97. Bundesgesetz: Betriebsrätegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundessgesetzes
gelten für Betriebe aller Art.
(2) Unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
fallen nicht
a) die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
b) die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen
des Bundes, der Länder
(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden
sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen
(Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Schiffahrt, Luftverkehr, Post und Telegraph
und Kraftfahrlinien),
c) die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten,
d) die privaten Haushalte.
(3) Für die in Abs. (2), lit. b und c, genannten
Betriebe werden unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Verhältnisse den Grundsätzen dieses
Bundesgesetzes entsprechende Personalvertretungsvorschriften
durch Verordnung der Bundesregierung
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates erlassen.
§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede organisatorische
Einheit, innerhalb deren eine physische oder
juristische Person oder eine Personengemeinschaft
allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe
von technischen oder immateriellen Mitteln die
Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt
verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht
besteht oder nicht.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind alle im Betrieb beschäftigten Personen
einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied
des Alters und Geschlechtes.
(3) Als Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes
gelten nicht
a) Direktoren und leitende Angestellte, denen
maßgebender Einfluß auf die Betriebsführung
zusteht;
b) Heimarbeiter, soweit sie nicht als gewerbliche
Hilfsarbeiter gelton, und Zwischenmeister;
c) Personen, die nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken
beschäftigt werden.
Betriebsvertretung.
§ 3. (1) Die Betriebsvertretung ist nach Maßgabe
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
berufen,
a) die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen
und kulturellen Interessen der
Dienstnehmer im Betriebe wahrzunehmen
und zu fördern und
b) an der Führung und Verwaltung des Betriebes
mitzuwirken.
(2) Die Führung des Betriebes steht dem Betriebsinhaber
oder den von ihm hiezu Beauftragten
zu.
(3) Die Organe der Betriebsvertretung sind
a) die Betriebsversammlung;
b) der Betriebsrat (Vertrauensmänner).
Betriebsversammlung.
§ 4. (1) In Betrieben mit mindestens fünf
Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, bildet die Gesamtheit der Dienstnehmer
die Betriebsversammlung.
(2) Der Betriebsversammlung obliegt
1. Entgegennahme von Berichten des Betriebsrates
(Vertrauensmänner);
2. Wahl des Wahlvorstandes [§ 9, Abs. (1)];
3. Beschlußfassung über die Einhebung einer
Betriebsratsumlage und deren Höhe [§ 23,
Abs. (2)];
4. Beschlußfassung über die Enthebung des
Betriebsrates (Vertrauensmänner) [§ 13, Abs. (2),
lit. d].
§ 5. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Betriebsrat
(Vertrauensmänner) mindestens einmal
in jedem Halbjahr einzuberufen.
(2) Eine Betriebsversammlung ist binnen zwei
Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als die
Hälfte der Stimmberechtigteini Dienstnehmer
[Abs. (8)] oder die Hälfte der Betriebsratsmitglieder
(mindestens zwei) die Einberufung verlangt.
Im Falle der Funktionsunfähigkeit [§ 13,
Abs. (2), lit. b bis d] des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
ist die Betriebsversammlung
von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten
Dienstnehmer einzuberufen, das gleiche
gilt, wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)
noch nicht besteht.
(3) Den Vorsitz in der Betriebsversammlung
führt der Obmann des Betriebsrates oder sein
Stellvertreter, in Betrieben der in § 19, Abs. (1),
bezeichneten Art der Vertrauensmann und wenn
zwei Vertrauensmänner bestellt sind, der an
Lebensjahren ältere Vertrauensmann. Im Falle
der Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
und wenn ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)
noch nicht besteht, führt den
Vorsitz in der Betriebsversammlung der an
Lebensjahren älteste stimmberechtigte Dienstnehmer
oder der von ihm bestellte stimmberechtigte
Vertreter.
(4) In den Fällen des Abs. (3), letzter Satz, ist
die zuständige Gewerkschaft von der Einberufung
der Betriebsversammlung unter Bekanntgabe
der Verhandlungsgegenstände vom
Einberufer in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Betriebsinhaber kann auf (Einladung
der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen.
(6) Die zuständigen Gewerkschaften und die
örtlich zuständige Kammer für Arbeiter und
Angestellte sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen
Vertreter zu entsenden.
(7) Wird die Betriebsversammlung innerhalb
des Betriebes abgehalten, so ist der Betriebsinhaber
verpflichtet, die erforderlichen Räume
nach Tunlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die
Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung
der Betriebsarbeiten durchzuführen.
(8) In der Betriebsversammlung ist jeder
Dienstnehmer stimmberechtigt, der das aktive
Wahlrecht zur Betriebsvertretung besitzt [§ 8,
Abs. (3)].
(9) Zur Beschlußfassung in der Betriebsversammlung
ist die Anwesenheit mindestens der
Hälfte der im Betrieb beschäftigten stimmberechtigten
Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse
der Betriebsversammlung werden, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt,
im Falle des § 4, Abs. (2), Ziffer 4, bedarf
der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(10) Ist eine Betriebsversammlung beschlußunfähig,
so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine
Betriebsversammlung einzuberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Dienstnehmer beschlußfähig ist,
diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des
§ 4, Abs. (2), Ziffer 3 und 4.
