96. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 132/1998, wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat für die in diesem
Bundesgesetz geregelten Schulen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien,
Lehrpläne (einschließlich der Betreuungspläne für ganztägige Schulformen) durch Verordnung festzusetzen.
Die Landesschulräte sind vor Erlassung solcher Verordnungen zu hören. Der Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden
Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes
zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, welche an den Akademien für Sozialarbeit
die Bezeichnung „Studienplan“ führen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der
einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung
der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten
im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. Sofern Schulen schulautonome Lehrplanbestimmungen
erlassen haben, bei denen über die einzelne Schule hinausgehende Interessen der Schüler und
Erziehungsberechtigten nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind, haben die Schulbehörden
erster Instanz die schulautonomen Lehrplanbestimmungen im erforderlichen Ausmaß aufzuheben
und erforderlichenfalls entsprechende zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Für Berufsschulen
können bei Bedarf die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den
Landesschulräten erlassen werden. Der Bundesminister kann bei Bedarf bestimmen, dass zusätzliche
Lehrplanbestimmungen statt von den einzelnen Schulen von den Landesschulräten zu erlassen sind; für
Berufsschulen kann diese Ermächtigung generell, für die anderen Schularten nur in bestimmten Angelegenheiten
erfolgen.“
2. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt an den Akademien für Sozialarbeit
dem Ständigen Ausschuss und an den übrigen Schulen (mit Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3
genannten Akademien) dem Schulforum bzw. dem Schulgemeinschaftsausschuss. Die schulautonomen
Lehrplanbestimmungen sind durch Anschlag an der betreffenden Schule auf die Dauer eines Monats
kundzumachen; nach Ablauf des Monats sind sie bei der Schulleitung zu hinterlegen. Auf Verlangen ist
Schülern und Erziehungsberechtigten, an Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Einsicht zu gewähren.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die
Schulbehörde erster Instanz hat die schulautonomen Lehrplanbestimmungen aufzuheben, wenn sie nicht
der Ermächtigung (Abs. 1) entsprechen. Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
hat in den Lehrplänen gemäß Abs. 1 Lehrplanbestimmungen für die Fälle der Aufhebung von
schulautonomen Lehrplanbestimmungen und den Fall der Nichterlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
vorzusehen.“
3. § 6 Abs. 4 fünfter Satz lautet
„Ferner kann in den Lehrplänen für Schulen für Berufstätige und für Akademien für Sozialarbeit die
Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung
des Besuches dieser Schulen ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.“
4. Im § 8 erhalten die lit. c bis i die Bezeichnung „d“ bis „j“ und wird nach lit. b folgende neue lit. c
eingefügt
„c) unter Schülern auch Studierende an Schulen für Berufstätige und an Akademien;“
5. Im § 8a wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Bestimmungen
hinsichtlich der öffentlichen Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen
Institute nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden sachlichen, planstellenmäßigen und finanziellen
Ressourcen durch die Studienkommissionen zu erlassen.“
6. Im Teil C lautet die Überschrift des I. Abschnittes
„Abschnitt I
Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“
7. Dem § 94 samt Überschrift wird folgende Unterabschnittsüberschrift vorangestellt
„1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik“
8. Die Überschrift des II. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt
„2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik“
9. Im Teil C wird die Überschrift des III. Abschnittes durch folgende Überschriften ersetzt
„Abschnitt II
Akademien
1. Berufspädagogische Akademien“
10. § 110 samt Überschrift lautet
„Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien
§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
1. Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung
erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie
jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers,
des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht
an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen
und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des
Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie)
auszuüben, und
2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung
(Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu
befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.“
11. § 111 Abs. 1 lautet
„(1) Das Diplomstudium (Erstausbildung) an Berufspädagogischen Akademien umfasst sechs
Semester.“
12. § 111 Abs. 4 lautet
„(4) Die Berufspädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden
a) Abteilung für das Lehramt für Berufsschulen,
b) Abteilung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen
Fachunterricht,
c) Abteilung für das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht,
d) Abteilung für das Lehramt für Textverarbeitung.“
13. § 111 Abs. 5 entfällt.
14. § 111 Abs. 7 entfällt.
15. § 112 samt Überschrift entfällt.
