen, sollen, vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels 68, zu den gleichen Bedingungen

den Luftfahrzeugen aller anderen Vertragsstaaten

in gleicher Weise offenstehen. Bei der

Benützung aller anderen Einrichtungen tat

Erleichterung des Luftverkehres einschließlich der

Funk- und Wetterdienste, die der Öffentlichkeit

im Interesse der Sicherheit und Schnelligkeit

des Luftverkehrs zur Verfügung stehen, sollen

für die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten gleiche

einheitliche Bedingungen angewendet werden.

Alle Abgaben, welche durch einen Vertragsstaat

für die Benützung der genannten Flugplätze und

Einrichtungen von den Luftfahrzeugen aller

anderen Vertragsstaaten erhoben oder gutgeheißen

werden, dürfen folgende Grenze nicht überschreiten

(a) Für Luftfahrzeuge, welche nicht im regelmäßigen

internationalen Linienverkehr verwendet

werden, die Abgaben, welche von

den eigenen Luftfahrzeugen der gleichen

Klasse, die in einem gleichartigen Betrieb

Verwendung finden, erhoben werden.

(b) Für die im internationalen regelmäßigen

Linienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge

die Abgaben, welche von den eigenen Luftfahrzeugen,

die in einem gleichartigen Verkehr

Verwendung finden, erhoben werden.

Alle diese Abgaben sollen veröffentlicht und

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

mitgeteilt werden; die Abgaben für Benützung

von Flughäfen und anderen Einrichtungen sollen

auf Vorstellung eines interessierten Vertragsstaates

hin Gegenstand einer Überprüfung durch

den Rat bilden, welcher einen Bericht abfaßt und

dem oder den beteiligten Staaten darüber Empfehlungen

bekanntgibt.

Gebühren, Taxen oder andere Abgaben dürfet)

von den Vertragsstaaten weder von den Luftfahrzeugen

eines anderen Vertragsstaates noch von den

Personen und Gütern, welche sich an Bord dieser

Luftfahrzeuge befinden, ausschließlich für Durch-,

Ein- oder Ausreise erhoben werden.

Artikel 16

Kontrolle der Luftfahrzeuge

Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates

haben das Recht, bei Landung und Abflug die

Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten zu

kontrollieren, ohne eine unvernünftige Verzögerung

zu verursachen, und die durch das vorliegende

Abkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen

und sonstigen Dokumente zu prüfen.

III. Kapitel

Nationalität der Luftfahrzeuge

Artikel 17

Nationalität der Luftfahrzeuge

Die Luftfahrzeuge besitzen die Nationalität des

Staates, in deren Luftfahrzeugrolle sie eingetragen

sind.

Artikel 18

Mehrfache Eintragung

Ein Luftfahrzeug kann nicht in rechtsgültiger

Weise in mehreren Staaten eingetragen sein, jedoch

kann seine Eintragung von einem Staat

auf einen anderen übertragen werden.

Artikel 19

Nationale Gesetze über die Eintragung

Die Eintragung eines Luftfahrzeuges und die

Übertragung derselben innerhalb aller Vertragsstaaten

erfolgt nach den Gesetzen und Vorschriften

des betreffenden Staates.

Artikel 20

Führung von Kennzeichen

Jedes im internationalen Luftverkehr eingesetzte

Luftfahrzeug hat das ihm eigene Hoheits-

und Eintragungszeichen zu tragen.

Artikel 21

Mitteilung der Eintragungen

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Anfrage,

hin an alle anderen Vertragsstaaten oder

an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

Auskünfte über die Eintragung und die Eigentumsverhältnisse

aller in diesem Staat eingetragenen

Luftfahrzeuge zu erteilen. Außerdem übermittelt

jeder Vertragsstaat der Internationalen

Zivilluftfahrtorganisation gemäß den Vorschriften,

welche die letztere erlassen kann, Berichte,

welche alle ihnen erreichbaren einschlägigen Auskünfte

über das Eigentum aa und die Verfügungsgewalt

über Luftfahrzeuge enthalten, welche in

dem betreffenden Staate eingetragen sind und

normalerweise im internationalen Luftverkehr

verwendet werden. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

stellt die auf diese Weise erlangten

Auskünfte den anderen Vertragsstaaten

auf Verlangen zur Verfügung.

IV. Kapitel

Maßnahmen zur Erleichterung der Luftfahrt

Artikel 22

Vereinfachung der Formalitäten

Die Vertragsstaaten kommen fiberein, durch den

Erlaß von besonderen Vorschriften oder auf

andere Weise alle zweckdienlichen Maßnahmen

zu treffen, um des Luftverkehr zwischen den Gebieten

der Vertragsstaaten zu erleichtern und zu

beschleunigen and unnötige Verspätungen für

Luftfahrzeuge, Besatzungen, Fluggäste und Fracht

auszuschließen, besonders hinsichtlich der Anwendung

der Gesetze über Einwanderung, Quarantäne,

Zoll und Abfertigungsformalitäten. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

Artikel 23

Zollabfertigung und Grenzübertritt

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen

des Möglidben Zoll, und Einreisevorschriften

für die internationale Luftfahrt in Übereinstimmung

mit den Methoden zu erlassen, welche

in Anwendung des vorliegenden Abkommens von

Zeit zu Zeit festgesetzt oder empfohlen werden

können. Nichts darf im vorliegenden Abkommen

so ausgelegt werden, daß es der Errichtung zollfreier

Flughäfen entgegenstünde.

Artikel 24

Befreiung von Zollgebühren

(a) Ein Luftfahrzeuge welches in das Gebiet

eines anderen Vertragsstaates einfliegt, von dort

kommt oder es durchquert, wird unter Vorbehalt

der Zollvorschriften dieses Staates vorübergehend

von Abgaben befreit. Die Brennstoffe, die Schmierstoffe,

die Ersatzteile, die normale Ausrüstung

und die Bordvorräte, welche sich bei der Ankunft

in einem anderen Vertragsstaat und auch noch

beim Wegflug aus diesem Staat an Bord eines

Luftfahrzeuges befinden, das einem Vertragsstaat

angehört, sind von Zollabgaben, Kontrollabgaben

und ähnlichen nationalen oder örtlichen Gebühren

und Taxen befreit. Diese Befreiung ist nicht anwendbar

auf irgendwelche Materien oder Gegenstände,

die abgeladen werden, vorbehaltlich gegenteiliger

Zollvorschriften des betreffenden

Staates, welche verlangen können, daß diese Gegenstände

unter Zollaufsicht verbleiben.

(b) Die Ersatzteile und die Ausrüstung, welche

in das Gebiet eines Vertragsstaates eingeführt

werden, um in einem Luftfahrzeug eines anderen

Vertragsstaates, welches im internationalen Luftverkehr

verwendet wird, eingebaut oder gebraucht

zu werden, sind von Zollabgaben befreit, vorbehaltlich

der Einhaltung dar Zollvorschriften

des betreffenden Staates, welche bestimmen

können, daß diese Gegenstände unter Zollaufsicht

und -überwachung verbleiben.

Artikel 25

In Not befindliche Luftfahrzeuge

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den in

seinem Gebiet in Not geratenen Luftfahrzeugen

zu Hilfe zu kommen, soweit ihm dies möglich ist,

und den Eigentümern oder den Behörden des

Staates, in welchem das Luftfahrzug eingetragen

ist, unter der Aufsicht seiner eigenen Behörden

zu gestatten, alle Hilfsmaßnahmen zu

treffen, welche durch die Umstände geboten sind.

Jeder Vertragsstaat wird seine Nachforschungen

nach vermißten Flugzeugen gemäß den einheitlichen

Maßnahmen betreiben, welche auf Grund

des vorliegenden Abkommens von Zeit zu Zeit

empfohlen werden können.

Artikel 26

Untersuchungen über Unfälle

Bei einem Unfall, der dem Luftfahrzeug einet

Vertragsstaates im Gebiete eines anderen Vertragsstaates

zugestoßen ist und einen Todesfall

oder schwere Verletzungen zur Folge hat oder auf

das Vorliegen wichtiger technischer Mängel des

Luftfahrzeuges oder der Flugsicherungseinrichtungen

hinweist, eröffnet der Staat, in dessen

Gebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung

über die Umstände des Unfalles, indem

er, soweit es ihm seine Gesetze erlauben, das

Verfahren einhält, welches durch die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation empfohlen werden

kann. Der Staat, in welchem das Luftfahrzeug

eingetragen ist, ist befugt, Beobachter zu entsenden,

welche der Untersuchung beiwohnen

können, und der die Untersuchung durchführende

Staat übermittelt dem anderen den Bericht und

die Schlußfolgerungen.

