96. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 6/2000, wird wie folgt geändert
1. Dem § 112 wird folgender Satz angefügt
„Insbesondere sind auch Maßnahmen zum Schutz der Landeslehrer gegen eine Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit zu treffen.“
2. In Abschnitt X wird nach § 113 folgender § 113a eingefügt
„§ 113a. (1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für
Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch
biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, sind auf
den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Landeslehrer“
und „Dienstbehörden“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
2. in § 11 Abs. 1 Z 1 an die Stelle des Begriffes „Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ der
Begriff „Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen“ tritt.
(2) Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.“
3. Dem § 123 wird folgender Abs. 36 angefügt
„(36) § 112 letzter Satz und § 113a treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.“
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/1999, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den
allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 789/1992 und BGBl. II Nr. 232/1998 wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 3 lautet der Klammerausdruck
„(§ 36a Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG)“
2. Die Überschrift des § 4 lautet
„Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung“
3. § 7 Abs. 1 erster Satz lautet
„Das Thema einer Fachbereichsarbeit kann aus dem Stoffbereich eines oder zweier Unterrichtsgegenstände
der letzten Schulstufe, allenfalls in Verbindung mit einem zur Vertiefung und Erweiterung
besuchten Wahlpflichtgegenstand, gewählt werden, die für die mündliche Reifeprüfung wählbar sind (§ 5
Abs. 1) und die im Hinblick auf die Aufgabe der Fachbereichsarbeit eine sinnvolle Fächerkombination
darstellen.“
4. Im § 8 Abs. 2 wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt.
5. Im § 18 Abs. 7 wird die Wendung „das Prüfungsgebiet bildende“ durch das Wort „betreffende“ ersetzt.
6. Dem § 19 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Bei der Vorbereitung des Themenbereiches ist sicherzustellen, dass ein über den Unterricht hinausgehender
Bildungserwerb nachgewiesen werden kann.“
7. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn
der schriftlichen Klausurprüfung.“
8. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung
verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin,
sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit
neuer Aufgabenstellung ablegen.“
9. § 24 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Die übrigen Termine finden im Dezember der 9. Klasse und im Mai oder Juni der 9. Klasse statt.“
10. Dem § 24 Abs. 1 wird angefügt
„§ 23 Abs. 2 findet Anwendung.“
11. § 24 Abs. 5 entfällt.
12. § 25 Abs. 1 lautet
„(1) Jeder Lehrer, der in der betreffenden Klasse einen für eine Fachbereichsarbeit wählbaren Unterrichtsgegenstand
des Prüfungskandidaten, allenfalls auch einen diesen Unterrichtsgegenstand vertiefenden
und erweiternden Wahlpflichtgegenstand (§§ 5 und 7 Abs. 1) unterrichtet, darf für höchstens fünf
Fachbereichsarbeiten Prüfer sein. Die Aufgabenstellung ist einvernehmlich durch den zuständigen Prüfer,
den Prüfungskandidaten und die Schulbehörde erster Instanz festzulegen. Die Aufgabenstellungen sind
innerhalb der ersten sechs Wochen des Unterrichtsjahres dem Prüfungskandidaten in geeigneter Weise
mitzuteilen. Ist der Prüfungskandidat an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit
verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die
diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor
Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen.“
13. § 25 Abs. 5 vorletzter Satz lautet
„Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die
Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen
mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren
Termin berechtigt.“
14. Im § 28 Abs. 1 werden die Wendungen „Unterricht, Kunst und Sport“ jeweils durch die Wendung
„Bildung, Wissenschaft und Kultur“ ersetzt.
15. Im § 29 Abs. 9 werden die letzten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt
„Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im selben Prüfungstermin die Klausurprüfung fortzusetzen und zur
mündlichen Prüfung, mit Ausnahme derjenigen mündlichen Teilprüfungen, die einem nicht beurteilten
Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.“
16. § 30 erster Satz lautet
„Die schriftliche Jahresprüfung ist im Rahmen der Klausurprüfung durchzuführen.“
17. § 33 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Dies gilt auch für andere Prüfungstermine als den Haupttermin, sofern wenigstens einer der Prüfungskandidaten
mindestens drei schriftliche Klausurarbeiten abzulegen hat.“
18. § 34 Abs. 1 und 5 entfällt.
