97. Bundesgesetz: Arbeitslosenfürsorgegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeines.
§ 1. Bis zur Neuregelung der Arbeitslosenversicherung
kann an Arbeiter und Angestellte,
die vorübergehend arbeitslos werden, Arbeitslosenunterstützung
gemäß der Verordnung vom
5. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1674,
und dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und
Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,
Deutsches R. G. Bl. I S. 187 (AVAVG.), nebst
den abändernden und ergänzenden Vorschriften
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt
werden.
Voraussetzungen des Anspruches.
§ 2. (1) Arbeitslosenunterstützung wird im
Falle der Arbeitslosigkeit Dienstnehmern gewährt,
die
a) die Anwartschaftszeit erfüllt haben und
b) arbeitsfähig, arbeitswillig und durch die
Arbeitslosigkeit in ihrem Lebensunterhalt
gefährdet sind.
(2) Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der
Arbeitslose während der letzten zwölf Monate vor
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung
durch insgesamt 20 Wochen
eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt hat. Als arbeitslosenversicherungspflichtig
ist eine Beschäftigung anzusehen,
die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz 1938
(GSVG. 1938, B. G. Bl. Nr. 1 aus 1938) oder
nach dem AVAVG. begründet hat. Für einzelne
Gruppen von Dienstnehmern, vor allem jene,
die nach dem GSVG. 1938 arbeitslosenversicherungspflichtig
waren, es aber nach dem AVAVG.
nicht mehr sind, kann durch Verordnung die
Anrechnung auch solcher Beschäftigungszeiten
auf die Anwartschaftszeit zugelassen werden, für
die Arbeitslosenversicherungspflicht nicht bestanden
hat; für diese Gruppen von Dienstnehmern
kann für die Zukunft die Beitragspflicht
zur Arbeitslosenversicherung festgelegt werden.
(3) Der Zeitraum von zwölf Monaten nach
Abs. (2) (Rahmenfrist) verlängert sich um die
Zeiträume, während der der Arbeitslose
a) als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet war,
b) Krankengeld oder Wochengeld bezogen hat
oder in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt
untergebracht war,
c) wegen des Kampfes um die demokratische
Freiheit Österreichs eine Freiheitsstrafe
verbüßt oder auf behördliche Anordnung
in anderer Weise angehalten wurde.
(4) Die Verlängerung der Rahmenfrist gemäß
Abs. (3) ist in den Fällen lit. a und b mit höchstens
einem Jahr und in den Fällen lit. c mit
höchstens elf Jahren begrenzt. Wenn sich die
Notwendigkeit hiezu herausstellt, können weitere
Tatbestände, die eine Verlängerung der
Rahmenfrist bewirken, sowie das Ausmaß der
Verlängerung durch Verordnung bestimmt
werden.
(5) Der Dienst in der Wehrmacht bleibt bei
der Berechnung der Anwartschaftszeit außer Betracht.
(6) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann Richtlinien darüber aufstellen,
unter welchen Voraussetzungen Gefährdung des
Lebensunterhaltes anzunehmen ist und inwieweit
ein Einkommen des Arbeitslosen oder seiner
Angehörigen auf die Arbeitslosenunterstützung
angerechnet wird. Vor Erlassung dieser Richtlinien
sind die gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und Dienstnehmer zu
hören.
§ 3. (1) Voraussetzung für die Gewährung der
Arbeitslosenunterstützung ist, daß dem Arbeitslosen
durch das Arbeitsamt nicht eine entsprechende
Beschäftigung zugewiesen werden kann.
Als entsprechend ist jede Beschäftigung anzusehen,
die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen
angemessen ist, seine Gesundheit und
Sittlichkeit nicht gefährdet sowie angemessen
entlohnt ist. Zur Annahme einer entsprechenden
Arbeit außerhalb seines bisherigen Arbeits- oder
Aufenthaltsortes ist der Arbeitslose nur dann
verpflichtet, wenn in dem künftigen Arbeitsort
eine entsprechende Unterkunft möglich ist und
die Versorgung der Familienmitglieder, denen er
Unterhalt zu gewähren hat, durch die Annahme
der Arbeit nicht gefährdet wird.
(2) Die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung
kann davon abhängig gemacht werden,
daß sich der Arbeitslose einer beruflichen Fortbildung
oder Umschulung unterzieht.
(3) Weigert sich der Arbeitslose, eine entsprechende
Beschäftigung [Abs. (1)] anzunehmen
oder sich einer beruflichen Fortbildung oder
Umschulung zu unterziehen [Abs. (2)], verliert
er den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
für die Dauer der Weigerung.
