97. Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das in Chicago am 7. Dezember 1944 unterzeichnete Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt, welches also lautet
(Übersetzung)
Einleitung
In Erwägung, daß die Entwicklung der internationalen
Zivilluftfahrt in hohem Maße dazu
beitragen kann, Freundschaft und Verständnis
zwischen dan Staaten und Völkern zu schaffen
und zu erhalten, während jeder Mißbrauch zu
einer Gefahr fur die allgemeine Sicherheit werden
kann, und in Erwägung, daß es wünschenswert
ist, jede Uneinigkeit zu vermeiden und unter den
Staaten und Völkern jene Zusammenarbeit zu
fördern, von der der Weltfrieden abhängt, haben
sich die das vorliegende Abkommen unterzeichnenden
Regierungen über gewisse Grundsätze und
Abmachungen geeinigt, damit sich die internationale
Zivilluftfahrt in sicherer und geordneter
Weise entwickeln könne und damit die internationalen
Luftverkehrslinien auf der Basis
gleicher Möglichkeiten für alle errichtet und in
wirtschaftlicher und gesunder Weise betrieben
werden können. Sie haben zu diesem Zwecke du
vorliegende Abkommen abgeschlossen.
I. Teil
Luftfahrt
I. Kapitel
Allgemeine Grundsätze und
Geltungsbereich des Abkommens
Artikel 1
Lufthoheit
Die Vertragsstaaten anerkennen, daß jeder
Staat fiber seinem Gebiet die vollkommene und
ausschließliche Lufthoheit besitzt,
Artikel 2
Staatsgebiet
Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens
gelten als Gebiet eines Staates die Landgebiete
und die angrenzenden Küstengewässer,
welche der Staatshoheit, der Oberhoheit, dem
Protektorat oder der Mandategewalt des betreffenden
Staates unterstehen.
Artikel 3
Private und staatliche Luftfahrzeuge
(a) Das vorliegende Abkommen findet ausschließlich
auf private Luftfahrzeuge Anwendung.
Auf staatliche Luftfahrzeuge ist es nicht anwendbar.
(b) Die Militär-, Zoll- und Polizeiluftfahrzeuge
gelten als staatliche Luftfahrzeuge.
(c) Ein staatliches Luftfahrzeug eines Vertragsstaates
darf das Gebiet eines anderen Staates nur
überfliegen oder dort landen, wenn es die Ermächtigung
durch eine besondere Vereinbarung
oder auf andere Weise erhalten hat und nur
nach Maßgabe der hiefür festgesetzten Bedingungen.
(d) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, bei
der Erlassung von Vorschriften für ihre staatlichen
Luftfahrzeuge auf die Sicherheit des Verkehres
der Privatluftfahrzeuge Rücksicht zu nehmen,
Artikel 4
Mißbrauch der Zivilluftfahrt
Jeder Vertragsstaat erklärt sich damit einverstanden,
die Zivilluftfahrt nicht zu Zwecken zu
benützen, die mit den Zielen dieses Abkommens
unvereinbar sind.
II. Kapitel
Flug über dem Gebiet von Vertragsstaaten
Artikel 5
Flugrecht im nicht regelmäßigen Luftverkehr
Jeder Vertragsstaat erklärt sich einverstanden,
daß alle Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten,
welche nicht dem regelmäßigen internationalen
Luftverkehr dienen, das Recht haben,
in sein Gebiet einzufliegen, es im ununterbrochenen
Flug zu durchqueren oder nichtkommerzielle
Landungen vorzunehmen, ohne vorher eine Ermächtigung
einholen zu müssen Bedingung ist,
daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
beobachtet werden; dem überflogenen Staat
bleibt das Recht vorbehalten, eine Landung zu
verlangen. Außerdem behält jeder Vertragsstaat
das Recht, aus Gründen der Flugsicherheit zu
verlangen, daß die Luftfahrzeuge, welche unzugängliche
Gebiete oder solche ohne genügende
Flugsicherungseinrichtungen überfliegen, vorgeschriebenen
Flugrouten folgen oder eine Sonderbewilligung
einholen.
Wenn besagte Luftfahrzeuge außerhalb der
regelmäßigen internationalen Luftverkehrslinien
zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen,
Waren oder Postsendungen verwendet werden,
haben sie auch das Recht, Fluggäste, Waren
oder Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen,
sofern sie dabei die Bestimmungen des
Artikels 7 beachten; vorbehalten bleiben die
Rechte des Staates, in welchem das Ein- oder
Ausladen erfolgt, jene Vorschriften, Bedingungen
oder Einschränkungen aufzustellen, welche er als
nützlich erachtet. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.
Artikel 6
Regelmäßige Luftverkehrslinien
Keim regelmäßige internationale Luftverkehrslinie
darf über oder nach dem Gebiet eines Vertragsstaates
betrieben werden, wenn nicht eine
besondere Bewilligung oder eine andere Ermächtigung
jenes Staates vorliegt, und nur gemäß den
Bedingungen dieser Bewilligung oder Ermächtigung.
Artikel 7
Rabotage
Jeder Vertragsstaat hat das Redit, den Luftfahrzeugen
eines anderen Vertragsstaates die Bewilligung
zu verweigern, innerhalb seines Gebietes
Fluggäste, Postsendungen oder Waren zur
Beförderung nach einem anderen Punkt seines
Hoheitsgebietes aufzunehmen. Jeder Vertragsstaat
verpflichtet sich, keine Abmachungen zu treffen,
welche auf der Basis der Ausschließlichkeit alle
Vorrechte dieser Art ausdrücklich einem anderen
Staat oder der Luftverkehrsunternehmung eines
anderen Staates bewilligen würde, und sich ein
derartiges Vorrecht auch nicht durch einen
anderen Staat verleihen zu lassen.
Artikel 8
Unbemannte Luftfahrzeuge
Kein Luftfahrzeug, welches unbemannt gesteuert
werden kann darf ohne Pilot das Gebiet
eines Vertragsstaates überfliegen, außer wenn
eine Sonderbewilligung dieses Staates vorliegt
und nur gemäß den Bestimmungen dieser Bewilligung.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der
unbemannte Flug eines derartigen Luftfahrzeuges
in Gebieten, welche für Zivilluftfahrzeuge offen
stehen, in der Weise beaufsichtigt wird, daß
jede Gefahr für die Zivilluftfahrzeuge vermieden
wird.
Artikel 9
Luftsperrgebiete
(a) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, aus militärischen
Gründen oder im Interesse der öffentlichen
Sicherheit den Überflug gewisser Gebiete
einheitlich für die Luftfahrzeuge der anderen
Staaten zu beschränken oder zu untersagen, vorausgesetzt,
daß hinsichtlich der eigenen Luftfahrzeuge,
welche auf internationalen regelmäßigen
Luftlinien eingesetzt sind und jenen der anderen
Vertragsstaaten, welche den gleichen Dienst versehen,
kein Unterschied gemacht wird. Diese
Luftsperrgebiete sollen sich in vernünftigen Grenzen
halten und so gelegen sein, daß sie die Luftfahrt
nicht unnötigerweise behindern. Die Grenzen
der Luftsperrgebiete innerhalb eines Vertragsstaates
sowie jede allfällige spätere Verän-
derung derselben sollen den anderen Vertragsstaaten
sowie der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation sobald wie möglich mitgeteilt werden.
(b) Jeder Vertragsstaat behält sich im weiteren
das Recht vor, bei Ausnahmezuständen oder während
der Zeit einer nationalen Krise and endlich
im Interesse der öffentlichen Sicherheit, das Überfliegen
seines ganzen Gebietes oder eines Teiles
davon mit sofortiger Wirkung vorübergehend
einzuschränken oder zu verbieten, unter der Bedingung,
daß die Beschränkung oder das Verbot
ohne Unterschied der Nationalität auf die Luftfahrzeuge
aller anderen Staaten angewendet wird.
(c) Jeder Vertragsstaat kann mit Vorschriften,
in deren Festlegung er frei ist, jedes Luftfahrzeug,
welches in die unter (a) und (b) erwähnten
Gebiete einfliegt, verpflichten, sobald wie möglich
auf einem bestimmten, innerhalb seines
Staatsgebietes gelegenen Flugplatz zu landen.
Artikel 10
Landung auf einem Zollflugplatz
Abgesehen von den Fällen, in welchen ein
Luftfahrzeug gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens oder auf Grund einer
Sonderbewilligung das Gebiet eines Vertragsstaates
überfliegen kann, ohne dort zu landen,
muß jedes Luftfahrzeug, welches in das Gebiet
eines Vertragsstaates einfliegt, auf einem von
diesem Staat bezeichneten Flugplatz zwecks Zollabfertigung
und anderer Kontrolle landen, sofern
die Vorschriften dieses Staates es erfordern.
Jedes Luftfahrzeug, welches das Gebiet eines Vertragsstaates
verläßt, muß von einem auf gleiche
Weise bezeichneten Zollflugplatz starten. Die besonderen
Merkmale aller Flugplätze, welche als
Zollflugplätze bezeichnet werden, sollen von
jedem Staat veröffentlicht und der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation, von welcher der zweite
Teil des vorliegenden Abkommens handelt, zur
Weitergabe an alle anderen Vertragsstaaten mitgeteilt
werden.
Artikel 11
Anwendbarkeit der Luftverkehrsvorschriften
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens sind die Gesetze und sonstigen
Vorschriften eines Vertragsstaates, betreffend den
Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr
eingesetzten Luftfahrzeuge in sein, beziehungsweise
aus seinem Gebiet oder den Betrieb
und die Führung der erwähnten Luftfahrzeuge
während ihres Aufenthaltes in seinem Gebiet auf
die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten ohne
Unterschied ihrer Nationalität anzuwenden; die
erwähnten Luftfahrzeuge haben sich ihnen beim
Hinflug wie beim Ausflug sowie während ihres
Aufenthaltes innerhalb des Gebietes dieses Staates
zu unterwerfen.
Artikel 12
Luftverkehrsregeln
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, damit alle
Luftfahrzeuge, welche sein Gebiet überfliegen oder
sich über demselben bewegen, sowie diejenigen,
welche seine Nationalitätsbezeichnung tragen, wo
immer sie sich auch befinden mögen, die in diesem
Gebiet anzuwendenden Luftverkehrsregeln und
-vorschriften beachten. Desgleichen verpflichtet er
sich, seine Vorschriften jeweils soweit als möglich
denjenigen anzupassen, welche mit der Zeit in
Anwendung des vorliegenden Abkommens aufgestellt
werden. Auf offenem Meer gelten die
Regeln, welche in Anwendung des vorliegenden
Abkommens aufgestellt werden. Jeder Vertragsstaat
verpflichtet sich, alle Personen zur Verantwortung
zu ziehen, welche die jeweils geltenden
Vorschriften übertreten.
