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96_2001 AT

96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Umweltmanagementgesetz – UMG

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt

Zulassung von Umweltgutachtern und Aufsicht über die Umweltgutachter

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Umweltgutachterorganisationen (juristische Personen des Privatrechts oder Personengemeinschaften),

die aus mindestens einem leitenden Umweltgutachter und einem Teammitglied oder

einem weiteren leitenden Gutachter bestehen oder

2. Umwelteinzelgutachter (natürliche Personen), die im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EG)

Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und der Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige

Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und

die Umweltbetriebsprüfung, ABl. Nr. L 114 vom 24. April 2001 (in Folge EMAS-V II) in Verbindung

mit Anhang V der EMAS-V II nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes oder in einem Mitgliedstaat

der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassen

sind; sie unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz.

(2) Leitende Umweltgutachter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeichnungsberechtigte Mitglieder

einer Umweltgutachterorganisation, die Umwelterklärungen für gültig erklären dürfen.

(3) Teammitglieder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mitglieder einer Umweltgutachterorganisation,

die nicht berechtigt sind, Umwelterklärungen für gültig zu erklären.

(4) Umweltanwalt ist ein Organ, das vom Bund oder vom Land besonders dafür eingerichtet ist, um

den Schutz der Umwelt in Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.

(5) Sektoren sind die Gruppen oder Klassen (vierte Ebene) gemäß der gemeinsamen Grundlage für

statistische Systematiken der Wirtschaft und Arbeitszweige (NACE Rev. 1) nach der Verordnung

3037/90/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaft und

Arbeitszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, S 1, in der

Fassung ABl. Nr. L 83 vom 3. April 1993, S. 1.

Fachkunde

§ 2. (1) Die erforderliche Fachkunde des Umwelteinzelgutachters oder leitenden Umweltgutachters

einer Umweltgutachterorganisation wird nachgewiesen durch

1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

3. eine positive Beurteilung der Fachkunde gemäß § 4.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines

der folgenden Studien gemäß §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, oder

durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen

1. Technische Studienrichtungen;

2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

3. Sozial- und Wirtschaftwissenschaftliche Studienrichtungen;

4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

5. Medizinische Studienrichtung;

6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997)

als Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in den Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1) entsprechen auch

1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge

(FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten

Studienrichtungen entsprechen, oder

2. eine Berufspraxis als Ingenieur, Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom HLFL-Ingenieur gemäß § 4

Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von insgesamt

mindestens zwei Jahren.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung

von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern

oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im

Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit

ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit und

2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von mindestens 35 Tagen im Rahmen von

mindestens sieben Umweltbetriebsprüfungen oder Umweltbegutachtungen nach der Verordnung

(EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher

Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung,

ABl. Nr. L 168 vom 10. Juli 1993 (in Folge EMAS-V), oder der EMAS-V II.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen

der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im

Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr einzurechnen

1.eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des

Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des

§ 32 Abs. 2 ZTG, als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes über

das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt gemäß

§ 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

2. eine gewerbliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer Unternehmensberatungsgesellschaft

oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten sowie eine

Tätigkeit als abfallrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 15 Abs. 5 AWG;

3. eine Tätigkeit als

a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 Störfallverordnung, BGBl. Nr. 593/1991,

b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/

1969,

f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten

Bereiche.

Fachkunde von Teammitgliedern

§ 3. (1) Die erforderliche Fachkunde der Teammitglieder wird nachgewiesen durch

1. eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung,

2. einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen und

3. einer geeigneten Schulung in den Fachbereichen

a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

b) Managementinformation und -verfahren,

c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

e) allgemeine Umwelttechnik.

(2) Eine geeignete abgeschlossene Hochschulbildung (Abs. 1 Z 1) wird durch den Abschluss eines

der folgenden Studien gemäß der §§ 13 oder 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997,

oder durch eine im Ausland erworbene gleichwertige Hochschulbildung nachgewiesen

1. Technische Studienrichtungen;

2. Naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen;

4. Rechtswissenschaftliche Studienrichtung;

5. Medizinische Studienrichtung;

6. Studienrichtungen an der Universität für Bodenkultur Wien;

7. Studienrichtungen an der Montanuniversität Leoben;

8. ein individuelles Diplomstudium (§ 17 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997) als

Verbindung von Fachgebieten im Rahmen der in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Studienrichtungen.

(3) Dem Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses eines Hochschulstudiums (Abs. 1 Z 1)

entsprechen auch

1. der Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges nach dem Bundesgesetz über FachhochschulStudiengänge

(FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, sofern sie den in Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten

Studienrichtungen entsprechen, oder

2. eine Berufspraxis als Ingenieur oder Diplom-HTL-Ingenieur oder Diplom-HLFL-Ingenieur

gemäß § 4 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, im Ausmaß von

insgesamt mindestens zwei Jahren, oder

3. eine Berufspraxis von mindestens fünf Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von

Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der EMAS-V nach erfolgreichem Abschluss

(Reife- oder Diplomprüfung) einer berufsbildenden höheren Schule oder

4. eine Berufspraxis von mindestens sechs Jahren in Zusammenhang mit der Durchführung von

Umweltbetriebsprüfungen und Beratungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates

vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem

Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung nach

erfolgreichem Abschluss (Reifeprüfung) einer allgemein bildenden höheren Schule.

(4) Einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen (Abs. 1 Z 2) werden nachgewiesen durch

1. eine mindestens vierjährige Tätigkeit betreffend den Aufbau, die Betreuung oder die Durchführung

von Umweltmanagementsystemen, Umweltbetriebsprüfungen, betrieblichen Umweltrechtsregistern

oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzagenden, insbesondere im

Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit in der Betriebsberatung oder -prüfung mit

ökologischer Ausrichtung oder einer hauptberuflichen innerbetrieblichen Tätigkeit, und

2. eine qualifizierte praktische Tätigkeit im Ausmaß von zumindest 20 Tagen in Zusammenhang mit

der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen nach der EMAS-V, wobei höchstens zehn Tage

Zertifizierungsaudits nach der ISO 14001 angerechnet werden können.