§ 6. (1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten zu
wählen sind (§ 7, Abs. (4)], bilden die Arbeiter
und die Angestellten je eine Sektion. Sie ist berufen,
über Angelegenheiten, die nur die Interessen
einer Dienstnehmergruppe berühren, zu
beraten und Beschluß zu fassen.
(2) Die Beschlußfassung über die Einhebung
einer Betriebsratsumlage und deren Höhe obliegt
auch in (Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
zu wählen sind, der Betriebsversammlung
[§ 4, Abs. {1)]. Der Betriebsrat jeder Dienstnehmergruppe
kann beschließen, daß bestimmte
seiner Berichte nur an die Sektion der von ihm
vertretenen Gruppe erstattet werden.
(3) In Betrieben der in Abs. (1) bezeichneten
Art ist die Betriebsversammlung von den Obmännern
(Stellvertretern) beider Betriebsräte gemeinsam
einzuberufen. In diesem Falle führen
den Vorsitz in der Betriebsversammlung [§ 4,
Abs. (1)] abwechselnd die Obmänner (Stellvertreter)
der beiden (Betriebsräte; den Vorsitz in
der ersten Betriebsversammlung führt der Obmann
{Stellvertreter) jenes Betriebsrates, der die
größere Anzahl von Mitgliedern aufweist, bei
gleich starken Betriebsräten der Obmann (Stellvertreter)
des Arbeiter-Betriebsrates.
(4) Auf die Geschäftsführung der Sektionen
finden die Bestimmungen des § 5 sinngemäß
Anwendung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Betriebsversammlung und der
Sektionen werden durch eine Geschäftsordnung
getroffen, die das Bundesministerium für soziale
Verwaltung durch Verordnung erläßt.
§ 7. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd
mindestens 20 Dienstnehmer (beschäftigt sind, ist
ein Betriebsrat zu wählen; dies gilt auch dann,
wenn mehrere Betriebe in einem Unternehmen
zusammengefaßt sind.
(8) Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit
20 bis 50 Dienstnehmern aus drei, in Betrieben
mit 51 bis 100 Dienstnehmern aus vier Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 100 Dienstnehmern
erhöht sich für je weitere 100 Dienstnehmer
die Zahl der Mitglieder um eines, in
Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern für
je weitere 500 Dienstnehmer um eines Bruch-
teile von 100, beziehungsweise 500 werden für
voll gerechnet.
(3) In einem (Betrieb, in dem nach Abs. (4)
nicht getrennte [Betriebsräte der Arbeiter und
der Angestellten zu wählen sind, muß, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, jede
dieser Gruppen im Betriebsrat durch mindestens
ein Betriebsratsmitglied vertreten 6ein, wenn ihr
mindestens fünf dauernd beschäftigte Dienstnehmer
angehören; auf jede Gruppe, der mindestens
20 Dienstnehmer angehören, müssen jedoch
mindestens drei Betriebsratsmitglieder entfallen.
(4) In einem Betrieb, der mehr als 50 Dienstnehmer
umfaßt, sind getrennte Betriebsräte der
Arbeiter und der Angestellten zu wählen, wenn
jeder dieser Gruppen mindestens 20 dauernd beschäftigte
Dienstnehmer angehören. In diesem Fall
richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
jeder Dienstnehmergruppe nach der
Zahl [Abs. (2)] der Dienstnehmer der betreffenden
Gruppe.
(5) Für jedes Mitglied des Betriebsrates ist ein
Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes oder des Erlöschens
der Funktion des Mitgliedes an dessen Stelle
zu treten hat.
(6) Für die Bestimmung der Mitgliederzahl
eines Betriebsrates ist die Anzahl der am Tage
der Ausschreibung der Betriebsratswahlen im
Betrieb beschäftigten Dienstnehmer maßgebend.
Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des
Betriebes ist auf die Anzahl der Mitglieder
des Betriebsrates während dessen Tätigkeitsdauer
ohne Einfluß.
Berufung der Mitglieder.
§ 8. (1) Die Betriebsratsmitglieder werden
durch unmittelbare geheime Wahl für die Dauer
eines Jahres berufen; in den Fällen des § 7,
Abs. (3) und (4), ist die Wahl getrennt für die
Gruppe der Arbeiter und der Angestellten
durchzuführen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen
des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Dies
gilt im Falle des § 7, Abs. (3), nicht für ine
Gruppe, der weniger als 20 Dienstnehmer angehören;
in diesem Falle werden die Betriebsratsmitglieder
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt.
(3) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer des
Betriebes ohne Unterschied des Geschlechtes und
der Staatsbürgerschaft, die am Tage der Ausschreibung
der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet
haben, am Tage der Wahlausschreibung
und am Wahltage im Betrieb beschäftigt sind,
und abgesehen von der Staatsbürgerschaft, die
Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden
Körperschaften erfüllen.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Dienstnehmer
des Betriebes, sofern sie die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, am Tage der
Ausschreibung der Wahl das 24. Lebensjahr
vollendet haben und am Tage der Wahl seit
mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt
sind. Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige
des Betriebsinhabers; als solche gelten
der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen,
die mit ihm bis einschließlich zum zweiten Grad
verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm
im Verhältnis von Wahlkindern, Mündeln oder
Pflegekindern stehen.
