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973. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Gesetzes und Neuregelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1993)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 973. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Gesetzes und Neuregelung der finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG-Gesetz und ÖIAG-Finanzierungsgesetz-Novelle 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen

Teil I

Das Bundesgesetz vom 4. April 1986, BGBl. Nr. 204/1986 (ÖIAG-Gesetz), wird wie folgt geändert

1. § 1 wird wie folgt geändert

a) Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

b) Es werden neue Absätze 3 und 4 angefügt, die wie folgt lauten

„(3) Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.

(4) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern."

2. § 2 bis § 7 werden geändert und lauten wie folgt

„§ 2. (1) Die Gesellschaft hat darauf hinzuwirken, daß bei den Unternehmungen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, die zur Herstellung möglichst günstiger Voraussetzungen für die Privatisierung erforderlichen Maßnahmen gesetzt werden. Insbesondere können bestehende Unternehmen, soweit zweckmäßig, zu Unternehmensgruppen (§ 15 Aktiengesetz, § 115 GmbH-Gesetz) zusammengefaßt werden. Nur zur Erreichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Weisungen erteilen und Richtlinien erlassen. Die Bildung eines Konzernverhältnisses zwischen der Gesellschaft und den Unternehmen, welche ihr unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich gehören, wird ausgeschlossen.

(2) Auf die Gesellschaft sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.

(3) § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung ist auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

§ 3. (1) In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages gemäß § 1 Abs. 4 hat der Vorstand nach Befassung des Aufsichtsrates der Hauptversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sollen sich zunächst an folgenden Zielsetzungen orientieren

a) Aus der Austrian Industries AG werden die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie ausgegründet; die Technologie-Gruppe soll bis Mitte 1994 zu 51% über die Börse privatisiert werden. Die Unternehmensgruppen Stahl und Technologie sollen zu 25% miteinander verschränkt werden. 24% der Technologie-Gruppe sollen bei der ÖIAG verbleiben. Die in den Unternehmensgruppen zusammengefaßten operativen Gesellschaften sollen, soweit wirtschaftlich geboten, als Aktiengesellschaft organisiert werden.

b) Die Edelstahlgruppe Böhler-Uddeholm soll über die ÖIAG mit höchstens 2500 Millionen Schilling und/oder durch private Investoren mit Eigenkapital so ausgestattet werden, daß ein Börsegang bis Ende 1996 erfolgen kann. Die Mehrheit der Aktien soll an der Börse plaziert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.

c) Die Austria Metall AG soll bis Ende 1995 saniert und anschließend mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind.

d) Die ÖMV AG soll 1994 mehrheitlich privatisiert werden, wobei österreichische Interessen zu wahren sind. Die Privatisierung der ÖMV AG soll bis Ende 1995 abgeschlossen sein.

e) Ferner sollen Anteilsrechte an folgenden Unternehmen durch direkte Abgabe von Beteiligungen, Börsegang oder Fortsetzung von bereits erfolgten Börsegängen bis zum Ausmaß von 100% privatisiert werden

SGP Verkehrstechnik GmbH VAE Eisenbahnsysteme Aktiengesellschaft AUSTRIA MIKROSYSTEME AKTIENGESELLSCHAFT

VOEST-ALPINE Medizintechnik Gesellschaft m.b.H. VOEST-ALPINE Bergtechnik Gesellschaft m.b.H.

VOEST-ALPINE Steinel Gesellschaft m.b.H. SCHOELLER-BLECKMANN Edelstahlrohr Aktiengesellschaft AUSTRIA TECHNOLOGIE & SYSTEMTECHNIK GESELLSCHAFT M.B.H.

(2) Das erste Privatisierungskonzept muß bis längstens Ende Februar 1994 vorgelegt werden.

(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor einem Beschluß der Hauptversammlung über Privatisierungskonzepte der Bundesregierung darüber zu berichten.

(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr halbjährlich über den Fortgang der Privatisierung zu berichten.

§ 4. (1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus 15 Mitgliedern. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat vor der Bestellung und vor der Abberufung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung, ausgenommen bei den fünf Mitgliedern gemäß Abs. 3, seinen Vorschlag der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Dem Aufsichtsrat hat je ein Vertreter des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und des Bundesministers für Finanzen anzugehören.