Artikel 27

Unzulässigkeit von Beschlagnahmen

wegen Patentverletzungen;

(a) Ein im internationalen Luftverkehr verwendetes

Luftfahrzeug eines Vertragsstaates, welches

im normalen Verkehr in das Gebiet eines

anderen Vertragsstaates einfliegt oder es unter

den gleichen Voraussetzungen durchquert, sei es

mit oder ohne Zwischenlandung, darf weder beschlagnahmt

noch zurückbehalten werden noch

Gegenstand irgendwelcher Betreibungen gegen

den Eigentümer oder denjenigen bilden, der es

verwendet. Es darf auch keinen rechtlichen Maßnahmen

unterworfen werden, welche von seiten

oder im Namen dieses Staates oder einer dort

ansässigen Person mit der Begründung ergriffen

würden) daß die Bauart, die maschinelle Einrichtung,

die Bestandteile, das Zubehör oder der Betrieb

des Luftfahrzeuges eine Verletzung irgendeines

im überflogenen Staat erteilten Patentes

oder eingetragenen Mustert oder Modells darstelle.

Dabei versteht es sich, daß in dem genannten

Staat auf keinen Fall die Hinterlegung einer

Kaution verlangt werden kann, welche im Zusammenbang

mit der erwähnten Befreiung von

der Beschlagnahme oder der Verwahrung steht.

(b) Die Bestimmungen unter lit (a) dieses

Artikels sind ebenfalls auf die Aufbewahrung

der Ersatzteile und der Ersatzausrüstung der

Luftfahrzeuge sowie auf das Recht anwendbar,

dieses Material zur Reparatur der Luftfahrzeuge

eines Vertragsstaates auf dem Gebiet eines anderen

Vertragsstaates zu benützen oder zu montieren,

Voraussetzung ist, daß diese aufbewahrten

patentierten Teile oder Ausrüstungsgegenstände

nicht im Lande, in welches das Luftfahrzeug eingeflogen

ist, verkauft oder verteilt oder im

Handel von diesem Staat wieder ausgeführt

werden.

(c) Aus den Bestimmungen dieses Artikels werden

nur die Mitgliedstaatm des vorliegenden

Abkommens Vorteil ziehen, welche

1. entweder am internationalen Abkommen

zum Schutz des gewerblichen Eigentums und

an dessen Abänderungen beteiligt sind, oder

2. Patentgesetze erlassen haben, welche die von

Angehörigen anderer an diesem Abkommen

beteiligten Staaten gemachten Erfindungen

anerkennen und ihnen einen angemessenen

Schutz gewähren.

Artikel 28

Flugsicherungseinrichtungen

and vereinheitlichte Verfahren

Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, im Rahmen

des Möglichen folgendes zu tun

(a) In seinem Gebiet Flughafen, Funkdienste,

Wetterdienste und andere zur Erleichterung

der internationalen Luftfahrt geeignete

Flugsicherungseinrichtungen zu schaffen,

entsprechend den Normen und Methoden,

welche auf Grund des vorliegenden Abkommens

von Zeit zu Zeit empfohlen oder

aufgestellt werden.

(b) Vereinheitlichte Verfahren für Nachrichtenübermittlung,

Verschlüsselungen, Markierungen,

Signale, Befeuerung und andere

Betriebsmethoden and Regeln anzunehmen

und einzuführen, welche auf Grund

dieses Abkommens von Zeit zu Zeit empfohlen

oder festgesetzt werden können.

(c) Bei internationalen Maßnahmen zur Sicherung

der Veröffentlichung von Fliegerkarten

und Navigationsunterlagen nach den

auf Grund dieses Abkommens von Zeit zu

Zeit empfohlenen oder aufgestellten Normen

mitzuwirken.

V.Kapitel

Von den Luftfahrzeugen zu erfüllende

Bedingungen

Artikel 29

Borddokumente der Luftfahrzeuge

Jedes Luftfahrzeug eines Vertragsstaates, welches

in der internationalen Luftfahrt verwendet

wird, muß, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens, mit folgende Dokumenten

versehen sein

(a) seinem Eintragungsschein;

(b) seinem Lufttüchtigkeitsschein;

(c) dem für jedes Mitglied der Besatzung erforderlichen

Erlaubnisschein;

(d) dem Flugtagebuch;

(e) sofern das Luftfahrzeug mit Funkgeräten

ausgerüstet ist, mit der Bewilligung für

Flugzeugfunkstellen;

(f) sofern es Fluggäste befördert, mit euer

Liste ihrer Namen, nebst Ausgangspunkt

und Bestimmungsort ihrer Reise;

(g) sofern es Waren befördert, mit einem Ladungsverzeichnis

mit ausführlichen Erklärungen

über die Waren.

Artikel 30

Funkausrüstung der Luftfahrzeuge

(a) Die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten

dürfen, wenn sie sich auf oder über dem Gebiet

eines anderen Vertragsstaates befinden, Funksendegeräte

nur mitführen, wenn die zuständigen

Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug

eingetragen ist, eine Bewilligung für deren Errichtung

und Betrieb erteilt haben. Der Betrieb

von Funksendegeräten im Gebiet des überflogenen

Vertragsstaates muß gemäß den in diesem Staat

erlassenen Vorschriften erfolgen.

(b) Die Funksendegeräte dürfen nur durch diejenigen

Mitglieder der Besatzung bedient werden,

welche zu diesem Zweck im Besitz eines besonderen

Erlaubnisscheines sind, der von den zuständigen

Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug

eingetragen ist, ausgestellt wurde.

Artikel 31

Lufttüchtigkeitsschein

Alle Luftfahrzeuge, welche in der internationalen

Luftfahrt verwendet werden, müssen mit

einem Lufttüchtigkeitsschein versehen sein, der

von dem Staat, in welchem das Luftfahrzeug eingetragen

ist, ausgestellt oder anerkannt worden ist.

Artikel 32

Erlaubnisscheine des Personals

(a) Der Flugzeugführer und die übrigen an der

Führung beteiligten Mitglieder der Besatzung jedes

in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges

müssen mit Befähigungszeugnissen und

Erlaubnisscheinen versehen sein, welche von dem

Staat, in welchem das Luftfahrzeug eingetragen

ist, ausgestellt oder anerkannt worden sind.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, für den Flug über seinem eigenem Gebiet

die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen and

Erlaubnisscheinen, die von einem anderen Vertragsstaat

seinen eigenen Staattangehörigen ausgestellt

worden sind, nicht anzuerkennen.

Artikel 33

Anerkennung der Zeugnisse und Erlaubnisscheine

Die Lufttüchtigkeitscheine, die Befähigungszeugnisse

und die Erlaubnisscheine, welche durch

den Vertragsstaat, in welchem das Luftfahrzeug

eingetragen ist, ausgestellt oder anerkannt worden

sind, sind durch die anderen Vertragsstaaten

als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die

für die Ausstellung oder Anerkennung verlangten

Anforderungen den Mindestbedingungen, welche

von Zeit zu Zeit auf Grund das vorliegenden

Abkommens aufgestellt werden können, gleichwertig

sind oder darüber hinausgehen.

Artikel 34

Flugtagebücher

Für jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete

Luftfahrzeug soll laufend ein Flugtagebuch

geführt werden, in welches genaue Angaben

über das Luftfahrzeug, seine Besatzung und jede

Reise einzutragen sind, in der Weise, die auf

Grund des vorlegenden Abkommens von Zeit

zu Zeit vorgeschrieben werden kann.

Artikel 35

Einschränkungen

in der Beschaffenheit der Ladung

(a) Kriegsmunition und Kriegsmaterial dürfen

in das oder über dem Gebiet eines Staates mit

einem in der internationalen Luftfahrt verwendeten

Luftfahrzeug nur kraft besonderer Bewilligung

dieses Staates befördert werden. Jeder

Staat wird durch Vorschriften bestimmen, was

bei Anwendung dieses Artikels unter Kriegsmunition

und Kriegsmaterial zu vorstehen sei,

indem er, im Interesse der Vereinheitlichung, den

Empfehlungen Rechnung tragen wird, welche die

Internationale Zivilluftfahrtorganisation von Zeit

zu Zeit erteilen kann.

(b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht

vor, aus Gründen der öffentliches Ordnung und

Sicherheit den Lufttransport von anderen als den

unter lit. (a) aufgezählten Gegenständen in oder

über seinem Gebiet zu segeln oder zu verbieten,

vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung zwischen

seinen eigenen, in der internationalen Luftfahrt

verwendeten Luftfahrzeugen und den Luftfahrzeugen

anderer Staaten, welche in gleicher Verwendung

stehen, kein Unterschied gemacht wird,

und ferner vorausgesetzt, daß damit keine Ein-

schräkungen auferlegt werden, welche die Beförderung

und die Verwendung der an Bord befindlichen

Apparate beschränken könnten, welche

zum Betrieb und zur Führung dieser Luftfahrzeuge

sowie zur Sicherheit des Personals oder

der Fluggäste notwendig sind.