(5) In die Vierjahresfrist des Abs. 4 Z 1 sind die nachstehend angeführten Tätigkeiten in den Fällen

der Z 1 und 2 im Höchstausmaß von zwei Jahren und in den Fällen der Z 3 und 4 im Höchstausmaß von

einem Jahr einzurechnen

1.eine eigenverantwortliche Tätigkeit als Ingenieurkonsulent gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des

Ziviltechnikergesetzes 1993 (ZTG), BGBl. Nr. 156/1994, oder als Zivilingenieur im Sinne des

§ 32 Abs. 2 ZTG oder als Wirtschaftstreuhänder gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundesgesetzes

über das Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, BGBl. Nr. 125/1955, oder als Rechtsanwalt

gemäß § 1 der Rechtsanwaltsordnung, StGBl. Nr. 103/1945;

2. eine gewerberechtliche Tätigkeit als Geschäftsführer eines technischen Büros oder einer

Unternehmensberatungsgesellschaft oder eine selbstständige Tätigkeit auf diesen Gebieten;

3. eine Tätigkeit als

a) Störfall-Sicherheitsbeauftragter gemäß § 6 Abs. 3 der Störfallverordnung, BGBl.

Nr. 593/1991,

b) Abfallbeauftragter gemäß § 9 Abs. 6 AWG, BGBl. Nr. 325/1990,

c) Abwasserbeauftragter gemäß § 33 Abs. 3 WRG, BGBl. Nr. 215/1959,

d) Giftbeauftragter gemäß § 44 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997,

e) Strahlenschutzbeauftragter gemäß § 7 Abs. 4 lit. b Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/

1969,

f) Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994,

g) Sicherheitstechniker gemäß § 21 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972,

h) Leiter der Eingangskontrolle gemäß § 25 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996;

4. eine wissenschaftliche Forschungs- oder Lehrtätigkeit in einem der in § 4 Abs. 1 Z 3 angeführten

Bereiche.

Beurteilung der Fachkunde

§ 4. (1) Die erforderliche Fachkunde für Umweltgutachter ist im Rahmen der Zulassung und

Aufsicht durch Sachverständige zu beurteilen, die von einem Zulassungskomitee (Abs. 2) im Einzelfall

vorzuschlagen sind. Die Beurteilung der Fachkunde umfasst

1. eine Überprüfung der Vorkehrungen und organisatorischen Strukturen, die geeignet sind, die

fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters und die Anwendung eines

systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen;

2. eine praktische Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten, persönlichen Eigenschaften und

Fertigkeiten sowie der erforderlichen Sorgfalt im Rahmen der Durchführung einer Umweltbegutachtung

an einem Standort einer Organisation, der vom Zulassungswerber bzw. vom

zugelassenen Umweltgutachter der Zulassungsstelle (§ 7 ) genannt wurde;

3. eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den Bereichen

a) Methodologien der Umweltbetriebsprüfung,

b) Managementinformation und -verfahren,

c) Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen,

d) Umweltrecht und Inhalte der EMAS-V,

e) Allgemeine Umwelttechnik.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Sachverständigen gemäß Abs. 1 zu

bestellen und zur Beratung in allen Fragen der Zulassung und Aufsicht sowie der Bestellung der

Sachverständigen ein ständiges Zulassungskomitee einzurichten, dem je drei Vertreter des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministeriums

für Wirtschaft und Arbeit angehören. Beschlüsse im Komitee können mehrstimmig getroffen werden. Das

Zulassungskomitee kann zu seinen Sitzungen nicht stimmberechtigte Experten beiziehen. Die

Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Das Zulassungskomitee hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung nähere Regelungen für

die Beurteilung der Fachkunde im Sinne des Abs. 1, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden

Unterlagen, der Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters, der Überprüfung

der grundlegenden Fachkenntnisse, der praktischen Überprüfung der erforderlichen Fähigkeiten und den

Ablauf der Fachkundeprüfung erlassen.

Zulassung als Umweltgutachter

§ 5. (1) Die Zulassung als Umwelteinzelgutachter ist zu erteilen, wenn der Zulassungswerber

1. die Anforderungen nach den §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 1 und 3 erfüllt,

2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II erfüllt und

3. sicherstellt, dass er für alle beantragten Sektoren über die jeweils erforderlichen Kenntnisse

verfügt.

(2) Die Zulassung als Umweltgutachterorganisation ist zu erteilen, wenn die Organisation

1. entsprechend Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II insbesondere über ein Organigramm verfügt

und die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 1 erfüllt,

2. die Anforderungen der Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V

II erfüllt,

3. über mindestens einen zeichnungsberechtigten Vertreter verfügt, der die Anforderungen nach

§§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllt,

4. nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen verantwortlichen Leiter

von Gutachtern die Anforderungen nach §§ 2 und 4 Abs. 1 Z 3 erfüllen und für die Organisation

entweder als zeichnungsberechtigte Vertreter (Z 3) oder als Dienstnehmer tätig sind,

5.nachweist, dass die für die Durchführung von Umweltbegutachtungen beigezogenen

Teammitglieder für die Umweltgutachterorganisation entweder im Rahmen eines Werkvertrages

oder als Dienstnehmer tätig sind,

6. gewährleistet, dass die Teammitglieder von Gutachtern so ausgewählt werden, dass die erforderlichen

Kenntnisse für sämtliche Fachbereiche, insbesondere auch spezielle technische und

juristische Fachbereiche, im Gutachterteam vorhanden sind und die einzelnen Teammitglieder die

Anforderungen an die Fachkunde gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie an die Unabhängigkeit und

Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 erfüllen und

7. sicherstellt, dass für die beantragten Sektoren die jeweils erforderlichen Kenntnisse vorhanden

sind.

(3) Leitende Umweltgutachter und Teammitglieder dürfen nur für eine Umweltgutachterorganisation

zugelassen und tätig sein.

(4) Umweltgutachter müssen die erforderliche Integrität besitzen. Jedenfalls als nicht integer gilt ein

Umweltgutachter, der wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der

Umwelt, wie insbesondere des AWG, der GewO 1994 und des WRG, bestraft worden ist, solange die

Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen

Formvorschriften.

(5) Die Zulassung umfasst die Befugnis gemäß Art. 9 der EMAS-V II Zertifizierungsbescheinigungen

nach den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft anerkannten Zertifizierungsverfahren

zu erteilen.

(6) Der Umwelteinzelgutachter und die Umweltgutachterorganisation haben binnen zwei Jahre nach

Rechtskraft des Zulassungsbescheides die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 nachzuweisen, andernfalls

tritt der Zulassungsbescheid außer Kraft.