(3) Fünf Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte

(Bundesarbeitskammer) vorgeschlagen. Diese haben bei Bildung von Aufsichtsratsausschüssen das Recht, für je zwei sonstige Aufsichtsratsmiglieder ein von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen; ist die Zahl der sonstigen Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, so ist ein weiteres von der Bundesarbeitskammer vorgeschlagenes Aufsichtsratsmitglied namhaft zu machen.

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat hat einen Privatisierungsausschuß einzurichten; dieser hat die Aufgabe, Beschlüsse des Aufsichtsrates über Maßnahmen der Privatisierung vorzubereiten und die Ausführung der diesbezüglichen Beschlüsse zu überwachen.

(2) An den Sitzungen des Privatisierungsausschusses kann je ein von der Bundesarbeitskammer und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft nominierter Sachverständiger teilnehmen; dasselbe gilt für Sitzungen des Aufsichtsrates, soweit Fragen der Privatisierung behandelt werden.

§ 6. (1) Das Erfordernis gemäß § 66 Abs. 1 Z 3 letzter Satz Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 529/1993 entfällt bei Privatisierungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Die ÖIAG und Unternehmen, an denen die ÖIAG zu mindestens 25 vH unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, sind berechtigt,

1. miteinander das bisherige Konzern-Treasury bis längstens 31. Dezember 1996 fortzuführen; das zum 31. Dezember 1993 bestehende Volumen aus dem Konzern-Treasury darf nicht überschritten werden und muß bis 31. Dezember 1996 schrittweise abgebaut werden;

2. vor dem 1. Dezember 1993 abgeschlossene Verträge im Rahmen des Konzern-Treasury, deren Laufzeit über den 31. Dezember 1996 hinausgeht, bis längstens 31. Dezember 1998 abzuwickeln.

Das BWG ist auf Geschäfte gemäß Z 1 und 2 nicht anzuwenden.

§ 7. (1) Die Verschmelzung der Austrian Industries Aktiengesellschaft mit der Gesellschaft (§ 1 Abs. 3) sowie Umgründungen und Beteiligungsübertragungen, die der Vorbereitung von Privatisierungen einschließlich der Zusammenfassung von Unternehmensgruppen (§ 2 Abs. 1) dienen, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.

(2) Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den Kapitalverkehrsteuern und den Rechtsgeschäftsgebühren für Darlehen und Kredite befreit."

3. Die Anlage zu diesem Bundesgesetz wird aufgehoben.

Teil II

Das Bundesgesetz vom 9. Juli 1991, BGBl. Nr. 421/1991, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, wird wie folgt geändert

1. Artikel I § 1 1. Satz lautet: „Folgende Vorschriften werden aufgehoben:"

2. Artikel II § 1 entfällt.

3. Artikel II § 2 wird geändert und lautet wie folgt

„§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen darf von der Ermächtigung gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 83/1979, 298/1981, 602/1981, 633/1982, 589/1983, 204/1986 und 298/1987, Haftungen zu übernehmen, nur Gebrauch machen, soweit eine Umschuldung von Anleihen, Darlehen oder Krediten vorgenommen wird, die mit Bundeshaftung aufgenommen wurden, oder soweit Umschuldungen für Zinsenzahlungen aus solchen Anleihen, Darlehen oder Krediten im Gesamtausmaß von höchstens 7500 Millionen Schilling vorgenommen werden. Umschuldungsmaßnahmen sind über Veranlassung des Bundesministers für Finanzen von der ÖIAG durchzuführen. Die anläßlich der Umschuldung anfallenden Rechtsgeschäftsgebühren und sonstigen Kosten hat der Bund der ÖIAG zu ersetzen.

(2) Der Bund ist verpflichtet, der ÖIAG die Ausgaben für Zinsen und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, welche die ÖIAG mit Bundeshaftung aufgenommen hat, so rechtzeitig zu ersetzen, daß die ÖIAG ihre diesbezüglichen Verpflichtungen termingerecht erfüllen kann; dies gilt auch für Anleihen, Darlehen und Kredite, welche die ÖIAG im Wege der Umschuldung mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 1 aufgenommen hat. Keine Verpflichtung des Bundes besteht für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und Krediten, für die der ÖIAG vom Bund schon gemäß Artikel I § 1 Abs. 3, BGBl. Nr. 298/1987, lediglich die Zahlungen für Zinsen zu ersetzen sind.