Artikel 36

Photographische Apparate

Es ist jedem Vertragsstaat überlassen, den Gebrauch

photographischer Apparate an Bord über

seinem Gebiet befindlicher Luftfahrzeuge, zu verbieten

oder zu regeln.

VI. Kapitel

Internationale Normen and Empfehlungen

Artikel 37.

Annahme internationaler Normen und Verfahren

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine Mitarbeit

zur Verfügung zu stellen, um den praktisch

höchstmöglichen Grad der Einheitlichkeit in

den Vorschriften, Normen, Verfahren und in der

Organisation bezüglich der Luftfahrzeuge, des

Personals, der Luftstraßen und der Hilfsdienste

zu erreichen, wo immer eine solche Einheitlichkeit

die Luftfahrt erleichtert oder verbessert.

Zu diesem Zweck nimmt die Internationale

Zivilluftfahrtorganisation internationale Normen

und empfohlene Methoden and Verfahren an,

welche sie, wenn nötig, von Zeit zu Zeit abändern

kann and die sich auf folgendes beziehen

(a) Nachrichtenübermittlungssysteme und Navigationshilfsmittel

einschließlich der Bodenkennzeichnung;

(b) Anforderungen an Flughäfen und Landeplätze;

(c) Luftverkehrsregeln and Methoden der Verkehrsleitung;

(d) Zulassung des Führungs- und des technischen

Personals;

(e) Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;

(f) Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;

(g) Sammlung und Austausch von Nachrichten

des Wetterdienstes;

(h) Bordbücher;

(i) Fliegerkarten und Navigationsunterlagen;

(j) Zollabfertigung und Einwanderungsvorschrifte

(k) Luftfahrzeuge in Not und Unfalluntersuchungen

und auf alle anderen Fragen, welche die Sicherheit,

die Regelmäßigkeit und die Leistungsfähigkeit

der Luftfahrt betreffen, soweit dies von Zeit zu

Zeit als wünschenswert erscheint. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

Artikel 38

Abweichung von internationalen Normen

und Verfahren

Jeder Staat, dem es unmöglich ist, sich in jeder

Beziehung solchen internationalen Nonnen oder

Verfahren anzupassen, oder der seine eigenen

Vorschriften oder Methoden nicht genau den

internationalen Nonnen and Verfahren anpassen

kann, wenn letztere abgeändert worden sind, oder

der es als notwendig erachtet, Vorschriften oder

Methoden anzunehmen, welche in irgendeinen)

wesentlichen Punkt von einer internationalen

Norm abweichen, hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation

unverzüglich von den Verschiedenheiten

zwischen seinem eigenen Vorgehen

und der internationalen Norm zu benachrichtigen.

Bei Abänderungen von internationalen Normen

muß der Staat, welcher die entsprechenden Abänderungen

an seinen eigenen Vorschriften oder

Methoden nicht vornimmt, den Rat innerhalb

60 Tagen seit Annahme der Abänderung der internationalen

Norm davon benachrichtigen oder

die von ihm beabsichtigte Maßnahme bekanntgeben.

In einem solchen Fall hat der Rat unverzüglich

alle anderen Staaten von den Abweichungen

zu benachrichtigen, welche zwischen einer

oder mehreren Bestimmungen der internationalen

Norm und dem entsprechenden Vorgehen des betreffenden

Staates bestehen.

Artikel 39

Besondere Vermerke in Zeugnissen

und Ausweisen

(a) Alle Luftfahrzeuge oder Bestandteile von

Luftfahrzeugen, bezüglich derer eine internationale

Norm betreffend Lufttüchtigkeit oder Leistung

besteht, welche aber im Zeitpunkt der Aus.

Stellung des Lufttüchtigkeitsscheines nicht in

jeder Beziehung den Anforderungen dieser Norm

entsprechen, müssen in diesem Zeugnis oder in

einem Anhang hiezu eine vollständige Aufzählung

der Punkte, die den Stand der Anforderungen

nicht erreichen, aufweisen.

(b) Jede Person, die Inhaberin eines Erlaubnis.

Scheines ist und die den in der internationalen

Norm aufgestellten Bedingungen hinsichtlich der

Kategorie ihres Erlaubnisscheines oder Befähigungszeugnisses

nicht in jeder Beziehung entspricht,

muß in ihrem Erlaubnisschein oder in

einem Anhang hiezu eine vollständige Aufzahlung

der Punkte aufweisen, in denen diese Person

den gestellten Anforderungen nicht genügt.

Artikel 40

Geltung der Zeugnisse

und Erlaubnisscheine mit besonderen Vermerken

Ein Luftfahrzeug oder das Personal, welches

ein mit solchen besonderen Vermerken versehenes

Zeugnis oder einen solchen Erlaubnisschein be-

sitzt, kann an der internationalen Luftfahrt

nicht teilnehmen, außer wenn eine Bewilligung

der Staaten vorliegt, in deren Gebiet das Luftfahrzeug

einfliegt Die Eintragung oder die Verwendung

eines derartigen Luftfahrzeuges oder

Bestandteiles eines Luftfahrzeuges im Gebiet

eines anderen Staates als desjenigen der ursprünglichen

Eintragung stehen im Belieben des Staates,

in welchem das Luftfahrzeug oder der Bestandteil

eingeführt worden ist.

Artikel 41

Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind weder

auf die Luftfahrzeuge noch auf die Ausrüstung

der Luftfahrzeuge anwendbar, welche zu Typen

gehören, deren Muster den für die Prüfung zuständigen

nationalen Behörden noch vor Ablauf

dreier Jahre nach dem Zeitpunkt der Annahme

einer internationalen Norm betreffend die Lufttüchtigkeit

von solchen Flugmaterial vorgelegt

wurden.

Artikel 42

Anerkennung bestehender Normen über die

Anforderungen an das Flugpersonal

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf das

Personal nicht anwendbar, dessen Erlaubnisscheine

erstmals im Laufe des Jahres ausgestellt

wurden, welches auf den Zeitpunkt der erstmaligen

Annahme einer internationalen Norm über

die Anforderungen an dieses Personal folgt. Sie

sind aber jedenfalls auf das Personal anwendbar,

dessen Erlaubnisscheine fünf Jahre nach dem Zeitpunkt

der Annahme dieser Norm noch gültig

bleiben.

II. Teil

Die Internationale Zivilluftfahrt-

Organisation

VII. Kapitel

Die Organisation

Artikel 43

Name und Zusammensetzung

Durch dieses Abkommen wird eine Organisation

geschaffen, welche den Namen „Internationale

Zivilluftfahrtorganisation" trägt. Diese Organisation

setzt sich aus einer Versammhing, einem

Rat und allen weiteren Organen zusammen,

welche sich ab notwendig erweisen sollten.

Artikel 44

Aufgaben

Aufgabe der Organisation ist die Entwicklung

der Grundsäue und der Technik der internationalen

Luftfahrt, die Förderung der Errich-

tung und der Entwickung des internationalen

Luftverkehres, damit folgende Ziele erreicht

werden

(a) Sicherung eines geordneten und gesunden

Wachstums der internationalen Zivilluftfahrt

in der ganzen Welt;

(b) Technische Förderung der Konstruktion der

Luftfahrzeuge und ihres Betriebes zu friedlichen

Zwecken;

(c) Förderung der Entwicklung Von Luftverkehrswegen,

Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen,

welche für die internationale

Zivilluftfahrt bestimmt sind;

(d) Befriedigung des Bedarfes der Volker der

Welt an einem sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen

und wirtschaftlichen Luftverkehr;

(e) Vermeidung der wirtschaftlichen Vergeudung,

welche durch eine unzweckmäßige

Konkurrenz hervorgerufen wird;

(f) Volle Sicherung der Redite der Vertragsstaaten

und Gewährleistung, daß der Betrieb

von Luftverkehrslinien allen Vertragsstaaten

in gleicher Weise zugänglich

ist;

(g) Vermeidung jeder unterschiedlichen Behandlung

der Vertragsstaaten;

(h) Erhöhung der Flugsicherheit in der internationalen

Luftfahrt;

(i) Allgemeine Förderung der Entwicklung der

internationalen Zivilluftfahrt in jeder

Hinsicht.

Artikel 45

Ständiger Sitz

Der ständige Sitz der Organisation soll in der

letzten Sitzung der Interimsversammlung der Provisorischen

Internationalen Zivilluftfahrtorganisation,

welche durch die in Chicago am 7. Dezember

1944 unterzeichnete provisorische Vereinbarung

über die internationale Zivilluftfahrt

konstituiert wurde, bestimmt werden. Der Sitz

kann durch Beschluß des Rates vorübergehend

anderswohin verlegt werden.

Artikel 46

Erstmaliger Zusammentritt der Versammlung

Zu ihrer eisten Zusammenkunft soll die Versammlung

durch den Interimsrat der genannten

Provisorischen Organisation einberufen werden,

sobald das Abkommen in Kraft getreten ist, wobei

Zeitpunkt und Ort der Tagung vom Interimsrat

festgesetzt werden.

