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97. Bundesgesetz: Betriebsrätegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Betriebsrätegesetz — BRG.

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundessgesetzes

gelten für Betriebe aller Art.

(2) Unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

fallen nicht

a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

b) die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen

des Bundes, der Länder

(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden

sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen

(Eisenbahnen, Straßenbahnen,

Schiffahrt, Luftverkehr, Post und Telegraph

und Kraftfahrlinien),

c) die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,

d) die privaten Haushalte.

(3) Für die in Abs. (2), lit. b und c, genannten

Betriebe werden unter Berücksichtigung ihrer

besonderen Verhältnisse den Grundsätzen dieses

Bundesgesetzes entsprechende Personalvertretungsvorschriften

durch Verordnung der Bundesregierung

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates erlassen.

§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede organisatorische

Einheit, innerhalb deren eine physische oder

juristische Person oder eine Personengemeinschaft

allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe

von technischen oder immateriellen Mitteln die

Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt

verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht

besteht oder nicht.

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind alle im Betrieb beschäftigten Personen

einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied

des Alters und Geschlechtes.

(3) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes

gelten nicht

a) Direktoren und leitende Angestellte, denen

maßgebender Einfluß auf die Betriebsführung

zusteht;

b) Heimarbeiter, soweit sie nicht als gewerbliche

Hilfsarbeiter gelton, und Zwischenmeister;

c) Personen, die nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken

beschäftigt werden.

Betriebsvertretung.

§ 3. (1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

berufen,

a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen

und kulturellen Interessen der

Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen

und zu fördern und

b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes

mitzuwirken.

(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber

oder den von ihm hiezu Beauftragten

zu.

(3) Die Organe der Betriebsvertretung sind

a) die Betriebsversammlung;

b) der Betriebsrat (Vertrauensmänner).

Betriebsversammlung.

§ 4. (1) In Betrieben mit mindestens fünf

Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer

die Betriebsversammlung.

(2) Der Betriebsversammlung obliegt

1. Entgegennahme von Berichten des Betriebsrates

(Vertrauensmänner);

2. Wahl des Wahlvorstandes [§ 9, Abs. (1)];

3. Beschlußfassung über die Einhebung einer

Betriebsratsumlage und deren Höhe [§ 23,

Abs. (2)];

4. Beschlußfassung über die Enthebung des

Betriebsrates (Vertrauensmänner) [§ 13, Abs. (2),

lit. d].

§ 5. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Betriebsrat

(Vertrauensmänner) mindestens einmal

in jedem Halbjahr einzuberufen.

(2) Eine Betriebsversammlung ist binnen zwei

Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die

Hälfte der Stimmberechtigteini Dienstnehmer

[Abs. (8)] oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder

(mindestens zwei) die Einberufung verlangt.

Im Falle der Funktionsunfähigkeit [§ 13,

Abs. (2), lit. b bis d] des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

ist die Betriebsversammlung

von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten

Dienstnehmer einzuberufen, das gleiche

gilt, wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)

noch nicht besteht.

(3) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung

führt der Obmann des Betriebsrates oder sein

Stellvertreter, in Betrieben der in § 19, Abs. (1),

bezeichneten Art der Vertrauensmann und wenn

zwei Vertrauensmänner bestellt sind, der an

Lebensjahren ältere Vertrauensmann. Im Falle

der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

und wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)

noch nicht besteht, führt den

Vorsitz in der Betriebsversammlung der an

Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer

oder der von ihm bestellte stimmberechtigte

Vertreter.

(4) In den Fällen des Abs. (3), letzter Satz, ist

die zuständige Gewerkschaft von der Einberufung

der Betriebsversammlung unter Bekanntgabe

der Verhandlungsgegenstände vom

Einberufer in Kenntnis zu setzen.

(5) Der Betriebsinhaber kann auf (Einladung

der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen.

(6) Die zuständigen Gewerkschaften und die

örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und

Angestellte sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen

Vertreter zu entsenden.

(7) Wird die Betriebsversammlung innerhalb

des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber

verpflichtet, die erforderlichen Räume

nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die

Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung

der Betriebsarbeiten durchzuführen.

(8) In der Betriebsversammlung ist jeder

Dienstnehmer stimmberechtigt, der das aktive

Wahlrecht zur Betriebsvertretung besitzt [§ 8,

Abs. (3)].