(3) Pläne für Kapitalmarkttransaktionen der ÖIAG sowie diese Maßnahmen selbst, sofern sie gemäß Abs. 1 mit Haftung des Bundes durchgeführt werden, bedürfen der Genehmigung des Bundes.

(4) Die Verbindlichkeiten der ÖIAG, für die der Bundesminister für Finanzen zu Refundierungen verpflichtet ist, und die entsprechenden Refundierungsbeträge sind im Jahresabschluß der ÖIAG als Verbindlichkeiten und Vermögensgegenstände gesondert auszuweisen."

4. Artikel III § 2 wird geändert und lautet wie folgt

„§ 2. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der ÖIAG ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen im Ausmaß von höchstens 7500 Millionen Schilling einzuräumen; der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ferner ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen der ÖIAG für den genannten Betrag schon vor der Zuzählung des Gesellschafterdarlehens Promessen für die Zuzählung zu geben.

(2) Die Bundesregierung hat die gänzliche oder teilweise Zuzählung des Gesellschafterdarlehens davon abhängig zu machen, daß bei der Umsetzung der Privatisierungskonzepte gemäß § 3 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz entsprechende Fortschritte erzielt wurden; weiters hat die Zuzählung nur insoweit zu erfolgen, als dies der Eigenkapitalbedarf und die Liquidität der ÖIAG erforderlich erscheinen lassen.

(3) Eine der ÖIAG gemäß Abs. 1 gegebene Promesse auf Zuzählung eines Gesellschafterdarlehens ist im Jahresabschluß der ÖIAG als Vermögensgegenstand „Promesse auf Zuzählung eines nachrangigen Gesellschafterdarlehens" gesondert auszuweisen. Für den Gegenwert ist unter den Posten des Eigenkapitals ein gesonderter Posten auszuweisen, der nach Zuzählung in einen Posten „Nachrangiges Gesellschafterdarlehen" überzuführen ist.

(4) Dieses Gesellschafterdarlehen und die darauf entfallenden Zinsen sind aus den Erlösen der Privatisierungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 4 ÖIAG-Gesetz, BGBl. Nr. 204/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zurückzuzahlen, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Erfüllung der übrigen Verpflichtungen der ÖIAG möglich ist. Die Verzinsung des Gesellschafterdarlehens entspricht dem jeweiligen Geldmarktsatz für Dreimonatsgelder (VIBOR 3 Monate) gemäß Tab. 5.2. des Statistischen Monatsheftes der Oesterreichischen Nationalbank.

(5) Es gilt der Grundsatz, daß der Bund der ÖIAG darüber hinaus weder weitere Mittel zuführen noch ihre Kapitalmarkttransaktionen absichern wird."

5. Artikel III § 3 wird geändert und lautet wie folgt

„§ 3. Die ÖIAG hat dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr während der Laufzeit der Verpflichtungen des Bundes gemäß Artikel II § 2 sowie Artikel III § 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes den Jahresabschluß samt Anhang und den Lagebericht sowie den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers vorzulegen und dem Bund ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Kreditgebarung zu gewähren, soweit die Verpflichtungen des Bundes betroffen sind."

6. Artikel III § 4 entfällt.

Teil III

Der zwischen dem Bund und der ÖIAG gemäß Artikel III § 3 des Bundesgesetzes vom 9. Juli 1991, BGBl. Nr. 421/1991, mit dem finanzielle Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft geregelt werden, abgeschlossene Vertrag wird aufgehoben.

Teil IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

a) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Teils I Z 2 (§ 6 und § 7 ÖIAG-Gesetz) sowie des Teils II Z 3 (Artikel II § 2 Abs. 1 bis 3),

b) der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Teils I Z 2 (§ 4 Abs. 2 ÖIAG-Gesetz), des Teils II Z 1, 2 und 4 (Artikel III § 2 Abs. 1) sowie Z 5, ferner hinsichtlich des Teils III,

c) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich des Teils I, soweit dadurch Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 berührt werden,

d) der Bundesminister für Arbeit und Soziales hinsichtlich des Teils I Z 1 (§ 2 Abs. 3 ÖIAG-Gesetz),

e) die Bundesregierung hinsichtlich des Teils II Z 4 (Artikel III § 2 Abs. 2),

f) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

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