Gültigkeitserklärung

§ 6. Eine Umwelterklärung darf nur dann vom Umweltgutachter für gültig erklärt werden, wenn

dieser

1. die erforderliche Fachkunde nachgewiesen hat,

2. die Unabhängigkeit und Integrität gemäß EMAS-V II Anhang V Abs. 5.2.1 besitzt,

3. für den bezughabenden Sektor zugelassen ist.

Zulassungsstelle

§ 7. Zulassungsstelle für Umweltgutachter im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der EMAS-V II ist der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Verfahren

§ 8. Für die Durchführung von Verfahren der Zulassung von Umweltgutachtern (§ 9), dem Widerruf

der Zulassung (§ 13) und der Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von

Organisationen (§ 16) ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden.

Zulassungsverfahren

§ 9. (1) Auf schriftlichen Antrag des Umweltgutachters hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die

Zulassung zu erteilen oder den Zulassungsumfang zu erweitern. Der Antrag hat alle zur Überprüfung der

Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere Angaben

über die Ausbildung, Berufspraxis, Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters

bzw. des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation, sowie eine systematische

Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens zu enthalten.

(2) Dem Antrag sind Nachweise der Fachkunde in den beantragten Sektoren anzuschließen. Die

Nachweise haben zumindest folgende Angaben zu enthalten

1. Art und Beschreibung der Tätigkeit;

2. Bezeichnung des NACE Codes;

3. Name und Anschrift der Organisation;

4. Name des Verantwortlichen in der Organisation;

5. Zeitpunkt sowie Dauer in Tagen oder Stunden vor Ort;

6. Glaubhaftmachung der in Z 1 bis 5 gemachten Angaben durch den Verantwortlichen in der

Organisation, in der die Tätigkeit durchgeführt wurde.

(3) Eine Ausfertigung des Zulassungsbescheides ist dem Umweltbundesamt sowie den Mitgliedern

des Zulassungskomitees zu übermitteln.

Aufsicht über zugelassene Umweltgutachter

§ 10. (1) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre

nach der erstmaligen Zulassung oder der jeweils letzten Überprüfung von Amts wegen oder auf Grund

eines Antrages gemäß Abs. 4 zu überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 2 bis 5 weiterhin

vorliegen. Die Aufsicht hat sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Überprüfung der Wahrnehmung

der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen.

(2) Der Umweltgutachter hat der Zulassungsstelle auf Verlangen die zur Überprüfung erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und die Zulassungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu informieren, die

auf die Zulassung oder den Umfang der Zulassung Einfluss haben können.

(3) Die Zulassungsstelle hat das Umweltbundesamt über die Ergebnisse einer Überprüfung nach

Abs. 1 und über bei ihr eingelangte Veränderungsmeldungen im Sinne des Abs. 2 unverzüglich zu

informieren.

(4) Die Zulassungsstelle kann eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 auch auf Grund eines Antrages

der Organisation, die von dem Umweltgutachter nach Anhang V Abs. 5.4 und 5.5 der EMAS-V II

begutachtet wurde, oder eines Umweltanwalts gemäß § 1 Abs. 4, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich

ein von dem Umweltgutachter begutachteter Standort einer Organisation liegt, vornehmen.

Auskunftspflicht des Umweltgutachters

§ 11. Umweltgutachter sind verpflichtet, auf Verlangen der Zulassungsstelle die zur Überprüfung

erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Beauftragung durch die begutachtete Organisation und

Berichte an die Organisationsleitung, vorzulegen.

Umweltgutachter aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 12. (1) Die Anzeige von Umweltgutachtern, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind,

hat insbesondere Name, Adresse, Nationalität, Zulassungsumfang, eine beglaubigte Abschrift der

Zulassung einschließlich einer beglaubigten deutschen Übersetzung und einen Nachweis der fachlichen

Qualifikation zu beinhalten. Der Anzeige sind Angaben zur zu begutachtenden Organisation,

insbesondere zum Ort und Zeit der Prüfung, Anschrift und Ansprechpartner sowie das Begutachtungsprogramm

der zu begutachtenden Organisation anzuschließen. Die Anzeige hat spätestens vier

Wochen vor jedem Begutachtungstermin zu erfolgen.

(2) Die Zulassungsstelle kann sich innerhalb des Zeitraums zwischen Notifizierung und

Begutachtungstermin oder im Zuge der Aufsicht in Form eines Fachkundegesprächs über das Vorliegen

der erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der umweltrelevanten Rechtsvorschriften und der

erforderlichen Sprachkenntnisse informieren.

(3) Die Zulassungsstelle hat in regelmäßigen Zeitabständen, spätestens jedoch alle zwei Jahre nach

der erstmaligen Einbringung der Anzeige nach Abs. 1 oder nach der jeweils letzten Kontrolle zu

überprüfen, ob der Umweltgutachter weiterhin über eine gültige Zulassung des Mitgliedstaates verfügt.

Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Wahrnehmung der gutachterlichen Aufgaben im Sinne des

Anhangs V der EMAS-V II zu beziehen. Die §§ 10 Abs. 2 bis 4 und 11 gelten auch für die in einem

anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des EWR-Abkommens

zugelassenen Umweltgutachter hinsichtlich der im Inland vorgenommenen Begutachtungen nach der

EMAS-V II.

(4) Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Teammitglieder einer nicht in Österreich zugelassenen

Umweltgutachterorganisation.

Widerruf der Zulassung

§ 13. (1) Die Zulassung des Umweltgutachters ist je nach Art des Verstoßes mit Bescheid der

Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes je nach Art des Verstoßes zu

widerrufen oder vorübergehend aufzuheben, wenn

1. nachträglich die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß §§ 2, 4 und 5 wegfallen oder

2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im

Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

3. der Umweltgutachter im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig

gegen die Anforderungen an die Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der

EMAS-V II verstoßen hat oder

4.der Umweltgutachter die Umwelterklärung für gültig erklärt hat, obwohl ihm von der

Organisation kein Rechtsregister und kein Überprüfungsbericht hinsichtlich der Einhaltung der in

Betracht kommenden Rechtsvorschriften vorgelegt wurde oder

5. der Umweltgutachter eine Umwelterklärung trotz anderer schwerwiegender Mängel entgegen den

Anforderungen der EMAS-V II für gültig erklärt hat oder

6. der Umweltgutachter eine grob mangelhafte Erklärung gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 abgegeben hat.