(9) Zur Beschlußfassung in der Betriebsversammlung

ist die Anwesenheit mindestens der

Hälfte der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten

Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse

der Betriebsversammlung werden, soweit im

folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt,

im Falle des § 4, Abs. (2), Ziffer 4, bedarf

der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen

Stimmen.

(10) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig,

so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine

Betriebsversammlung einzuberufen, die ohne

Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten

Dienstnehmer beschlußfähig ist,

diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des

§ 4, Abs. (2), Ziffer 3 und 4.

§ 6. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten zu

wählen sind (§ 7, Abs. (4)], bilden die Arbeiter

und die Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen,

über Angelegenheiten, die nur die Interessen

einer Dienstnehmergruppe berühren, zu

beraten und Beschluß zu fassen.

(2) Die Beschlußfassung über die Einhebung

einer Betriebsratsumlage und deren Höhe obliegt

auch in (Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

zu wählen sind, der Betriebsversammlung

[§ 4, Abs. {1)]. Der Betriebsrat jeder Dienstnehmergruppe

kann beschließen, daß bestimmte

seiner Berichte nur an die Sektion der von ihm

vertretenen Gruppe erstattet werden.

(3) In Betrieben der in Abs. (1) bezeichneten

Art ist die Betriebsversammlung von den Obmännern

(Stellvertretern) beider Betriebsräte gemeinsam

einzuberufen. In diesem Falle führen

den Vorsitz in der Betriebsversammlung [§ 4,

Abs. (1)] abwechselnd die Obmänner (Stellvertreter)

der beiden (Betriebsräte; den Vorsitz in

der ersten Betriebsversammlung führt der Obmann

{Stellvertreter) jenes Betriebsrates, der die

größere Anzahl von Mitgliedern aufweist, bei

gleich starken Betriebsräten der Obmann (Stellvertreter)

des Arbeiter-Betriebsrates.

(4) Auf die Geschäftsführung der Sektionen

finden die Bestimmungen des § 5 sinngemäß

Anwendung.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Betriebsversammlung und der

Sektionen werden durch eine Geschäftsordnung

getroffen, die das Bundesministerium für soziale

Verwaltung durch Verordnung erläßt.

§ 7. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd

mindestens 20 Dienstnehmer (beschäftigt sind, ist

ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch dann,

wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen

zusammengefaßt sind.

(8) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit

20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betrieben

mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern.

In Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern

erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer

die Zahl der Mitglieder um eines, in

Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für

je weitere 500 Dienstnehmer um eines Bruch-

teile von 100, beziehungsweise 500 werden für

voll gerechnet.

(3) In einem (Betrieb, in dem nach Abs. (4)

nicht getrennte [Betriebsräte der Arbeiter und

der Angestellten zu wählen sind, muß, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird, jede

dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens

ein Betriebsratsmitglied vertreten 6ein, wenn ihr

mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer

angehören; auf jede Gruppe, der mindestens

20 Dienstnehmer angehören, müssen jedoch

mindestens drei Betriebsratsmitglieder entfallen.

(4) In einem Betrieb, der mehr als 50 Dienstnehmer

umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der

Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn

jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte

Dienstnehmer angehören. In diesem Fall

richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates

jeder Dienstnehmergruppe nach der

Zahl [Abs. (2)] der Dienstnehmer der betreffenden

Gruppe.

(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein

Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes oder des Erlöschens

der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle

zu treten hat.

(6) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl

eines Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage

der Ausschreibung der Betriebsratswahlen im

Betrieb beschäftigten Dienstnehmer maßgebend.

Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des

Betriebes ist auf die Anzahl der Mitglieder

des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer

ohne Einfluß.

Berufung der Mitglieder.

§ 8. (1) Die Betriebsratsmitglieder werden

durch unmittelbare geheime Wahl für die Dauer

eines Jahres berufen; in den Fällen des § 7,

Abs. (3) und (4), ist die Wahl getrennt für die

Gruppe der Arbeiter und der Angestellten

durchzuführen.

(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen

des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Dies

gilt im Falle des § 7, Abs. (3), nicht für ine

Gruppe, der weniger als 20 Dienstnehmer angehören;

in diesem Falle werden die Betriebsratsmitglieder

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt.

(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des

Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und

der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung

der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet

haben, am Tage der Wahlausschreibung

und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind,

und abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die

Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden

Körperschaften erfüllen.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer

des Betriebes, sofern sie die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der

Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr

vollendet haben und am Tage der Wahl seit

mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt

sind. Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige

des Betriebsinhabers; als solche gelten

der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen,

die mit ihm bis einschließlich zum zweiten Grad

verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm

im Verhältnis von Wahlkindern, Mündeln oder

Pflegekindern stehen.