Artikel 13
Einreise- und Abfertigungsvorschriften
Die Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates,
welche den Ein- und Ausflug von Fluggästen,
Besatzungen oder Waren in Luftfahrzeugen
nach, beziehungsweise aus seinem Gebiet
betreffen, wie die Vorschriften über Eintritt, Abfertigung,
Einwanderung, Pässe, Zoll und
Quarantäne, müssen durch oder in bezug auf diese
Fluggäste, Besatzungen oder Waren beim Einflug
in das Gebiet eines Staates, beim Wegflug aus
demselben und während des Aufenthaltes darin
befolgt werden.
Artikel 14
Sanitäre Maßnahmen
Die Vertragsstaaten sind übereingekommen,
wirksame Maßnahmen zu treffen, um einer durch
die Luftfahrt drohenden Verbreitung der Cholera
des (epidemischen) Fleckfiebers, der Pocken, des
gelben Fiebers und der Pest sowie aller anderen
ansteckenden Krankheiten, deren Bezeichnung die
Vertragsstaaten gegebenenfalls für zweckmäßig
erachten, vorzubeugen. Zu diesem Zweck halten
sich die Vertragsstaaten in enger Verbindung mit
jenen Stellen, welche mit der Ausarbeitung internationaler
Vorschriften bezüglich der auf Luftfahrzeuge
anzuwendenden sanitären Maßnahmen beauftragt
sind. Hiedurch wird die Anwendung
irgendwelcher in Kraft stehender internationaler
sanitärer Abkommen, an welchen die Vertragsstaaten
beteiligt sein können, in keiner Weise
berührt. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.
Artikel 15
Flugplatzgebühren und ähnliche Abgaben
Alle Flughäfen eines Vertragsstaates, welche
dem öffentlichen Verkehr nationaler Luftfahrzeuge
offenstehen, sollen, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels 68, zu den gleichen Bedingungen
den Luftfahrzeugen aller anderen Vertragsstaaten
in gleicher Weise offenstehen. Bei der
Benützung aller anderen Einrichtungen tat
Erleichterung des Luftverkehres einschließlich der
Funk- und Wetterdienste, die der Öffentlichkeit
im Interesse der Sicherheit und Schnelligkeit
des Luftverkehrs zur Verfügung stehen, sollen
für die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten gleiche
einheitliche Bedingungen angewendet werden.
Alle Abgaben, welche durch einen Vertragsstaat
für die Benützung der genannten Flugplätze und
Einrichtungen von den Luftfahrzeugen aller
anderen Vertragsstaaten erhoben oder gutgeheißen
werden, dürfen folgende Grenze nicht überschreiten
(a) Für Luftfahrzeuge, welche nicht im regelmäßigen
internationalen Linienverkehr verwendet
werden, die Abgaben, welche von
den eigenen Luftfahrzeugen der gleichen
Klasse, die in einem gleichartigen Betrieb
Verwendung finden, erhoben werden.
(b) Für die im internationalen regelmäßigen
Linienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge
die Abgaben, welche von den eigenen Luftfahrzeugen,
die in einem gleichartigen Verkehr
Verwendung finden, erhoben werden.
Alle diese Abgaben sollen veröffentlicht und
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
mitgeteilt werden; die Abgaben für Benützung
von Flughäfen und anderen Einrichtungen sollen
auf Vorstellung eines interessierten Vertragsstaates
hin Gegenstand einer Überprüfung durch
den Rat bilden, welcher einen Bericht abfaßt und
dem oder den beteiligten Staaten darüber Empfehlungen
bekanntgibt.
Gebühren, Taxen oder andere Abgaben dürfet)
von den Vertragsstaaten weder von den Luftfahrzeugen
eines anderen Vertragsstaates noch von den
Personen und Gütern, welche sich an Bord dieser
Luftfahrzeuge befinden, ausschließlich für Durch-,
Ein- oder Ausreise erhoben werden.
Artikel 16
Kontrolle der Luftfahrzeuge
Die zuständigen Behörden jedes Vertragsstaates
haben das Recht, bei Landung und Abflug die
Luftfahrzeuge der anderen Vertragsstaaten zu
kontrollieren, ohne eine unvernünftige Verzögerung
zu verursachen, und die durch das vorliegende
Abkommen vorgeschriebenen Bescheinigungen
und sonstigen Dokumente zu prüfen.
III. Kapitel
Nationalität der Luftfahrzeuge
Artikel 17
Nationalität der Luftfahrzeuge
Die Luftfahrzeuge besitzen die Nationalität des
Staates, in deren Luftfahrzeugrolle sie eingetragen
sind.
Artikel 18
Mehrfache Eintragung
Ein Luftfahrzeug kann nicht in rechtsgültiger
Weise in mehreren Staaten eingetragen sein, jedoch
kann seine Eintragung von einem Staat
auf einen anderen übertragen werden.
Artikel 19
Nationale Gesetze über die Eintragung
Die Eintragung eines Luftfahrzeuges und die
Übertragung derselben innerhalb aller Vertragsstaaten
erfolgt nach den Gesetzen und Vorschriften
des betreffenden Staates.
Artikel 20
Führung von Kennzeichen
Jedes im internationalen Luftverkehr eingesetzte
Luftfahrzeug hat das ihm eigene Hoheits-
und Eintragungszeichen zu tragen.
Artikel 21
Mitteilung der Eintragungen
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, auf Anfrage,
hin an alle anderen Vertragsstaaten oder
an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
Auskünfte über die Eintragung und die Eigentumsverhältnisse
aller in diesem Staat eingetragenen
Luftfahrzeuge zu erteilen. Außerdem übermittelt
jeder Vertragsstaat der Internationalen
Zivilluftfahrtorganisation gemäß den Vorschriften,
welche die letztere erlassen kann, Berichte,
welche alle ihnen erreichbaren einschlägigen Auskünfte
über das Eigentum aa und die Verfügungsgewalt
über Luftfahrzeuge enthalten, welche in
dem betreffenden Staate eingetragen sind und
normalerweise im internationalen Luftverkehr
verwendet werden. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
stellt die auf diese Weise erlangten
Auskünfte den anderen Vertragsstaaten
auf Verlangen zur Verfügung.
IV. Kapitel
Maßnahmen zur Erleichterung der Luftfahrt
Artikel 22
Vereinfachung der Formalitäten
Die Vertragsstaaten kommen fiberein, durch den
Erlaß von besonderen Vorschriften oder auf
andere Weise alle zweckdienlichen Maßnahmen
zu treffen, um des Luftverkehr zwischen den Gebieten
der Vertragsstaaten zu erleichtern und zu
beschleunigen and unnötige Verspätungen für
Luftfahrzeuge, Besatzungen, Fluggäste und Fracht
auszuschließen, besonders hinsichtlich der Anwendung
der Gesetze über Einwanderung, Quarantäne,
Zoll und Abfertigungsformalitäten. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.
Artikel 23
Zollabfertigung und Grenzübertritt
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Rahmen
des Möglidben Zoll, und Einreisevorschriften
für die internationale Luftfahrt in Übereinstimmung
mit den Methoden zu erlassen, welche
in Anwendung des vorliegenden Abkommens von
Zeit zu Zeit festgesetzt oder empfohlen werden
können. Nichts darf im vorliegenden Abkommen
so ausgelegt werden, daß es der Errichtung zollfreier
Flughäfen entgegenstünde.
Artikel 24
Befreiung von Zollgebühren
(a) Ein Luftfahrzeuge welches in das Gebiet
eines anderen Vertragsstaates einfliegt, von dort
kommt oder es durchquert, wird unter Vorbehalt
der Zollvorschriften dieses Staates vorübergehend
von Abgaben befreit. Die Brennstoffe, die Schmierstoffe,
die Ersatzteile, die normale Ausrüstung
und die Bordvorräte, welche sich bei der Ankunft
in einem anderen Vertragsstaat und auch noch
beim Wegflug aus diesem Staat an Bord eines
Luftfahrzeuges befinden, das einem Vertragsstaat
angehört, sind von Zollabgaben, Kontrollabgaben
und ähnlichen nationalen oder örtlichen Gebühren
und Taxen befreit. Diese Befreiung ist nicht anwendbar
auf irgendwelche Materien oder Gegenstände,
die abgeladen werden, vorbehaltlich gegenteiliger
Zollvorschriften des betreffenden
Staates, welche verlangen können, daß diese Gegenstände
unter Zollaufsicht verbleiben.
(b) Die Ersatzteile und die Ausrüstung, welche
in das Gebiet eines Vertragsstaates eingeführt
werden, um in einem Luftfahrzeug eines anderen
Vertragsstaates, welches im internationalen Luftverkehr
verwendet wird, eingebaut oder gebraucht
zu werden, sind von Zollabgaben befreit, vorbehaltlich
der Einhaltung dar Zollvorschriften
des betreffenden Staates, welche bestimmen
können, daß diese Gegenstände unter Zollaufsicht
und -überwachung verbleiben.
Artikel 25
In Not befindliche Luftfahrzeuge
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den in
seinem Gebiet in Not geratenen Luftfahrzeugen
zu Hilfe zu kommen, soweit ihm dies möglich ist,
und den Eigentümern oder den Behörden des
Staates, in welchem das Luftfahrzug eingetragen
ist, unter der Aufsicht seiner eigenen Behörden
zu gestatten, alle Hilfsmaßnahmen zu
treffen, welche durch die Umstände geboten sind.
Jeder Vertragsstaat wird seine Nachforschungen
nach vermißten Flugzeugen gemäß den einheitlichen
Maßnahmen betreiben, welche auf Grund
des vorliegenden Abkommens von Zeit zu Zeit
empfohlen werden können.
Artikel 26
Untersuchungen über Unfälle
Bei einem Unfall, der dem Luftfahrzeug einet
Vertragsstaates im Gebiete eines anderen Vertragsstaates
zugestoßen ist und einen Todesfall
oder schwere Verletzungen zur Folge hat oder auf
das Vorliegen wichtiger technischer Mängel des
Luftfahrzeuges oder der Flugsicherungseinrichtungen
hinweist, eröffnet der Staat, in dessen
Gebiet sich der Unfall ereignet hat, eine Untersuchung
über die Umstände des Unfalles, indem
er, soweit es ihm seine Gesetze erlauben, das
Verfahren einhält, welches durch die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation empfohlen werden
kann. Der Staat, in welchem das Luftfahrzeug
eingetragen ist, ist befugt, Beobachter zu entsenden,
welche der Untersuchung beiwohnen
können, und der die Untersuchung durchführende
Staat übermittelt dem anderen den Bericht und
die Schlußfolgerungen.