(5) In Betriebsräte von mindestens vier Mitgliedern
sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte
von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeiter und Angestellten
wählbar, doch müssen mindestens drei Viertel
der Betriebsratsmitglieder Dienstnehmer des Betriebes
sein Vorstandsmitglieder und Angestellte
der bezeichneten Berufsvereinigungen können
gleichzeitig nur einem Betriebsrate angehören.
(6) In neu errichteten Betrieben sowie in
Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar,
die noch nicht sechs Monate im Betrieb
beschäftigt sind.
(7) Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer
Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten in
Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahres erheblich verstärkt arbeiten. Nähere
Vorschriften können durch Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung nach
Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer getroffen
werden.
§ 9. (1) Zur Durchführung der Wahl des Betriebsrates
hat die Betriebsversammlung einen
Wahlvorstand und im Falle der Durchführung
getrennter Wahlen für die Gruppe der Arbeiter
und der Angestellten je einen Wahlvorstand
zu bestellen. In Betrieben, in denen getrennte
Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten
zu wählen sind [§ 7, Abs. (4)], bestellt
jede Sektion (§ 6, Abs. (1)] ihren Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei wahlberechtigten
Dienstnehmern. Wählen Arbeiter
und Angestellte den Betriebsrat gemeinsam, so
müssen beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten
sein.
(3) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl
erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer
des Betriebes rechtzeitig zur Verfügung zu
stellen.
(4) Der Wahlvorstand verfaßt die Wählerliste,
legt sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betriebe
auf, entscheidet über die gegen die Wählerliste
vorgebrachten Einwendungen, nimmt die
Wahlvorschläge entgegen und entscheidet über
ihre Zulassung.
(5) Die Wahlvorschläge müssen schriftlich eingebracht
werden und mindestens von doppelt so
vielen wahlberechtigten Dienstnehmern unterfertigt
sein, als Betriebsratsmitglieder zu wählen
sind; auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften
des Wahlvonschlages werden Unterschriften
von Wahlwerbern nur bis zur Höhe
der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
angerechnet. Der Wahlvorstand legt die zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht der Wahlberechtigten
im Betriebe auf, bestimmt Zeit und
Ort der Wahl, leitet die Wahlhandlung und
stellt das Wahlergebnis fest.
(6) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme;
die Wahl erfolgt mittels Stimmzettel.
(7) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen
zwei Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
von jeder wahlwerbenden Gruppe
und von den Wahlberechtigten beim Wahlvorstand
angefochten werden. Gibt dieser der
Anfechtung binnen einer Woche nicht statt, so
ist binnen einer weiterem Woche die Beschwerde
beim Einigungsamt zulässig, das endgültig entscheidet.
(8) Die Wahl eines Betriebsrates ist ungültig,
wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens
verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis
beeinflußt werden konnte.
(9) Die vollzogene Wahl ist dem Betriebsinhaber,
dem nach dem Standort des Betriebes
zuständigen Einigungsamt, der örtlich zuständigen
Kammer für Arbeiter und Angestellte und
den zuständigen Gewerkschaften anzuzeigen.
(10) Die näheren Bestimmungen über die
Durchführung der Wahl werden in einer Wahlordnung
getroffen, die das Bundesministerium
für soziale Verwaltung durch Verordnung erläßt.
Die Verordnung kann für die Fälle des
§ 7, Abs. (3), erster Halbsatz, sowie für die
Wahl der Vertrauensmänner [§ 19, Abs (1)] Bestimmungen
über ein vereinfachtes Wahlverfahren
erlassen.
§ 10. (1) Die erstmalige Wahl nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes ist vom Wahlvorstand
[§ 9, Abs. (1)] vor Ablauf des Jahres
1947, in neu errichteten Betrieben jeweils binnen
vier Wochen nach dem Tage des Betriebsbeginnes
auszuschreiben.
(2) Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
des Betriebsrates [§ 8, Abs. (1)] sind Neuwahlen
so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen1,
daß der neugewählte Betriebsrat seine Tätigkeit
unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer
des abtretenden Betriebsrates aufnehmen kann.
(3) In den Fällen des § 13, Abs. (2), lit. b bis d,
sind Neuwahlen binnen vier Wochen nach Beendigung
der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrates
auszuschreiben.
Geschäftsführung des Betriebsrates.
§ 11. (1) Der Betriebsrat wählt aus seiner
Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Obmann und einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom
Obmann, in dessen Verhinderung vom Stellvertreter,
einzuberufen.
(3) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder und, wenn
er nur aus drei Mitgliedern besteht, mindestens
zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden, soweit in diesem Bundesgesetz und in
der Geschäftsordnung [Abs. (5)] nichts anderes
bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt, bei gleichgeteilten
Stimmen ist die Meinung angenommen,
für die der Obmann (Stellvertreter) gestimmt
hat.
(4) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und der Angestellten zu
wählen sind [§ 7, Abs. (4)], haben die Befugnisse
nach § 14, Abs. (1), Ziffer 4, 7, 11 und 12,
und Abs. (2), beide Betriebsräte gemeinsam auszuüben.
