971. Verordnung: Befähigungsnachweis für die Herstellung von Arzneimitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, und 10 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln gemäß § 213 Abs. l Z l bis 4 GewO 1994 ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Pharmazie oder der Studienrichtung Chemie oder der Studienrichtung Technische Chemie oder der Studienrichtung Biologie oder der Studienrichtung Medizin oder der Studienrichtung Veterinärmedizin oder der Studienrichtung Lebensmittel- und Biotechnologie an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
2. eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung von Arzneimitteln.
§ 2. Der Nachweis des erfolgreichen Besuches der in § l Zl genannten Studienrichtungen und Studiengänge darf nicht gemäß § 28 Abs. l bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. l GewO 1994 tritt die unter Z 25 dieser Gesetzesstelle angeführte Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vom 16. November 1929, BGBl. Nr. 372, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe nach § 15 Punkt 14 der Gewerbeordnung, in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1934, BGBl. II Nr. 191, soweit sie die Erbringung des Befähigungsnachweises für die Herstellung von Arzneimitteln zum Gegenstand hat, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 8. April 1980, BGBl. Nr. 216, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Herstellung von immunbiologischen und von bestimmten mikrobiologischen Präparaten tritt mit Ablauf des 31 Dezember 1994 außer Kraft.