Artikel 27
Unzulässigkeit von Beschlagnahmen
wegen Patentverletzungen;
(a) Ein im internationalen Luftverkehr verwendetes
Luftfahrzeug eines Vertragsstaates, welches
im normalen Verkehr in das Gebiet eines
anderen Vertragsstaates einfliegt oder es unter
den gleichen Voraussetzungen durchquert, sei es
mit oder ohne Zwischenlandung, darf weder beschlagnahmt
noch zurückbehalten werden noch
Gegenstand irgendwelcher Betreibungen gegen
den Eigentümer oder denjenigen bilden, der es
verwendet. Es darf auch keinen rechtlichen Maßnahmen
unterworfen werden, welche von seiten
oder im Namen dieses Staates oder einer dort
ansässigen Person mit der Begründung ergriffen
würden) daß die Bauart, die maschinelle Einrichtung,
die Bestandteile, das Zubehör oder der Betrieb
des Luftfahrzeuges eine Verletzung irgendeines
im überflogenen Staat erteilten Patentes
oder eingetragenen Mustert oder Modells darstelle.
Dabei versteht es sich, daß in dem genannten
Staat auf keinen Fall die Hinterlegung einer
Kaution verlangt werden kann, welche im Zusammenbang
mit der erwähnten Befreiung von
der Beschlagnahme oder der Verwahrung steht.
(b) Die Bestimmungen unter lit (a) dieses
Artikels sind ebenfalls auf die Aufbewahrung
der Ersatzteile und der Ersatzausrüstung der
Luftfahrzeuge sowie auf das Recht anwendbar,
dieses Material zur Reparatur der Luftfahrzeuge
eines Vertragsstaates auf dem Gebiet eines anderen
Vertragsstaates zu benützen oder zu montieren,
Voraussetzung ist, daß diese aufbewahrten
patentierten Teile oder Ausrüstungsgegenstände
nicht im Lande, in welches das Luftfahrzeug eingeflogen
ist, verkauft oder verteilt oder im
Handel von diesem Staat wieder ausgeführt
werden.
(c) Aus den Bestimmungen dieses Artikels werden
nur die Mitgliedstaatm des vorliegenden
Abkommens Vorteil ziehen, welche
1. entweder am internationalen Abkommen
zum Schutz des gewerblichen Eigentums und
an dessen Abänderungen beteiligt sind, oder
2. Patentgesetze erlassen haben, welche die von
Angehörigen anderer an diesem Abkommen
beteiligten Staaten gemachten Erfindungen
anerkennen und ihnen einen angemessenen
Schutz gewähren.
Artikel 28
Flugsicherungseinrichtungen
and vereinheitlichte Verfahren
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, im Rahmen
des Möglichen folgendes zu tun
(a) In seinem Gebiet Flughafen, Funkdienste,
Wetterdienste und andere zur Erleichterung
der internationalen Luftfahrt geeignete
Flugsicherungseinrichtungen zu schaffen,
entsprechend den Normen und Methoden,
welche auf Grund des vorliegenden Abkommens
von Zeit zu Zeit empfohlen oder
aufgestellt werden.
(b) Vereinheitlichte Verfahren für Nachrichtenübermittlung,
Verschlüsselungen, Markierungen,
Signale, Befeuerung und andere
Betriebsmethoden and Regeln anzunehmen
und einzuführen, welche auf Grund
dieses Abkommens von Zeit zu Zeit empfohlen
oder festgesetzt werden können.
(c) Bei internationalen Maßnahmen zur Sicherung
der Veröffentlichung von Fliegerkarten
und Navigationsunterlagen nach den
auf Grund dieses Abkommens von Zeit zu
Zeit empfohlenen oder aufgestellten Normen
mitzuwirken.
V.Kapitel
Von den Luftfahrzeugen zu erfüllende
Bedingungen
Artikel 29
Borddokumente der Luftfahrzeuge
Jedes Luftfahrzeug eines Vertragsstaates, welches
in der internationalen Luftfahrt verwendet
wird, muß, gemäß den Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens, mit folgende Dokumenten
versehen sein
(a) seinem Eintragungsschein;
(b) seinem Lufttüchtigkeitsschein;
(c) dem für jedes Mitglied der Besatzung erforderlichen
Erlaubnisschein;
(d) dem Flugtagebuch;
(e) sofern das Luftfahrzeug mit Funkgeräten
ausgerüstet ist, mit der Bewilligung für
Flugzeugfunkstellen;
(f) sofern es Fluggäste befördert, mit euer
Liste ihrer Namen, nebst Ausgangspunkt
und Bestimmungsort ihrer Reise;
(g) sofern es Waren befördert, mit einem Ladungsverzeichnis
mit ausführlichen Erklärungen
über die Waren.
Artikel 30
Funkausrüstung der Luftfahrzeuge
(a) Die Luftfahrzeuge aller Vertragsstaaten
dürfen, wenn sie sich auf oder über dem Gebiet
eines anderen Vertragsstaates befinden, Funksendegeräte
nur mitführen, wenn die zuständigen
Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug
eingetragen ist, eine Bewilligung für deren Errichtung
und Betrieb erteilt haben. Der Betrieb
von Funksendegeräten im Gebiet des überflogenen
Vertragsstaates muß gemäß den in diesem Staat
erlassenen Vorschriften erfolgen.
(b) Die Funksendegeräte dürfen nur durch diejenigen
Mitglieder der Besatzung bedient werden,
welche zu diesem Zweck im Besitz eines besonderen
Erlaubnisscheines sind, der von den zuständigen
Behörden des Staates, in dem das Luftfahrzeug
eingetragen ist, ausgestellt wurde.
Artikel 31
Lufttüchtigkeitsschein
Alle Luftfahrzeuge, welche in der internationalen
Luftfahrt verwendet werden, müssen mit
einem Lufttüchtigkeitsschein versehen sein, der
von dem Staat, in welchem das Luftfahrzeug eingetragen
ist, ausgestellt oder anerkannt worden ist.
Artikel 32
Erlaubnisscheine des Personals
(a) Der Flugzeugführer und die übrigen an der
Führung beteiligten Mitglieder der Besatzung jedes
in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges
müssen mit Befähigungszeugnissen und
Erlaubnisscheinen versehen sein, welche von dem
Staat, in welchem das Luftfahrzeug eingetragen
ist, ausgestellt oder anerkannt worden sind.
(b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, für den Flug über seinem eigenem Gebiet
die Gültigkeit von Befähigungszeugnissen and
Erlaubnisscheinen, die von einem anderen Vertragsstaat
seinen eigenen Staattangehörigen ausgestellt
worden sind, nicht anzuerkennen.
Artikel 33
Anerkennung der Zeugnisse und Erlaubnisscheine
Die Lufttüchtigkeitscheine, die Befähigungszeugnisse
und die Erlaubnisscheine, welche durch
den Vertragsstaat, in welchem das Luftfahrzeug
eingetragen ist, ausgestellt oder anerkannt worden
sind, sind durch die anderen Vertragsstaaten
als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß die
für die Ausstellung oder Anerkennung verlangten
Anforderungen den Mindestbedingungen, welche
von Zeit zu Zeit auf Grund das vorliegenden
Abkommens aufgestellt werden können, gleichwertig
sind oder darüber hinausgehen.
Artikel 34
Flugtagebücher
Für jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete
Luftfahrzeug soll laufend ein Flugtagebuch
geführt werden, in welches genaue Angaben
über das Luftfahrzeug, seine Besatzung und jede
Reise einzutragen sind, in der Weise, die auf
Grund des vorlegenden Abkommens von Zeit
zu Zeit vorgeschrieben werden kann.
Artikel 35
Einschränkungen
in der Beschaffenheit der Ladung
(a) Kriegsmunition und Kriegsmaterial dürfen
in das oder über dem Gebiet eines Staates mit
einem in der internationalen Luftfahrt verwendeten
Luftfahrzeug nur kraft besonderer Bewilligung
dieses Staates befördert werden. Jeder
Staat wird durch Vorschriften bestimmen, was
bei Anwendung dieses Artikels unter Kriegsmunition
und Kriegsmaterial zu vorstehen sei,
indem er, im Interesse der Vereinheitlichung, den
Empfehlungen Rechnung tragen wird, welche die
Internationale Zivilluftfahrtorganisation von Zeit
zu Zeit erteilen kann.
(b) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht
vor, aus Gründen der öffentliches Ordnung und
Sicherheit den Lufttransport von anderen als den
unter lit. (a) aufgezählten Gegenständen in oder
über seinem Gebiet zu segeln oder zu verbieten,
vorausgesetzt, daß in dieser Beziehung zwischen
seinen eigenen, in der internationalen Luftfahrt
verwendeten Luftfahrzeugen und den Luftfahrzeugen
anderer Staaten, welche in gleicher Verwendung
stehen, kein Unterschied gemacht wird,
und ferner vorausgesetzt, daß damit keine Ein-
schräkungen auferlegt werden, welche die Beförderung
und die Verwendung der an Bord befindlichen
Apparate beschränken könnten, welche
zum Betrieb und zur Führung dieser Luftfahrzeuge
sowie zur Sicherheit des Personals oder
der Fluggäste notwendig sind.
Artikel 36
Photographische Apparate
Es ist jedem Vertragsstaat überlassen, den Gebrauch
photographischer Apparate an Bord über
seinem Gebiet befindlicher Luftfahrzeuge, zu verbieten
oder zu regeln.
VI. Kapitel
Internationale Normen and Empfehlungen
Artikel 37.
Annahme internationaler Normen und Verfahren
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine Mitarbeit
zur Verfügung zu stellen, um den praktisch
höchstmöglichen Grad der Einheitlichkeit in
den Vorschriften, Normen, Verfahren und in der
Organisation bezüglich der Luftfahrzeuge, des
Personals, der Luftstraßen und der Hilfsdienste
zu erreichen, wo immer eine solche Einheitlichkeit
die Luftfahrt erleichtert oder verbessert.