Zu diesem Zwecke treten beide Betriebsräte
zu gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung
unter dem Vorsitz eines Obmannes
zusammen. Der Obmann und dessen
Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder
beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gewählt; der Stellvertreter
ist aus der Mitte der Mitglieder jenes
Betriebsrates zu wählen, dem der Obmann als
Mitglied nicht angehört. Im übrigen finden die
Bestimmungen der Abs. (2) und {3) sinngemäß
Anwendung.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
des Betriebsrates und über die
Durchführung der gemeinsamen Beratungen nach
Abs. (4) werden in einer Geschäftsordnung geregelt,
die durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung erlassen wird.
Zentralbetriebsrat.
§ 12. (1) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe
umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit
bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet
werden, ist in den Unternehmungen zur Behandlung
und Beschlußfassung gemeinsamer Angelegenheiten
ein Zentralbetriebsrat zu errichten.
(2) Der Zentralbetriebsrat besteht in Unternehmungen
bis zu 1000 Dienstnehmern aus vier
Mitgliedern. In Unternehmumgen mit mehr als
1000 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere
500 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder um
eines, in Unternehmungen mit mehr als 5000
Dienstnehmern für je weitere 1000 Dienstnehmer
um eines. Bruchteile von 500 und 1000
werden für voll gerechnet.
(8) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates
werden von der Gesamtheit der Mitglieder der
im Unternehmen bestellten Betriebsräte aus ihrer
Mitte nach den Grundsätzen des Verhältnis-
Wahlrechtes gewählt.
(4) Der Zentralbetriebsrat wählt aus seiner
Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stämmen einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Wahl
und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
und über seine Geschäftsführung
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung getroffen.
Beendigung der Funktion des Betriebsrates.
§ 13. (1) Die Tätigkeit des Betriebsrates endigt
mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt
wurde [§ 8, Abs. (1)].
(2) Vor Ablauf der in Abs. (1) bezeichneten
Zeit endigt die Tätigkeit des Betriebsrates
a) wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird;
b) wenn die Zahl der Mitglieder zusammen
mit den Ersatzmännern unter die Hälfte
der im § 7, Abs. (2), festgesetzten Mitgliederzahl
sinkt;
c) wenn die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder
den Rücktritt beschließt;
d) wenn die Betriebsversammlung die Enthebung
des Betriebsrates beschließt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt,
wenn Umstände eintreten oder bekannt werden,
welche die Wählbarkeit ausschließen oder wenn
ein Mitglied des Betriebsrates von seiner Funktion
zurücktritt.
Aufgaben und Befugnisse der Betriebsräte.
§ 14. (1) In Wahrnehmung der Interessen der
Dienstnehmer stehen dem Betriebsrat insbesondere
nachstehende Aufgaben und Befugnisse zu
1. Er hat die Einhaltung der für den Betrieb
geltenden Kollektivverträge und sonstiger
dienstrechtlicher Vereinbarungen zu überwachen
und unter Mitwirkung der zuständigen Gewerkschaften
mit dem Betriebsinhaber, der zur Beiziehung
seiner zuständigen Interessenvertretung
berechtigt ist, Ergänzungen zu den Bestimmungen
der Kollektivverträge zu vereinbaren, deren
Regelung in den Kollektivverträgen der Betriebsvereinbarung
vorbehalten ist.
2. Akkord-, Stück- und Gedinglöhne sowie
Durchschnittsverdienste können, soweit sie nicht
durch Kollektivverträge geregelt sind, nur mit
Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden.
3. Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne für einzelne
Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die
kollektiv nicht vereinbart werden können, sind,
wenn zwischen dem Betriebsinhaber und dem
Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande
kommt, unter Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen.
4. Arbeitsordnungen (Dienstordnungen nach
§ 200 Allgemeines Berggesetz) können, soweit
säe nicht zwischen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften {§§ 3 und 5 des Kollektivvertragsgesetzes)
vereinbart wurden, nur mit Zustimmung
des Betriebsrates erlassen und abgeändert
werden.
5. Jede Neuaufnahme von Dienstnehmern ist
dem Betriebsrat vor deren Einstellung in den
Betrieb, wenn sich dies aber als untunlich erweist,
spätestens gleichzeitig mit der Anmeldung
zur Sozialversicherung vom Betriebsinhaber mitzuteilen.
6. Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern
auf einen anderen Arbeitsplatz bedarf
der Zustimmung des Betriebsrates, wenn mit
dem, Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung
der Lohn- oder sonstigen Arbeitsbedingungen
verbunden ist; im Streitfalle entscheidet
das Einigungsamt (§ 26, lit. c).
7. Er hat die Durchführung und Einhaltung
der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz
sowie über die Sozialversicherung zu überwachen
und erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde
anzurufen.
8. Betriebsbesichtigungen durch Organe der
Arbeits- oder Bergwerksinspektion oder sonstige
zur Überwachung von Arbeitsschutzvorschriften
gesetzlich berufene Organe sind Mitglieder des
Betriebsrates beizuziehen. Der Betriebsinhaber
oder das von ihm beauftragte Organ ist verpflichtet,
von der Ankunft eines Aufsichtsorgans
den Betriebsrat unverzüglich zu verständigen.
9. Der Betriebsrat hat das Recht in die vom
Betrieb geführten Lohn- und Gehaltslisten und
in die zur Berechnung der Löhne und Gehälter
erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen,
sie zu überprüfen und die Lohn(Gehalts)auszahlung
zu kontrollieren.
