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96_2003 AT

96. Kundmachung: Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 96. Kundmachung: Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2003, G 222/02-18 und

G 1/03-17, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Oktober 2003, § 441c, § 442b zur Gänze sowie die

Wortfolge „ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine,

auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben“ in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes,

mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I

Nr. 99/2001, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(4) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die §§ 441b

Abs. 1 und 442a ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz

geändert wird (58. Novelle zum ASVG), BGBl. I Nr. 99/2001, verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 96. Verordnung: Versicherungsagent-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Zugangsvoraussetzungen

§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des

Gewerbes Versicherungsagent (§ 94 Z 76 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines zu einer facheinschlägigen Ausbildung führenden

Universitätslehrganges oder

3. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann

oder

4. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienst-

Zertifikats beim Bildungswerk der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV-Prüfung)

oder

5. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen oder sozial- und

wirtschaftswissenschaftlichen Studiums oder eines Fachhochschul-Studienganges im Rechts-,

Wirtschafts- und Managementbereich oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und

eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im

Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten

oder

6. das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer in Z 5 nicht genannten Studienrichtung oder

einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen gemäß § 77

Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes oder einer sonstigen berufsbildenden höheren

Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich kaufmännischen Bereich

liegt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder

im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten

oder

7. das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder den erfolgreichen

Abschluss eines Ausbildungsganges, durch den die Unternehmerprüfung ersetzt wird, und eine

mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe

der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten

oder

8. Belege über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen

oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in

Versicherungsangelegenheiten oder

9. Belege über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen

oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in

Versicherungsangelegenheiten, sofern eine mindestens zweijährige vergleichbare Vorpraxis aus

dem Banken-, Bausparkassen- oder Anlagebereich (zB Immobilientreuhänder, Vermögensverwaltung)

nachgewiesen wird, oder

10. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in

leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

11. Belege über eine ununterbrochene zweijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in

leitender Stellung und dreijährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger oder

12. Belege über eine einjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder in leitender Stellung,

nachdem eine staatlich anerkannte Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung wie die in

Z 1 bis 7 genannten Studien, Fachhochschulen, Schulen und Lehrgänge für das Versicherungsagentengewerbe

absolviert wurde.

(2) Die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten müssen Kenntnisse in der Vermittlung oder Beratung sowie

der Abwicklung von Sach-, Personen- und Haftpflichtversicherungsverträgen in einem der Befähigungsprüfung

entsprechenden ausreichenden Ausmaß mit sich bringen.

(3) Der Nachweis fachlicher Tätigkeiten als Versicherungsmakler im Sinne von Abs. 1 Z 10 bis 12

gilt als Befähigungsnachweis für Versicherungsagenten.

(4) Die im Abs. 1 Z 10 bis 12 geregelten Tätigkeiten dürfen vom Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung

an gerechnet nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

(5) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem einschlägigen Unternehmen im Sinne von Abs. 1

Z 10 bis 12 übt aus, wer in dem entsprechenden Tätigkeitsbereich in folgenden Positionen beschäftigt

war

1. als Leiter des Unternehmens oder als Leiter einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Leiters des Unternehmens oder als Bevollmächtigter, wenn mit dieser Stellung

eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Leiters des Unternehmens entspricht,

oder

3. bei einem Versicherungsunternehmen mit Aufgaben der Anleitung oder Überwachung von Versicherungsagenten

betraut.

(6) Durch den Nachweis einer aufrechten oder ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigung für das

Gewerbe der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten wird gleichfalls der

Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Versicherungsagenten erbracht.

Übergangsbestimmung

§ 2. Die Befugnis von Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Berechtigung

für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten erworben haben, bleibt unberührt.

BGBlPdf 96. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kap Verde über Nahrungsmittelhilfe in den Jahren 2003, 2004 und 2005

Artikel 1

Begründung und Ziel

Angesichts des strukturellen Nahrungsmitteldefizits von Kap Verde und der mangelnden Eigenmitteln

zur Deckung des entstehenden Importbedarfs ist die Österreichische Bundesregierung bereit, in den

Jahren 2003, 2004 und 2005 einen jährlichen Beitrag zur Verbesserung und Sicherung der Nahrungsversorgung

der Bevölkerung von Kap Verde zu leisten.

Artikel 2

Art und Umfang der Hilfe

Im Rahmen und gemäß den Bestimmungen des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens von 1999 wird die Österreichische Bundesregierung in den Jahren 2003, 2004 und

2005 jeweils 800000 Euro für den Ankauf von Getreide bereitstellen.

Artikel 3

Endgültige Zusage

Die Österreichische Bundesregierung wird die Regierung der Republik Kap Verde nach Erhalt der

Bedarfsschätzung gemäß Art. 4 ehestmöglich hinsichtlich der endgültigen Entscheidung über die Gewährung

der von der Republik Kap Verde erbetenen Nahrungsmittelhilfe verständigen.