Artikel 47

Rechtliche Stellung

Die Organisation wird in jedem Vertragsstaat

die zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendige

rechtliche Stellung einnehmen. Überall dort, wo

es Verfassung und Gesetze des beteiligten

Staates zulassen, wird ihr die volle Rechtspersönlichkeit

zukommen.

VIII. Kapitel

Die Versammlung

Artikel 48

Zusammenkünfte und Abstimmungen

(a) Die Versammlung soll jährlich einmal zusammentreten

and durch den Rat zu gegebener

Zeit und an einem zweckmäßigen Ort einberufen

werden. Außerordentliche Zusammentritte der

Versammlung können über Einberufung durch

den Rat oder auf Grund eines von zehn Vertragsstaaten

beim Generalsekretär eingebrachten Antrages

jederzeit stattfinden,

(b) Alle Vertragsstaaten haben das gleiche Recht,

sich an den Zusammenkünften der Versammlung

vertreten zu lassen. Jeder Vertragsstaat hat das

Recht auf eine Stimme. Die Abgeordneten, welche

die Vertragsstaaten vertreten, können technische

Ratgeber beiziehen, welche an den Versammlungen

teilnehmen können, aber ohne Stimmrecht.

(c) Bei den Zusammentritten der Versammlung

ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vertragsstaaten

erforderlich, um das Quorum zu bilden.

Gegenteilige Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

vorbehalten, kommen die Beschlüsse der

Versammlung durch die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen zustande.

Artikel 49

Befugnisse und Aufgaben der Versammlung

Die Befugnisse und Aufgaben der Versammlung

sind die folgenden

(a) Wahl ihres Präsidenten und anderer Funktionäre

bei jeder Sitzung;

(b) Wahl der Vertragsstaaten, welche im Rat

vertreten sein sollen, gemäß den Bestimmungen

des IX. Kapitels;

(c) Prüfung der Berichte des Rates und Vorkehrung

geeigneter Maßnahmen auf Grund

dieser Berichte; Entscheidung aller Fragen,

welche ihr vom Rate zugewiesen werden;

(d) Aufstellung ihrer eigenen Verfahrentregeln

und Schaffung aller Ausschüsse, welche sie

als notwendig oder nützlich erachtet;

(e) Genehmigung eines Jahresvoranschlages und

Beschlußfassung über die Finanzgebarung

der Organkation, gemäß den Bestimmungen

des XII. Kapitels;

(f) Prüfung der Ausgaben and Genehmigung

der Abrechnungen der Organisation;

(g) Betrauung des Rates, der Ausschüsse oder

wetterei Organe mit allen Angelegenheiten,

welche in ihrer eigenen Kompetenz liegen,

deren Übertragung sie aber im gegebenen

Falle für angezeigt erachtet;

(h) Übertragung jeder Befugnis and Amtsgewalt

an den Rat, welche als zur Erfüllung der

Aufgaben der Organisation notwendig oder

nützlich erachtet werden, sowie jederzeitiger

Widerruf oder Abänderung dieser Übertragung;

(i) Vollzug der Bestimmungen des XIII. Kapitels;

(j) Prüfung aller Vorschläge, welche die Abänderung

oder Ergänzung der Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens betreffen

und, falls sie diese Vorschläge gutheißt,

deren Empfehlung an die Vertragsstaaten

gemäß den Bestimmungen des XXI. Kapitels;

(k) Behandlung sämtlicher Fragen, welche in

die Kompetenz der Organisation fallen und

mit deren Behandlung nicht ausdrücklich

der Rat beauftragt ist.

IX. Kapitel

Der Rat

Artikel 50

Zusammensetzung and Wahl des Rates

(a) Der Rat ist ein der Versammlung verantwortliches

ständiges Organ. Seine Mitglieder sind

21 Staaten, welche von der Versammlung gewählt

werden. Die Wahl erfolgt anläßlich des ersten

Zusammentrittes der Versammlung und in der

Folge alle drei Jahre. Die auf diese Art gewählten

Mitglieder des Rates bleiben bis zur nächsten

Wahl im Amt.

(b) Bei der Wahl der Ratsmitglieder wird die

Versammlung folgenden Staaten eine angemessene

Vertretung zubilligen

1. den in Bezug auf den Luftverkehr wichtigsten

Staaten;

2. jenen nicht anderweitig vertretenen Staaten,

welche am meisten zur Schaffung von Flugsicherungseinrichtungen

für die internationale

Zivilluftfahrt beitragen;

3. nicht bereits anderweitig vertretenen Staaten,

durch deren Aufnahme die Vertretung aller

geographischen Hauptgebiete der Welt im

Rat sichergestellt wird.

Jeder freie Sitz im Rat wird durch die

Versammlung sobald als möglich wieder

besetzt. Jeder Mitgliedstaat, welcher auf

diese Weise in den Rat gewählt wird, bleibt

bis zum Ablauf der Amtsdauer seines Vorgängers

im Amt.

(c) Kein Vertreter eines Vertragsstaates im Rat

darf am Betrieb einer internationalen Luftverkehrslinie

aktiv beteiligt oder finanziell interessiert

sein.

Artikel 51

Präsident des Rates

Der Rat wählt seines Präsidenten auf eine

Amtsdauer von drei Jahren; dieser kann wieder

gewählt werden, hat aber kein Stimmrecht. Der

Rat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere

Vizepräsidenten, welche ihr Stimmrecht behalten,

wenn sie als Präsident amtieren. Der Präsident

braucht nicht notwendigerweise aus den Vertretern

der Mitglieder des Rates gewählt zu werden;

wenn aber ein Vertreter gewählt ist, wird sein

Sitz ab vakant betrachtet und ist durch den

Staat zu besetzen, den er vertreten hat. Der Präsident

hat folgende Obliegenheiten;

(a) Er hat den Rat, den Lufttransportausschuß

und die Luftfahrtkommission einzuberufen;

(b) er handelt als Vertreter des Rates;

(c) er übt im Namen des Rates sämtliche Punktionen

aus, welche ihm von diesem übertragen

werden.

Artikel 52

Abstimmung im Rat

Die Beschlüsse des Rates bedürfen der Zustimmung

der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat

kann einen aus Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß

zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit

ermächtigen. Jeder interessierte Vertragsstaat

kann beim Rat gegen Beschlüsse eines

Ausschusses des Rates Berufung einlegen.

Artikel 53

Teilnahme ohne Stimmrecht

Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an

den Beratungen des Rates, seiner Ausschüsse und

seiner Kommissionen über Fragen, die seine Interessen

unmittelbar berühren, teilnehmen. Kein

Ratsmitglied hat Stimmrecht bei Beratungen des

Rates über einen Streit, in welchem es Parteistellung

hat.

Artikel 54

Pflichten des Rates

Der Rat hat

(a) der Versammlung jährliche Berichte zu

unterbreiten;

(b) die Weisungen der Versammlung zu vollziehen

und alle seine Pflichten und Aufgaben

zu erfüllen, welche ihm auf Grund

des vorliegenden Abkommens obliegen;

(c) seine Organisation und seine Verfahrensregeln

aufzustellen;

(d) einen Lufttransportauschuß zu ernennen,

welcher aus Vertretern von Ratsmitgliedern

zusammengesetzt und dem Rat gegenüber

verantwortlich ist, und dessen Befugnisse

zu umschreiben;

(e) eine Luftfahrtkommission zu ernennen,

gemäß den Bestimmungen des X. Kapitels;

(f) die Finanzen der Organisation zu verwalten,

gemäß den Bestimmungen des

XII. und des XV. Kapitels;

(g) die Entschädigungen des Präsidenten des

Rates festzusetzen;

(h) einen höchsten Exekutivbeamten zu ernennen,

welcher den Titel Generalsekretär

trägt, und die Ernennung des übrigen notwendigen

Personals vorzusehen, gemäß den

Bestimmungen des XI. Kapitels;

(i) sämtliche Auskünfte einzuholen, zu sammeln,

zu prüfen und zu veröffentlichen,

welche sind auf die Fortschritte der Luftfahrt

und den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien

beziehen, einschließlich aller

Auskünfte über Betriebsunkosten und Angaben

über die Subventionen, welche aus

öffentlichen Mitteln an Luftverkehrsunternehmungen

gezahlt werden;

(j) die Vertragsstaaten von allen Verletzungen

des vorliegenden Abkommens sowie von

jeder Unterlassung der Befolgung der

Empfehlungen und Beschlüsse des Rates zu

benachrichtigen;

(k) die Versammlung in denjenigen Fällen von

Übertretungen des vorliegenden Abkommens

zu unterrichten, in welchen ein Vertragsstaat,

nachdem er auf die Übertretung

aufmerksam gemacht worden ist, nicht innerhalb

einer angemessenen Frist die erforderlichen

Maßnahmen trifft;

(l) die internationalen Normen und empfohlenen

Methoden anzunehmen, gemäß den

Bestimmungen des VI. Kapitels des vorliegenden

Abkommens; dieselben aus Zweckmäßigkeitsgründen

zum Gegenstand von

Anhängen zu diesem Abkommen zu machen;

allen Vertragsstaaten darüber Mitteilung

zu machen;

(m) die von der Luftfahrtkommission empfohlenen

Abänderungen der Anhänge zu

prüfen und alle nützlichen Maßnahmen

zu treffen, gemäß den Bestimmungen

des XX. Kapitels;

(n) alle Fragen bezüglich des Abkommens, die

ihm von einem Vertragsstaat vorgelegt

werden, zu prüfen.