10. Die Urlaubseinteilung oder deren Abänderung
hat im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
zu erfolgen.
11. Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten
der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen
unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorschriften
Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige
Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und
ausschließlich zu verwalten. Sind solche Wohlfahrtseinrichtungen
vom Betriebsinhaber errichtet,
so nimmt der Betriebsrat an der Verwaltung
dieser Einrichtungen teil. Die näheren Bestimmungen
werden durch Verordnung geregelt.
12. Der Betriebsrat hat den Betriebsratsfonds
[§ 24, Abs. (2)] zu verwalten.
13. Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung
der Disziplin in den Betrieben mitzuwirken.
Disziplinarmaßnahmen können, falls
die Arbeitsordnung (Dienstordnung) solche vorsieht,
nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
getroffen werden.
(2) In Ausübung des Rechtes, an der Führung
und Verwaltung des Betriebes mitzuwirken,
stehen dem Betriebsrat folgende (Befugnisse zu
1. Der Betriebsrat ist berufen, dem Betriebsinhaber
Anregungen zu geben und Vorschläge zu
erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen wirtschaftlichen
Nutzen und im Interesse des Betriebes
und der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit
und Leistungssteigerung des Betriebes zu
fördern.
Der Betriebsinhaber ist berechtigt und auf
Verlangen des Betriebsrates verpflichtet, allmonatlich
mit dem Betriebsrat gemeinsame Beratungen
über allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
und Verbesserung von Betriebseinrichtungen
abzuhalten.
2. Abgesehen von den Bestimmungen nach Z. 1
hat in Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsanstalten,
in denen dauernd mindestens
30 Dienstnehmer beschäftigt sind, sowie in
Fabriks- und Bergbaubetrieben
a) der Betriebsinhaber auf Antrag des Betriebsrates
diesem alljährlich eine Abschrift
der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr
einschließlich eines Gewinn- und Verlustausweises
spätestens einen Monat nach
Vorlage an die Steuerbehörde zu übermitteln
und dem Betriebsrat auf Verlangen
die zur Erläuterung der Bilanz und des
Gewinn- und Verlustausweises erforderlichen
Aufklärungen zu geben;
b) der Betriebsinhaber dem Betriebsrat
Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche
Lage des Betriebes, über die Art und den
Umfang der Erzeugung, den Auftragsbestand,
den Absatz sowie über geplante
Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit
des Betriebes;
c) kann der Betriebsrat bei der Erstellung von
Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-,
Absatz- und anderen Plänen) durch
Erstattung von Anregungen und Vorschlägen
mitwirken.
3. Abgesehen von den Bestimmungen nach
Z. 1 und 2 kann der Betriebsrat in Betrieben
mit mehr als 500 Beschäftigten, wenn seine Vorschläge
nicht berücksichtigt werden und er zur
Auffassung kommt, daß die Wirtschaftsführung
des Betriebes den gesamtwirtschaftlichen Interessen
widerspricht, durch einen mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschluß über die Landesstelle
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes Einspruch
gegen die Art der Wirtschaftsführung
erheben. Diese Bestimmung gilt in Unternehmungen
der in § 12, Abs (1), bezeichneten Art dann,
wenn die Gesamtzahl der im Unternehmen Beschäftigten
mehr als 500 beträgt.
Zur (Entscheidung über diesen Einspruch ist
eine beim Bundesministerium für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung zu bildende
„Staatliche Wirtschaftskommission zuständig.
Dan Vorsitz führt der Bundesminister für Vermögenssicherung
und Wirtschaftsplanung oder ein
von ihm bestellter Vertreter. Die übrigen Mitglieder
werden in gleicher Anzahl von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und vom
Arbeiterkammertag entsendet.
Bei geplanten Betriebsstillegungen (hat der Einspruch
des Betriebsrates bis zur (Entscheidung der
staatlichen Wirtschaftskommission aufschiebende
Wirkung, doch muß die Entscheidung der Kommission
binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage
der Mitteilung des Betriebsinihabers an den Betriebsrat,
gefällt werden.
Die näheren Bestimmungen über die Berufung
der Mitglieder, Zusammensetzung und Geschäftsführung
der staatlichen Wirtschaftskommission
werden durch Verordnung des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
Am Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau erlassen.
4. In Betrieben, die in Form einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf
Aktien geführt werden, wählt der Betriebsrat aus
dem Kreise der Betriebsratsmitglieder, denen das
aktive Wahlrecht in den Betriebsrat zusteht, zwei
Vertreter in den Aufsichtsrat. Auf sie finden die
Bestimmungen der §§ 86, Abs. (1), 87, 90,
Abs. (1), 2. Satz, und Abs. (2), und 98 des
Aktiengesetzes keine Anwendung. Die Vertreter
des Betriebsrates üben ihre Funktion ehrenamtlich
aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Barauslagen. Im übrigen haben die Vertreter
des Betriebsrates die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Aufsichtsratsmitglieder. Die
Mitgliedschaft der Betriebsratsmitglieder im Aufsichtsrat
endet mit ihrer Funktion als Betriebsrat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß
für den Aufsichtsrat von Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, deren Stammkapital
mehr als 50.000 S beträgt.