(2) Die Zulassung einer Umweltgutachterorganisation ist je nach Art des Verstoßes durch Bescheid

der Zulassungsstelle von Amts wegen oder auf Antrag des Umweltanwaltes hinsichtlich eines Mitgliedes

oder des Zulassungsumfanges einzuschränken oder vorübergehend aufzuheben oder zu widerrufen, wenn

1. für das Mitglied nachträglich die Zulassungsvoraussetzungen wegfallen oder

2. die Zulassung durch unwahre Angaben oder Vorlage falscher oder verfälschter Urkunden im

Zulassungsverfahren nach § 9 erschlichen wurde oder

3. das Mitglied im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit gegen die Anforderungen an die

Unabhängigkeit und Integrität gemäß Anhang V Abs. 5.2.1 der EMAS-V II verstoßen hat.

(3) Bei einem mehrmaligen Verstoß gegen die Informationspflicht über Veränderungen gemäß § 10

Abs. 2 oder die Auskunftspflicht gemäß § 11 hat die Zulassungsstelle mit Bescheid die Zulassung

aufzuheben. Sofern innerhalb eines Jahres der Umweltgutachter seiner Informationspflicht nachkommt,

hat die Zulassungsstelle unverzüglich die Zulassung wieder zu erteilen.

(4) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 bis 3 ist jener Umweltanwalt, in dessen örtlichem

Zuständigkeitsbereich der Standort liegt.

(5) Der Umweltanwalt kann mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen, dass

1. der Widerruf oder die vorübergehende Aufhebung entgegen Abs. 1 bis 3 erfolgte,

2. seinem Antrag nicht entsprochen wurde, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3

vorliegen,

3. über seinen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden wurde.

Umweltgutachterliste

§ 14. (1) Die Zulassungsstelle (§ 7) hat ein Verzeichnis der zugelassenen Umweltgutachter – getrennt

nach Umwelteinzelgutachter und Umweltgutachterorganisationen – zu führen, die

1. Name oder Organisationsbezeichnung,

2. Berufsanschrift einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,

3. Bezeichnung der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, für die der Umweltgutachter zugelassen ist,

4. Registrierungsnummer

zu enthalten hat. Die Umweltgutachterliste ist automationsunterstützt im Sinne des § 6 des

Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu führen und im Internet zu veröffentlichen. Die

Zulassungsstelle hat weiters die Umweltgutachterliste monatlich zu aktualisieren und an die Kommission

der Europäischen Union zu übermitteln.

(2) Die Umweltgutachterliste ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle

Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

II. Abschnitt

Führung eines Verzeichnisses eingetragener Organisationen

Zuständige Stelle

§ 15. (1) Die für die Führung des Verzeichnisses der eingetragenen Organisationen nach den Art. 6

und 7 der EMAS-V II (Organisationsverzeichnis) zuständige Stelle ist der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der sich bei Durchführung dieser Aufgabe gemäß § 6

Abs. 2 Z 25 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, des Umweltbundesamtes bedient.

(2) Das Organisationsverzeichnis hat folgende Daten über eine eingetragene Organisation zu

enthalten

1. Name bzw. Bezeichnung der Organisation im Sinne des Art. 2 lit. s EMAS-V II;

2. Anschrift der Organisation einschließlich Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse;

3. Kontaktperson der Organisation am Standort;

4. Bezeichnung des Sektors bzw. der Sektoren im Sinne des § 1 Abs. 5, in dem bzw. in denen die

Organisation am Standort tätig ist;

5. Registernummer;

6. Datum der Eintragung der Organisation;

7. gegebenenfalls Datum einer vorübergehenden Aufhebung einer Eintragung der Organisation.

(3) Das Organisationsverzeichnis ist öffentlich zugänglich. Jedermann kann sich davon an Ort und

Stelle Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

(4) Die nach Art. 6 Z 4 und 6 der EMAS-V II meldepflichtigen Behörden sind die zum Vollzug der

umweltrelevanten Vorschriften zuständigen Behörden einschließlich der zur Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen

dieser umweltrelevanten Vorschriften berufenen Behörden erster Instanz. Die

Unterrichtung der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 Z 6 der EMAS-V II hat unverzüglich nach Kenntnisnahme

der Behörde von einer bestehenden Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort zu

erfolgen.

Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung von Organisationen

§ 16. (1) Der Antrag auf Eintragung ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft (zuständige Stelle) im Wege des Umweltbundesamtes einzubringen. Das

Umweltbundesamt hat das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen zu prüfen und binnen zwölf

Wochen nach Antragsstellung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft die Verfahrensergebnisse sowie einen Entscheidungsvorschlag vorzulegen. Sind die

Voraussetzungen gemäß Abs. 3 und 4 erfüllt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft binnen einer Woche die Eintragung zu veranlassen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid

bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 6 Z 2 bis 6 der EMAS-V II bzw. bei Nichtvorliegen

der Anforderungen der Abs. 3 und 4 die Eintragung des Standortes zu verweigern, den eingetragenen

Standort der Organisation zu streichen sowie die Eintragung des Standortes der Organisation auszusetzen

und darüber das Umweltbundesamt unverzüglich zu informieren. Weiters sind jene Standorte einer

Organisation zu streichen, hinsichtlich derer der Umweltgutachter gegen die Anforderungen der

EMAS-V II und dieses Gesetzes verstoßen hat und deswegen die Zulassung widerrufen wurde.

(3) Eine Organisation ist unter Zuteilung einer Nummer in das Organisationsverzeichnis einzutragen,

wenn

1. eine von einem Umweltgutachter für gültig erklärte Umwelterklärung vorliegt,

2. die Angaben zur Organisation auf Basis des Anhangs VIII der EMAS-V II vorliegen,

3. glaubhaft gemacht ist, dass die Organisation am Standort alle Bedingungen der EMAS-V II

erfüllt, insbesondere auch jene des Anhangs I,

4. die auf Grund einer Verordnung nach § 19 Abs. 2 festgesetzte Eintragungsgebühr entrichtet ist.

(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 3 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die zuständige

Stelle auf Grund eigener Überprüfung oder Bekanntgabe durch eine meldepflichtige Behörde von einer

Verletzung einschlägiger Umweltvorschriften am Standort der Organisation Kenntnis erlangt hat. Dabei

sind Verstöße nicht zu berücksichtigen, die ausschließlich einem anderen Standort der Organisation

zuzurechnen sind. Eine Eintragung kann in diesem Fall nur erfolgen, wenn

1. der rechtskonforme Zustand hergestellt worden ist,

2. allfällige Schäden für die Umwelt beseitigt worden sind und

3. ein neuerlicher Verstoß gegen Umweltvorschriften nicht mehr zu befürchten ist.