Artikel 55

Freiwillige Aufgaben des Rates

Der Rat kann

(a) falls es am Platze und erfahrungsgemäß

nützlich ist, auf regionaler oder anderer

Grundlage Subkommissionen für Lufttransport

einsetzen und Gruppen von

Staaten oder Luftverkehrsunternehmungen

bezeichnen, an welche er sich wenden kann,

um die Erreichung der Ziele des vorliegenden

Abkommens zu erleichtern;

(b) der Luftfahrtkommission zusätzliche Befugnisse

einräumen, welche durch das vorliegende

Abkommen nicht schon umschrieben

sind und derartige Befugnisse jederzeit

widerrufen oder abändern;

(c) die Forschungen in allen Gebieten der

Luftverkehres und der Luftfahrt leiten,

welche von internationalem Interesse sind;

das Ergebais seiner Forschungen den Vertragsstaaten

mitteilen und den Austausch

von Nachrichten, betreffend den Luftverkehr

und die Luftfahrt, zwischen den Vertragsstaaten

erleichtern;

(d) alle Fragen studieren, welche sich auf die

Organisation und den Betrieb des internationalen

Luftverkehres beziehen, einschließlich

des internationalen Eigentums

und Betriebes von internationalen Luftverkehrslinien

auf Hauptstrecken und diesbezügliche

Projekte der Versammlung vorlegen;

(e) auf Ansuchen eines Vertragsstaates alle Tatbestände

Untersachen, welche vermeidbare

Hindernisse für die Entwicklung der internationalen

Luftfahrt zu verursachen geeignet

sind und nach Abschluß der Untersuchungen

jene Berichte erstatten, welche

ihm zweckmäßig erscheinen.

X. Kapitel

Die Luftfahrtkommission

Artikel 56

Namhaftmachung und Ernennung

der Kommissionsmitglieder

Die Luftfahrtkommission setzt sich aus zwölf

Mitgliedern zusammen, welche durch den Rat

aus den von den Vertragstaaten bezeichneten

Personen ernannt werden. Diese Personen müssen

angemessene Befähigung und Erfahrung in bezog

auf wissenschaftliche und praktische Fragen des

Flugwesens haben. Der Rat wird alle Vertragsstaaten

ersuchen, ihm Kandidaten namhaft zu

machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission

wird durch den Rat ernannt werden.

Artikel 57

Obliegenheiten der Kommission

Die Luftfahrtkommission hat folgende Obliegenheiten.

(a) Abänderungen der Anhänge des vorliegenden

Abkommens zu prüfen und dem Rat

zur Annahme zu empfehlen;

(b) technische Subkommissionen zu schaffen, in

welchen sich alle Vertragsstaaten, die es

wünschen, vertreten lassen können;

(c) dem Rat Vorschläge bezüglich Sammlung

aller für den Fortschritt der Luftfahrt als

notwendig oder nützlich erachteten Auskünfte

und Mitteilung derselben an die

Vertragsstaaten zu erstatten.

XI. Kapitel

Personal

Artikel 58

Bestellung des Personals

Unter Vorbehalt der durch die Versammlung

aufgestellten Regeln und der Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens bestimmt der Rat die

Art der Anstellung und Entlassung, die dienstlichen

Anforderungen, die Gehälter, die Entschädigungen

und die Dienstverhältnisse des Generalsekretärs

nod der anderen Mitglieder des Personals

der Organisation; er kann Angehörige

eines beliebigen Vertragsstaates anstellen oder

ihre Dienste in Anspruch nehmen.

Artikel 59

Internationaler Charakter des Personals

Per Präsident des Rates, der Generalsekretär

und die übrigen Mitglieder des Personals dürfen

in bezug auf ihre Amtshandlungen Instruktionen

von irgendeiner Behörde außerhalb der Organisation

weder nachsuchen noch entgegennehmen.

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jeder Beziehung

den internationalen Charakter der Amtshandlungen

dieses Personals zu respektieren und

nicht zu versuchen, einen seiner Staatsangehörigen

in der Ausübung seiner Amtshandlungen zu beeinflussen.

Artikel 60

Immunitäten und Privilegien des Personals

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dem Präsidenten

da Rates, dem Generalsekretär und

allen übrigen Mitgliedern des Personals der Organisation,

soweit es seine eigene Rechtsordnung

zuläßt, alle Privilegien und Immunitäten einzuräumen,

welche den entsprechenden Mitgliedern

des Personals anderer öffentlicher internationaler

Organisationen zugebilligt werden. Wenn ein allgemeines

internationales Abkommen, betreffend

Immunitäten und Privilegien internationaler

Funktionäre, in der Folge abgeschlossen wird,

sollen die dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär

und den übrigen Mitgliedern des Personals

der Organisation gewährten Immunitäten

und Privilegien die gleichen sein wie diejenigen,

welche nach dem allgemeinen internationalen Abkommen

zugebilligt werden.

XII. Kapitel

Finanzen

Artikel 61

Voranschlag und Verteilung der Ausgaben

Der Rat legt der Versammlung jährlich einen

Voranschlag, eine Abrechnung sowie Schätzungen

der gesamten Einnahmen und Ausgaben vor. Die

Versammlung genehmigt den Voranschlag unter

Vornahme aller Abänderungen, welche sie als

notwendig erachtet, und teilt mit Ausnahme von

Beiträgen, zu denen sich Staaten gemäß dem

XV. Kapitel bereit erklären, die Ausgaben der Organisation

auf die Vertragsstaaten in einem Verhältnis

auf, das sie von Zeit zu Zeit bestimmt.

Artikel 62

Suspendierung des Stimmrechtes

Die Versammlung kann das Stimmrecht in der

Versammlung und im Rat für alle Vertragsstaaten

suspendieren, welche ihren finanziellen

Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht

innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen.

Artikel 63

Ausgaben für Delegationen

und andere Abgeordnete

Jeder Vertrags6taat trägt die Auslagen für

seine Vertretung in der Versammlung sowie auch

die Gehälter, die Reisekosten und die übrigen

Auslagen jeder Person, welche von ihm in den

Rat entsendet worden ist, und der von ihm in

die Ausschüsse oder Subkommissionen der Organisation

entsendeten Delegierten oder son6tigen Personen.

XIII. Kapitel

Andere internationale Vereinbarungen

Artikel 64

Vereinbarungen hinsichtlich der Sicherheit

Im Wege der Abstimmung in der Versammlung

kann die Organisation über Fragen der Luftfahrt,

welche in ihre Zuständigkeit fallen und die Weltsicherheit

direkt berühren, geeignete Vereinbarungen

mit jeder allgemeinen Organisation abschließen,

welche durch die Nationen der Welt

zur Erhaltung des Friedens geschaffen worden ist.

Artikel 65

Vereinbarungen mit anderen internationalen

Organisationen

Der Rat kann im Namen der Organisation mit

anderen internationalen Organisationen Vereinbarungen

zur Aufrechterhaltung gemeinsamer

Dienstzweige und über gemeinsame das Personal

betreffende Anordnungen abschließen und mit Zu-

stimmung der Versammlung alle weiteren Vereinbarungen

eingehen, welche geeignet sind, die Aufgaben

der Organisation zu erleichtern.

Artikel 66

Stellung hinsichtlich anderer Abkommen

(a) Die Organisation übt auch jene Funktionen

aus, welche ihr durch das Abkommen über den

internationalen Lufttransitverkehr und das internationale

Lufttransportabkommen, abgefaßt in

Chicago am 7. Dezember 1944, übertragen worden

sind, und zwar in Übereinstimmung mit den

darin aufgestellten Bestimmungen und Bedingungen.

(b) Die Mitglieder der Versammlung und des

Rates, welche das Abkommen über den internationalen

Lufttransitverkehr und das internationale

Lufttransportabkommen, abgefaßt in Chicago am

7. Dezember 1944, nicht angenommen haben, besitzen

kein Stimmrecht in Fragen, welche der

Versammlung oder dem Rat gemäß dem Bestimmungen

des betreffenden Abkommens vorgelegt

werden.