Artikel 4

Bereitstellung

Die Österreichische Bundesregierung überweist die gemäß Artikel 2 in Aussicht gestellte Summe in

Höhe von 800000 Euro auf ein von der Regierung der Republik Kap Verde angegebenes Konto bei der

Zentralbank von Kap Verde, sobald die Regierung von Kap Verde folgende Unterlagen vorgelegt hat

– Bedarfsschätzung der Grundnahrungsmitteln für das laufende Jahr;

– Übersicht über die im Vorjahr insgesamt in Kap Verde bereitgestellte Nahrungsmittelhilfe;

– Angaben über Art, Ursprung, Menge, Preis der im Vorjahr mit den österreichischen Beiträgen

beschafften Nahrungsmittel, belegt durch die allgemeinen Importunterlagen der Generaldirektion

des Zollamts;

– Übersicht über die Höhe und Verwendung der im Vorjahr gebildeten Gegenwertmittel der österreichischen

Nahrungsmittelhilfe;

– Impaktanalyse der im Vorjahr durch die Gegenwertmitteln der österreichischen Nahrungsmittelhilfe

finanzierten Programme/Projekte;

– strategisches Dokument zur Bindung der Gegenwertmittel der Nahrungsmittelhilfe.

Artikel 5

Beschaffung der Nahrungsmittel

Von den bereitgestellten Devisen können Getreide oder andere Grundnahrungsmittel, die unter Artikel

IV des Internationalen Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommens 1999 angeführt sind und für die ein

nachweislicher Importbedarf besteht, beschafft werden. Die Beschaffung soll möglichst aus Entwicklungsländern

erfolgen. Die Entscheidung über die Produktwahl und die Verantwortung für die ordnungsgemäße

Durchführung der Beschaffung der Nahrungsmittel obliegt der Regierung der Republik Kap

Verde.

Artikel 6

Verwendung der Nahrungsmittel

Die beschafften Nahrungsmittel tragen zur Versorgung des kapverdischen Binnenmarktes bei und

werden über die üblichen Marktkanäle zu üblichen Marktpreisen verkauft. Die Regierung der Republik

Kap Verde stellt sicher, dass die Nahrungsmittel nicht wieder ausgeführt werden.

Artikel 7

Bildung von Gegenwertfonds

Der von der Österreichischen Bundesregierung überwiesene Betrag wird unmittelbar zum Stichtag

des Eingangs von der Regierung der Republik Kap Verde in voller Höhe und gemäß aktuellem gültigen

Wechselkurs in Cabo Verde Escudos (CVE) umgetauscht und einem Sonderkonto der Kapverdischen

Regierung, Nr. 0468871339 „Fundos de Contrapartida da Ajuda Alimentar da Austria“, bei der Zentralbank

gutgeschrieben.

Artikel 8

Verwendung der Gegenwertmittel

Die Gegenwertmittel werden zur Unterstützung von Maßnahmen zur nachhaltigen Armutsreduzierung,

die im PND 2002-2005 eingeschrieben sind, verwendet. Die genauen Aktivitäten werden in einem

strategischen Dokument, das von beiden Vertragspartnern erarbeitet wird, festgelegt und konzentrieren

sich auf die Sektoren nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung, berufliche Bildung und Dezentralisierung.

Artikel 9

Einsatz der Gegenwertmittel

Über die Verwendung der verfügbaren Finanzmittel entscheidet das Comité de Pilotage in Übereinstimmung

mit der gültigen Programmierung und dem aktuellen Auszahlungsplan.

Artikel 10

Transparenz der Mittelverwendung

Die Regierung der Republik Kap Verde gewährleistet mittels operativer Standardverfahren die volle

Transparenz über die Verwendung der von der Österreichischen Bundesregierung bereitgestellten Mittel

einschließlich Bildung, Bestand und Verwendung der Gegenwertmittel. Sie gewährt jederzeit für von der

Österreichischen Bundesregierung benannte Personen die Möglichkeit, Einsicht in die Aufzeichnungen

über die Mittelverwendung zu nehmen.

Artikel 11

Evaluierung

Nach Ablauf dieses Abkommens soll eine gemeinsame Bewertung der im Rahmen dieses Abkommens

durchgeführten Maßnahmen erfolgen.

Artikel 12

Änderungen des Abkommens

Jede Änderung dieses Abkommens erfolgt durch einen Notenwechsel der Vertragsparteien. Jede

Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Eine unverzügliche

Aufkündigung auf Grund höherer Gewalt bleibt vorbehalten.

Artikel 13

In-Kraft-Treten und Geltungsdauer des Abkommens

Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Unterzeichnung in Kraft

und hat eine Geltungsdauer bis 31. Dezember 2005.

Geschehen in Wien am 31. Juli 2003, in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,

wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Günther Stachel m. p.

Sektion Entwicklungszusammenarbeit Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Für die Regierung der Republik Kap Verde

Alirio Vicente Silva m. p.

ao. und bev. Botschafter der Republik Kap Verde in Österreich

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 13 am 1. Oktober 2003 in Kraft.

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