(3) Die Bestimmungen des Abs. (2) finden keine
Anwendung auf Betriebe politischer, gewerkschaftlicher,
konfessioneller, wissenschaftlicher,
künstlerischer oder charitativer Art, ferner auf
private Unterrichts- und Erziehungsanstalten, auf
öffentlich-rechtliche Körperschaften und die
Österreichische Nationalbank.
(4) Die Befugnisse nach Abs. (2) stehen in
Unternehmern der im § 12, Abs. (1), bezeichneten
Art dem Zentralbetriebsrat zu.
§ 15. Die Tätigkeit der Betriebsräte hat sich
tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen.
Der Betriebsrat ist nicht befugt, in die Führung
und den Gang des Betriebes durch selbständige
Anordnungen einzugreifen.
Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder
des Betriebsrates.
§ 16. (1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind
bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen
gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung
verantwortlich. Der Betriebsinbaber
darf die Mitglieder des Betriebsrates in
der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken
und sie aus diesem Grund auch nicht benachteiligen.
(2) Das Mandat des Betriebsrates ist ein Ehrenamt,
das, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben
ist.
(3) Den Mitgliedern des Betriebsrates ist die
zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes
zu gewähren. Für erwachsene Banauslagen gebührt
den Mitgliedern des Betriebsrates eine
Entschädigung aus dem Betriebsratsfonds (§ 24).
(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben
mit mehr als 200 Dienstnehmern ein, in
Betrieben mit mehr als 1000 Dienstnehmern zwei
und in Betrieben mit mehr als 5000 Dienstnehmerm
drei Mitglieder des Betriebsrates von
ihrer Arbeitsleistung, zu der sie auf Grund des
Dienstverhältnisses verpflichtet sied, unter Fortzahlung
des Entgeltes freizustellen.
§ 17. Die Mitglieder des Betriebsrates sind
verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihres
Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen
als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,
Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes
strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 18. (1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger
Zustimmumg des Einigungsamtes gekündigt
werden. Das Einigungamt kann der Kündigung
nur zustimmen, wenn
a) der Betriebsinhaber im Falle einer Einschränkung
des Betriebes oder der Stilllegung
einzelner Betriebsabteilungen den
Nachweis erbringt, daß er das betroffene
Betriebsratsmitglied ohne Schaden für den
Betrieb nicht weiterbeschäftigen kann;
b) das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die
im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu
leisten;
c) das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grund
des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten
beharrlich verletzt und dem Dienstgeber
die Weiterbeschäftigung aus Gründen der
Arbeitsdisziplin nicht zugemutet werden
kann.
(2) Ein Mitglied des Betriebsrates darf, soweit
im Abs. (3) nichts anderes bestimmt wird, nur
nach vorheriger Zustimmung des Einigungsamtes
entlassen werden. Das Einigungsamt kann der
Entlassung nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
a) bei Abschluß des Dienstvertrages den Betriebsinhaber
durch Vorweisung falscher
oder gefälschter Personaldokumente oder
Zeugnisse hintergangen oder ihn über das
Bestehen eines anderen gleichzeitig verpflichtenden
Dienstverhältnisses in einen
Irrtum versetzt hat,
b) der Trunksucht verfällt und wiederholt
fruchtlos verwarnt wurde,
c) im Dienste untreu ist oder sich in seiner
Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers
von dritten Personen unberechtigt Vorteile
zuwenden läßt,
d) ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät
oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers
ein der Verwendung im Betrieb abträgliches
Nebengeschäft betreibt,
e) sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht
eines Vergehens oder einer Übertretung
schudig macht,
f) sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverleztungen
gegen den Betriebsinhaber, dessen
Familienangehörige oder Dienstnehmer des
Betriebes zuschulden kommen läßt.
(3) In den Fällen des Abs. (2), lit. e und f,
kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes
gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung
des Einigungsamtes ausgesprochen werden. Stimmt
das Einigungsamt der Entlassung nicht zu, weil
keiner der im Abs. (2), lit e und f, angeführten
Gründe vorlag, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In Betrieben, in denen berufsüblich Dienstverhältnisse
mit künstlerischem Personal jeweils
nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden,
endet das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des
Betriebsrates, wenn es dem künstlerischen Personal
angehört, unbeschadet der Bestimmungen der
Abs. (1) bis (3) und des § 13, Abs. (2) und (3),
ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates [§ 13, Abs. (1)].
Vertrauensmänner.
§ 19. (1) In Betrieben, in denen nach § 7,
Abs. {1), Betriebsräte nicht zu errichten sind,
werden, sofern dauernd mindestens fünf Dienstnehmer,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
beschäftigt sind, Vertrauensmänner bestellt. In
Betrieben mit fünf bis neun Dienstnehmern ist
ein Vertrauensmann, in Betrieben mit 10 bis 19
sind zwei Vertrauensmänner zu bestellen. Die
Bestimmungen des § 7, Abs. (5) und (6), gelten
sinngemäß.
(2) Die Bestimmungen über die Betriebsversammlung
[§ 4, Abs. (1) und (2), Z. 1, 2 und 4
und § 5] finden auf Betriebe, in denen Vertrauensmänner
zu bestellen sind, sinngemäß Anwendung.