(5) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern

sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte

von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeiter und Angestellten

wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel

der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betriebes

sein Vorstandsmitglieder und Angestellte

der bezeichneten Berufsvereinigungen können

gleichzeitig nur einem Betriebsrate angehören.

(6) In neu errichteten Betrieben sowie in

Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar,

die noch nicht sechs Monate im Betrieb

beschäftigt sind.

(7) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer

Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten in

Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten

des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Nähere

Vorschriften können durch Verordnung des

Bundesministeriums für soziale Verwaltung nach

Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer getroffen

werden.

§ 9. (1) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates

hat die Betriebsversammlung einen

Wahlvorstand und im Falle der Durchführung

getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter

und der Angestellten je einen Wahlvorstand

zu bestellen. In Betrieben, in denen getrennte

Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten

zu wählen sind [§ 7, Abs. (4)], bestellt

jede Sektion (§ 6, Abs. (1)] ihren Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten

Dienstnehmern. Wählen Arbeiter

und Angestellte den Betriebsrat gemeinsam, so

müssen beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten

sein.

(3) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl

erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer

des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu

stellen.

(4) Der Wahlvorstand verfaßt die Wählerliste,

legt sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe

auf, entscheidet über die gegen die Wählerliste

vorgebrachten Einwendungen, nimmt die

Wahlvorschläge entgegen und entscheidet über

ihre Zulassung.

(5) Die Wahlvorschläge müssen schriftlich eingebracht

werden und mindestens von doppelt so

vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt

sein, als Betriebsratsmitglieder zu wählen

sind; auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften

des Wahlvonschlages werden Unterschriften

von Wahlwerbern nur bis zur Höhe

der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder

angerechnet. Der Wahlvorstand legt die zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten

im Betriebe auf, bestimmt Zeit und

Ort der Wahl, leitet die Wahlhandlung und

stellt das Wahlergebnis fest.

(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme;

die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel.

(7) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen

zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses

von jeder wahlwerbenden Gruppe

und von den Wahlberechtigten beim Wahlvorstand

angefochten werden. Gibt dieser der

Anfechtung binnen einer Woche nicht statt, so

ist binnen einer weiterem Woche die Beschwerde

beim Einigungsamt zulässig, das endgültig entscheidet.

(8) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig,

wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens

verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis

beeinflußt werden konnte.

(9) Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber,

dem nach dem Standort des Betriebes

zuständigen Einigungsamt, der örtlich zuständigen

Kammer für Arbeiter und Angestellte und

den zuständigen Gewerkschaften anzuzeigen.

(10) Die näheren Bestimmungen über die

Durchführung der Wahl werden in einer Wahlordnung

getroffen, die das Bundesministerium

für soziale Verwaltung durch Verordnung erläßt.

Die Verordnung kann für die Fälle des

§ 7, Abs. (3), erster Halbsatz, sowie für die

Wahl der Vertrauensmänner [§ 19, Abs (1)] Bestimmungen

über ein vereinfachtes Wahlverfahren

erlassen.

§ 10. (1) Die erstmalige Wahl nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes ist vom Wahlvorstand

[§ 9, Abs. (1)] vor Ablauf des Jahres

1947, in neu errichteten Betrieben jeweils binnen

vier Wochen nach dem Tage des Betriebsbeginnes

auszuschreiben.

(2) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer

des Betriebsrates [§ 8, Abs. (1)] sind Neuwahlen

so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen1,

daß der neugewählte Betriebsrat seine Tätigkeit

unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer

des abtretenden Betriebsrates aufnehmen kann.

(3) In den Fällen des § 13, Abs. (2), lit. b bis d,

sind Neuwahlen binnen vier Wochen nach Beendigung

der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrates

auszuschreiben.

Geschäftsführung des Betriebsrates.

§ 11. (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner

Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter.

(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom

Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter,

einzuberufen.

(3) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn

mindestens die Hälfte der Mitglieder und, wenn

er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens

zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse

werden, soweit in diesem Bundesgesetz und in

der Geschäftsordnung [Abs. (5)] nichts anderes

bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gefaßt, bei gleichgeteilten

Stimmen ist die Meinung angenommen,

für die der Obmann (Stellvertreter) gestimmt

hat.