(5) In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung hat

die betroffene Organisation und der Umweltanwalt, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der

Standort liegt, Parteistellung gemäß § 8 AVG. In den Verfahren zur Eintragung und Verweigerung der

Eintragung ist der Umweltgutachter zu hören. In den Verfahren zur Eintragung, Streichung, Verweigerung

und Aussetzung der Eintragung sind die nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften

zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden zu hören.

(6) Der Umweltanwalt ist befugt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der EMAS-V II und dieses

Bundesgesetzes über die Eintragung, Streichung einer Eintragung, der Verweigerung einer Eintragung

und Aussetzung einer Eintragung in Wahrung der Interessen der Gewährleistung eines rechtmäßigen und

qualitativ hochwertigen Umweltbegutachtungs- und Organisationsverzeichnissystems und der Verbesserung

der Umweltleistung als subjektive Rechte im Verfahren geltend zu machen.

(7) Von der Eintragung, Streichung, Verweigerung und Aussetzung der Eintragung im Organisationsverzeichnis

sind die jeweils betroffenen Organisationsleitungen, die Behörden im Sinne des § 15

Abs. 4 und die nach den Rechtsvorschriften des Bundes für die Anlagen der Organisation zuständigen

Behörden durch die zuständige Stelle unverzüglich zu verständigen. Die zuständige Stelle hat weiters das

Organisationsverzeichnis monatlich zu aktualisieren und an die Kommission der Europäischen Union zu

übermitteln sowie zugleich mit der Übermittlung an die Kommission der Europäischen Union der

Zulassungsstelle bekannt zu geben. Das Organisationsverzeichnis kann automationsunterstützt im Sinne

des § 6 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, geführt werden.

Überprüfung durch die zuständige Stelle im Wege des Umweltbundesamtes

§ 17. (1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle gemäß Art. 6 der

EMAS-V II erforderlich ist, hat das Umweltbundesamt alle dafür erforderlichen Auskünfte und

Unterlagen über einen Standort bei den Behörden (§ 15 Abs. 4) zu verlangen.

(2) Die Behörde (§ 15 Abs. 4) hat auf Anfrage des Umweltbundesamtes innerhalb einer Frist von

sechs Wochen schriftlich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anfrage vom Eintragungswerber ein Verstoß

gegen die Umweltvorschriften bekannt ist oder ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig ist.

Veröffentlichung der Umwelterklärung

§ 18. (1) Die für gültig erklärte Umwelterklärung ist durch die betroffene Organisation längstens

innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen der Verständigung durch die zuständige Stelle in

knapper und verständlicher Form der Öffentlichkeit auf eine geeignete Art und Weise unaufgefordert

mitzuteilen.

(2) Die zuständige Stelle ist über Inhalt, Art und Weise sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der

Veröffentlichung nachweislich zu informieren. Ferner hat die betroffene Organisation die Art und Weise

sowie Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Veröffentlichung in einem amtlichen Verlautbarungsorgan oder in

anderer geeigneter Art und Weise wie beispielsweise in elektronischen Medien bekannt zu geben. Den

nach den Vorschriften zum Schutz der Umwelt zuständigen Behörden ist die Umwelterklärung zu

übermitteln.

Besondere Verwaltungsabgaben

§ 19. (1) Für die Zulassung von Umweltgutachtern sowie für die Durchführung der Aufsicht über

Umweltgutachter (§ 10) sind vom Umweltgutachter Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand in

Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(2) Für die Eintragung einer Organisation sind vom Eintragungswerber besondere Verwaltungsabgaben

zu entrichten, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem damit verbundenen

Verwaltungsaufwand in Pauschalbeträgen mit Verordnung festzusetzen sind.

(3) Die Pauschalbeträge nach Abs. 1 und 2 sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung

einer Zulassung eines Umweltgutachters und Eintragung eines Standortes erforderlichen Zeit, nach der

Zahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden durchschnittlichen

sonstigen Aufwendungen (insbesondere Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, Kosten für ADV-Ausstattung, Drucksorten, Material- und Postgebühren) zu ermitteln. Für die

Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.

(4) Die Zulassungsstelle kann für die Tätigkeit im Rahmen der Notifizierung und Aufsicht von

Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten eine angemessene Gebühr einheben. Diese Gebühr ist

nach der für die Vorarbeiten und Durchführung der Notifizierung und der Aufsicht erforderlichen Zeit,

nach der Anzahl und Wertigkeit der erforderlichen Amtsorgane und nach den anfallenden sonstigen

Aufwendungen, insbesondere der Reisegebühren nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,

zu ermitteln. Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 53a AVG anzuwenden.

Auskunftsrecht des Umweltgutachters

§ 20. Die nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden haben auf Verlangen des

Umweltgutachters Auskünfte über die in ihren Wirkungsbereich fallenden umweltrelevanten Sachverhalte

zu erteilen, sofern diese mit einer Umweltbegutachtung zusammenhängen und die Behörde über diese

Daten verfügt, oder diesbezüglich Akteneinsicht (§ 17 AVG) einzuräumen. Erwachsen der Behörde bei

der Auskunftserteilung Aufwendungen, hat diese der Umweltgutachter zu ersetzen. § 76 AVG ist

sinngemäß anzuwenden.

III. Abschnitt

Verwaltungsvereinfachungen für EMAS-Organisationen

Anzeigeverfahren bei Änderungen von Anlagen

§ 21. (1) Änderungen von Anlagen, die nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem

Forstgesetz, dem Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz,

dem Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz,

dem Luftfahrtgesetz, dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

genehmigungspflichtig sind, bedürfen keiner Genehmigung nach diesen und dabei

mitzuvollziehenden Vorschriften, wenn

1. die Organisation über die geplante Änderung in angemessener Frist vor der Anzeige an die

Behörde über das Vorhaben die wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit in einer geeigneten

Weise informiert hat,

2. die die Anlage betreibende Organisation gemäß der EMAS-V II und dem § 16 Abs. 1 in das

Organisationsverzeichnis eingetragen ist,

3. der Behörde die Änderung angezeigt wird,

4. die Umwelterklärung vorgelegt wird,

5.eine verbindliche, begründete und mit Unterlagen belegte schriftliche Erklärung des