Zu diesem Zweck nimmt die Internationale
Zivilluftfahrtorganisation internationale Normen
und empfohlene Methoden and Verfahren an,
welche sie, wenn nötig, von Zeit zu Zeit abändern
kann and die sich auf folgendes beziehen
(a) Nachrichtenübermittlungssysteme und Navigationshilfsmittel
einschließlich der Bodenkennzeichnung;
(b) Anforderungen an Flughäfen und Landeplätze;
(c) Luftverkehrsregeln and Methoden der Verkehrsleitung;
(d) Zulassung des Führungs- und des technischen
Personals;
(e) Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;
(f) Eintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
(g) Sammlung und Austausch von Nachrichten
des Wetterdienstes;
(h) Bordbücher;
(i) Fliegerkarten und Navigationsunterlagen;
(j) Zollabfertigung und Einwanderungsvorschrifte
(k) Luftfahrzeuge in Not und Unfalluntersuchungen
und auf alle anderen Fragen, welche die Sicherheit,
die Regelmäßigkeit und die Leistungsfähigkeit
der Luftfahrt betreffen, soweit dies von Zeit zu
Zeit als wünschenswert erscheint. Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.
Artikel 38
Abweichung von internationalen Normen
und Verfahren
Jeder Staat, dem es unmöglich ist, sich in jeder
Beziehung solchen internationalen Nonnen oder
Verfahren anzupassen, oder der seine eigenen
Vorschriften oder Methoden nicht genau den
internationalen Nonnen and Verfahren anpassen
kann, wenn letztere abgeändert worden sind, oder
der es als notwendig erachtet, Vorschriften oder
Methoden anzunehmen, welche in irgendeinen)
wesentlichen Punkt von einer internationalen
Norm abweichen, hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation
unverzüglich von den Verschiedenheiten
zwischen seinem eigenen Vorgehen
und der internationalen Norm zu benachrichtigen.
Bei Abänderungen von internationalen Normen
muß der Staat, welcher die entsprechenden Abänderungen
an seinen eigenen Vorschriften oder
Methoden nicht vornimmt, den Rat innerhalb
60 Tagen seit Annahme der Abänderung der internationalen
Norm davon benachrichtigen oder
die von ihm beabsichtigte Maßnahme bekanntgeben.
In einem solchen Fall hat der Rat unverzüglich
alle anderen Staaten von den Abweichungen
zu benachrichtigen, welche zwischen einer
oder mehreren Bestimmungen der internationalen
Norm und dem entsprechenden Vorgehen des betreffenden
Staates bestehen.
Artikel 39
Besondere Vermerke in Zeugnissen
und Ausweisen
(a) Alle Luftfahrzeuge oder Bestandteile von
Luftfahrzeugen, bezüglich derer eine internationale
Norm betreffend Lufttüchtigkeit oder Leistung
besteht, welche aber im Zeitpunkt der Aus.
Stellung des Lufttüchtigkeitsscheines nicht in
jeder Beziehung den Anforderungen dieser Norm
entsprechen, müssen in diesem Zeugnis oder in
einem Anhang hiezu eine vollständige Aufzählung
der Punkte, die den Stand der Anforderungen
nicht erreichen, aufweisen.
(b) Jede Person, die Inhaberin eines Erlaubnis.
Scheines ist und die den in der internationalen
Norm aufgestellten Bedingungen hinsichtlich der
Kategorie ihres Erlaubnisscheines oder Befähigungszeugnisses
nicht in jeder Beziehung entspricht,
muß in ihrem Erlaubnisschein oder in
einem Anhang hiezu eine vollständige Aufzahlung
der Punkte aufweisen, in denen diese Person
den gestellten Anforderungen nicht genügt.
Artikel 40
Geltung der Zeugnisse
und Erlaubnisscheine mit besonderen Vermerken
Ein Luftfahrzeug oder das Personal, welches
ein mit solchen besonderen Vermerken versehenes
Zeugnis oder einen solchen Erlaubnisschein be-
sitzt, kann an der internationalen Luftfahrt
nicht teilnehmen, außer wenn eine Bewilligung
der Staaten vorliegt, in deren Gebiet das Luftfahrzeug
einfliegt Die Eintragung oder die Verwendung
eines derartigen Luftfahrzeuges oder
Bestandteiles eines Luftfahrzeuges im Gebiet
eines anderen Staates als desjenigen der ursprünglichen
Eintragung stehen im Belieben des Staates,
in welchem das Luftfahrzeug oder der Bestandteil
eingeführt worden ist.
Artikel 41
Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind weder
auf die Luftfahrzeuge noch auf die Ausrüstung
der Luftfahrzeuge anwendbar, welche zu Typen
gehören, deren Muster den für die Prüfung zuständigen
nationalen Behörden noch vor Ablauf
dreier Jahre nach dem Zeitpunkt der Annahme
einer internationalen Norm betreffend die Lufttüchtigkeit
von solchen Flugmaterial vorgelegt
wurden.
Artikel 42
Anerkennung bestehender Normen über die
Anforderungen an das Flugpersonal
Die Bestimmungen dieses Kapitels sind auf das
Personal nicht anwendbar, dessen Erlaubnisscheine
erstmals im Laufe des Jahres ausgestellt
wurden, welches auf den Zeitpunkt der erstmaligen
Annahme einer internationalen Norm über
die Anforderungen an dieses Personal folgt. Sie
sind aber jedenfalls auf das Personal anwendbar,
dessen Erlaubnisscheine fünf Jahre nach dem Zeitpunkt
der Annahme dieser Norm noch gültig
bleiben.
II. Teil
Die Internationale Zivilluftfahrt-
Organisation
VII. Kapitel
Die Organisation
Artikel 43
Name und Zusammensetzung
Durch dieses Abkommen wird eine Organisation
geschaffen, welche den Namen „Internationale
Zivilluftfahrtorganisation" trägt. Diese Organisation
setzt sich aus einer Versammhing, einem
Rat und allen weiteren Organen zusammen,
welche sich ab notwendig erweisen sollten.
Artikel 44
Aufgaben
Aufgabe der Organisation ist die Entwicklung
der Grundsäue und der Technik der internationalen
Luftfahrt, die Förderung der Errich-
tung und der Entwickung des internationalen
Luftverkehres, damit folgende Ziele erreicht
werden
(a) Sicherung eines geordneten und gesunden
Wachstums der internationalen Zivilluftfahrt
in der ganzen Welt;
(b) Technische Förderung der Konstruktion der
Luftfahrzeuge und ihres Betriebes zu friedlichen
Zwecken;
(c) Förderung der Entwicklung Von Luftverkehrswegen,
Flughäfen und Flugsicherungseinrichtungen,
welche für die internationale
Zivilluftfahrt bestimmt sind;
(d) Befriedigung des Bedarfes der Volker der
Welt an einem sicheren, regelmäßigen, leistungsfähigen
und wirtschaftlichen Luftverkehr;
(e) Vermeidung der wirtschaftlichen Vergeudung,
welche durch eine unzweckmäßige
Konkurrenz hervorgerufen wird;
(f) Volle Sicherung der Redite der Vertragsstaaten
und Gewährleistung, daß der Betrieb
von Luftverkehrslinien allen Vertragsstaaten
in gleicher Weise zugänglich
ist;
(g) Vermeidung jeder unterschiedlichen Behandlung
der Vertragsstaaten;
(h) Erhöhung der Flugsicherheit in der internationalen
Luftfahrt;
(i) Allgemeine Förderung der Entwicklung der
internationalen Zivilluftfahrt in jeder
Hinsicht.
Artikel 45
Ständiger Sitz
Der ständige Sitz der Organisation soll in der
letzten Sitzung der Interimsversammlung der Provisorischen
Internationalen Zivilluftfahrtorganisation,
welche durch die in Chicago am 7. Dezember
1944 unterzeichnete provisorische Vereinbarung
über die internationale Zivilluftfahrt
konstituiert wurde, bestimmt werden. Der Sitz
kann durch Beschluß des Rates vorübergehend
anderswohin verlegt werden.
Artikel 46
Erstmaliger Zusammentritt der Versammlung
Zu ihrer eisten Zusammenkunft soll die Versammlung
durch den Interimsrat der genannten
Provisorischen Organisation einberufen werden,
sobald das Abkommen in Kraft getreten ist, wobei
Zeitpunkt und Ort der Tagung vom Interimsrat
festgesetzt werden.
Artikel 47
Rechtliche Stellung
Die Organisation wird in jedem Vertragsstaat
die zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte notwendige
rechtliche Stellung einnehmen. Überall dort, wo
es Verfassung und Gesetze des beteiligten
Staates zulassen, wird ihr die volle Rechtspersönlichkeit
zukommen.
VIII. Kapitel
Die Versammlung
Artikel 48
Zusammenkünfte und Abstimmungen
(a) Die Versammlung soll jährlich einmal zusammentreten
and durch den Rat zu gegebener
Zeit und an einem zweckmäßigen Ort einberufen
werden. Außerordentliche Zusammentritte der
Versammlung können über Einberufung durch
den Rat oder auf Grund eines von zehn Vertragsstaaten
beim Generalsekretär eingebrachten Antrages
jederzeit stattfinden,
(b) Alle Vertragsstaaten haben das gleiche Recht,
sich an den Zusammenkünften der Versammlung
vertreten zu lassen. Jeder Vertragsstaat hat das
Recht auf eine Stimme. Die Abgeordneten, welche
die Vertragsstaaten vertreten, können technische
Ratgeber beiziehen, welche an den Versammlungen
teilnehmen können, aber ohne Stimmrecht.
(c) Bei den Zusammentritten der Versammlung
ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vertragsstaaten
erforderlich, um das Quorum zu bilden.
Gegenteilige Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
vorbehalten, kommen die Beschlüsse der
Versammlung durch die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen zustande.
Artikel 49
Befugnisse und Aufgaben der Versammlung
Die Befugnisse und Aufgaben der Versammlung
sind die folgenden
(a) Wahl ihres Präsidenten und anderer Funktionäre
bei jeder Sitzung;
(b) Wahl der Vertragsstaaten, welche im Rat
vertreten sein sollen, gemäß den Bestimmungen
des IX. Kapitels;
(c) Prüfung der Berichte des Rates und Vorkehrung
geeigneter Maßnahmen auf Grund
dieser Berichte; Entscheidung aller Fragen,
welche ihr vom Rate zugewiesen werden;
(d) Aufstellung ihrer eigenen Verfahrentregeln
und Schaffung aller Ausschüsse, welche sie
als notwendig oder nützlich erachtet;
(e) Genehmigung eines Jahresvoranschlages und
Beschlußfassung über die Finanzgebarung
der Organkation, gemäß den Bestimmungen
des XII. Kapitels;
(f) Prüfung der Ausgaben and Genehmigung
der Abrechnungen der Organisation;
(g) Betrauung des Rates, der Ausschüsse oder
wetterei Organe mit allen Angelegenheiten,
welche in ihrer eigenen Kompetenz liegen,
deren Übertragung sie aber im gegebenen
Falle für angezeigt erachtet;
(h) Übertragung jeder Befugnis and Amtsgewalt
an den Rat, welche als zur Erfüllung der
Aufgaben der Organisation notwendig oder
nützlich erachtet werden, sowie jederzeitiger
Widerruf oder Abänderung dieser Übertragung;
(i) Vollzug der Bestimmungen des XIII. Kapitels;
(j) Prüfung aller Vorschläge, welche die Abänderung
oder Ergänzung der Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens betreffen
und, falls sie diese Vorschläge gutheißt,
deren Empfehlung an die Vertragsstaaten
gemäß den Bestimmungen des XXI. Kapitels;
(k) Behandlung sämtlicher Fragen, welche in
die Kompetenz der Organisation fallen und
mit deren Behandlung nicht ausdrücklich
der Rat beauftragt ist.