(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte

der Arbeiter und der Angestellten zu

wählen sind [§ 7, Abs. (4)], haben die Befugnisse

nach § 14, Abs. (1), Ziffer 4, 7, 11 und 12,

und Abs. (2), beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.

Zu diesem Zwecke treten beide Betriebsräte

zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung

unter dem Vorsitz eines Obmannes

zusammen. Der Obmann und dessen

Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder

beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen gewählt; der Stellvertreter

ist aus der Mitte der Mitglieder jenes

Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als

Mitglied nicht angehört. Im übrigen finden die

Bestimmungen der Abs. (2) und {3) sinngemäß

Anwendung.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

des Betriebsrates und über die

Durchführung der gemeinsamen Beratungen nach

Abs. (4) werden in einer Geschäftsordnung geregelt,

die durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung erlassen wird.

Zentralbetriebsrat.

§ 12. (1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe

umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit

bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet

werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung

und Beschlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten

ein Zentralbetriebsrat zu errichten.

(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmungen

bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier

Mitgliedern. In Unternehmumgen mit mehr als

1000 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere

500 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um

eines, in Unternehmungen mit mehr als 5000

Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer

um eines. Bruchteile von 500 und 1000

werden für voll gerechnet.

(8) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates

werden von der Gesamtheit der Mitglieder der

im Unternehmen bestellten Betriebsräte aus ihrer

Mitte nach den Grundsätzen des Verhältnis-

Wahlrechtes gewählt.

(4) Der Zentralbetriebsrat wählt aus seiner

Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stämmen einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.

(5) Die näheren Bestimmungen über die Wahl

und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

und über seine Geschäftsführung

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung getroffen.

Beendigung der Funktion des Betriebsrates.

§ 13. (1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endigt

mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt

wurde [§ 8, Abs. (1)].

(2) Vor Ablauf der in Abs. (1) bezeichneten

Zeit endigt die Tätigkeit des Betriebsrates

a) wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird;

b) wenn die Zahl der Mitglieder zusammen

mit den Ersatzmännern unter die Hälfte

der im § 7, Abs. (2), festgesetzten Mitgliederzahl

sinkt;

c) wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder

den Rücktritt beschließt;

d) wenn die Betriebsversammlung die Enthebung

des Betriebsrates beschließt.

(3) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt,

wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,

welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn

ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion

zurücktritt.

Aufgaben und Befugnisse der Betriebsräte.

§ 14. (1) In Wahrnehmung der Interessen der

Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere

nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu

1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb

geltenden Kollektivverträge und sonstiger

dienstrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen

und unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften

mit dem Betriebsinhaber, der zur Beiziehung

seiner zuständigen Interessenvertretung

berechtigt ist, Ergänzungen zu den Bestimmungen

der Kollektivverträge zu vereinbaren, deren

Regelung in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung

vorbehalten ist.

2. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie

Durchschnittsverdienste können, soweit sie nicht

durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit

Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.

3. Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne für einzelne

Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die

kollektiv nicht vereinbart werden können, sind,

wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem

Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande

kommt, unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.

4. Arbeitsordnungen (Dienstordnungen nach

§ 200 Allgemeines Berggesetz) können, soweit

säe nicht zwischen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften {§§ 3 und 5 des Kollektivvertragsgesetzes)

vereinbart wurden, nur mit Zustimmung

des Betriebsrates erlassen und abgeändert

werden.

5. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist

dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den

Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist,

spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung

zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.

6. Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern

auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf

der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit

dem, Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung

der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen

verbunden ist; im Streitfalle entscheidet

das Einigungsamt (§ 26, lit. c).

7. Er hat die Durchführung und Einhaltung

der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz

sowie über die Sozialversicherung zu überwachen

und erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde

anzurufen.

8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der

Arbeits- oder Bergwerksinspektion oder sonstige

zur Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften

gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder des

Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber

oder das von ihm beauftragte Organ ist verpflichtet,

von der Ankunft eines Aufsichtsorgans

den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen.

9. Der Betriebsrat hat das Recht in die vom

Betrieb geführten Lohn- und Gehaltslisten und

in die zur Berechnung der Löhne und Gehälter

erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen,

sie zu überprüfen und die Lohn(Gehalts)auszahlung

zu kontrollieren.

10. Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung

hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

zu erfolgen.

11. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten

der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen

unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften

Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige

Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und

ausschließlich zu verwalten. Sind solche Wohlfahrtseinrichtungen

vom Betriebsinhaber errichtet,

so nimmt der Betriebsrat an der Verwaltung

dieser Einrichtungen teil. Die näheren Bestimmungen

werden durch Verordnung geregelt.

