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97. Bundesgesetz: Arbeitslosenfürsorgegesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Bundesgesetz: Arbeitslosenfürsorgegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Allgemeines.

§ 1. Bis zur Neuregelung der Arbeitslosenversicherung

kann an Arbeiter und Angestellte,

die vorübergehend arbeitslos werden, Arbeitslosenunterstützung

gemäß der Verordnung vom

5. September 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1674,

und dem Gesetz über Arbeitsvermittlung und

Arbeitslosenversicherung vom 16. Juli 1927,

Deutsches R. G. Bl. I S. 187 (AVAVG.), nebst

den abändernden und ergänzenden Vorschriften

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt

werden.

Voraussetzungen des Anspruches.

§ 2. (1) Arbeitslosenunterstützung wird im

Falle der Arbeitslosigkeit Dienstnehmern gewährt,

die

a) die Anwartschaftszeit erfüllt haben und

b) arbeitsfähig, arbeitswillig und durch die

Arbeitslosigkeit in ihrem Lebensunterhalt

gefährdet sind.

(2) Die Anwartschaftszeit ist erfüllt, wenn der

Arbeitslose während der letzten zwölf Monate vor

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosenunterstützung

durch insgesamt 20 Wochen

eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung

ausgeübt hat. Als arbeitslosenversicherungspflichtig

ist eine Beschäftigung anzusehen,

die die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem

Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz 1938

(GSVG. 1938, B. G. Bl. Nr. 1 aus 1938) oder

nach dem AVAVG. begründet hat. Für einzelne

Gruppen von Dienstnehmern, vor allem jene,

die nach dem GSVG. 1938 arbeitslosenversicherungspflichtig

waren, es aber nach dem AVAVG.

nicht mehr sind, kann durch Verordnung die

Anrechnung auch solcher Beschäftigungszeiten

auf die Anwartschaftszeit zugelassen werden, für

die Arbeitslosenversicherungspflicht nicht bestanden

hat; für diese Gruppen von Dienstnehmern

kann für die Zukunft die Beitragspflicht

zur Arbeitslosenversicherung festgelegt werden.

(3) Der Zeitraum von zwölf Monaten nach

Abs. (2) (Rahmenfrist) verlängert sich um die

Zeiträume, während der der Arbeitslose

a) als arbeitsuchend beim Arbeitsamt gemeldet war,

b) Krankengeld oder Wochengeld bezogen hat

oder in einer öffentlichen Heil- oder Pflegeanstalt

untergebracht war,

c) wegen des Kampfes um die demokratische

Freiheit Österreichs eine Freiheitsstrafe

verbüßt oder auf behördliche Anordnung

in anderer Weise angehalten wurde.

(4) Die Verlängerung der Rahmenfrist gemäß

Abs. (3) ist in den Fällen lit. a und b mit höchstens

einem Jahr und in den Fällen lit. c mit

höchstens elf Jahren begrenzt. Wenn sich die

Notwendigkeit hiezu herausstellt, können weitere

Tatbestände, die eine Verlängerung der

Rahmenfrist bewirken, sowie das Ausmaß der

Verlängerung durch Verordnung bestimmt

werden.

(5) Der Dienst in der Wehrmacht bleibt bei

der Berechnung der Anwartschaftszeit außer Betracht.

(6) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann Richtlinien darüber aufstellen,

unter welchen Voraussetzungen Gefährdung des

Lebensunterhaltes anzunehmen ist und inwieweit

ein Einkommen des Arbeitslosen oder seiner

Angehörigen auf die Arbeitslosenunterstützung

angerechnet wird. Vor Erlassung dieser Richtlinien

sind die gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und Dienstnehmer zu

hören.

§ 3. (1) Voraussetzung für die Gewährung der

Arbeitslosenunterstützung ist, daß dem Arbeitslosen

durch das Arbeitsamt nicht eine entsprechende

Beschäftigung zugewiesen werden kann.

Als entsprechend ist jede Beschäftigung anzusehen,

die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen

angemessen ist, seine Gesundheit und

Sittlichkeit nicht gefährdet sowie angemessen

entlohnt ist. Zur Annahme einer entsprechenden

Arbeit außerhalb seines bisherigen Arbeits- oder

Aufenthaltsortes ist der Arbeitslose nur dann

verpflichtet, wenn in dem künftigen Arbeitsort

eine entsprechende Unterkunft möglich ist und

die Versorgung der Familienmitglieder, denen er

Unterhalt zu gewähren hat, durch die Annahme

der Arbeit nicht gefährdet wird.

(2) Die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung

kann davon abhängig gemacht werden,

daß sich der Arbeitslose einer beruflichen Fortbildung

oder Umschulung unterzieht.

(3) Weigert sich der Arbeitslose, eine entsprechende

Beschäftigung [Abs. (1)] anzunehmen

oder sich einer beruflichen Fortbildung oder

Umschulung zu unterziehen [Abs. (2)], verliert

er den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung

für die Dauer der Weigerung.