IX. Kapitel
Der Rat
Artikel 50
Zusammensetzung and Wahl des Rates
(a) Der Rat ist ein der Versammlung verantwortliches
ständiges Organ. Seine Mitglieder sind
21 Staaten, welche von der Versammlung gewählt
werden. Die Wahl erfolgt anläßlich des ersten
Zusammentrittes der Versammlung und in der
Folge alle drei Jahre. Die auf diese Art gewählten
Mitglieder des Rates bleiben bis zur nächsten
Wahl im Amt.
(b) Bei der Wahl der Ratsmitglieder wird die
Versammlung folgenden Staaten eine angemessene
Vertretung zubilligen
1. den in Bezug auf den Luftverkehr wichtigsten
Staaten;
2. jenen nicht anderweitig vertretenen Staaten,
welche am meisten zur Schaffung von Flugsicherungseinrichtungen
für die internationale
Zivilluftfahrt beitragen;
3. nicht bereits anderweitig vertretenen Staaten,
durch deren Aufnahme die Vertretung aller
geographischen Hauptgebiete der Welt im
Rat sichergestellt wird.
Jeder freie Sitz im Rat wird durch die
Versammlung sobald als möglich wieder
besetzt. Jeder Mitgliedstaat, welcher auf
diese Weise in den Rat gewählt wird, bleibt
bis zum Ablauf der Amtsdauer seines Vorgängers
im Amt.
(c) Kein Vertreter eines Vertragsstaates im Rat
darf am Betrieb einer internationalen Luftverkehrslinie
aktiv beteiligt oder finanziell interessiert
sein.
Artikel 51
Präsident des Rates
Der Rat wählt seines Präsidenten auf eine
Amtsdauer von drei Jahren; dieser kann wieder
gewählt werden, hat aber kein Stimmrecht. Der
Rat wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere
Vizepräsidenten, welche ihr Stimmrecht behalten,
wenn sie als Präsident amtieren. Der Präsident
braucht nicht notwendigerweise aus den Vertretern
der Mitglieder des Rates gewählt zu werden;
wenn aber ein Vertreter gewählt ist, wird sein
Sitz ab vakant betrachtet und ist durch den
Staat zu besetzen, den er vertreten hat. Der Präsident
hat folgende Obliegenheiten;
(a) Er hat den Rat, den Lufttransportausschuß
und die Luftfahrtkommission einzuberufen;
(b) er handelt als Vertreter des Rates;
(c) er übt im Namen des Rates sämtliche Punktionen
aus, welche ihm von diesem übertragen
werden.
Artikel 52
Abstimmung im Rat
Die Beschlüsse des Rates bedürfen der Zustimmung
der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Rat
kann einen aus Ratsmitgliedern bestehenden Ausschuß
zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit
ermächtigen. Jeder interessierte Vertragsstaat
kann beim Rat gegen Beschlüsse eines
Ausschusses des Rates Berufung einlegen.
Artikel 53
Teilnahme ohne Stimmrecht
Jeder Vertragsstaat kann ohne Stimmrecht an
den Beratungen des Rates, seiner Ausschüsse und
seiner Kommissionen über Fragen, die seine Interessen
unmittelbar berühren, teilnehmen. Kein
Ratsmitglied hat Stimmrecht bei Beratungen des
Rates über einen Streit, in welchem es Parteistellung
hat.
Artikel 54
Pflichten des Rates
Der Rat hat
(a) der Versammlung jährliche Berichte zu
unterbreiten;
(b) die Weisungen der Versammlung zu vollziehen
und alle seine Pflichten und Aufgaben
zu erfüllen, welche ihm auf Grund
des vorliegenden Abkommens obliegen;
(c) seine Organisation und seine Verfahrensregeln
aufzustellen;
(d) einen Lufttransportauschuß zu ernennen,
welcher aus Vertretern von Ratsmitgliedern
zusammengesetzt und dem Rat gegenüber
verantwortlich ist, und dessen Befugnisse
zu umschreiben;
(e) eine Luftfahrtkommission zu ernennen,
gemäß den Bestimmungen des X. Kapitels;
(f) die Finanzen der Organisation zu verwalten,
gemäß den Bestimmungen des
XII. und des XV. Kapitels;
(g) die Entschädigungen des Präsidenten des
Rates festzusetzen;
(h) einen höchsten Exekutivbeamten zu ernennen,
welcher den Titel Generalsekretär
trägt, und die Ernennung des übrigen notwendigen
Personals vorzusehen, gemäß den
Bestimmungen des XI. Kapitels;
(i) sämtliche Auskünfte einzuholen, zu sammeln,
zu prüfen und zu veröffentlichen,
welche sind auf die Fortschritte der Luftfahrt
und den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien
beziehen, einschließlich aller
Auskünfte über Betriebsunkosten und Angaben
über die Subventionen, welche aus
öffentlichen Mitteln an Luftverkehrsunternehmungen
gezahlt werden;
(j) die Vertragsstaaten von allen Verletzungen
des vorliegenden Abkommens sowie von
jeder Unterlassung der Befolgung der
Empfehlungen und Beschlüsse des Rates zu
benachrichtigen;
(k) die Versammlung in denjenigen Fällen von
Übertretungen des vorliegenden Abkommens
zu unterrichten, in welchen ein Vertragsstaat,
nachdem er auf die Übertretung
aufmerksam gemacht worden ist, nicht innerhalb
einer angemessenen Frist die erforderlichen
Maßnahmen trifft;
(l) die internationalen Normen und empfohlenen
Methoden anzunehmen, gemäß den
Bestimmungen des VI. Kapitels des vorliegenden
Abkommens; dieselben aus Zweckmäßigkeitsgründen
zum Gegenstand von
Anhängen zu diesem Abkommen zu machen;
allen Vertragsstaaten darüber Mitteilung
zu machen;
(m) die von der Luftfahrtkommission empfohlenen
Abänderungen der Anhänge zu
prüfen und alle nützlichen Maßnahmen
zu treffen, gemäß den Bestimmungen
des XX. Kapitels;
(n) alle Fragen bezüglich des Abkommens, die
ihm von einem Vertragsstaat vorgelegt
werden, zu prüfen.
Artikel 55
Freiwillige Aufgaben des Rates
Der Rat kann
(a) falls es am Platze und erfahrungsgemäß
nützlich ist, auf regionaler oder anderer
Grundlage Subkommissionen für Lufttransport
einsetzen und Gruppen von
Staaten oder Luftverkehrsunternehmungen
bezeichnen, an welche er sich wenden kann,
um die Erreichung der Ziele des vorliegenden
Abkommens zu erleichtern;
(b) der Luftfahrtkommission zusätzliche Befugnisse
einräumen, welche durch das vorliegende
Abkommen nicht schon umschrieben
sind und derartige Befugnisse jederzeit
widerrufen oder abändern;
(c) die Forschungen in allen Gebieten der
Luftverkehres und der Luftfahrt leiten,
welche von internationalem Interesse sind;
das Ergebais seiner Forschungen den Vertragsstaaten
mitteilen und den Austausch
von Nachrichten, betreffend den Luftverkehr
und die Luftfahrt, zwischen den Vertragsstaaten
erleichtern;
(d) alle Fragen studieren, welche sich auf die
Organisation und den Betrieb des internationalen
Luftverkehres beziehen, einschließlich
des internationalen Eigentums
und Betriebes von internationalen Luftverkehrslinien
auf Hauptstrecken und diesbezügliche
Projekte der Versammlung vorlegen;
(e) auf Ansuchen eines Vertragsstaates alle Tatbestände
Untersachen, welche vermeidbare
Hindernisse für die Entwicklung der internationalen
Luftfahrt zu verursachen geeignet
sind und nach Abschluß der Untersuchungen
jene Berichte erstatten, welche
ihm zweckmäßig erscheinen.
X. Kapitel
Die Luftfahrtkommission
Artikel 56
Namhaftmachung und Ernennung
der Kommissionsmitglieder
Die Luftfahrtkommission setzt sich aus zwölf
Mitgliedern zusammen, welche durch den Rat
aus den von den Vertragstaaten bezeichneten
Personen ernannt werden. Diese Personen müssen
angemessene Befähigung und Erfahrung in bezog
auf wissenschaftliche und praktische Fragen des
Flugwesens haben. Der Rat wird alle Vertragsstaaten
ersuchen, ihm Kandidaten namhaft zu
machen. Der Präsident der Luftfahrtkommission
wird durch den Rat ernannt werden.
Artikel 57
Obliegenheiten der Kommission
Die Luftfahrtkommission hat folgende Obliegenheiten.
(a) Abänderungen der Anhänge des vorliegenden
Abkommens zu prüfen und dem Rat
zur Annahme zu empfehlen;
(b) technische Subkommissionen zu schaffen, in
welchen sich alle Vertragsstaaten, die es
wünschen, vertreten lassen können;
(c) dem Rat Vorschläge bezüglich Sammlung
aller für den Fortschritt der Luftfahrt als
notwendig oder nützlich erachteten Auskünfte
und Mitteilung derselben an die
Vertragsstaaten zu erstatten.
XI. Kapitel
Personal
Artikel 58
Bestellung des Personals
Unter Vorbehalt der durch die Versammlung
aufgestellten Regeln und der Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens bestimmt der Rat die
Art der Anstellung und Entlassung, die dienstlichen
Anforderungen, die Gehälter, die Entschädigungen
und die Dienstverhältnisse des Generalsekretärs
nod der anderen Mitglieder des Personals
der Organisation; er kann Angehörige
eines beliebigen Vertragsstaates anstellen oder
ihre Dienste in Anspruch nehmen.
Artikel 59
Internationaler Charakter des Personals
Per Präsident des Rates, der Generalsekretär
und die übrigen Mitglieder des Personals dürfen
in bezug auf ihre Amtshandlungen Instruktionen
von irgendeiner Behörde außerhalb der Organisation
weder nachsuchen noch entgegennehmen.