Umweltgutachters vorgelegt wird,

a) dass durch die Anlagenänderung eine im letztbegutachteten Umweltprogramm angeführte

Maßnahme, die pro Produktionseinheit oder erbrachter Leistung zur Reduktion des

Ressourcenverbrauches und der Belastung der Umwelt führt, umgesetzt werden soll,

b) welche Emissionen relevant sind und welche Maßnahmen im Zuge der Änderung gesetzt

werden sollen,

c) dass die Änderung der Anlage dem Stand der Technik entspricht und die nach den

Materienvorschriften des Bundes zu schützenden Umweltinteressen und Parteienrechte nicht

beeinträchtigt werden,

6. gegen die Änderung innerhalb der Kundmachungsfrist (Abs. 2) keine Einwendungen von

Parteien erhoben werden und

7. die Einhaltung anderer nach den Materienvorschriften zu schützenden öffentlichen Interessen,

wie insbesondere der sicherheitstechnischen und arbeitnehmerschutzrechtlichen Belange,

glaubhaft gemacht wird und allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen gewahrt sind.

Zur Abgrenzung zwischen diesen öffentlichen Interessen und den Umweltinteressen (Z 5 lit. c) hat die

Behörde Anhang VI der EMAS-V II heranzuziehen. Die Behörde hat nur das Vorliegen der Erklärung

gemäß Z 4, jedoch nicht deren materielle Richtigkeit zu überprüfen.

(2) Änderungen gemäß Abs. 1 sind der Behörde anzuzeigen, die das Projekt unverzüglich bei der

jeweiligen Standortgemeinde aufzulegen hat und dies durch Anschlag an der Amtstafel der

Standortgemeinde und in einer in der Gemeinde verbreiteten Zeitung kundzumachen hat. Werden gegen

diese Änderung binnen drei Wochen ab Kundmachung keine Einwendungen von Personen, die nach den

in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Bundes Parteistellung haben, erhoben, verlieren diese ihre

Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt

sinngemäß. Die Kosten der Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(3) Die Behörde hat eine Kopie der Änderungsanzeige und der Erklärung des Umweltgutachters

(Abs. 1 Z 5) unverzüglich nach Einlangen dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu übermitteln, das binnen

drei Wochen nach Einlangen zu den arbeitnehmerschutzrechtlichen Belangen des Projekts Stellung zu

nehmen hat.

(4) Die Behörde hat binnen sieben Wochen nach Anzeige des Projekts diese Anzeige mit Bescheid,

allenfalls unter Vorschreibung von sicherheitstechnischen, arbeitnehmerschutzrechtlichen oder anderen

öffentlichen Interessen (Z 7) betreffende Auflagen, zur Kenntnis zu nehmen, sofern die Voraussetzungen

gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7 erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Anzeige mit Bescheid

zurückzuweisen. Die bescheidmäßige Kenntnisnahme durch die Behörde gilt als Genehmigung der

angezeigten Änderung im Sinne der in Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften des Bundes. Die Behörde

hat diese Kenntnisnahme an die sonst für die Anlagenänderung nach den bundesrechtlichen Vorschriften

zuständigen Behörden zu übermitteln.

(5) Durch Abs. 1 wird die Genehmigungsfreiheit der Änderung von Anlagen nach den in Betracht

kommenden Rechtsvorschriften des Bundes nicht berührt. Abs. 1 gilt nicht für die Änderungen jener Teile

von Anlagen, die nach dem UVP-G 2000 genehmigungspflichtig sind oder die in Anlage 3 der GewO

1994, Anlage 1 des AWG oder in Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, S 26,

aufgezählt sind.

(6) Eine Einschränkung der Haftung des Umweltgutachters in Hinblick auf Abs. 1 Z 5 ist gegenüber

geschützten Dritten unwirksam.

(7) Ein Umweltgutachter, der keine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, darf

eine Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 nicht abgeben.

(8) Der Umweltgutachter hat die Erklärung gemäß Abs. 1 Z 5 sowie den Nachweis einer

ausreichenden Haftpflichtversicherung an die Zulassungsstelle zu übermitteln. Die Behörde hat den

Zulassungsumfang des Umweltgutachters nicht zu prüfen.

(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Erlassung des konsolidierten Genehmigungsbescheides

§ 22. (1) Auf Antrag einer Organisation, die zumindest eine erste Umweltbetriebsprüfung (Art. 3

Abs. 2 lit. b EMAS-V II) durchgeführt hat, hat die Behörde sämtliche für die Anlage eines Standortes

bzw. für einen Anlagenteil nach dem AWG, der GewO 1994, dem WRG 1959, dem Forstgesetz, dem

Mineralrohstoffgesetz, dem Schifffahrtsgesetz, dem LRG-K, dem IG-L, dem Rohrleitungsgesetz, dem

Gaswirtschaftsgesetz, dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, dem Eisenbahngesetz, dem Luftfahrtgesetz,

dem Strahlenschutzgesetz, dem Bäderhygienegesetz und dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz geltende

Genehmigungen in einem Bescheid zusammenzufassen. Als Genehmigungen gelten die in den

bundesrechtlichen Vorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen

behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Kenntnisnahmen,

Bewilligungen oder Feststellungen. Mit Rechtskraft des konsolidierten Bescheides treten die dadurch

erfassten Genehmigungsbescheide außer Kraft. Der konsolidierte Bescheid gilt als Genehmigung nach

allen genannten Rechtsvorschriften des Bundes.

(2) Die Organisation hat dem Antrag gemäß Abs. 1

1. eine Zusammenstellung der Genehmigungsbescheide, einschließlich der von der Behörde zu

übernehmenden Spruchteile,

2. die von einem Befugten erstellte Bestandsaufnahme der Maschinen- und Anlagenteile sowie

weiterer Anlageneinrichtungen,

3. die von einem Befugten erstellten erforderlichen Pläne und Skizzen,

4. eine aktuelle Betriebsbeschreibung,

5. ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 AWG),

6. den Bericht über die erste Umweltbetriebsprüfung und

7. den Beschluss der obersten Leitung zur Teilnahme am EMAS-System

im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch in zweifacher Ausfertigung schriftlich vorzulegen oder

nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in elektronischer Form zu übermitteln.