12. Der Betriebsrat hat den Betriebsratsfonds

[§ 24, Abs. (2)] zu verwalten.

13. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung

der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken.

Disziplinarmaßnahmen können, falls

die Arbeitsordnung (Dienstordnung) solche vorsieht,

nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat

getroffen werden.

(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung

und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken,

stehen dem Betriebsrat folgende (Befugnisse zu

1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber

Anregungen zu geben und Vorschläge zu

erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen

Nutzen und im Interesse des Betriebes

und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit

und Leistungssteigerung des Betriebes zu

fördern.

Der Betriebsinhaber ist berechtigt und auf

Verlangen des Betriebsrates verpflichtet, allmonatlich

mit dem Betriebsrat gemeinsame Beratungen

über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung

und Verbesserung von Betriebseinrichtungen

abzuhalten.

2. Abgesehen von den Bestimmungen nach Z. 1

hat in Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,

in denen dauernd mindestens

30 Dienstnehmer beschäftigt sind, sowie in

Fabriks- und Bergbaubetrieben

a) der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebsrates

diesem alljährlich eine Abschrift

der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr

einschließlich eines Gewinn- und Verlustausweises

spätestens einen Monat nach

Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln

und dem Betriebsrat auf Verlangen

die zur Erläuterung der Bilanz und des

Gewinn- und Verlustausweises erforderlichen

Aufklärungen zu geben;

b) der Betriebsinhaber dem Betriebsrat

Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche

Lage des Betriebes, über die Art und den

Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand,

den Absatz sowie über geplante

Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit

des Betriebes;

c) kann der Betriebsrat bei der Erstellung von

Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,

Absatz- und anderen Plänen) durch

Erstattung von Anregungen und Vorschlägen

mitwirken.

3. Abgesehen von den Bestimmungen nach

Z. 1 und 2 kann der Betriebsrat in Betrieben

mit mehr als 500 Beschäftigten, wenn seine Vorschläge

nicht berücksichtigt werden und er zur

Auffassung kommt, daß die Wirtschaftsführung

des Betriebes den gesamtwirtschaftlichen Interessen

widerspricht, durch einen mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschluß über die Landesstelle

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Einspruch

gegen die Art der Wirtschaftsführung

erheben. Diese Bestimmung gilt in Unternehmungen

der in § 12, Abs (1), bezeichneten Art dann,

wenn die Gesamtzahl der im Unternehmen Beschäftigten

mehr als 500 beträgt.

Zur (Entscheidung über diesen Einspruch ist

eine beim Bundesministerium für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung zu bildende

„Staatliche Wirtschaftskommission zuständig.

Dan Vorsitz führt der Bundesminister für Vermögenssicherung

und Wirtschaftsplanung oder ein

von ihm bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder

werden in gleicher Anzahl von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und vom

Arbeiterkammertag entsendet.

Bei geplanten Betriebsstillegungen (hat der Einspruch

des Betriebsrates bis zur (Entscheidung der

staatlichen Wirtschaftskommission aufschiebende

Wirkung, doch muß die Entscheidung der Kommission

binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage

der Mitteilung des Betriebsinihabers an den Betriebsrat,

gefällt werden.

Die näheren Bestimmungen über die Berufung

der Mitglieder, Zusammensetzung und Geschäftsführung

der staatlichen Wirtschaftskommission

werden durch Verordnung des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

Am Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau erlassen.

4. In Betrieben, die in Form einer Aktiengesellschaft

oder einer Kommanditgesellschaft auf

Aktien geführt werden, wählt der Betriebsrat aus

dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das

aktive Wahlrecht in den Betriebsrat zusteht, zwei

Vertreter in den Aufsichtsrat. Auf sie finden die

Bestimmungen der §§ 86, Abs. (1), 87, 90,

Abs. (1), 2. Satz, und Abs. (2), und 98 des

Aktiengesetzes keine Anwendung. Die Vertreter

des Betriebsrates üben ihre Funktion ehrenamtlich

aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen

Barauslagen. Im übrigen haben die Vertreter

des Betriebsrates die gleichen Rechte und

Pflichten wie die Aufsichtsratsmitglieder. Die

Mitgliedschaft der Betriebsratsmitglieder im Aufsichtsrat

endet mit ihrer Funktion als Betriebsrat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß

für den Aufsichtsrat von Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital

mehr als 50.000 S beträgt.