§ 20. (1) Die Vertrauensmänner werden durch
unmittelbare geheime Wahl mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen für die Dauer
eines Jahres bestellt. Im übrigen finden auf die
Wahl der Vertrauensmänner die Bestimmungen
des § 8, Abs. (3), (4), (6) und (7), sowie des § 9,
Abs. (1), erster Satz, Abs. (2), (3), (4) und (6)
bis (9), Anwendung.
(2) Hinsichtlich der Beendigung der Tätigkeit
der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen
des § 13, Abs. (1), Abs. (2), lit. a und d, und
Abs. (3), Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauensmänner
endigt außer in den vorstehend
angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauensmänner
zurücktreten und kein Ersatzmann
mehr vorhanden ist.
(3) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und
Pflichten der Vertrauensmänner finden die Bestimmungen
des § 15, § 16, Abs. (1), (2) und (3),
erster Satz, und der §§ 17 und 18 sinngemäß Anwendung.
(4) Den Vertrauensmännern stehen die im § 3,
Abs. (1), lit. a, § 14, Abs. (1), Ziffer 1 bis 3,
5 bis 10, 13, erster Satz, und Abs. (2), Ziffer 1,
und § 25 aufgezählten Befugnisse zu.
Schutz der Rechte des Dienstnehmers.
§ 21. Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung
ihrer Rechte in der Betriebsversammlung,
ihres Rechtes zur Wahl des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
sowie in der Tätigkeit als Mitglied
des Wahlvorstandes [§ 9, Abs. (1)] nicht
beschränkt und aus diesen Gründen nicht benachteiligt
werden.
Finanzielle Bestimmungen.
§ 22. Dem Betriebsrat sind die entsprechenden
Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung
und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,
deren er zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vom
Betriebsinhaber auf seine Kosten nach Tunlichkeit
beizustellen und instand zu halten.
§ 23. (1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betriebsrates und zur Errichtung
und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
kann von den Dienstnehmern eine Betriebsratsumlage
eingehoben werden, die höchstens
ein Halb vom Hundert des Brutto-Arbeitsverdienstes
betragen darf.
(2) Die Einhebung der Betriebsratsumlage beschließt
auf Antrag des Betriebsrates die Betriebsversammlung
[§ 4, Abs. (2), Z. 3].
(3) Die Umlagen sind vom Betriebsinhaber
vom Lohn (Gehalt) einzubehalten und gelegentlich
jeder Lohn(Gehalts)auszahlung an den Betriebsratsfonds
abzuführen.
§ 24. (1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage
sowie sonstige für die im § 23, Abs. (1), bezeichneten
Zwecke bestimmte Vermögenschaften
bilden einen mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten
Fonds (Betriebsratsfonds).
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat. Gesetzlicher Vertreter des Betriebsratsfonds
ist der Obmann des Betriebsrates
oder dessen Stellvertreter. In Betrieben, in denen
getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten
zu wählen sind [§ 7, Abs. (4)], obliegt
die Verwaltung des Betriebsratsfonds beiden Betriebsräten
gemeinsam; gesetzliche Vertreter des
Betriebsratsfonds sind in diesem Falle die Obmänner
(Stellvertreter) beider Betriebsräte.
(3) Die Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds
obliegt der örtlich zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung
des Betriebsratsfonds und über die Revision
der Gebarung werden durch Verordnung geregelt.
Kündigungsschutz.
§ 25. (1) In Betrieben, in denen Betriebsräte
(Vertrauensmänner) bestellt sind, hat der Betriebsinhaber
vor jeder Kündigung eines Dienstnehmers
den Betriebsrat zu verständigen; bei
Entlassungen kann die Verständigung auch nachträglich
binnen drei Tagen erfolgen.
(2) Der Betriebsrat muß innerhalb einer Frist
von drei Tagen nach erfolgter Verständigung
dazu Stellung nehmen. Erfolgt keine Stellungnahme,
gilt dies als Zustimmung.
(3) Der Betriebsinhaber darf die Kündigung
vor Ablauf der in Abs. (2) festgesetzten Frist
bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nicht aussprechen.
Wenn der Betriebsinhaber trotz des
Widerspruches des Betriebsrates nach Ablauf der
in Abs. (2) festgelegten Frist kündigt, kann der
Betriebsrat auf Verlangen des gekündigten
Dienstnehmers die Kündigung innerhalb einer
Frist von einer Woche nach erfolgter Verständigung
beim Einigungsamt anfechten, wenn er der
Ansicht ist, daß der Grund zur Kündigung des
Dienstnehmers
a) in seiner Tätigkeit in Gewerkschaften,
b) in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied
des Betriebsrates,
c) in seiner Bewerbung um die Bestellung
zum Betriebsrat oder
d) in seiner Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes
gelegen ist.
(4) Der Betriebsrat kann innerhalb der in
Abs. (3) festgesetzten Frist von einer Woche die
Kündigung eines Dienstnehmers, der bereits sechs
Monate im Betrieb beschäftigt ist, auf dessen
Verlangen auch dann anfechten, wenn er der
Ansicht ist, daß die Kündigung für den Dienstnehmer
eine soziale Härte bedeutet und in den
Betriebsverhältnissen nicht begründet ist.
(5) Der betroffene Dienstnehmer kann aus den
in den Abs. (3) und (4) angeführten Gründen
innerhalb einer Woche nach Ablauf der in
Abs. (3) festgesetzten Frist von einer Woche
selbst die Kündigung beim Einigungsamt anfechten,
wenn der Betriebsrat seinem Verlangen
auf Anfechtung nicht entspricht.
