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97_1948 AT

97. Verordnung: Änderung des örtlichen Wirkungsbereichs von Trägern der Krankenversicherung anläßlich der verwaltungsmäßigen Rückgliederung des Gerichtsbezirkes Aussee an Steiermark.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Verordnung: Änderung des örtlichen Wirkungsbereichs von Trägern der Krankenversicherung anläßlich der verwaltungsmäßigen Rückgliederung des Gerichtsbezirkes Aussee an Steiermark.

Auf Grund des § 5, Abs. (6), und des § 120,

Abs. (3), des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1947,

B.G.Bl. Nr. 142, über die Überleitung zum

österreichischen Sozialversicherungsrecht (Sozialversicherungs-

Überleitungsgesetz — SV-ÜG.)

wird verordnet

§ 1. Der örtliche Wirkungsbereich der Gebietskrankenkasse

für Steiermark, der Landwirtschaftskrankenkasse

für Steiermark und der Meisterkrankenkasse

des Handwerks für Steiermark wird

auf den Gerichtsbezirk Aussee erstreckt.

§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1948

in Kraft.

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