(4) An Personen, die in den §§ 4 und 12 des
Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.
Nr. 13 (Verbotsgesetz), genannt sind, darf Arbeitslosenunterstützung
nicht gewährt werden,
wenn sie während der Arbeitslosigkeit eine Arbeit,
die ihnen durch das Arbeitsamt angeboten
wird, ausschlagen.
§ 4. Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare
Folge eines durch Arbeitseinstellung verursachten
Betriebsstillstandes ist, darf während der
Dauer des Betriebsstillstandes Arbeitslosenunterstützung
nicht gewährt werden.
Ausmaß der Arbeitslosenunterstützung.
§ 5. (1) Das Ausmaß der Arbeitslosenunterstützung
richtet sich nach dem letzten Arbeitsverdienst
und dem Familienstand des Arbeitslosen;
sie besteht aus der Hauptunterstützung und den
Familienzuschlägen. Zeiten von Kurzarbeit bleiben
bei der Berechnung des letzten Arbeitsverdienstes
außer Betracht.
(2) Die Arbeitslosenunterstützung beträgt wöchentlich
(3) Familienzuschläge sind für die Angehörigen
des Arbeitslosen zu zahlen, denen er auf Grund
einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt
zu gewähren hat und zu deren Unterhalt
er tatsächlich nicht nur vorübergehend und
nicht nur geringfügig beiträgt.
(4) In Fällen besonderen Notstandes kann dem
Arbeitslosen neben der Arbeitslosenunterstützung
eine Sonderbeihilfe gewährt werden, sofern
die Arbeitslosenunterstützung, das sonstige
Einkommen des Arbeitslosen und seiner
Angehörigen und die Leistungen der Sozialversicherung
nicht ausreichen, den Notstand zu
beheben. Die näheren Bestimmungen über die
Gewährung der Sonderbeihilfe trifft das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und Dienstnehmer.
(5) Die Arbeitslosenunterstützung einschließlich
der Familienzuschläge und einer allfälligen
Sonderbeihilfe darf in der Woche 80 vom Hundert
des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen,
den der Arbeitslose im Durchschnitt der letzten
vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
bezogen hat. Zeiten von Kurzarbeit bleiben hiebei
außer Betracht.
Verfahren.
§ 6. (1) Über den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung
entscheidet das Arbeitsamt.
(2) Gegen die Entscheidung des Arbeitsamtes
kann binnen zwei Wochen die Beschwerde an das
Landesarbeitsamt eingebracht werden. Beschwerden
gegen Entscheidungen des Arbeitsamtes,
durch die die Arbeitslosenunterstützung aberkannt
oder in ihrem Ausmaße herabgesetzt wird,
haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesarbeitsamt
trifft die Entscheidung in einem
Ausschuß, der aus dem Leiter des Landesarbeitsamtes
oder einem von ihm bestimmtem Bediensteten
des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden
und je zwei Vertretern der Dienstgeber und der
Dienstnehmer besteht, die über Vorschlag der
gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber
und Dienstnehmer vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestellt werden. Der
Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden von jeder Gruppe mindestens je
ein Vertreter anwesend ist. Sind bei der Abstimmung
Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer
in ungleicher Zahl anwesend, so scheiden
zur Herstellung der gleichen Zahl für die Abstimmung
Mitglieder jener Gruppe aus, deren
Vertreter in der Überzahl sind. Wer ausscheidet,
bestimmt im Streitfalle das Los. Der Ausschuß
faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
Stimmen. Nach Bedarf können auch mehrere
Ausschüsse errichtet werden.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes
Entscheidungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter
aufheben oder abändern. Entscheidungen,
aus denen einer Partei ein Recht erwachsen
ist, können nur dann aufgehoben oder
abgeändert werden, wenn die Entscheidung gesetzwidrig
ist oder den auf Grund des Gesetzes
getroffenen allgemeinen Anordnungen widerspricht
oder wenn von dem Ermessen nicht im
Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
§ 7. Die Arbeitslosenunterstützung wird durch
die Arbeitsämter oder durch andere geeignete
Kassen der öffentlichen Verwaltung, die vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen zu Zahlstellen bestellt werden, ausgezahlt.
Auch die Gemeinden können verpflichtet
werden, bei der Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung
mitzuwirken.
Schlußbestimmungen.
§ 8. (1) Die Befugnisse, die nach den im § 1
angeführten Bestimmungen dem Reichsarbeitsminister
eingeräumt sind, gehen auf das Bundesministerium
für soziale Verwaltung über. Dieses
übernimmt auch die Aufgaben, die dem „Reichsstock
für Arbeitseinsatz" zustanden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1946 außer Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.