(6) In Betrieben, in denen Betriebsräte (Vertrauensmänner)
oder auf Grund der nach § 1,
Abs. (3), zu erlassenden Vorschriften Personalvertretungen
zu errichten sind, diese Betriebsvertretungen
aber nicht bestellen, steht das
Recht der Anfechtung der Kündigung beim
Einigungsamt aus den in den Abs. (3) und (4)
angeführten Gründen dem betroffenen Dienstnehmer
innerhalb einer Frist von einer Woche
nach erfolgter Kündigung zu.
(7)Gibt das Einigungsamt der Anfechtung
[Abs. (3) bis (6)] statt, so ist die Kündigung
rechtsunwirksam. Die Entscheidung des Einigungsamtes
ist endgültig.
(8) Im Falle der (Entlassung kann der betroffene
Dienstnehmer binnen zwei Wochen vom
Zeitpunkt der Entlassung an gerechnet auf Unwirksamerklärung
der Entlassung klagen, wenn
der Betriebsrat bescheinigt, daß mit dem Dienstgeber
die Frage erfolglos beraten worden ist,
ob die Entlassung eines Dienstnehmers nur zur
Umgehung der Vorschriften, über die Anfechtung
der Kündigung [Abs. (3), (4) und (5)] ausgesprochen
wurde. Die Bescheinigung des Betriebsrates
gemäß Satz 1 muß dem Gerichte
schon in der Klage urkundlich nachgewiesen
werden. Der Klage ist stattzugeben, wenn das
Gericht feststellt, daß ein Tatbestand der Abs. (3)
und (4) vorliegt.
(9) In Betrieben, in denen Betriebsvertretungen
im Sinne dieses Gesetzes errichtet sind, bedarf
es zur Auflösung von Dienstverhältnissen durch
den Dienstgeber nicht der Zustimmung des
Arbeitsamtes.
Entscheidung von Streitigkeiten.
§ 26. Außer in den Fällen der §§ 18 und 25
sind die Einigungsämter berufen, einen Ausgleich
anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung
zu fällen
a) über Streitigkeiten aus der Bestellung und
der Geschäftsführung der Organe der Betriebsvertretung
sowie über das Erlöschen
ihres Amtes;
b) wenn über die Festsetzung des dem einzelnen
Dienstnehmer oder für die einzelne
Arbeit gebührenden Akkord-, Stück- oder
Gedinglohnes, der kollektiv nicht vereinbart
werden kann, eine Einigung nicht
zustande kommt [§ 14, Albs. (1), Z. 3];
c) wenn zwischen Betriebsinihaber und Betriebsrat
(Vertrauensmänner) ein Streit
über die Versetzung von Dienstnehmern
entsteht [§ 14, Abs. (1), Ziffer 6];
d) über Streitigkeiten aus der Einhebung oder
Verwendung der Betriebsratsumlage.
Strafbestimmungen.
§ 27. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des § 9, Abs. (3), § 14, Abs. (2), Z. 2, lit. a,
§ 16, Abs. (4), § 17 und § 23, Abs. (3), und
den hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen
werden, sofern die Tat nach anderen Gesetzen
nicht einer strengeren Strafe unterliegt, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu
5000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten bestraft.
Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
mit Ausnahme der Bestimmungen des
§ 4, Abs. (2), Z. 3, § 12, § 14, Abs. (1), Z. 12,
§§ 23 und 24 finden auf die im Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Betrieben
nach den Richtlinien des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
ordnungsgemäß bestellten provisorischen
Betriebsräte (Vertrauensmänner) Anwendung.
(2) Die Tätigkeit eines in Abs. (1) bezeichneten
provisorischen Betriebsrates (Vertrauensmänner)
endet in dem Zeitpunkt, in dem für
den Betrieb nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ein Betriebsrat (Vertrauensmänner)
bestellt ist, spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Der provisorische Betriebsrat (Vertrauensmänner)
hat binnen einer Woche nach Beendigung
seiner Tätigkeit die ihm zur Verfügung
stehenden Mittel und Einrichtungen sowie die
Bücher, Belege und sonstigen Urkunden mit
einem Rechnungsabschluß dem nach diesem
Bundesgesetz bestellten Betriebsrat (Vertrauensmänner)
oder, wenn bis zum Ablauf von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in dem betreffenden Betrieb noch kein
Betriebsrat (Vertrauensmänner) nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewählt ist,
der örtlich zuständigen Kammer für Arbeiter
und Angestellte zu übergeben, die sie nach Bestellung
des Betriebsrates (Vertrauensmänner)
diesem auszuhändigen hat.
§ 29. Für die Berechnung und den Lauf der
in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen
gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,.
B.G.Bl. Nr. 274/1925, sinngemäß.
§ 30. (1) Dieses Bundesgesetz tritt zwei Monate
nach seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien, hinsichtlich der Bestimmungen
des § 14, Abs. (2), Z. 3, das Bundesministerium
für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung und
dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut. Die Ausführungsbestimmungen
können bereits vor dem im Abs. (1) bezeichneten
Zeitpunkt erlassen werden.