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97_1945 AT

97. Gesetz: Reichsdeutscher Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 97. Gesetz: Reichsdeutscher Bergwerksbesitz in der Republik Österreich.

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. (t) An Bergwerksberechtigungen und

dazugehörigen Liegenschaften besteht ein gegen

Dritte wirksames Veräußerungs- und Belastungsverbot

zugunsten der Republik Österreich, sofern

sie gehören

a) deutschen Staatsangehörigen,

b) juristischen Personen (Personenvereinigungen)

mit dem Sitz im Deutschen Reich,

c) juristischen Personen (Personenvereinigungen),

an denen die unter lit. a oder b

Genannten, sei es unmittelbar, sei es

mittelbar, maßgebend beteiligt sind.

(2) Dies gilt sowohl für Berechtigungen nach

dem allgemeinen Berggesetz vom 23. Mai 1854,

R. G. Bl. Nr. 146, als auch nach dem Bitumengesetz,

G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938.

(3) Auf Antrag des Staatsamtes für öffentliche

Bauten, Übergangswirtschaft und Wiederaufbau

ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot im

Bergbuch einzutragen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für öffentliche Bauten, Übergangswirtschaft

und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den beteiligten Staatsämtern betraut.

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