16. Im § 113 Abs. 1 und 2 werden die Wendungen „die Lehramtsausbildung“ jeweils durch die Wendung
„das Lehramt“ ersetzt.
17. Im § 113 Abs. 3 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Abteilung“ die Wendung „für das Lehramt“
eingefügt.
18. § 113 Abs. 4 und 5 lautet
„(4) Voraussetzung für die Aufnahme in eine Berufspädagogische Akademie, Abteilung für das
Lehramt für Textverarbeitung, ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer höheren Schule.
(5) Die Studienkommission hat in den Studienplänen für die einzelnen Lehramtsdiplomstudien auf
der Grundlage der Abs. 1 bis 4 nähere Festlegungen über die Aufnahmsvoraussetzungen zu treffen.“
19. § 113 Abs. 6 entfällt.
20. § 114 samt Überschrift lautet
„Diplomprüfung für das Lehramt
§ 114. (1) Die Ausbildung an den Berufspädagogischen Akademien schließt ab
a) beim Lehramt für Berufsschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Berufsschulen;
b) beim Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht mit
der Diplomprüfung für das Lehramt für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen
Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen;
c) beim Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht mit der Diplomprüfung für
das Lehramt für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen;
d) beim Lehramt für Textverarbeitung mit der Diplomprüfung für Textverarbeitung (Computerunterstützte
Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung für ein Lehramt (Abs. 1) berechtigt Personen,
die die Berufspädagogische Akademie nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht
haben, zum Besuch einschlägiger Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung
Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie zum Besuch einer Pädagogischen Akademie. Welche Studienrichtungen
einschlägig und in welchen Fällen Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des
Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.“
21. § 115 Abs. 1 lautet
„(1) Für jede Berufspädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an
Abteilungsleitern und Akademielehrern zu bestellen. Für die Bestellung von Lehrbeauftragten sind die
Bestimmungen des § 123 Abs. 2 anzuwenden.“
22. Im § 117 Abs. 1 wird das Wort „Abteilungsvorstände“ durch das Wort „Abteilungsleiter“ ersetzt.
23. Die Überschrift des IV. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt
„2. Pädagogische Akademien“
24. § 118 samt Überschrift lautet
„Aufgabe der Pädagogischen Akademien
§ 118. Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
1. Personen, die eine höhere Schule erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung
jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie
befähigt, den Lehrberuf des Volksschullehrers, des Hauptschullehrers, des Sonderschullehrers
und des Lehrers für Polytechnische Schulen auszuüben, und
2. in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung
(Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu
befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.“
25. § 119 Abs. 1 lautet
„(1) Die Pädagogischen Akademien können in folgende Abteilungen gegliedert werden
1. Abteilung für das Lehramt für Volksschulen,
2. Abteilung für das Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen,
3. Abteilung für das Lehramt für Sonderschulen,
4. Abteilung für die Übungsschule,
5. Abteilung für die schulpraktische Ausbildung.“
26. § 119 Abs. 10 entfällt.
27. § 120 samt Überschrift entfällt.
28. § 122 samt Überschrift lautet
„Diplomprüfung für das Lehramt
§ 122. (1) Die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien schließt ab
a) beim Lehramt für Volksschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Volksschulen;
b) beim Lehramt für Hauptschulen und für Polytechnische Schulen mit der Diplomprüfung für das
Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen Schulen;
c) beim Lehramt für Sonderschulen mit der Diplomprüfung für das Lehramt an Sonderschulen.
Sofern die Ausbildung im Diplomstudium für das Lehramt an Hauptschulen und an Polytechnischen
Schulen einen nur an einer dieser Schularten geführten Unterrichtsgegenstand erfasst, hat sich die
Diplomprüfung auf diesen Bereich zu beschränken.
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Diplomprüfung berechtigt Personen, die die Pädagogische
Akademie nach einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht haben, zum Besuch einschlägiger
Studienrichtungen an einer Universität, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, sowie
zum Besuch einer Berufspädagogischen Akademie, sofern die neben der Reifeprüfung erforderlichen
Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt werden. Welche Studienrichtungen einschlägig und in welchen Fällen
Zusatzprüfungen abzulegen sind, ist durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen.“
29. § 123 Abs. 1 lautet
„(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein Direktor sowie die erforderliche Zahl an Abteilungsleitern
und Akademielehrern zu bestellen.“
29a. Im § 124 Abs. 2 wird das Wort „Abteilungsvorstände“ durch das Wort „Abteilungsleiter“ ersetzt.