III. Teil

Internationaler Lufttransport

XIV. Kapitel

Auskünfte und Berichte

Artikel 67

Einreichung von Berichten beim Rat

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine am

internationalen Luftverkehr beteiligten Unternehmungen

anzuhalten, dem Rat gemäß den von

diesem erlassenen Weisungen Verkehrsstatistiken,

Aufstellungen über die Selbstkosten und Rechnungsauszüge

einzureichen, aus denen unter anderem

ihre gesamten Einnahmen und deren Herkunft

ersichtlich sind.

XV. Kapitel

Flughäfen und andere

Flugsicherungseinrichtungen

Artikel 68

Festlegung der Flugwege und Flughäfen

Jeder Vertrag6staat kann, unter Vorbehalt der

Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, die

Flugwege festlegen, welche von sämtlichen internationalen

Luftverkehrslinien über seinem Gebiet

einzuhalten sind, sowie die Flughäfen, welche von

diesen benützt werden dürfen.

Artikel 69

Verbesserung der Flugsicherungseinrichtungen

Wenn der Rat der Ansicht ist, daß die Flughäfen

oder andere Flugsicherungseinrichtungen

eines Vertragsstaates, einschließlich der Funk- und

Wetterdienste, nach vernünftigen Erwägungen

nicht genügen, um die Sicherheit, Regelmäßigkeit,

Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des

Betriebes der bestehenden oder geplanten internationalen

Luftverkehrslinien zu gewährleisten,

tritt er in Beratungen mit diesem Staat und den

übrigen betroffenen Staaten ein, um Mittel ausfindig

zu machen, jenem Zustand abzuhelfen. Der

Rat kann zu diesem Zweck Empfehlungen erlassen.

Kein Vertragsstaat macht sich einer Verletzung

des vorliegenden Abkommens schuldig,

wenn er es unterläßt, diese Empfehlungen in die

Tat umzusetzen.

Artikel 70

Finanzierung der Flugsicherungseinrichtungen

Ein Vertragsstaat kann unter den in Artikel 69

angeführten Umständen mit dem Rat eine Vereinbarung

über die Durchführung der erwähnten

Empfehlungen abschließen. Der Staat kann sich

entschließen, alle Kosten zu übernehmen, welche

die erwähnte Vereinbarung nach sich zieht. Umgekehrt

kann sich der Rat auf Ansuchen des

Staates bereit erklären, die erforderlichen Mittel

ganz oder zum Teile beizustellen.

Artikel 71

Beistellung und Unterhalt

von Einrichtungen durch den Rat

Wenn ein Vertragsstaat darum ansucht, kann

sich der Rat bereit erklären, alle oder einen Teil

der Flughäfen beizustellen, diese mit Personal zu

versehen, zu unterhalten und zu verwalten, ebenso

andere Flugsicherungseinrichtungen einschließlich

von Funk- und Wetterdiensten, welche im Gebiet

des genannten Staates für die Sicherheit, Regelmäßigkeit,

Leistungsfähigkeit und den wirtschaftlichen

Betrieb internationaler Luftverkehrslinien

der anderen Vertragsstaaten notwendig sind, und

kann gerechte und vernünftige Abgaben für die

Benützung der gelieferten Einrichtungen festsetzen.

Artikel 72

Erwerb oder Benützung von Grund und Boden

Wo Grund und Boden für Einrichtungen benötigt

wird, deren Kosten auf Ersuchen eines Vertragsstaates

ganz oder teilweise durch den Rat

getragen werden, soll der Vertragsstaat entweder

das Land selbst zur Verfügung stellen, wobei er

sich, wenn er es wünscht, die darauf bezüglichen

Rechtstitel vorbehalten kann, oder er soll dessen

Benützung durch den Rat in Übereinstimmung

mit seinen eigenen Gesetzen und unter gerechten

und vernünftigen Bedingungen erleichtern.

Artikel 73

Ausgaben. Umlegung der Kosten

Im Rahmen der ihm auf Grund des

XII. Kapitels von der Versammlung bewilligten

Beträge kann der Rat zur Bestreitung der laufenden

Ausgaben für die dortselbst angegebenen Zwecke

die allgemeinen Geldmittel der Organisation

heranziehen. Der Rat hat die für jene Zwecke

erforderlichen Kapitalsleistungen auf die damit

einverstandenen Vertragsstaaten, deren Luftverkehrsunternehmungen

die Einrichtungen benützen,

in einem vorher vereinbarten Verhältnis und über

eine vernünftige Zeitspanne zu verteilen. Der Rat

kann von den zustimmenden Staaten auch die

notwendigen Betriebsbeiträge erheben.

Artikel 74

Technischer Beistand

und Verwendung der Einnahmen

Wenn der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates

Mittel vorstreckt oder Flughäfen oder andere

Einrichtungen ganz oder teilweise zur Verfügung

stellt, kann, das Einverständnis dieses

Staates vorausgesetzt, die Vereinbarung sowohl

einen technischen Beistand für die Überwachung

und den Betrieb der Flughäfen und anderen Einrichtungen

als auch die Bezahlung der Betriebsunkosten

der genannten Flughäfen und anderen

Einrichtungen, der Zinsen und Amortisation aus

den sich aus diesem Betrieb ergebenden Einnahmen

vorsehen.

Artikel 75

Übernahme der Einrichtungen

Ein Vertragsstaat kann sich jederzeit von den

Verpflichtungen, welche er auf Grund von Artikel

70 eingegangen ist, befreien und von den

Flughäfen und anderen Einrichtungen, welche der

Rat gemäß den Bestimmungen der Artikel 71

und 72 auf seinem Gebiet erstellt hat, Besitz ergreifen,

indem er dem Rat einen Betrag bezahlt,

welchen dieser als den Umständen angemessen

erachtet. Wenn der Staat findet, daß der durch

den Rat festgesetzte Betrag unangemessen sei,

kann er gegen die Entscheidung des Rates an die

Versammlung berufen, welche diese Entscheidung

bestätigt oder abändert.

Artikel 76

Rückzahlung

Die Summen, welche dem Rat auf Grund von

Artikel 75 zurückbezahlt werden oder welche aus

den in Artikel 74 erwähnten Zinsen und Amortisationen

herrühren, werden den in Artikel 73

bezeichneten Staaten, welche sie vorgeschossen

haben, anteilsmäßig nach dem ursprünglichen Teilbetrag,

den der Rat für jeden von ihnen festgelegt

hatte, zurückerstattet.

XVI. Kapitel

Gemeinsamer and Poolbetrieb

Artikel 77

Gemeinsame Organisationen

Nichts hindert im vorliegenden Abkommen

zwei oder mehrere Vertragsstaaten, für den Luftverkehr

gemeinsame Betriebsorganisationen oder

internationale Betriebsstellen zu gründen oder

ihren Luftverkehr auf einzelnen Linien oder in

einzelnen Gegenden im Pool zu betreiben; aber

diese Organisationen und Stellen und diese Poolbetriebe

unterliegen allen Bestimmungen des vorliegenden

Albkommens, einschließlich derjenigen,

welche sich auf die Hinterlegung der Abkommen

beim Rat beziehen. Der Rat beschließt, auf welche

Art die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

über die Nationalität von Luftfahrzeugen

auf die von internationalen Betriebsstellen verwendeten

Luftfahrzeuge angewendet werden.

Artikel 78

Aufgabe des Rates

Der Rat kann den interessierten Vertragsstaaten

empfehlen, gemeinsame Unternehmungen zu bilden,

um auf beliebigen Linien oder in beliebigen

Gegenden Luftverkehr zu betreiben.

Artikel 79

Beteiligung an gemeinsamen Organisationen

Ein Staat kann sich an einer gemeinsamen Betriebsorganisation

oder an Poolvereinbarungen beteiligen,

sei es durch seine Regierung oder durch

eine oder mehrere von seiner Regierung bezeichnete

Luftverkehrsunternehmungen. Diese Unternehmungen

können nach alleinigem Ermessen des

betreffenden Staates, ganz oder teilweise staatlich

oder auch privat sein.

IV. Teil

Schlußbestimmungen

XVII. Kapitel

Andere Vereinbarungen

und Abmachungen fiber die Luftfahrt

Artikel 80

Pariser Abkommen

und Abkommen von Havanna

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, sofort

nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens,

das Abkommen über die Regelung der Luftfahrt,

unterzeichnet am 13. Oktober 1919 in Paris,

beziehungsweise das Abkommen über die Han-

delsluftfahrt, unterzeichnet am 20. Februar 1928

in Havanna, zu kündigen, sofern er an dem

einen oder anderen dieser Abkommen beteiligt ist.

Das vorliegende Abkommen ersetzt unter den

Vertragsstaaten die obenerwähnten Abkommen

von Paru und Havanna.

Artikel 81

Registrierung der bestehenden Vereinbarungen

Alle Vereinbarungen über die Luftfahrt,

welche zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden

Abkommens zwischen einem Vertragsstaat

und irgendeinem anderen Staat oder zwischen

einer Luftverkehrsunternehmung eines Vertragsstaates

und entweder irgendeinem Staat oder

einer Luftverkehrsunternehnmung irgendeines

Staates in Kraft sind, sind unverzüglich beim

Rat zu registrieren.