(3) Die Bestimmungen des Abs. (2) finden keine

Anwendung auf Betriebe politischer, gewerkschaftlicher,

konfessioneller, wissenschaftlicher,

künstlerischer oder charitativer Art, ferner auf

private Unterrichts- und Erziehungsanstalten, auf

öffentlich-rechtliche Körperschaften und die

Österreichische Nationalbank.

(4) Die Befugnisse nach Abs. (2) stehen in

Unternehmern der im § 12, Abs. (1), bezeichneten

Art dem Zentralbetriebsrat zu.

§ 15. Die Tätigkeit der Betriebsräte hat sich

tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen.

Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung

und den Gang des Betriebes durch selbständige

Anordnungen einzugreifen.

Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder

des Betriebsrates.

§ 16. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind

bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen

gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung

verantwortlich. Der Betriebsinbaber

darf die Mitglieder des Betriebsrates in

der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken

und sie aus diesem Grund auch nicht benachteiligen.

(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt,

das, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben

ist.

(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die

zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche

Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes

zu gewähren. Für erwachsene Banauslagen gebührt

den Mitgliedern des Betriebsrates eine

Entschädigung aus dem Betriebsratsfonds (§ 24).

(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben

mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in

Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern zwei

und in Betrieben mit mehr als 5000 Dienstnehmerm

drei Mitglieder des Betriebsrates von

ihrer Arbeitsleistung, zu der sie auf Grund des

Dienstverhältnisses verpflichtet sied, unter Fortzahlung

des Entgeltes freizustellen.

§ 17. Die Mitglieder des Betriebsrates sind

verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres

Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,

insbesondere über die ihnen

als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,

Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes

strengste Verschwiegenheit zu beobachten.

§ 18. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger

Zustimmumg des Einigungsamtes gekündigt

werden. Das Einigungamt kann der Kündigung

nur zustimmen, wenn

a) der Betriebsinhaber im Falle einer Einschränkung

des Betriebes oder der Stilllegung

einzelner Betriebsabteilungen den

Nachweis erbringt, daß er das betroffene

Betriebsratsmitglied ohne Schaden für den

Betrieb nicht weiterbeschäftigen kann;

b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die

im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu

leisten;

c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund

des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten

beharrlich verletzt und dem Dienstgeber

die Weiterbeschäftigung aus Gründen der

Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden

kann.

(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit

im Abs. (3) nichts anderes bestimmt wird, nur

nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes

entlassen werden. Das Einigungsamt kann der

Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied

a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber

durch Vorweisung falscher

oder gefälschter Personaldokumente oder

Zeugnisse hintergangen oder ihn über das

Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden

Dienstverhältnisses in einen

Irrtum versetzt hat,

b) der Trunksucht verfällt und wiederholt

fruchtlos verwarnt wurde,

c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt,

d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt,

e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schudig macht,

f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverleztungen

gegen den Betriebsinhaber, dessen

Familienangehörige oder Dienstnehmer des

Betriebes zuschulden kommen läßt.

(3) In den Fällen des Abs. (2), lit. e und f,

kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes

gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung

des Einigungsamtes ausgesprochen werden. Stimmt

das Einigungsamt der Entlassung nicht zu, weil

keiner der im Abs. (2), lit e und f, angeführten

Gründe vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In Betrieben, in denen berufsüblich Dienstverhältnisse

mit künstlerischem Personal jeweils

nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden,

endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des

Betriebsrates, wenn es dem künstlerischen Personal

angehört, unbeschadet der Bestimmungen der

Abs. (1) bis (3) und des § 13, Abs. (2) und (3),

ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der

Tätigkeitsdauer des Betriebsrates [§ 13, Abs. (1)].

Vertrauensmänner.

§ 19. (1) In Betrieben, in denen nach § 7,

Abs. {1), Betriebsräte nicht zu errichten sind,

werden, sofern dauernd mindestens fünf Dienstnehmer,

die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

beschäftigt sind, Vertrauensmänner bestellt. In

Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist

ein Vertrauensmann, in Betrieben mit 10 bis 19

sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen. Die

Bestimmungen des § 7, Abs. (5) und (6), gelten

sinngemäß.

(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung

[§ 4, Abs. (1) und (2), Z. 1, 2 und 4

und § 5] finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner

zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung.