(3) Die Behörde hat einen Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn alle nach den in Abs. 1

angeführten Rechtsvorschriften des Bundes erforderlichen Genehmigungen vorliegen sowie die Anlage

konsensgemäß errichtet wurde und betrieben wird. Weicht die Anlage nur geringfügig von den

Genehmigungsbescheiden ab, hat die Behörde im Konsolidierungsbescheid die Abweichungen zu

genehmigen, wenn die Organisation die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die Abweichungen für die

öffentlichen Interessen nicht nachteilig sind oder im Fall des Eingriffs in fremde Rechte die Betroffenen

zustimmen. Sind einzelne Genehmigungsbescheide für die Anlage oder für Anlagenteile nicht auffindbar,

hat die Behörde dennoch den konsolidierten Genehmigungsbescheid zu erlassen, wenn die antragstellende

Organisation Beweise (bezugnehmende Bescheide, Niederschriften, Überprüfungsbefunde, andere

öffentliche oder nicht öffentliche Urkunden) vorlegt, auf Grund derer festgestellt werden kann, dass die

Anlage oder die Anlagenteile genehmigt sind.

(4) Gegenstandslos gewordene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen,

sind nicht in die konsolidierte Fassung des Bescheides zu übernehmen. Bei Widersprüchen in den

Genehmigungsbescheiden sind jene Spruchteile, insbesondere Auflagen, Befristungen und Bedingungen

in den konsolidierten Genehmigungsbescheid aufzunehmen, die nach Maßgabe des Standes der Technik

dem Schutz der Parteien und den nach den Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser

entsprechen. Im konsolidierten Genehmigungsbescheid sind auch Rechte und Pflichten von Dritten

zusammenfassend darzulegen, sofern diese nicht gegenstandslos geworden sind.

(5) Parteistellung in dem Verfahren gemäß Abs. 1 haben der Antragsteller, das zuständige Arbeitsinspektorat

gemäß § 12 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und Personen, die Einwendungen gemäß

Abs. 6 erhoben haben.

(6) Die Behörde hat den Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides bei der jeweiligen

Standortgemeinde aufzulegen und dies durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und in

sonstiger geeigneter Form kundzumachen. Jene Personen, deren subjektiv-öffentliche Rechte betroffen

sind, können als Parteien einwenden, dass der Entwurf des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu

ihrem Nachteil nicht mit der gegebenen Bescheidlage übereinstimmt oder widersprüchliche

Bescheidauflagen nicht nach Maßgabe des Standes der Technik, dem Schutz der Parteien und den nach

Materienvorschriften zu schützenden Interessen besser entsprechen (Abs. 4). Werden gegen den Entwurf

binnen zwei Wochen von den Parteien keine Einwendungen erhoben, verlieren sie die Parteistellung. Auf

diese Rechtsfolge ist in der Verlautbarung hinzuweisen. Weiters hat die Behörde den nach den in Abs. 1

genannten Rechtsvorschriften bisher zuständigen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf

des konsolidierten Genehmigungsbescheides zu geben. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Die Kosten der

Kundmachung hat die Organisation zu tragen.

(7) Die Behörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 an die Beteiligten im Sinne des Abs. 6 und an die

nach den Rechtsvorschriften des Bundes zuständigen Behörden zu übermitteln.

(8) Auf Antrag der Organisation, deren Anlagengenehmigungen gemäß Abs. 1 in einem Bescheid

zusammengefasst wurden, hat die nach den materienrechtlichen Bestimmungen zuständige Behörde in

einem Änderungsverfahren festzustellen, welche Teile des konsolidierten Genehmigungsbescheides durch

die Genehmigung der Anlagenänderung betroffen sind. Der Änderungsbescheid ist an die Behörde gemäß

Abs. 1 zu übermitteln.

(9) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Absehen von Verwaltungsstrafen

§ 23. (1) Verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche sind wegen fahrlässiger Verstöße gegen

bundesrechtliche Verwaltungsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, nicht zu bestrafen, wenn

die Organisation, die ein Umweltmanagement gemäß der EMAS-V II aufbaut,

1. die Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt bei der ersten Umweltprüfung (Art. 2

lit. e EMAS-V II) festgestellt, und

2. freiwillig und vor Kenntnis der Behörde von der Verwaltungsübertretung, die herbeigeführten

Gefahren, Verunreinigungen oder sonstigen Beeinträchtigungen beseitigt oder beendet hat, sofern

es nicht bereits zu einer Schädigung der Gesundheit eines Menschen oder des Tier- und

Pflanzenbestandes gekommen ist,

3. der Behörde den Verstoß gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt unverzüglich meldet,

4. unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zum

Schutz der Umwelt setzt, insbesondere die erforderlichen Aufzeichnungen führt, die

erforderlichen Meldungen und die fehlenden Genehmigungen beantragt,

5. binnen einem Jahr nach Durchführung der ersten Umweltbetriebsprüfung (Art. 2 Abs. l EMAS-V

II) die Eintragung der Organisation in das Organisationsverzeichnis beantragt und darüber die

Verwaltungsstrafbehörde in Kenntnis setzt sowie

6. binnen zehn Monaten nach der ersten Umweltbetriebsprüfung in das Organisationsverzeichnis

eingetragen wird und die Verwaltungsstrafbehörden darüber informiert.

(2) Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung erlischt nur dann, wenn sämtliche in Abs. 1

angeführte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Meldung des Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift

zum Schutz der Umwelt hemmt vorerst lediglich die Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31

VStG.

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

§ 24. Für eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-V II Anhang I.A

(Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 9

Abs. 6 AWG) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde

bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen

Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten

§ 25. Sofern nicht gemeinschaftsrechtliche Vorschriften anderes vorsehen, ist die Behörde in

Hinblick auf EMAS-Organisationen, die in das Organisationsverzeichnis eingetragen sind, bei Bestehen

von bundesrechtlichen Kontrollpflichten zur Kontrolle der Einhaltung von Umweltvorschriften durch

diese Organisation lediglich in einem Überprüfungsintervall von fünf Jahren verpflichtet. Ist in den

Umweltvorschriften des Bundes eine längere Frist vorgesehen, gilt diese. Davon unberührt bleibt das

Kontrollrecht und die Kontrollpflicht der Behörde, sofern der konkrete begründete Verdacht besteht, dass

die Organisation gegen umweltrelevante Verwaltungsvorschriften verstoßen hat.