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, in jeder Beziehung
den internationalen Charakter der Amtshandlungen
dieses Personals zu respektieren und
nicht zu versuchen, einen seiner Staatsangehörigen
in der Ausübung seiner Amtshandlungen zu beeinflussen.
Artikel 60
Immunitäten und Privilegien des Personals
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dem Präsidenten
da Rates, dem Generalsekretär und
allen übrigen Mitgliedern des Personals der Organisation,
soweit es seine eigene Rechtsordnung
zuläßt, alle Privilegien und Immunitäten einzuräumen,
welche den entsprechenden Mitgliedern
des Personals anderer öffentlicher internationaler
Organisationen zugebilligt werden. Wenn ein allgemeines
internationales Abkommen, betreffend
Immunitäten und Privilegien internationaler
Funktionäre, in der Folge abgeschlossen wird,
sollen die dem Präsidenten des Rates, dem Generalsekretär
und den übrigen Mitgliedern des Personals
der Organisation gewährten Immunitäten
und Privilegien die gleichen sein wie diejenigen,
welche nach dem allgemeinen internationalen Abkommen
zugebilligt werden.
XII. Kapitel
Finanzen
Artikel 61
Voranschlag und Verteilung der Ausgaben
Der Rat legt der Versammlung jährlich einen
Voranschlag, eine Abrechnung sowie Schätzungen
der gesamten Einnahmen und Ausgaben vor. Die
Versammlung genehmigt den Voranschlag unter
Vornahme aller Abänderungen, welche sie als
notwendig erachtet, und teilt mit Ausnahme von
Beiträgen, zu denen sich Staaten gemäß dem
XV. Kapitel bereit erklären, die Ausgaben der Organisation
auf die Vertragsstaaten in einem Verhältnis
auf, das sie von Zeit zu Zeit bestimmt.
Artikel 62
Suspendierung des Stimmrechtes
Die Versammlung kann das Stimmrecht in der
Versammlung und im Rat für alle Vertragsstaaten
suspendieren, welche ihren finanziellen
Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht
innerhalb einer angemessenen Frist nachkommen.
Artikel 63
Ausgaben für Delegationen
und andere Abgeordnete
Jeder Vertrags6taat trägt die Auslagen für
seine Vertretung in der Versammlung sowie auch
die Gehälter, die Reisekosten und die übrigen
Auslagen jeder Person, welche von ihm in den
Rat entsendet worden ist, und der von ihm in
die Ausschüsse oder Subkommissionen der Organisation
entsendeten Delegierten oder son6tigen Personen.
XIII. Kapitel
Andere internationale Vereinbarungen
Artikel 64
Vereinbarungen hinsichtlich der Sicherheit
Im Wege der Abstimmung in der Versammlung
kann die Organisation über Fragen der Luftfahrt,
welche in ihre Zuständigkeit fallen und die Weltsicherheit
direkt berühren, geeignete Vereinbarungen
mit jeder allgemeinen Organisation abschließen,
welche durch die Nationen der Welt
zur Erhaltung des Friedens geschaffen worden ist.
Artikel 65
Vereinbarungen mit anderen internationalen
Organisationen
Der Rat kann im Namen der Organisation mit
anderen internationalen Organisationen Vereinbarungen
zur Aufrechterhaltung gemeinsamer
Dienstzweige und über gemeinsame das Personal
betreffende Anordnungen abschließen und mit Zu-
stimmung der Versammlung alle weiteren Vereinbarungen
eingehen, welche geeignet sind, die Aufgaben
der Organisation zu erleichtern.
Artikel 66
Stellung hinsichtlich anderer Abkommen
(a) Die Organisation übt auch jene Funktionen
aus, welche ihr durch das Abkommen über den
internationalen Lufttransitverkehr und das internationale
Lufttransportabkommen, abgefaßt in
Chicago am 7. Dezember 1944, übertragen worden
sind, und zwar in Übereinstimmung mit den
darin aufgestellten Bestimmungen und Bedingungen.
(b) Die Mitglieder der Versammlung und des
Rates, welche das Abkommen über den internationalen
Lufttransitverkehr und das internationale
Lufttransportabkommen, abgefaßt in Chicago am
7. Dezember 1944, nicht angenommen haben, besitzen
kein Stimmrecht in Fragen, welche der
Versammlung oder dem Rat gemäß dem Bestimmungen
des betreffenden Abkommens vorgelegt
werden.
III. Teil
Internationaler Lufttransport
XIV. Kapitel
Auskünfte und Berichte
Artikel 67
Einreichung von Berichten beim Rat
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, seine am
internationalen Luftverkehr beteiligten Unternehmungen
anzuhalten, dem Rat gemäß den von
diesem erlassenen Weisungen Verkehrsstatistiken,
Aufstellungen über die Selbstkosten und Rechnungsauszüge
einzureichen, aus denen unter anderem
ihre gesamten Einnahmen und deren Herkunft
ersichtlich sind.
XV. Kapitel
Flughäfen und andere
Flugsicherungseinrichtungen
Artikel 68
Festlegung der Flugwege und Flughäfen
Jeder Vertrag6staat kann, unter Vorbehalt der
Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, die
Flugwege festlegen, welche von sämtlichen internationalen
Luftverkehrslinien über seinem Gebiet
einzuhalten sind, sowie die Flughäfen, welche von
diesen benützt werden dürfen.
Artikel 69
Verbesserung der Flugsicherungseinrichtungen
Wenn der Rat der Ansicht ist, daß die Flughäfen
oder andere Flugsicherungseinrichtungen
eines Vertragsstaates, einschließlich der Funk- und
Wetterdienste, nach vernünftigen Erwägungen
nicht genügen, um die Sicherheit, Regelmäßigkeit,
Leistungsfähigkeit und die Wirtschaftlichkeit des
Betriebes der bestehenden oder geplanten internationalen
Luftverkehrslinien zu gewährleisten,
tritt er in Beratungen mit diesem Staat und den
übrigen betroffenen Staaten ein, um Mittel ausfindig
zu machen, jenem Zustand abzuhelfen. Der
Rat kann zu diesem Zweck Empfehlungen erlassen.
Kein Vertragsstaat macht sich einer Verletzung
des vorliegenden Abkommens schuldig,
wenn er es unterläßt, diese Empfehlungen in die
Tat umzusetzen.
Artikel 70
Finanzierung der Flugsicherungseinrichtungen
Ein Vertragsstaat kann unter den in Artikel 69
angeführten Umständen mit dem Rat eine Vereinbarung
über die Durchführung der erwähnten
Empfehlungen abschließen. Der Staat kann sich
entschließen, alle Kosten zu übernehmen, welche
die erwähnte Vereinbarung nach sich zieht. Umgekehrt
kann sich der Rat auf Ansuchen des
Staates bereit erklären, die erforderlichen Mittel
ganz oder zum Teile beizustellen.
Artikel 71
Beistellung und Unterhalt
von Einrichtungen durch den Rat
Wenn ein Vertragsstaat darum ansucht, kann
sich der Rat bereit erklären, alle oder einen Teil
der Flughäfen beizustellen, diese mit Personal zu
versehen, zu unterhalten und zu verwalten, ebenso
andere Flugsicherungseinrichtungen einschließlich
von Funk- und Wetterdiensten, welche im Gebiet
des genannten Staates für die Sicherheit, Regelmäßigkeit,
Leistungsfähigkeit und den wirtschaftlichen
Betrieb internationaler Luftverkehrslinien
der anderen Vertragsstaaten notwendig sind, und
kann gerechte und vernünftige Abgaben für die
Benützung der gelieferten Einrichtungen festsetzen.
Artikel 72
Erwerb oder Benützung von Grund und Boden
Wo Grund und Boden für Einrichtungen benötigt
wird, deren Kosten auf Ersuchen eines Vertragsstaates
ganz oder teilweise durch den Rat
getragen werden, soll der Vertragsstaat entweder
das Land selbst zur Verfügung stellen, wobei er
sich, wenn er es wünscht, die darauf bezüglichen
Rechtstitel vorbehalten kann, oder er soll dessen
Benützung durch den Rat in Übereinstimmung
mit seinen eigenen Gesetzen und unter gerechten
und vernünftigen Bedingungen erleichtern.
Artikel 73
Ausgaben. Umlegung der Kosten
Im Rahmen der ihm auf Grund des
XII. Kapitels von der Versammlung bewilligten
Beträge kann der Rat zur Bestreitung der laufenden
Ausgaben für die dortselbst angegebenen Zwecke
die allgemeinen Geldmittel der Organisation
heranziehen. Der Rat hat die für jene Zwecke
erforderlichen Kapitalsleistungen auf die damit
einverstandenen Vertragsstaaten, deren Luftverkehrsunternehmungen
die Einrichtungen benützen,
in einem vorher vereinbarten Verhältnis und über
eine vernünftige Zeitspanne zu verteilen. Der Rat
kann von den zustimmenden Staaten auch die
notwendigen Betriebsbeiträge erheben.
Artikel 74
Technischer Beistand
und Verwendung der Einnahmen
Wenn der Rat auf Ersuchen eines Vertragsstaates
Mittel vorstreckt oder Flughäfen oder andere
Einrichtungen ganz oder teilweise zur Verfügung
stellt, kann, das Einverständnis dieses
Staates vorausgesetzt, die Vereinbarung sowohl
einen technischen Beistand für die Überwachung
und den Betrieb der Flughäfen und anderen Einrichtungen
als auch die Bezahlung der Betriebsunkosten
der genannten Flughäfen und anderen
Einrichtungen, der Zinsen und Amortisation aus
den sich aus diesem Betrieb ergebenden Einnahmen
vorsehen.
Artikel 75
Übernahme der Einrichtungen
Ein Vertragsstaat kann sich jederzeit von den
Verpflichtungen, welche er auf Grund von Artikel
70 eingegangen ist, befreien und von den
Flughäfen und anderen Einrichtungen, welche der
Rat gemäß den Bestimmungen der Artikel 71
und 72 auf seinem Gebiet erstellt hat, Besitz ergreifen,
indem er dem Rat einen Betrag bezahlt,
welchen dieser als den Umständen angemessen
erachtet. Wenn der Staat findet, daß der durch
den Rat festgesetzte Betrag unangemessen sei,
kann er gegen die Entscheidung des Rates an die
Versammlung berufen, welche diese Entscheidung
bestätigt oder abändert.
