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96_2000 AT

96. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert

1. Dem § 112 wird folgender Satz angefügt

„Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch

biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.“

2. In Abschnitt X wird nach § 113 folgender § 113a eingefügt

„§ 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für

Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch

biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf

den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Landeslehrer“

und „Dienstbehörden“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und

2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der

Begriff „Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.“

3. Dem § 123 wird folgender Abs. 36 angefügt

„(36) § 112 letzter Satz und § 113a treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.“

BGBlPdf 96. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den

allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 789/1992 und BGBl. II Nr. 232/1998 wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck

„(§ 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG)“

2. Die Überschrift des § 4 lautet

„Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung“

3. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet

„Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände

der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung

besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5

Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination

darstellen.“

4. Im § 8 Abs. 2 wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt.

5. Im § 18 Abs. 7 wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt.

6. Dem § 19 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender

Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.“

7. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn

der schriftlichen Klausurprüfung.“

8. § 23 Abs. 2 lautet

„(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung

verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,

sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit

neuer Aufgabenstellung ablegen.“

9. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Die übrigen Termine finden im Dezember der 9. Klasse und im Mai oder Juni der 9. Klasse statt.“

10. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt

„§ 23 Abs. 2 findet Anwendung.“

11. § 24 Abs. 5 entfällt.

12. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand

des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden

und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf

Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer,

den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind

innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise

mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit

verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die

diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor

Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.“

13. § 25 Abs. 5 vorletzter Satz lautet

„Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die

Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen

mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren

Termin berechtigt.“

14. Im § 28 Abs. 1 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung

„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.

15. Im § 29 Abs. 9 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt

„Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur

mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten

Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.“

16. § 30 erster Satz lautet

„Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen.“

17. § 33 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Dies gilt auch für andere Prüfungstermine als den Haupttermin, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten

mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.“

18. § 34 Abs. 1 und 5 entfällt.

19. § 35 Abs. 5 entfällt und Abs. 6 lautet

„(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen

mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden

Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text

(auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als

Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im

Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie

und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen

Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von

entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse

zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern

in einem Prüfungsgespräch.“

20. Im § 35 Abs. 7 lautet der Klammerausdruck

„(zB eine instrumentaleVorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe

der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind)“

21. Im § 36 Abs. 5 lautet der Klammerausdruck

„(§ 37 Abs. 3 SchUG)“

22. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet

„§ 34 und § 36 sind entsprechend anzuwenden.“

23. § 37 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

24. § 39 samt Überschrift lautet

„Grundsätze für die Leistungsbeurteilung

§ 39. (1) Die Teilbeurteilungen und die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der

Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Für die

positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung

jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.

(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 4 SchUG zu fassen. Ist der

Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, dass ein Beschluss der Prüfungskommission

gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluss auszusetzen und die Weisung der

Schulbehörde erster Instanz einzuholen.

(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten

und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung

der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.“

25. § 40 Abs. 3 vorletzter Satz lautet

„Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die

Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen

mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren

Termin berechtigt.“

26. § 40 Abs. 6 entfällt.

27. Im § 42 Abs. 6 wird das Zitat „§ 38 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3“ ersetzt.

28. § 43 Abs. 1 bis 5 sowie 9 und 10 entfällt.

29. § 44 samt Überschrift entfällt.

30. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt

„Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart

§ 51a. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen

1. bei drei Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Kroatisch oder Ungarisch,

c) Mathematik;

2. bei vier Klausurarbeiten

a) Deutsch,

b) Kroatisch oder Ungarisch,

c) Mathematik,

d) lebende Fremdsprache oder Latein.

(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für die Prüfungsgebiete

Kroatisch und Ungarisch.

(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für Kroatisch oder Ungarisch zuständige Fachinspektor.

Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muss dieser die kroatische und/oder

ungarische Sprache beherrschen.“

31. § 54 samt Überschrift entfällt.

32. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 3 Abs. 3, die Überschrift des § 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 1

und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 9, § 30, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 36

Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 6 sowie § 51a samt Überschrift dieser

Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. § 24

Abs. 5, § 34 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 bis 5, 9 und 10

sowie die §§ 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März

2000 außer Kraft.“

33. § 56 samt Überschrift entfällt.

BGBlPdf 96. Kundmachung: Die jeweils aktuelle Liste der Verträge gemäß dem Bundesgesetz über die Einholung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des

Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und

der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge

wie folgt kundgemacht

1. Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III

Nr. 83/1999);

2. Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die

Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III

Nr. 123/1998);

3. Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische

Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften

oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000).

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. III Nr. 137/1999.

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