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979_1994 AT

979. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 979. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 335/1993, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 838/1993 wird wie folgt geändert

1. § 3 lautet

„§ 3. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes zur Bestreitung des Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse für den Sachbereich der Abfertigungsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche (Beschäftigungswoche) das 0,6fache des um 20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes."

2. § 4 Abs. 3 und 4 lauten

„(3) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 979/1994 tritt mit 2. Jänner 1995 in Kraft.

(4) Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in das Jahr 1994 fallen oder den 1. Jänner 1995 erfassen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 838/1993 weiterhin anzuwenden."

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