972. Bundesgesetz: Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Innovations- und Technologiefondsgesetz — ITFG, BGBl. Nr. 603/1987, in der Fassung BGBl. Nr. 407/1988, wird wie folgt geändert
1. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
1. Bereitstellung eines jährlichen Zuschusses aus Bundesmitteln in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung des am 30. Juni des vorangegangenen Jahres geltenden Lombardzinssatzes von einem Betrag in Höhe von 8 Milliarden Schilling ergibt;
2. Bereitstellung von sonstigen Bundesmitteln nach Maßgabe bundesfinanzgesetzlicher Vorsorgen;
3. Rückflüsse aus Tilgungen, insbesondere von Förderungsdarlehen;
4. sonstige Rückflüsse, insbesondere Verzinsung von Förderungsdarlehen;
5. Erträgnisse aus Mitteln des Fonds;
6. sonstige Einnahmen.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind durch den Fonds nach Maßgabe fälliger Verpflichtungen anzufordern. Die nicht angeforderten Mittel sind zur Sicherung eingegangener Verpflichtungen am 31. Dezember des jeweiligen Finanzjahres dem Fonds zuzuführen.
(3) Die Mittel des Fonds sind auf ein Sonderkonto des Bundes unter der Bezeichnung „Innovations- und Technologiefonds" zu überweisen, und das gesamte Guthaben ist nutzbringend so anzulegen, daß darüber bei Bedarf verfügt werden kann."
2. § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 werden aufgehoben. Der bisherige § 6 Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)".
3. Dem § 6 wird folgender neuer Abs. 2 angefügt
„(2) Die Auflösung der Veranlagung durch die Bereitstellung von Bundesmitteln gemäß Artikel II Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr. 321/1987, hat in der Bestands- und Erfolgsrechnung zu erfolgen."
4. Dem § 6 wird folgender § 6 a samt Überschrift angefügt
„Sonstige Bestimmungen
§ 6 a. (1) § 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 972/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."