Entfall von Meldepflichten

§ 26. (1) EMAS-Organisationen, die den in umweltrelevanten Gesetzen, Verordnungen und

Bescheiden festgelegten Melde- und Aufzeichnungspflichten sowie Pflichten, umweltrelevante Daten an

die Behörde zu übermitteln, im Rahmen des Umweltmanagements auf gleichwertige Weise entsprechen,

sind auf Ansuchen von der für die Vollziehung dieser Umweltvorschriften zuständigen Behörden von

diesen Pflichten zu befreien. Die Befreiung erlischt, wenn die EMAS-Organisation nicht mehr im

Organisationsverzeichnis eingetragen ist (§ 16 Abs. 3), die Eintragung ausgesetzt wurde (§ 16 Abs. 3)

oder die Organisation nicht mehr in der der Behörde bekannt gegebenen Weise den Melde- und

Aufzeichnungspflichten sowie Übermittlungspflichten entspricht. Bestehen begründete Zweifel, ob die

von der EMAS-Organisation gewählte Form der in Abs. 1 genannten Pflichten gleichwertig ist, hat dies

die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(2) Für EMAS-Organisationen entfallen jedenfalls folgende Melde- und Aufzeichnungspflichten

sowie Übermittlungspflichten

1. Änderungsmeldung gemäß § 13 Abs. 1 AWG;

2. die Bekanntmachung von Emissionsdaten gemäß § 13 Abs. 1 und 2 Umweltinformationsgesetz

und

3. Aufzeichnungspflichten gemäß § 14 AWG hinsichtlich Abfälle, die dem Anschlusszwang an das

kommunale Müllsystem unterliegen.

Entfall der Eigenüberwachung

§ 27. Für EMAS-Organisationen entfällt die Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 82b

GewO 1994 und § 134 Abs. 4 WRG.

IV. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Bericht an den Nationalrat

§ 28. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem

Nationalrat alle vier Jahre über die Anwendung der EMAS-V und die Vollziehung dieses Bundesgesetzes

zu berichten.

Strafbestimmungen

§ 29. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 500000 S, ab 1. Jänner

2002 bis 36300 € zu bestrafen, wer als

1. Umweltgutachter gegen den Anhang V der EMAS-V II oder § 6 verstößt,

2. Umweltgutachter entgegen § 21 Abs. 7 Erklärungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 ohne den Nachweis

einer ausreichenden Haftpflichtversicherung abgibt oder diese Erklärungen sowie den Nachweis

der ausreichenden Haftpflichtversicherung gemäß § 21 Abs. 8 nicht an die Zulassungsstelle

übermittelt,

3. Organisation entgegen den Vorschriften der EMAS-V II die Teilnahmeerklärung oder das

Zeichen gemäß Art. 8 EMAS-V II verwendet,

4.Organisation entgegen einem Genehmigungsbescheid gemäß § 21 Abs. 3 oder einem

konsolidierten Genehmigungsbescheid gemäß § 22 Abs. 1 die Anlage betreibt.

Gleichbehandlung

§ 30. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen

sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die

jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 31. (1) Umweltgutachter, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zugelassen sind, gelten im

Sinne dieses Bundesgesetzes als zugelassene Umweltgutachter.

(2) Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige

Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und

die Umweltbetriebsprüfung in Verbindung mit dem Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz,

BGBl. Nr. 622/1995, und der Sektorenerweiterungsverordnung, BGBl. II Nr. 350/1998, eingetragenen

Standorte gelten als eingetragene Standorte der Organisation.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 sowie § 19 Abs. 1 und Abs. 2 gelten

die Fachkundebeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 549/1996, die Standorteintragungsgebührenverordnung,

BGBl. Nr. 749/1995, und die Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung, BGBl. Nr. 191/

1996, als Bundesgesetze.

Verweis auf andere Rechtsvorschriften

§ 32. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 33. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 nicht anders bestimmt, der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut, und zwar

1. hinsichtlich der zu erlassenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 sowie der Bestellung der

Sachverständigen und der Einrichtung des Zulassungskomitees nach § 4 Abs. 2 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

2. hinsichtlich der gemäß § 19 Abs. 1 und 2 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen.

Außerkrafttreten

§ 34. Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetz,

BGBl. Nr. 622/1995, und die Sektorenerweiterungsverordnung 1998, BGBl. II Nr. 350/1998, außer Kraft.

BGBlPdf 96. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2001 – NLV 2001

Auf Grund der §§ 18 und 25 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des

Nationalrates verordnet

Quotenpflichtige Aufenthaltstitel

§ 1. (1) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 8338 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß

§ 18 Abs. 1 und 4 FrG erteilt werden.

(2) Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 quotenpflichtige Aufenthaltserlaubnisse für Pendler gemäß

§ 25 FrG erteilt werden.

Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und

Arbeit gemäß § 9 Abs. 1 FrG bis zu 8000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

(2) Im Jahr 2001 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit

gemäß § 9 Abs. 1a FrG bis zu 7000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2001 dürfen im Burgenland höchstens 240 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 30 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 160 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 2001 dürfen in Kärnten höchstens 90 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 40 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 30 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 2001 dürfen in Niederösterreich höchstens 1605 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 225 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 1060 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 2001 dürfen in Oberösterreich höchstens 1263 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 163 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 1050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 2001 dürfen in Salzburg höchstens 365 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 45 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 60 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 210 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 2001 dürfen in der Steiermark höchstens 740 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 210 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 50 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 450 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 30 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 2001 dürfen in Tirol höchstens 465 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt

werden, hievon

1. 90 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 70 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 280 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 2001 dürfen in Vorarlberg höchstens 320 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 60 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 45 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 15 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 2001 dürfen in Wien höchstens 3250 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

erteilt werden, hievon

1. 750 Niederlassungsbewilligungen für Führungs- und Spezialkräfte sowie für deren Ehegatten und

minderjährige unverheiratete Kinder;

2. 250 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit

sowie für deren Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder;

3. 2050 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§ 21 Abs. 3 FrG) außerhalb eines

Anspruches gemäß § 21 Abs. 2 FrG;

4. 200 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

Pendler

§ 4. Im Jahr 2001 dürfen höchstens 180 Aufenthaltserlaubnisse für Pendler (§ 1 Abs. 12 FrG) in den

Bundesländern nach folgendem Verhältnis erteilt werden: Niederösterreich 150, Oberösterreich 5, Steiermark

10, Tirol 5 und Wien 10.

BGBlPdf 96. Verordnung: Kundmachung von Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Auf Grund § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird verordnet

Die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Anlagen A und B zum

Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 211/1998) hat dadurch zu erfolgen,

dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur

öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt

werden.

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