Artikel 76
Rückzahlung
Die Summen, welche dem Rat auf Grund von
Artikel 75 zurückbezahlt werden oder welche aus
den in Artikel 74 erwähnten Zinsen und Amortisationen
herrühren, werden den in Artikel 73
bezeichneten Staaten, welche sie vorgeschossen
haben, anteilsmäßig nach dem ursprünglichen Teilbetrag,
den der Rat für jeden von ihnen festgelegt
hatte, zurückerstattet.
XVI. Kapitel
Gemeinsamer and Poolbetrieb
Artikel 77
Gemeinsame Organisationen
Nichts hindert im vorliegenden Abkommen
zwei oder mehrere Vertragsstaaten, für den Luftverkehr
gemeinsame Betriebsorganisationen oder
internationale Betriebsstellen zu gründen oder
ihren Luftverkehr auf einzelnen Linien oder in
einzelnen Gegenden im Pool zu betreiben; aber
diese Organisationen und Stellen und diese Poolbetriebe
unterliegen allen Bestimmungen des vorliegenden
Albkommens, einschließlich derjenigen,
welche sich auf die Hinterlegung der Abkommen
beim Rat beziehen. Der Rat beschließt, auf welche
Art die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
über die Nationalität von Luftfahrzeugen
auf die von internationalen Betriebsstellen verwendeten
Luftfahrzeuge angewendet werden.
Artikel 78
Aufgabe des Rates
Der Rat kann den interessierten Vertragsstaaten
empfehlen, gemeinsame Unternehmungen zu bilden,
um auf beliebigen Linien oder in beliebigen
Gegenden Luftverkehr zu betreiben.
Artikel 79
Beteiligung an gemeinsamen Organisationen
Ein Staat kann sich an einer gemeinsamen Betriebsorganisation
oder an Poolvereinbarungen beteiligen,
sei es durch seine Regierung oder durch
eine oder mehrere von seiner Regierung bezeichnete
Luftverkehrsunternehmungen. Diese Unternehmungen
können nach alleinigem Ermessen des
betreffenden Staates, ganz oder teilweise staatlich
oder auch privat sein.
IV. Teil
Schlußbestimmungen
XVII. Kapitel
Andere Vereinbarungen
und Abmachungen fiber die Luftfahrt
Artikel 80
Pariser Abkommen
und Abkommen von Havanna
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, sofort
nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens,
das Abkommen über die Regelung der Luftfahrt,
unterzeichnet am 13. Oktober 1919 in Paris,
beziehungsweise das Abkommen über die Han-
delsluftfahrt, unterzeichnet am 20. Februar 1928
in Havanna, zu kündigen, sofern er an dem
einen oder anderen dieser Abkommen beteiligt ist.
Das vorliegende Abkommen ersetzt unter den
Vertragsstaaten die obenerwähnten Abkommen
von Paru und Havanna.
Artikel 81
Registrierung der bestehenden Vereinbarungen
Alle Vereinbarungen über die Luftfahrt,
welche zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden
Abkommens zwischen einem Vertragsstaat
und irgendeinem anderen Staat oder zwischen
einer Luftverkehrsunternehmung eines Vertragsstaates
und entweder irgendeinem Staat oder
einer Luftverkehrsunternehnmung irgendeines
Staates in Kraft sind, sind unverzüglich beim
Rat zu registrieren.
Artikel 82
Aufhebung unvereinbarer Abmachungen
Die Vertragsstaaten kommen überein, daß das
vorliegende Abkommen alle zwischen ihnen bestehenden
Verpflichtungen und Vereinbarungen,
welche mit den Bestimmungen des genannten Abkommens
unvereinbar sind, aufhebt, und verpflichtet
sich, keine derartigen Verpflichtungen
oder Vereinbarungen einzugeben. Jeder Vertragsstaat,
welcher, bevor er Mitglied der Organisation
wurde, gegenüber einem Nichtvertragsstaat
oder einem Angehörigen eines Vertragsstaates
oder Nichtvertragsstaates Verpflichtungen eingegangen
ist, welche mit den Bestimmungen des
vorliegenden Abkommens unvereinbar sind, trifft
unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um
sich von diesen Verpflichtungen zu befreien. Wenn
eine Luftverkehrsunternehmung eines Vertragsstaates
derartige unvereinbare Verpflichtungen
eingegangen ist, soll der Staat, den sie angehört,
alles daran setzen, um die sofortige Aufhebung
dieser Verpflichtungen zu erwirken und jedenfalls
veranlassen, daß sie, sobald als dies in rechtmäßiger
Weise nach Inkrafttreten des vorliegenden
Abkommens möglich ist, aufgehoben werden.
Artikel 83
Registrierung aller neuen Abmachungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden
Artikels kann jeder Vertragsstaat alle
Abmachungen eingehen, welche mit den Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens vereinbar
sind. Jede Abmachung dieser Art muß unverzüglich
beim Rat registriert werden, welcher sie sobald
als möglich veröffentlicht.
XVII. Kapitel
Streitigkeiten und Nichterfüllung von
Verpflichtungen
Artikel 84
Schlichtung von Streitigkeiten
Falls eine Meinungsverschiedenheit zwischen
zwei oder mehr Vertragsstaaten hinsichtlich
der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden
Abkommens und seiner Anhänge nicht auf dem
Wege der Verhandlung beigelegt werden kann,
entscheidet der Rat auf Antrag irgendeines beteiligten
Staates. Kein Ratsmitglied darf bei der
Prüfung einer Streitigkeit durch den Rat mitstimmen,
bei welcher es Parteistellung hat. Vorbehaltlich
von Artikel 85 kann jeder Vertragsstaat
gegen die Entscheidung des Rates an ein
ad hoc gebildetes, von den anderen am Streit beteiligten
Parteien anerkanntes Schiedsgericht oder
an den Ständigen Internationalen Gerichtshof
berufen. Jede derartige Berufung muß innerhalb
von 60 Tagen 6eit dem Einlangen der Bekanntgabe
der Entscheidung des Rates dem letzteren
mitgeteilt werden.
Artikel 85
Schiedsgerichtsverfahren
Wenn ein Vertragsstaat, welcher an einem
Streit beteiligt ist, in dem gegen die Entscheidung
des Rates berufen wurde, die Satzungen des Ständigen
Internationalen Gerichtshofes nicht anerkannt
hat und wenn die am Streit beteiligten Vertragsstaaten
sich über die Wahl eines Schiedsgerichtes
nicht einigen können, macht jeder am Streit beteiligte
Vertragsstaat einen Schiedsrichter namhaft
und diese Schiedsrichter wählen ihrerseits einen
Oberschiedsrichter. Falls der eine oder andere der
am Streite beteiligten Vertragsstaaten nicht innerhalb
dreier Monate seit dem Tage der Berufung
einen Schiedsrichter namhaft macht, wird ein solcher
im Namen dieses Staates durch den Präsidenten
des Rates bestimmt, welcher ihn aus einer
vom Rate im voraus erstellten Liste qualifizierter
Personen auswählt. Wenn sich die Schiedsrichter
binnen einer Frist von 30 Tagen nicht über die
Wahl eines Oberschiedsrichters einigen können,
bestimmt der Präsident des Rates als Oberschiedsrichter
eine der in die vorerwähnte Liste aufgenommenen
Personen. Die Schiedsrichter bilden
zusammen mit dem Oberschiedsrichter ein Schiedsgericht.
Jedes Schiedsgericht, welches gemäß
diesem oder dem vorhergehenden Artikel gebildet
wird, stellt seine eigenen Verfahrensvorschriften
auf und fällt seinen Spruch mit Stimmenmehrheit,
wobei jedoch der Rat im Falle
eines als übermäßig erachteten Verzuges die Befugnis
hat, die Art des Verfahrens zu bestimmen.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 263/1949.
Artikel 86
Berufung
Ohne gegenteiligen Beschluß des Rates bleibt
jede Entscheidung desselben über die Frage, ob
eine internationale Luftverkehrsunternehmung
gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens
betrieben werde, in Kraft, bis sie im
Berufungsweg aufgehoben wird. In allen anderen
Fragen treten die Entscheidungen des Rates,
gegen welche Berufung erhoben wurde, außer
Kraft, bis die Berufungsinstanz entschieden hat.
Die Entscheidungen des Ständigen Internationalen
Gerichtshofes oder eines Schiedsgerichtes sind endgültig
und verbindlich.
Artikel 87
Strafmaßnahmen gegenüber einer Unternehmung
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, einer
Luftverkehrsunternehmung eines Vertragsstaates
das Überfliegen seines Gebietes nicht zu gestatten,
wenn der Rat festgestellt hat, daß diese
Unternehmung sich einer gemäß den Bestimmungen
des vorhergehenden Artikels getroffenen endgültigen
Entscheidung nicht unterwirft.
Artikel 88
Strafmaßnahmen gegenüber einem Staat
Die Versammlung suspendiert das Stimmrecht
eines Vertragsstaates, welcher seinen Verpflichtungen
gegenüber den Bestimmungen dieses Kapitels
nicht nachkommt, in der Versammlung und im
Rate.
XIX. Kapitel
Krieg
Artikel 89
Krieg und Ausnahmezustand
Im Kriegsfall wird die Handlungsfreiheit der
Vertragsstaaten, 6eien sie kriegführend oder
neutral, durch die Bestimmungen des vorliegenden
Abkommens nicht beeinträchtigt. Der gleiche
Grundsatz gilt für Vertragsstaaten, welche den
Ausnahmezustand proklamieren und dies dem
Rat zur Kenntnis bringen.
XX. Kapitel
Anhinge
Artikel 90
Annahme und Abänderung der Anhänge
(a) Die im Artikel 54, lit. (1), erwähnten Anhänge
bedürfen zu ihrer Annahme der Zweidrittelmehrheit
des zu diesem Zweck einberu-
fenen Rates. Hierauf sind sie jedem Vertragsstaat
durch den Rat mitzuteilen. Diese Anhänge
und jede Abänderung der Bestimmungen eines
Anhanges treten drei Monate nach der Mitteilung
an die Vertragsstaaten oder nach einer
längeren, vom Rat festgesetzten Zeitspanne in
Kraft, es sei denn, daß inzwischen die Mehrheit
der Vertragsstaaten dem Rat ihre Ablehnung zur
Kenntnis gebracht hat.
(b) Der Rat bat unverzüglich alle Vertragsstaaten
vom Inkrafttreten eines Anhanges oder
der Abänderung eines solchen zu verständigen.
XXI. Kapitel
Ratifikationen, Beitritte, Abänderungen und
Kündigungen
Artikel 91
Ratifikation des Abkommens
(a) Das vorliegende Abkommen bedarf der
Ratifikation durch die Signatarstaaten. Die Ratifikationsurkunden
sind in den Archiven der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika zu
hinterlegen, welche jedem Signatar-, beziehungsweise
beigetretenem Staat das Datum der Hinterlegung
bekanntgibt.