Artikel 82

Aufhebung unvereinbarer Abmachungen

Die Vertragsstaaten kommen überein, daß das

vorliegende Abkommen alle zwischen ihnen bestehenden

Verpflichtungen und Vereinbarungen,

welche mit den Bestimmungen des genannten Abkommens

unvereinbar sind, aufhebt, und verpflichtet

sich, keine derartigen Verpflichtungen

oder Vereinbarungen einzugeben. Jeder Vertragsstaat,

welcher, bevor er Mitglied der Organisation

wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaat

oder einem Angehörigen eines Vertragsstaates

oder Nichtvertragsstaates Verpflichtungen eingegangen

ist, welche mit den Bestimmungen des

vorliegenden Abkommens unvereinbar sind, trifft

unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um

sich von diesen Verpflichtungen zu befreien. Wenn

eine Luftverkehrsunternehmung eines Vertragsstaates

derartige unvereinbare Verpflichtungen

eingegangen ist, soll der Staat, den sie angehört,

alles daran setzen, um die sofortige Aufhebung

dieser Verpflichtungen zu erwirken und jedenfalls

veranlassen, daß sie, sobald als dies in rechtmäßiger

Weise nach Inkrafttreten des vorliegenden

Abkommens möglich ist, aufgehoben werden.

Artikel 83

Registrierung aller neuen Abmachungen

Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden

Artikels kann jeder Vertragsstaat alle

Abmachungen eingehen, welche mit den Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens vereinbar

sind. Jede Abmachung dieser Art muß unverzüglich

beim Rat registriert werden, welcher sie sobald

als möglich veröffentlicht.

XVII. Kapitel

Streitigkeiten und Nichterfüllung von

Verpflichtungen

Artikel 84

Schlichtung von Streitigkeiten

Falls eine Meinungsverschiedenheit zwischen

zwei oder mehr Vertragsstaaten hinsichtlich

der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden

Abkommens und seiner Anhänge nicht auf dem

Wege der Verhandlung beigelegt werden kann,

entscheidet der Rat auf Antrag irgendeines beteiligten

Staates. Kein Ratsmitglied darf bei der

Prüfung einer Streitigkeit durch den Rat mitstimmen,

bei welcher es Parteistellung hat. Vorbehaltlich

von Artikel 85 kann jeder Vertragsstaat

gegen die Entscheidung des Rates an ein

ad hoc gebildetes, von den anderen am Streit beteiligten

Parteien anerkanntes Schiedsgericht oder

an den Ständigen Internationalen Gerichtshof

berufen. Jede derartige Berufung muß innerhalb

von 60 Tagen 6eit dem Einlangen der Bekanntgabe

der Entscheidung des Rates dem letzteren

mitgeteilt werden.

Artikel 85

Schiedsgerichtsverfahren

Wenn ein Vertragsstaat, welcher an einem

Streit beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidung

des Rates berufen wurde, die Satzungen des Ständigen

Internationalen Gerichtshofes nicht anerkannt

hat und wenn die am Streit beteiligten Vertragsstaaten

sich über die Wahl eines Schiedsgerichtes

nicht einigen können, macht jeder am Streit beteiligte

Vertragsstaat einen Schiedsrichter namhaft

und diese Schiedsrichter wählen ihrerseits einen

Oberschiedsrichter. Falls der eine oder andere der

am Streite beteiligten Vertragsstaaten nicht innerhalb

dreier Monate seit dem Tage der Berufung

einen Schiedsrichter namhaft macht, wird ein solcher

im Namen dieses Staates durch den Präsidenten

des Rates bestimmt, welcher ihn aus einer

vom Rate im voraus erstellten Liste qualifizierter

Personen auswählt. Wenn sich die Schiedsrichter

binnen einer Frist von 30 Tagen nicht über die

Wahl eines Oberschiedsrichters einigen können,

bestimmt der Präsident des Rates als Oberschiedsrichter

eine der in die vorerwähnte Liste aufgenommenen

Personen. Die Schiedsrichter bilden

zusammen mit dem Oberschiedsrichter ein Schiedsgericht.

Jedes Schiedsgericht, welches gemäß

diesem oder dem vorhergehenden Artikel gebildet

wird, stellt seine eigenen Verfahrensvorschriften

auf und fällt seinen Spruch mit Stimmenmehrheit,

wobei jedoch der Rat im Falle

eines als übermäßig erachteten Verzuges die Befugnis

hat, die Art des Verfahrens zu bestimmen.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.

Artikel 86

Berufung

Ohne gegenteiligen Beschluß des Rates bleibt

jede Entscheidung desselben über die Frage, ob

eine internationale Luftverkehrsunternehmung

gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens

betrieben werde, in Kraft, bis sie im

Berufungsweg aufgehoben wird. In allen anderen

Fragen treten die Entscheidungen des Rates,

gegen welche Berufung erhoben wurde, außer

Kraft, bis die Berufungsinstanz entschieden hat.

Die Entscheidungen des Ständigen Internationalen

Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes sind endgültig

und verbindlich.

Artikel 87

Strafmaßnahmen gegenüber einer Unternehmung

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einer

Luftverkehrsunternehmung eines Vertragsstaates

das Überfliegen seines Gebietes nicht zu gestatten,

wenn der Rat festgestellt hat, daß diese

Unternehmung sich einer gemäß den Bestimmungen

des vorhergehenden Artikels getroffenen endgültigen

Entscheidung nicht unterwirft.

Artikel 88

Strafmaßnahmen gegenüber einem Staat

Die Versammlung suspendiert das Stimmrecht

eines Vertragsstaates, welcher seinen Verpflichtungen

gegenüber den Bestimmungen dieses Kapitels

nicht nachkommt, in der Versammlung und im

Rate.

XIX. Kapitel

Krieg

Artikel 89

Krieg und Ausnahmezustand

Im Kriegsfall wird die Handlungsfreiheit der

Vertragsstaaten, 6eien sie kriegführend oder

neutral, durch die Bestimmungen des vorliegenden

Abkommens nicht beeinträchtigt. Der gleiche

Grundsatz gilt für Vertragsstaaten, welche den

Ausnahmezustand proklamieren und dies dem

Rat zur Kenntnis bringen.

XX. Kapitel

Anhinge

Artikel 90

Annahme und Abänderung der Anhänge

(a) Die im Artikel 54, lit. (1), erwähnten Anhänge

bedürfen zu ihrer Annahme der Zweidrittelmehrheit

des zu diesem Zweck einberu-

fenen Rates. Hierauf sind sie jedem Vertragsstaat

durch den Rat mitzuteilen. Diese Anhänge

und jede Abänderung der Bestimmungen eines

Anhanges treten drei Monate nach der Mitteilung

an die Vertragsstaaten oder nach einer

längeren, vom Rat festgesetzten Zeitspanne in

Kraft, es sei denn, daß inzwischen die Mehrheit

der Vertragsstaaten dem Rat ihre Ablehnung zur

Kenntnis gebracht hat.

(b) Der Rat bat unverzüglich alle Vertragsstaaten

vom Inkrafttreten eines Anhanges oder

der Abänderung eines solchen zu verständigen.

XXI. Kapitel

Ratifikationen, Beitritte, Abänderungen und

Kündigungen

Artikel 91

Ratifikation des Abkommens

(a) Das vorliegende Abkommen bedarf der

Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden

sind in den Archiven der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika zu

hinterlegen, welche jedem Signatar-, beziehungsweise

beigetretenem Staat das Datum der Hinterlegung

bekanntgibt.

(b) Sobald 26 Staaten das vorliegende Abkommen

ratifiziert haben, beziehungsweise ihm beigetreten

sind, tritt es zwischen diesen Staaten

30 Tage nach Hinterlegung der 26. Ratifikations-

oder Beitrittsurkunde in Kraft. Es tritt gegenüber

jedem Staat, der es in der Folge ratifiziert,

30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

(c) Es obliegt der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika, der Regierung jedes Signatar-

und jedes beigetretenen Staates Mitteilung

vom Datum des Inkrafttretens des vorliegenden

Abkommens zu machen.

Artikel 92

Beitritt zum Abkommen

(a) Der Beitritt zum vorliegenden Abkommen

steht den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen

und deren Verbündeten sowie den im gegenwärtigen

Weltkrieg neutral gebliebenen Staaten

offen.

(b) Dieser Beitritt erfolgt durch eine an die

Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

gerichtete Mitteilung und wird 30 Tage nach

Erhalt dieser Anzeige durch die Regierung der

Vereinigten Staaten von Amerika, welche ihn allen

Vertragsstaaten anzeigt, rechtswirksam.