§ 20. (1) Die Vertrauensmänner werden durch

unmittelbare geheime Wahl mit einfacher Mehrheit

der abgegebenen Stimmen für die Dauer

eines Jahres bestellt. Im übrigen finden auf die

Wahl der Vertrauensmänner die Bestimmungen

des § 8, Abs. (3), (4), (6) und (7), sowie des § 9,

Abs. (1), erster Satz, Abs. (2), (3), (4) und (6)

bis (9), Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit

der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen

des § 13, Abs. (1), Abs. (2), lit. a und d, und

Abs. (3), Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauensmänner

endigt außer in den vorstehend

angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauensmänner

zurücktreten und kein Ersatzmann

mehr vorhanden ist.

(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und

Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen

des § 15, § 16, Abs. (1), (2) und (3),

erster Satz, und der §§ 17 und 18 sinngemäß Anwendung.

(4) Den Vertrauensmännern stehen die im § 3,

Abs. (1), lit. a, § 14, Abs. (1), Ziffer 1 bis 3,

5 bis 10, 13, erster Satz, und Abs. (2), Ziffer 1,

und § 25 aufgezählten Befugnisse zu.

Schutz der Rechte des Dienstnehmers.

§ 21. Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung

ihrer Rechte in der Betriebsversammlung,

ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

sowie in der Tätigkeit als Mitglied

des Wahlvorstandes [§ 9, Abs. (1)] nicht

beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt

werden.

Finanzielle Bestimmungen.

§ 22. Dem Betriebsrat sind die entsprechenden

Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung

und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,

deren er zur ordnungsgemäßen

Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vom

Betriebsinhaber auf seine Kosten nach Tunlichkeit

beizustellen und instand zu halten.

§ 23. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung

des Betriebsrates und zur Errichtung

und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen

kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage

eingehoben werden, die höchstens

ein Halb vom Hundert des Brutto-Arbeitsverdienstes

betragen darf.

(2) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt

auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung

[§ 4, Abs. (2), Z. 3].

(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber

vom Lohn (Gehalt) einzubehalten und gelegentlich

jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds

abzuführen.

§ 24. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage

sowie sonstige für die im § 23, Abs. (1), bezeichneten

Zwecke bestimmte Vermögenschaften

bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten

Fonds (Betriebsratsfonds).

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt

dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebsratsfonds

ist der Obmann des Betriebsrates

oder dessen Stellvertreter. In Betrieben, in denen

getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten

zu wählen sind [§ 7, Abs. (4)], obliegt

die Verwaltung des Betriebsratsfonds beiden Betriebsräten

gemeinsam; gesetzliche Vertreter des

Betriebsratsfonds sind in diesem Falle die Obmänner

(Stellvertreter) beider Betriebsräte.

(3) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds

obliegt der örtlich zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte.

(4) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung

des Betriebsratsfonds und über die Revision

der Gebarung werden durch Verordnung geregelt.

Kündigungsschutz.

§ 25. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte

(Vertrauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsinhaber

vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers

den Betriebsrat zu verständigen; bei

Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich

binnen drei Tagen erfolgen.

(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist

von drei Tagen nach erfolgter Verständigung

dazu Stellung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme,

gilt dies als Zustimmung.

(3) Der Betriebsinhaber darf die Kündigung

vor Ablauf der in Abs. (2) festgesetzten Frist

bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht aussprechen.

Wenn der Betriebsinhaber trotz des

Widerspruches des Betriebsrates nach Ablauf der

in Abs. (2) festgelegten Frist kündigt, kann der

Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten

Dienstnehmers die Kündigung innerhalb einer

Frist von einer Woche nach erfolgter Verständigung

beim Einigungsamt anfechten, wenn er der

Ansicht ist, daß der Grund zur Kündigung des

Dienstnehmers

a) in seiner Tätigkeit in Gewerkschaften,

b) in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied

des Betriebsrates,

c) in seiner Bewerbung um die Bestellung

zum Betriebsrat oder

d) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes

gelegen ist.

(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der in

Abs. (3) festgesetzten Frist von einer Woche die

Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs

Monate im Betrieb beschäftigt ist, auf dessen

Verlangen auch dann anfechten, wenn er der

Ansicht ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer

eine soziale Härte bedeutet und in den

Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.

(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den

in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen

innerhalb einer Woche nach Ablauf der in

Abs. (3) festgesetzten Frist von einer Woche

selbst die Kündigung beim Einigungsamt anfechten,

wenn der Betriebsrat seinem Verlangen

auf Anfechtung nicht entspricht.