(4) An Personen, die in den §§ 4 und 12 des

Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G. Bl.

Nr. 13 (Verbotsgesetz), genannt sind, darf Arbeitslosenunterstützung

nicht gewährt werden,

wenn sie während der Arbeitslosigkeit eine Arbeit,

die ihnen durch das Arbeitsamt angeboten

wird, ausschlagen.

§ 4. Wenn die Arbeitslosigkeit die unmittelbare

Folge eines durch Arbeitseinstellung verursachten

Betriebsstillstandes ist, darf während der

Dauer des Betriebsstillstandes Arbeitslosenunterstützung

nicht gewährt werden.

Ausmaß der Arbeitslosenunterstützung.

§ 5. (1) Das Ausmaß der Arbeitslosenunterstützung

richtet sich nach dem letzten Arbeitsverdienst

und dem Familienstand des Arbeitslosen;

sie besteht aus der Hauptunterstützung und den

Familienzuschlägen. Zeiten von Kurzarbeit bleiben

bei der Berechnung des letzten Arbeitsverdienstes

außer Betracht.

(2) Die Arbeitslosenunterstützung beträgt wöchentlich

(3) Familienzuschläge sind für die Angehörigen

des Arbeitslosen zu zahlen, denen er auf Grund

einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt

zu gewähren hat und zu deren Unterhalt

er tatsächlich nicht nur vorübergehend und

nicht nur geringfügig beiträgt.

(4) In Fällen besonderen Notstandes kann dem

Arbeitslosen neben der Arbeitslosenunterstützung

eine Sonderbeihilfe gewährt werden, sofern

die Arbeitslosenunterstützung, das sonstige

Einkommen des Arbeitslosen und seiner

Angehörigen und die Leistungen der Sozialversicherung

nicht ausreichen, den Notstand zu

beheben. Die näheren Bestimmungen über die

Gewährung der Sonderbeihilfe trifft das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und Dienstnehmer.

(5) Die Arbeitslosenunterstützung einschließlich

der Familienzuschläge und einer allfälligen

Sonderbeihilfe darf in der Woche 80 vom Hundert

des Arbeitsverdienstes nicht übersteigen,

den der Arbeitslose im Durchschnitt der letzten

vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger

Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit

bezogen hat. Zeiten von Kurzarbeit bleiben hiebei

außer Betracht.

Verfahren.

§ 6. (1) Über den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung

entscheidet das Arbeitsamt.

(2) Gegen die Entscheidung des Arbeitsamtes

kann binnen zwei Wochen die Beschwerde an das

Landesarbeitsamt eingebracht werden. Beschwerden

gegen Entscheidungen des Arbeitsamtes,

durch die die Arbeitslosenunterstützung aberkannt

oder in ihrem Ausmaße herabgesetzt wird,

haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landesarbeitsamt

trifft die Entscheidung in einem

Ausschuß, der aus dem Leiter des Landesarbeitsamtes

oder einem von ihm bestimmtem Bediensteten

des Landesarbeitsamtes als Vorsitzenden

und je zwei Vertretern der Dienstgeber und der

Dienstnehmer besteht, die über Vorschlag der

gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber

und Dienstnehmer vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bestellt werden. Der

Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden von jeder Gruppe mindestens je

ein Vertreter anwesend ist. Sind bei der Abstimmung

Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer

in ungleicher Zahl anwesend, so scheiden

zur Herstellung der gleichen Zahl für die Abstimmung

Mitglieder jener Gruppe aus, deren

Vertreter in der Überzahl sind. Wer ausscheidet,

bestimmt im Streitfalle das Los. Der Ausschuß

faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

Stimmen. Nach Bedarf können auch mehrere

Ausschüsse errichtet werden.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes

Entscheidungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter

aufheben oder abändern. Entscheidungen,

aus denen einer Partei ein Recht erwachsen

ist, können nur dann aufgehoben oder

abgeändert werden, wenn die Entscheidung gesetzwidrig

ist oder den auf Grund des Gesetzes

getroffenen allgemeinen Anordnungen widerspricht

oder wenn von dem Ermessen nicht im

Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

§ 7. Die Arbeitslosenunterstützung wird durch

die Arbeitsämter oder durch andere geeignete

Kassen der öffentlichen Verwaltung, die vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen zu Zahlstellen bestellt werden, ausgezahlt.

Auch die Gemeinden können verpflichtet

werden, bei der Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung

mitzuwirken.

Schlußbestimmungen.

§ 8. (1) Die Befugnisse, die nach den im § 1

angeführten Bestimmungen dem Reichsarbeitsminister

eingeräumt sind, gehen auf das Bundesministerium

für soziale Verwaltung über. Dieses

übernimmt auch die Aufgaben, die dem „Reichsstock

für Arbeitseinsatz" zustanden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1946 außer Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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