19. § 35 Abs. 5 entfällt und Abs. 6 lautet
„(6) Im Rahmen beider Kernfragen oder im Rahmen der Spezialfrage (im Falle einer zusätzlichen
mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden
Kernfragen) sind in Deutsch und in den Fremdsprachen Aufgaben im Zusammenhang mit einem Text
(auch unter sprachreflektorischem Aspekt), in Deutsch und der lebenden Fremdsprache allenfalls als
Tonband- oder Videoaufzeichnung, vorzusehen. In Informatik ist im Rahmen beider Kernfragen oder im
Rahmen der Spezialfrage mindestens eine Aufgabe, die am Computer zu lösen ist, zu stellen. In Chemie
und Physik sind Aufgaben im Zusammenhang mit praktischer Aufgabenstellung zulässig. In allen
Prüfungsgebieten ist die Interpretation eines vorgelegten angemessenen wissenschaftlichen Textes, von
entsprechenden Objekten und bildlichen Darstellungen oder die Vorgabe sonstiger geeigneter Impulse
zulässig. Die Spezialfrage ist nicht (nur) in einem Referat des Prüfungskandidaten zu behandeln, sondern
in einem Prüfungsgespräch.“
20. Im § 35 Abs. 7 lautet der Klammerausdruck
„(zB eine instrumentaleVorführung, die Anfertigung einer Skizze, die Vorlage von Arbeiten, die im Laufe
der letzten beiden Klassen angefertigt worden sind)“
21. Im § 36 Abs. 5 lautet der Klammerausdruck
„(§ 37 Abs. 3 SchUG)“
22. § 37 Abs. 1 letzter Satz lautet
„§ 34 und § 36 sind entsprechend anzuwenden.“
23. § 37 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
24. § 39 samt Überschrift lautet
„Grundsätze für die Leistungsbeurteilung
§ 39. (1) Die Teilbeurteilungen und die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgebieten der
Reifeprüfung hat die zuständige Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung vorzunehmen. Für die
positive Beurteilung einer mündlichen Teilprüfung ist dabei eine zumindest ausreichende Beantwortung
jeder einzelnen Prüfungsfrage in den wesentlichen Bereichen erforderlich.
(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen sind gemäß § 35 Abs. 4 SchUG zu fassen. Ist der
Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission der Meinung, dass ein Beschluss der Prüfungskommission
gegen Rechtsvorschriften verstößt, hat er diesen Beschluss auszusetzen und die Weisung der
Schulbehörde erster Instanz einzuholen.
(3) Die Teilbeurteilungen sowie die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten
und die Gesamtbeurteilung sind in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen. Ferner ist die Begründung
der negativen Beurteilungen für ein Prüfungsgebiet in das Reifeprüfungsprotokoll aufzunehmen.“
25. § 40 Abs. 3 vorletzter Satz lautet
„Der Prüfungskandidat ist zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die
Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zum Haupttermin zuzulassen; zur Ablegung der übrigen
mündlichen Teilprüfungen ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren
Termin berechtigt.“
26. § 40 Abs. 6 entfällt.
27. Im § 42 Abs. 6 wird das Zitat „§ 38 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 3“ ersetzt.
28. § 43 Abs. 1 bis 5 sowie 9 und 10 entfällt.
29. § 44 samt Überschrift entfällt.
30. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt
„Sonderbestimmungen für das Zweisprachige Bundesgymnasium in Oberwart
§ 51a. (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen
1. bei drei Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Kroatisch oder Ungarisch,
c) Mathematik;
2. bei vier Klausurarbeiten
a) Deutsch,
b) Kroatisch oder Ungarisch,
c) Mathematik,
d) lebende Fremdsprache oder Latein.
(2) Die Bestimmungen über das Prüfungsgebiet Deutsch gelten jeweils auch für die Prüfungsgebiete
Kroatisch und Ungarisch.
(3) Als zuständiger Landesschulinspektor gilt der für Kroatisch oder Ungarisch zuständige Fachinspektor.
Wird ein anderer Fachmann mit dem Vorsitz betraut, so muss dieser die kroatische und/oder
ungarische Sprache beherrschen.“
31. § 54 samt Überschrift entfällt.
32. Dem § 55 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 3 Abs. 3, die Überschrift des § 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 18 Abs. 7, § 19 Abs. 5, § 23 Abs. 1
und 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 5, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 9, § 30, § 33 Abs. 1, § 35 Abs. 6 und 7, § 36
Abs. 5, § 37 Abs. 1, § 39 samt Überschrift, § 40 Abs. 3, § 42 Abs. 6 sowie § 51a samt Überschrift dieser
Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft. § 24
Abs. 5, § 34 Abs. 1 und 5, § 35 Abs. 5, § 37 Abs. 2 zweiter Satz, § 40 Abs. 6, § 43 Abs. 1 bis 5, 9 und 10
sowie die §§ 44, 54 und 56 jeweils samt Überschriften dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. März
2000 außer Kraft.“
33. § 56 samt Überschrift entfällt.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einholung von Vorabentscheidungen des
Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und
der justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, BGBl. I Nr. 89/1999, wird die aktuelle Liste der Verträge
wie folgt kundgemacht
1. Vertrag über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam (BGBl. III
Nr. 83/1999);
2. Protokoll auf Grund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union betreffend die
Auslegung des Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts durch den
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung (BGBl. III
Nr. 123/1998);
3. Übereinkommen auf Grund von Art. K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische
Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften
oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. III Nr. 38/2000).
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. III Nr. 137/1999.