(6) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner)

oder auf Grund der nach § 1,

Abs. (3), zu erlassenden Vorschriften Personalvertretungen

zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen

aber nicht bestellen, steht das

Recht der Anfechtung der Kündigung beim

Einigungsamt aus den in den Abs. (3) und (4)

angeführten Gründen dem betroffenen Dienstnehmer

innerhalb einer Frist von einer Woche

nach erfolgter Kündigung zu.

(7)Gibt das Einigungsamt der Anfechtung

[Abs. (3) bis (6)] statt, so ist die Kündigung

rechtsunwirksam. Die Entscheidung des Einigungsamtes

ist endgültig.

(8) Im Falle der (Entlassung kann der betroffene

Dienstnehmer binnen zwei Wochen vom

Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet auf Unwirksamerklärung

der Entlassung klagen, wenn

der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber

die Frage erfolglos beraten worden ist,

ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur

Umgehung der Vorschriften, über die Anfechtung

der Kündigung [Abs. (3), (4) und (5)] ausgesprochen

wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates

gemäß Satz 1 muß dem Gerichte

schon in der Klage urkundlich nachgewiesen

werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das

Gericht feststellt, daß ein Tatbestand der Abs. (3)

und (4) vorliegt.

(9) In Betrieben, in denen Betriebsvertretungen

im Sinne dieses Gesetzes errichtet sind, bedarf

es zur Auflösung von Dienstverhältnissen durch

den Dienstgeber nicht der Zustimmung des

Arbeitsamtes.

Entscheidung von Streitigkeiten.

§ 26. Außer in den Fällen der §§ 18 und 25

sind die Einigungsämter berufen, einen Ausgleich

anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung

zu fällen

a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und

der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung

sowie über das Erlöschen

ihres Amtes;

b) wenn über die Festsetzung des dem einzelnen

Dienstnehmer oder für die einzelne

Arbeit gebührenden Akkord-, Stück- oder

Gedinglohnes, der kollektiv nicht vereinbart

werden kann, eine Einigung nicht

zustande kommt [§ 14, Albs. (1), Z. 3];

c) wenn zwischen Betriebsinihaber und Betriebsrat

(Vertrauensmänner) ein Streit

über die Versetzung von Dienstnehmern

entsteht [§ 14, Abs. (1), Ziffer 6];

d) über Streitigkeiten aus der Einhebung oder

Verwendung der Betriebsratsumlage.

Strafbestimmungen.

§ 27. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des § 9, Abs. (3), § 14, Abs. (2), Z. 2, lit. a,

§ 16, Abs. (4), § 17 und § 23, Abs. (3), und

den hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen

werden, sofern die Tat nach anderen Gesetzen

nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu

5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.

Beide Strafen können auch nebeneinander

verhängt werden.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

mit Ausnahme der Bestimmungen des

§ 4, Abs. (2), Z. 3, § 12, § 14, Abs. (1), Z. 12,

§§ 23 und 24 finden auf die im Zeitpunkte des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieben

nach den Richtlinien des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

ordnungsgemäß bestellten provisorischen

Betriebsräte (Vertrauensmänner) Anwendung.

(2) Die Tätigkeit eines in Abs. (1) bezeichneten

provisorischen Betriebsrates (Vertrauensmänner)

endet in dem Zeitpunkt, in dem für

den Betrieb nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)

bestellt ist, spätestens sechs Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(3) Der provisorische Betriebsrat (Vertrauensmänner)

hat binnen einer Woche nach Beendigung

seiner Tätigkeit die ihm zur Verfügung

stehenden Mittel und Einrichtungen sowie die

Bücher, Belege und sonstigen Urkunden mit

einem Rechnungsabschluß dem nach diesem

Bundesgesetz bestellten Betriebsrat (Vertrauensmänner)

oder, wenn bis zum Ablauf von sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in dem betreffenden Betrieb noch kein

Betriebsrat (Vertrauensmänner) nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewählt ist,

der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter

und Angestellte zu übergeben, die sie nach Bestellung

des Betriebsrates (Vertrauensmänner)

diesem auszuhändigen hat.

§ 29. Für die Berechnung und den Lauf der

in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen

gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,.

B.G.Bl. Nr. 274/1925, sinngemäß.

§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Monate

nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmungen

des § 14, Abs. (2), Z. 3, das Bundesministerium

für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung

im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung und

dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut. Die Ausführungsbestimmungen

können bereits vor dem im Abs. (1) bezeichneten

Zeitpunkt erlassen werden.

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