96. Kundmachung: Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 222/02-18 und
G 1/03-17, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Oktober 2003, § 441c, § 442b zur Gänze sowie die
Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine,
auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“ in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes,
mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I
Nr. 99/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(4) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die §§ 441b
Abs. 1 und 442a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz
geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, verfassungswidrig waren.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des
Gewerbes Versicherungsagent (§ 94 Z 76 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
2. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines zu einer facheinschlägigen Ausbildung führenden
Universitätslehrganges oder
3. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann
oder
4. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-
Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung)
oder
5. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen oder sozial- und
wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Rechts-,
Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und
eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im
Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten
oder
6. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer in Z 5 nicht genannten Studienrichtung oder
einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77
Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren
Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich
liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder
im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten
oder
7. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen
Abschluss eines Ausbildungsganges, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine
mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe
der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten
oder
8. Belege über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen
oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in
Versicherungsangelegenheiten oder
9. Belege über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen
oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in
Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus
dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung)
nachgewiesen wird, oder
10. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in
leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
11. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in
leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder
12. Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung,
nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung wie die in
Z 1 bis 7 genannten Studien, Fachhochschulen, Schulen und Lehrgänge für das Versicherungsagentengewerbe
absolviert wurde.
(2) Die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie
der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Befähigungsprüfung
entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen.
(3) Der Nachweis fachlicher Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne von Abs. 1 Z 10 bis 12
gilt als Befähigungsnachweis für Versicherungsagenten.
(4) Die im Abs. 1 Z 10 bis 12 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung
an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(5) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1
Z 10 bis 12 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt
war
1. als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung
eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht,
oder
3. bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten
betraut.
(6) Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das
Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der
Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.
Übergangsbestimmung
§ 2. Die Befugnis von Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung
für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten erworben haben, bleibt unberührt.
Artikel 1
Begründung und Ziel
Angesichts des strukturellen Nahrungsmitteldefizits von Kap Verde und der mangelnden Eigenmitteln
zur Deckung des entstehenden Importbedarfs ist die Österreichische Bundesregierung bereit, in den
Jahren 2003, 2004 und 2005 einen jährlichen Beitrag zur Verbesserung und Sicherung der Nahrungsversorgung
der Bevölkerung von Kap Verde zu leisten.
Artikel 2
Art und Umfang der Hilfe
Im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens von 1999 wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 2003, 2004 und
2005 jeweils 800000 Euro für den Ankauf von Getreide bereitstellen.
Artikel 3
Endgültige Zusage
Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der
Bedarfsschätzung gemäß Art. 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung
der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.
Artikel 4
Bereitstellung
Die Österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 in Aussicht gestellte Summe in
Höhe von 800000 Euro auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der
Zentralbank von Kap Verde, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat
– Bedarfsschätzung der Grundnahrungsmitteln für das laufende Jahr;
– Übersicht über die im Vorjahr insgesamt in Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe;
– Angaben über Art, Ursprung, Menge, Preis der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen
beschafften Nahrungsmittel, belegt durch die allgemeinen Importunterlagen der Generaldirektion
des Zollamts;
– Übersicht über die Höhe und Verwendung der im Vorjahr gebildeten Gegenwertmittel der österreichischen
Nahrungsmittelhilfe;
– Impaktanalyse der im Vorjahr durch die Gegenwertmitteln der österreichischen Nahrungsmittelhilfe
finanzierten Programme/Projekte;
– strategisches Dokument zur Bindung der Gegenwertmittel der Nahrungsmittelhilfe.
Artikel 5
Beschaffung der Nahrungsmittel
Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel
IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein
nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern
erfolgen. Die Entscheidung über die Produktwahl und die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel obliegt der Regierung der Republik Kap
Verde.
Artikel 6
Verwendung der Nahrungsmittel
Die beschafften Nahrungsmittel tragen zur Versorgung des kapverdischen Binnenmarktes bei und
werden über die üblichen Marktkanäle zu üblichen Marktpreisen verkauft. Die Regierung der Republik
Kap Verde stellt sicher, dass die Nahrungsmittel nicht wieder ausgeführt werden.
Artikel 7
Bildung von Gegenwertfonds
Der von der Österreichischen Bundesregierung überwiesene Betrag wird unmittelbar zum Stichtag
des Eingangs von der Regierung der Republik Kap Verde in voller Höhe und gemäß aktuellem gültigen
Wechselkurs in Cabo Verde Escudos (CVE) umgetauscht und einem Sonderkonto der Kapverdischen
Regierung, Nr. 0468871339 „Fundos de Contrapartida da Ajuda Alimentar da Austria“, bei der Zentralbank
gutgeschrieben.
Artikel 8
Verwendung der Gegenwertmittel
Die Gegenwertmittel werden zur Unterstützung von Maßnahmen zur nachhaltigen Armutsreduzierung,
die im PND 2002-2005 eingeschrieben sind, verwendet. Die genauen Aktivitäten werden in einem
strategischen Dokument, das von beiden Vertragspartnern erarbeitet wird, festgelegt und konzentrieren
sich auf die Sektoren nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung, berufliche Bildung und Dezentralisierung.
Artikel 9
Einsatz der Gegenwertmittel
Über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel entscheidet das Comité de Pilotage in Übereinstimmung
mit der gültigen Programmierung und dem aktuellen Auszahlungsplan.
Artikel 10
Transparenz der Mittelverwendung
Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet mittels operativer Standardverfahren die volle
Transparenz über die Verwendung der von der Österreichischen Bundesregierung bereitgestellten Mittel
einschließlich Bildung, Bestand und Verwendung der Gegenwertmittel. Sie gewährt jederzeit für von der
Österreichischen Bundesregierung benannte Personen die Möglichkeit, Einsicht in die Aufzeichnungen
über die Mittelverwendung zu nehmen.
Artikel 11
Evaluierung
Nach Ablauf dieses Abkommens soll eine gemeinsame Bewertung der im Rahmen dieses Abkommens
durchgeführten Maßnahmen erfolgen.
Artikel 12
Änderungen des Abkommens
Jede Änderung dieses Abkommens erfolgt durch einen Notenwechsel der Vertragsparteien. Jede
Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Eine unverzügliche
Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.
Artikel 13
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer des Abkommens
Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung in Kraft
und hat eine Geltungsdauer bis 31. Dezember 2005.
Geschehen in Wien am 31. Juli 2003, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Günther Stachel m. p.
Sektion Entwicklungszusammenarbeit Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Für die Regierung der Republik Kap Verde
Alirio Vicente Silva m. p.
ao. und bev. Botschafter der Republik Kap Verde in Österreich
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 13 am 1. Oktober 2003 in Kraft.