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975. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 975. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1994

Der Nationalrat hat beschlossen.

Das Bundesfinanzgesetz 1994, BGBl. Nr. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/ 1994, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Dem Artikel II wird als Absatz 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel I sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 20000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken."

2. Dem Artikel V wird als Absatz 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, überplanmäßige Ausgaben aus Devisentermingeschäften bis zu einem Gesamtbetrag von 20 Milliarden Schilling zu genehmigen, wenn die Bedeckung der Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann."

3. Artikel VII Z 5 lautet

„5. bei den Voranschlagsansätzen 1/14106 und 1/14108 bis zu einem Betrag von insgesamt 25 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Finanzierung von Fachhochschul-Studienlehrgängen, sofern andere Körperschaften sich mit einem angemessenen Betrag beteiligen;"

4. Artikel VII Z 21 lautet

„21 bei den Voranschlagsansätzen 1/60446 und 1/60476 bis zu einem Betrag von insgesamt 1900 Millionen Schilling zur Bedeckung der Finanzierungserfordernisse gemäß § 53 Abs. 2 c des Marktordnungsgesetzes, BGBl. Nr. 210/1985 in der jeweils geltenden Fassung, sowie zur Bedeckung von Finanzierungserfordernissen bei den Exporterstattungen für Milch und Milchprodukte, soweit

diese Finanzierungserfordernisse über die Überschreitungsermächtigung gemäß Z 17 hinausgehen."

5. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 4 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 5 angefügt

„5. die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 64 a AlVG aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, daß der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 4400 Millionen Schilling an Kapital und 4400 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt."

6. Im Artikel IX Abs. 2 wird die Wortfolge „Z 1 bis 4" durch „Z 1 bis 5" ersetzt.

7 Artikel IX Abs. 3 lautet

„(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 ist der § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden."

8. Artikel X Abs. 1 Z 2 lautet

„2. der bei den Voranschlagsansätzen 1/10066, 1/10068, 1/10606, 1/10608, 1/12006 (für die Anniversarien 95/96), 1/13026 (für die Anniversarien 95/96), 1/13046 (für das österreichische Filminstitut und die Anniversarien 95/96), 1/14138 (für die Anniversarien 95/96), 1/14146, 1/14156, 1/14176 (für Apart-Stipendien), 1/14208 (für die VOEST-Alpine Medizintechnik Ges. m. b. H. und den klinischen Aufwand), 1/15166, 1/15526, 1/16067, 1/16087, 1/17328, 1/18646, 1/18648, 1/60136, 1/64145, 1/64146, 1/64148, 1/65148, 1/65158, 1/65246, 1/65255 und 1/65256 genehmigten Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung (besondere Rücklage) zu reservieren."

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) sind einzufügen

a) nach dem Voranschlagsansatz 1/11308

„1/1131 Bundespolizei (zweckgeb.

Gebarung)

1/11310/42 Personalausgaben 1/11313/42 Anlagen

1/11317/42 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) 1/11318/42 Aufwendungen"

b) nach dem Voranschlagsansatz 1/11408

„1/1141 Bundesgendarmerie (zweckgeb. Gebarung): 1/11410/42 Personalausgaben 1/11413/42 Anlagen

1/11417/42 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) 1/11418/42 Aufwendungen"

c) nach dem Voranschlagsansatz 2/11120: „2/1113 Strafgelder gemäß § 100

Abs. 10 StVO

2/11130/42 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen"

d) nach dem Voranschlagsansatz 2/18330 der Voranschlagsansatz „2/18340/22 Überweisung vom Katastrophenfonds"

e) nach dem Voranschlagsansatz 1/53478 der Voranschlagsansatz „1/53498/43 Überweisung an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen"

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten

a) die Titel 598 „Pauschalvorsorge und Devisentermingeschäfte"

b) der Paragraph 5981 „Ausgelaufene Schulden in fremder Währung (PV)"

c) der Paragraph 5983 „Kreditoperationen nach Voranschlagserstellung (PV)"

3. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) sind einzufügen

a) nach dem Voranschlagsansatz 7/59839: „5985 Devisentermingeschäfte 1/59858/43 Aufwendungen 7/59859/43 Aufwendungen (B)"

b) nach dem Voranschlagsansatz 8/59849 „5985 Devisentermingeschäfte 2/59854/43 Erfolgswirksame Einnahmen 8/59859/43 Bestandswirksame Einnahmen"

4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge wie folgt

5. Die Zusammenfassung nach Gruppen und Kapitel des Bundesvoranschlages/Einnahmen (Anlage I) (Seite 177) lautet

Anlage I BUNDESVORANSCHLAG 1994

Zusammenfassung nach Gruppen und Kapitel (Beträge in Millionen Schilling)

6. Die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage I. a) (Seiten 178 und 179) lautet

BUNDESVORANSCHLAG 1994

Anlage I.a Kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen (Beträge in Millionen Schilling)

BUNDESV0RANSCHLAG 1994

Anlage I.a Kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen, Unterschied zum BVA 1993 (Beträge in Millionen Schilling)

7. Die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen (Anlage I. c) (Seiten 182 und 183) lautet

BUNDES VORANSCHLAG 1994

Anlage I.c Summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen

(Beträge in Millionen Schilling)

BUNDESVORANSCHLAG 1994

Anlage I.c Summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen

(Beträge in Millionen Schilling)

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen betraut.

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