Artikel 93

Zulassung weiterer Staaten

Vorbehaltlich der Zustimmung aller allgemeinen

internationalen Organisationen, welche

von den Staaten der Welt für die Erhaltung des

Friedens geschaffen wurden, können andere als

in Artikel 91 und 92, lit. (a), angeführte Staaten

mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel der

Versammlung und zu Bedingungen, welche diese

festsetzen kann, zur Teilnahme am vorliegenden

Abkommen zugelassen werden, vorausgesetzt, daß

in jedem Fall die Zustimmung aller Staaten vorliegt,

welche im Verlaufe des gegenwärtigen

Krieges seitens des die Zulassung nachsuchenden

Staates eine Invasion oder einen Angriff erlitten

haben.

Artikel 94

Abänderung des Abkommens

(a) Jeder Abänderung des vorliegenden Abkommens

muß eine Zweidrittelmehrheit der Versammlung

zustimmen und sie tritt gegenüber den

Staaten, welche sie ratifiziert haben, nach der

Ratifikation durch eine von der Versammlung

festzusetzende Anzahl von Vertragsstaaten in

Kraft. Diese Zahl soll nicht niedriger als zwei

Drittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten sein.

(b) Wenn die Versammlung der Ansicht ist,

daß eine Abänderung so beschaffen ist, daß sie

diese Maßnahme rechtfertigt, so kann sie in ihrer

Entschließung, welche die Annahme empfiehlt,

vorsehen, daß ein Staat, welcher die genannte

Abänderung nicht innerhalb einer festzusetzenden

Frist nach ihrem Inkrafttreten ratifiziert hat, von

selbst aufhört, Mitglied der Organisation und am

Abkommen beteiligt zu sein.

Artikel 95

Kündigung des Abkommens

(a) Jeder Vertragsstaat kann das vorliegende

Abkommen drei Jahre nach seiner Inkraftsetzung

durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten

Staaten kündigen, welche dies unverzüglich jedem

Vertragsstaat mitteilt.

(b) Diese Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt

der Anzeige, und zwar nur gegenüber dem

kündigenden Staat wirksam.

XXII. Kapitel

Begriffsbestimmungen

Artikel 96

Im vorliegenden Abkommen bedeutet

(a) „Luftverkehrslinie" eine regelmäßige Beförderung

auf dem Luftweg durch ein Luftfahrzeug,

das zum öffentlichen Transport

von Personen, Postsendungen oder Waren

verwendet wird;

(b) „Internationale Luftverkehrslinie" eine

Luftverkehrslinie, die den Luftraum von

mehr als einem Staat durchquert;

(c) „Luftverkehrsunternehmung" jede Unternehmung

des Lufttransportes, welche eine

internationale Luftverkehrslinie proponiert

oder betreibt;

(d) „Nichtkommerzielle Landung" eine Landung

zu jedem anderen Zweck als zum

Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen,

Waren oder Postsendungen.

Zeichnung des Abkommens

Zu Urkund dessen zeichnen die unterfertigten

ordnungsgemäß Bevollmächtigten das vorliegende

Abkommen im Namen ihrer Regierungen an den

Daten, welche gegenüber ihren Unterschriften angebracht

sind.

Ausgefertigt in Chicago am 7. Dezember 1944

in englischer Sprache. In englischer, französischer

und spanischer Sprache abgefaßte Texte, die in

gleicher Weise maßgebend sind, sollen zur Unterzeichnung

in Washington, D. C. aufgelegt werden.

Die beiden Texte sind in den Archiven der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika zu

hinterlegen und diese Regierung hat den Regierungen

aller Staaten, welche das vorliegende Abkommen

unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte

Abschriften zu übermitteln.

Für Afghanistan

A. Hosayn Aziz.

Für die Regierung des Commonwealth von

Australien

Arthur S. Drakeford.

Für Belgien

Vicomte du Parc.

Für Bolivien

Tenl. Al. Pacheco.

Für Brasilien

Fernando Lobo.

Für Canada

H. J. Symington.

Für Chile

R. Sáenz.

G. Bisquert.

R. Magallanes B.

Für China

Chang Kia-ngau.

Für Columbien

Gonzalo Restrepo Jaramillo.

Für Costa Rica

F. de P. Gutiérrez.

Für Cuba

Gmo Belt.

Für die Tschechoslowakei

V. S. Hurban.

Für die Dominikanische Republik

O. A. McLaughlin.

Für Ecuador

J. A. Correa.

Francisco Gomez Jurado.

Für Ägypten

M. Hassan.

M. Roushdy.

M. A. Khalifa.

Für Salvador

Felipe Vega-Cómez.

Für Äthiopien

Ras H. S. Imru.

Für Frankreich

M. Hymans.

C. Lebel.

Bourges.

P. Locussol.

Für Griechenland

D. T. Noti Botzaris.

A. J. Argyropoulos.

Für Guatemala

Osc. Morales L.

Für Haiti

G. Edouard Roy.

Für Honduras

E. P . Lefebvre .

Für Island

Thor Thors.

Für Indien

G. V. Bewoor.

Für Iran

M. Shayesteh.

Für den Irak

Ali Jawdat.

Für Irland

Robt Brennan.

John Leydon.

John J. Hearne.

T. J. O'Driscoll.

Für Libanon

C. Chamoun.

F. El-Hoss.

Für Liberia

Walter F. Walker.

Für Luxemburg

Hugues Le Gallais.

Für Mexico

Pedro A. Chapa.

Für die Niederlande

Copes.

F. C. Aronstein.

Für die Regierung von Neuseeland

Daniel Giles Sullivan.

Für Nicaragua

R. E. Frizell.

Für Norwegen

W. Kunthe Morgenstierne.

Für Panama

Die Delegation der Republik von Panama

zeichnet dieses Abkommen ad referendum und

unter folgenden Vorbehalten

1. Im Hinblick auf ihre strategische Lage und

Verantwortlichkeit für den Schutz der Verkehrsmittel

auf ihrem Gebiete, die für den Welthandel

von äußerster Wichtigkeit und lebenswichtig für

die Verteidigung der westlichen Halbkugel sind,

behält sich die Republik von Panama das Recht

vor, mit Bezug auf alle Flüge durch den Luftraum

über ihrem Gebiete alle Maßnahmen zu ergreifen,

die sie nach ihrem Ermessen für die eigene Sicherheit

oder für den Schutz der erwähnten Verkehrsmittel

geeignet halten kann.

2. Die Republik von Panama stellt fest, daß

die technischen Anhänge, die im Abkommen erwähnt

werden, nur Empfehlungen, aber nicht

bindende Verpflichtungen darstellen.

Für Paraguay

Celso R. Velázquez.

Für Peru

A. Revoredo.

J. S. Koechlin.

Luis A1varado.

F. E1guera.

Gilmo van Oordt León.

Für das Commonwealth der Philippinen

J. Hernandez.

Urbano A. Zafra.

J. H. Foley.

Für Polen

Zbyslaw Ciolkosz.

Dr. H. J. Gorecki.

Stefan J. Konorski.

Witold A. Urbanowicz.

Ludwik H. Gottlieb.

Für Portugal

Mario de Figueiredo.

Alfredo Delesque dos Santos Cintra.

Duarte Calheiros.

Vasco Vieira Garin.

Für Spanien

E. Terradas.

Germán Baraibar.

Duarte Calheiros.

Für Schweden

R. Kumlin.

Für die Schweiz

Charles Bruggmann.

Für Syrien

N. Kahale.

Für die Türkei

S. Kocak.

F. Sahinbas.

Orhan H. Erol.

Für die Südafrikanische Union

D. D. Forsyth.

Für die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland

Swinton.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika

Adolf A. Berle Jr.

Alfred L. Bulwinkle.

Chas. A. Wolworton.

F. La Guardia.

Edward Warner.

L. Welch Pogue.

William A. M. Burden.

Für Uruguay

Carl Carbaja1.

Col. Medardo R. Farias.

Für Venezuela

Für Jugoslawien

Für Dänemark

Henrik Kauffmann.

Für Thailand

M. R. Seid Pramoj.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident,

diesem Abkommen beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte

Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1948.

Der Bundespräsident

Renner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Verkehr

Übeleis

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Grober

Die Beitrittsurkunde Österreichs zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt

wurde gemäß seinem Artikel 92, lit. b, am 27. August 1948 bei der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika hinterlegt Der Beitritt Österreichs ist daher nach derselben Bestimmung

am 26. September 1948 wirksam geworden,

Folgende Staaten haben bis zum 22. Oktober 1948 das Abkommen über die internationale

Zivilluftfahrt ratifiziert, beziehungsweise sind ihm beigetreten

Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien. Brasilien, Burma,

Canada, Ceylon, Chile, China, Columbien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich,

Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Irak, Irland, Island, Italien, Liberia, Luxemburg, Mexiko,

Neuseeland, Niederlande, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen,

Portugal, Salvador, Schweden, Schweiz, Siam, Spanien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei,

Transjordanien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,

Vereinigte Staaten von Amerika.

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