97. Gesetz: Reichsdeutscher Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. (t) An Bergwerksberechtigungen und
dazugehörigen Liegenschaften besteht ein gegen
Dritte wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot
zugunsten der Republik Österreich, sofern
sie gehören
a) deutschen Staatsangehörigen,
b) juristischen Personen (Personenvereinigungen)
mit dem Sitz im Deutschen Reich,
c) juristischen Personen (Personenvereinigungen),
an denen die unter lit. a oder b
Genannten, sei es unmittelbar, sei es
mittelbar, maßgebend beteiligt sind.
(2) Dies gilt sowohl für Berechtigungen nach
dem allgemeinen Berggesetz vom 23. Mai 1854,
R. G. Bl. Nr. 146, als auch nach dem Bitumengesetz,
G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938.
(3) Auf Antrag des Staatsamtes für öffentliche
Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau
ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot im
Bergbuch einzutragen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft
und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit den beteiligten Staatsämtern betraut.