30. Die Überschrift des V. Abschnittes wird durch folgende Unterabschnittsüberschrift ersetzt
„3. Pädagogische Institute“
31. § 125 samt Überschrift lautet
„Aufgabe der Pädagogischen Institute
§ 125. Die Pädagogischen Institute haben die Aufgabe,
1. Personen mit abgeschlossener Erstausbildung fortzubilden,
2. Unterrichtspraktikanten gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, in
Lehrgängen zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen
und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis auszubilden,
3. in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer, die eine höhere
Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen
haben, im Rahmen des ersten Studienabschnittes der Erstausbildung auf den zweiten Studienabschnitt
des betreffenden Lehramtsdiplomstudiums vorzubereiten und
4.in Kooperation mit den Berufspädagogischen Akademien bzw. mit den Pädagogischen
Akademien Personen mit abgeschlossener Erstausbildung in einem Aufbaustudium unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 110, 113, 114, 118, 121 und 122 zur Ausübung eines zusätzlichen
Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.
Ferner können an Pädagogischen Instituten Personen, die die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen haben,
fortgebildet werden.“
32. § 126a samt Überschrift entfällt.
33. Dem § 131 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 96/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft
1. § 6 Abs. 1, 3 und 4, § 8 lit. c bis j, § 8a Abs. 3a, im Teil C die Überschrift des I. Abschnittes, im
Teil C die Überschrift des 1. Unterabschnittes des I. Abschnittes, im Teil C die Überschrift des
2. Unterabschnittes, im Teil C die Überschrift des II. Abschnittes sowie des 1. Unterabschnittes,
§ 110 samt Überschrift, § 111 Abs. 1 und 4, § 113 Abs. 1 bis 5, § 114 samt Überschrift, § 115
Abs. 1, § 117 Abs. 1, im Teil C die Überschrift des 2. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 118
samt Überschrift, § 119 Abs. 1, § 122 samt Überschrift, § 123 Abs. 1, im Teil C die Überschrift
des 3. Unterabschnittes des II. Abschnittes, § 124 Abs. 2, § 125 samt Überschrift sowie § 131e
treten mit 1. September 1999 in Kraft;
2. § 111 Abs. 5 und 7, § 112 samt Überschrift, § 113 Abs. 6, § 119 Abs. 10, § 120 samt Überschrift
sowie § 126a samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.“
34. Nach § 131d wird folgender § 131e eingefügt
„§ 131e. (1) Zur Vorbereitung der Entwicklung von Hochschulstudien für die Ausbildung der
Pflichtschullehrer im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes über die Studien an Akademien und über die
Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe können Versuche an Akademien durchgeführt
werden. Die Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darf
nur dann erfolgen, wenn die Bedeckung der finanziellen Auswirkungen gegeben ist, die erforderlichen
organisatorischen und inhaltlichen Voraussetzungen vorliegen und die Evaluierungs- und Planungskommission
positiv Stellung genommen hat. Der Versuch an einer Akademie bedarf eines Antrages oder
der Anhörung der Studienkommission der Akademie, an der das Studium durchgeführt wird. Wird ein
Versuch von mehreren Akademien gemeinsam durchgeführt, so ist die Anhörung aller beteiligten Akademien
erforderlich. Dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien
und Religionspädagogischen Instituten den jeweils kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Stellen ist
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Durchführung eines Versuches an einer Akademie ist an
der betreffenden Akademie auf geeignete Weise kundzumachen.
(2) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.“
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
Die Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend das Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 135/1998, wird wie folgt
berichtigt
In der deutschen Übersetzung lautet es
a) im Art. VII Abs. 8 erster Satz statt „begnadigt worden ist, kann nicht“ richtig „begnadigt worden
ist, kann er nicht“;
b) in Art. XX Abs. 2 letzter Satz statt „dreißig Tage nach Eingang bei der Regierung“ richtig
„dreißig Tage nach Eingang der Notifizierung bei der Regierung“.