(b) Sobald 26 Staaten das vorliegende Abkommen
ratifiziert haben, beziehungsweise ihm beigetreten
sind, tritt es zwischen diesen Staaten
30 Tage nach Hinterlegung der 26. Ratifikations-
oder Beitrittsurkunde in Kraft. Es tritt gegenüber
jedem Staat, der es in der Folge ratifiziert,
30 Tage nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
(c) Es obliegt der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika, der Regierung jedes Signatar-
und jedes beigetretenen Staates Mitteilung
vom Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Abkommens zu machen.
Artikel 92
Beitritt zum Abkommen
(a) Der Beitritt zum vorliegenden Abkommen
steht den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen
und deren Verbündeten sowie den im gegenwärtigen
Weltkrieg neutral gebliebenen Staaten
offen.
(b) Dieser Beitritt erfolgt durch eine an die
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gerichtete Mitteilung und wird 30 Tage nach
Erhalt dieser Anzeige durch die Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika, welche ihn allen
Vertragsstaaten anzeigt, rechtswirksam.
Artikel 93
Zulassung weiterer Staaten
Vorbehaltlich der Zustimmung aller allgemeinen
internationalen Organisationen, welche
von den Staaten der Welt für die Erhaltung des
Friedens geschaffen wurden, können andere als
in Artikel 91 und 92, lit. (a), angeführte Staaten
mit einer Stimmenmehrheit von vier Fünftel der
Versammlung und zu Bedingungen, welche diese
festsetzen kann, zur Teilnahme am vorliegenden
Abkommen zugelassen werden, vorausgesetzt, daß
in jedem Fall die Zustimmung aller Staaten vorliegt,
welche im Verlaufe des gegenwärtigen
Krieges seitens des die Zulassung nachsuchenden
Staates eine Invasion oder einen Angriff erlitten
haben.
Artikel 94
Abänderung des Abkommens
(a) Jeder Abänderung des vorliegenden Abkommens
muß eine Zweidrittelmehrheit der Versammlung
zustimmen und sie tritt gegenüber den
Staaten, welche sie ratifiziert haben, nach der
Ratifikation durch eine von der Versammlung
festzusetzende Anzahl von Vertragsstaaten in
Kraft. Diese Zahl soll nicht niedriger als zwei
Drittel der Gesamtzahl der Vertragsstaaten sein.
(b) Wenn die Versammlung der Ansicht ist,
daß eine Abänderung so beschaffen ist, daß sie
diese Maßnahme rechtfertigt, so kann sie in ihrer
Entschließung, welche die Annahme empfiehlt,
vorsehen, daß ein Staat, welcher die genannte
Abänderung nicht innerhalb einer festzusetzenden
Frist nach ihrem Inkrafttreten ratifiziert hat, von
selbst aufhört, Mitglied der Organisation und am
Abkommen beteiligt zu sein.
Artikel 95
Kündigung des Abkommens
(a) Jeder Vertragsstaat kann das vorliegende
Abkommen drei Jahre nach seiner Inkraftsetzung
durch Anzeige an die Regierung der Vereinigten
Staaten kündigen, welche dies unverzüglich jedem
Vertragsstaat mitteilt.
(b) Diese Kündigung wird ein Jahr nach Erhalt
der Anzeige, und zwar nur gegenüber dem
kündigenden Staat wirksam.
XXII. Kapitel
Begriffsbestimmungen
Artikel 96
Im vorliegenden Abkommen bedeutet
(a) „Luftverkehrslinie" eine regelmäßige Beförderung
auf dem Luftweg durch ein Luftfahrzeug,
das zum öffentlichen Transport
von Personen, Postsendungen oder Waren
verwendet wird;
(b) „Internationale Luftverkehrslinie" eine
Luftverkehrslinie, die den Luftraum von
mehr als einem Staat durchquert;
(c) „Luftverkehrsunternehmung" jede Unternehmung
des Lufttransportes, welche eine
internationale Luftverkehrslinie proponiert
oder betreibt;
(d) „Nichtkommerzielle Landung" eine Landung
zu jedem anderen Zweck als zum
Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen,
Waren oder Postsendungen.
Zeichnung des Abkommens
Zu Urkund dessen zeichnen die unterfertigten
ordnungsgemäß Bevollmächtigten das vorliegende
Abkommen im Namen ihrer Regierungen an den
Daten, welche gegenüber ihren Unterschriften angebracht
sind.
Ausgefertigt in Chicago am 7. Dezember 1944
in englischer Sprache. In englischer, französischer
und spanischer Sprache abgefaßte Texte, die in
gleicher Weise maßgebend sind, sollen zur Unterzeichnung
in Washington, D. C. aufgelegt werden.
Die beiden Texte sind in den Archiven der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika zu
hinterlegen und diese Regierung hat den Regierungen
aller Staaten, welche das vorliegende Abkommen
unterzeichnen oder ihm beitreten, beglaubigte
Abschriften zu übermitteln.
Für Afghanistan
A. Hosayn Aziz.
Für die Regierung des Commonwealth von
Australien
Arthur S. Drakeford.
Für Belgien
Vicomte du Parc.
Für Bolivien
Tenl. Al. Pacheco.
Für Brasilien
Fernando Lobo.
Für Canada
H. J. Symington.
Für Chile
R. Sáenz.
G. Bisquert.
R. Magallanes B.
Für China
Chang Kia-ngau.
Für Columbien
Gonzalo Restrepo Jaramillo.
Für Costa Rica
F. de P. Gutiérrez.
Für Cuba
Gmo Belt.
Für die Tschechoslowakei
V. S. Hurban.
Für die Dominikanische Republik
O. A. McLaughlin.
Für Ecuador
J. A. Correa.
Francisco Gomez Jurado.
Für Ägypten
M. Hassan.
M. Roushdy.
M. A. Khalifa.
Für Salvador
Felipe Vega-Cómez.
Für Äthiopien
Ras H. S. Imru.
Für Frankreich
M. Hymans.
C. Lebel.
Bourges.
P. Locussol.
Für Griechenland
D. T. Noti Botzaris.
A. J. Argyropoulos.
Für Guatemala
Osc. Morales L.
Für Haiti
G. Edouard Roy.
Für Honduras
E. P . Lefebvre .
Für Island
Thor Thors.
Für Indien
G. V. Bewoor.
Für Iran
M. Shayesteh.
Für den Irak
Ali Jawdat.
Für Irland
Robt Brennan.
John Leydon.
John J. Hearne.
T. J. O'Driscoll.
Für Libanon
C. Chamoun.
F. El-Hoss.
Für Liberia
Walter F. Walker.
Für Luxemburg
Hugues Le Gallais.
Für Mexico
Pedro A. Chapa.
Für die Niederlande
Copes.
F. C. Aronstein.
Für die Regierung von Neuseeland
Daniel Giles Sullivan.
Für Nicaragua
R. E. Frizell.
Für Norwegen
W. Kunthe Morgenstierne.
Für Panama
Die Delegation der Republik von Panama
zeichnet dieses Abkommen ad referendum und
unter folgenden Vorbehalten
1. Im Hinblick auf ihre strategische Lage und
Verantwortlichkeit für den Schutz der Verkehrsmittel
auf ihrem Gebiete, die für den Welthandel
von äußerster Wichtigkeit und lebenswichtig für
die Verteidigung der westlichen Halbkugel sind,
behält sich die Republik von Panama das Recht
vor, mit Bezug auf alle Flüge durch den Luftraum
über ihrem Gebiete alle Maßnahmen zu ergreifen,
die sie nach ihrem Ermessen für die eigene Sicherheit
oder für den Schutz der erwähnten Verkehrsmittel
geeignet halten kann.
2. Die Republik von Panama stellt fest, daß
die technischen Anhänge, die im Abkommen erwähnt
werden, nur Empfehlungen, aber nicht
bindende Verpflichtungen darstellen.
Für Paraguay
Celso R. Velázquez.
Für Peru
A. Revoredo.
J. S. Koechlin.
Luis A1varado.
F. E1guera.
Gilmo van Oordt León.
Für das Commonwealth der Philippinen
J. Hernandez.
Urbano A. Zafra.
J. H. Foley.
Für Polen
Zbyslaw Ciolkosz.
Dr. H. J. Gorecki.
Stefan J. Konorski.
Witold A. Urbanowicz.
Ludwik H. Gottlieb.
Für Portugal
Mario de Figueiredo.
Alfredo Delesque dos Santos Cintra.
Duarte Calheiros.
Vasco Vieira Garin.
Für Spanien
E. Terradas.
Germán Baraibar.
Duarte Calheiros.
Für Schweden
R. Kumlin.
Für die Schweiz
Charles Bruggmann.
Für Syrien
N. Kahale.
Für die Türkei
S. Kocak.
F. Sahinbas.
Orhan H. Erol.
Für die Südafrikanische Union
D. D. Forsyth.
Für die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland
Swinton.
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
Adolf A. Berle Jr.
Alfred L. Bulwinkle.
Chas. A. Wolworton.
F. La Guardia.
Edward Warner.
L. Welch Pogue.
William A. M. Burden.
Für Uruguay
Carl Carbaja1.
Col. Medardo R. Farias.
Für Venezuela
Für Jugoslawien
Für Dänemark
Henrik Kauffmann.
Für Thailand
M. R. Seid Pramoj.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident,
diesem Abkommen beizutreten und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte
Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 5. August 1948.
Der Bundespräsident
Renner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Verkehr
Übeleis
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Grober
Die Beitrittsurkunde Österreichs zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt
wurde gemäß seinem Artikel 92, lit. b, am 27. August 1948 bei der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika hinterlegt Der Beitritt Österreichs ist daher nach derselben Bestimmung
am 26. September 1948 wirksam geworden,
Folgende Staaten haben bis zum 22. Oktober 1948 das Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt ratifiziert, beziehungsweise sind ihm beigetreten
Ägypten, Äthiopien, Afghanistan, Argentinien, Australien, Belgien, Bolivien. Brasilien, Burma,
Canada, Ceylon, Chile, China, Columbien, Dänemark, Dominikanische Republik, Frankreich,
Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Irak, Irland, Island, Italien, Liberia, Luxemburg, Mexiko,
Neuseeland, Niederlande, Nicaragua, Norwegen, Pakistan, Paraguay, Peru, Philippinen, Polen,
Portugal, Salvador, Schweden, Schweiz, Siam, Spanien, Südafrikanische Union, Tschechoslowakei,
Transjordanien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland,
Vereinigte Staaten von Amerika.