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96_1998 AT

96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Kardiotechnikergesetz – KTG und Änderung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes und des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG)

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt

§§ 1 f. Allgemeines

§ 3 Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§ 4 Berufsbezeichnung

§ 5 Allgemeine Berufspflichten

§ 6 Überwachungs- und Meldepflicht

§ 7 Dokumentationspflicht

§ 8 Verschwiegenheitspflicht

§ 9 Berufsberechtigung

§ 10 Qualifikationsnachweis – Inland

§ 11 Qualifikationsnachweis – EWR

§ 12 Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 13 Nostrifikation

§ 14 Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 15 Berufsausübung

§ 16 Entziehung der Berufsberechtigung

§§ 17 f. Kardiotechnikerbeirat

§ 19 Kardiotechnikerliste

2. Abschnitt

§ 20 Ausbildung

§ 21 Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§ 22 Ausbildungsinhalt

§ 23 Theoretische Ausbildung

§ 24 Praktische Ausbildung

§§ 25 f. Zulassung zur Ausbildung

§ 27 Ausschluß von der Ausbildung

§ 28 Rasterzeugnis

§ 29 Prüfungen

§ 30 Anrechnung

§ 31 Diplom

§ 32 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

3. Abschnitt

§ 33 Fortbildung

4. Abschnitt

§ 34 Strafbestimmungen

§ 35 Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 36 Inkrafttreten

§ 37 Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1. (1) Der Beruf des Kardiotechnikers darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt

werden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf die Ausübung dieses Berufes findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine

Anwendung. Hilfeleistungen im Rahmen der Nachbarschafts-, Familien- und Freundschaftshilfe werden

durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das

1. Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

2. Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961,

3. Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, und

4. MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,

nicht berührt.

§ 2. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die

weibliche Form von „diplomierter Kardiotechniker“ ist „diplomierte Kardiotechnikerin“.

Berufsbild und Tätigkeitsbereiche

§ 3. (1) Der Beruf des diplomierten Kardiotechnikers umfaßt die eigenverantwortliche Durchführung

der extrakorporalen Zirkulation zur Herz-Kreislaufunterstützung sowie der Perfusion und damit zusammenhängende

Tätigkeiten.

(2) Die Tätigkeitsbereiche des diplomierten Kardiotechnikers umfassen insbesondere

1. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung der extrakorporalen Zirkulation,

2. die Organisation, Vorbereitung und Durchführung von Perfusionen,

3. die eigenverantwortliche Betreuung der berufsspezifischen Geräte,

4. die Dokumentation,

5. die Mitarbeit in der Forschung und

6. die Unterweisung von Auszubildenden.

(3) Teilbereiche der in Abs. 1 und 2 genannten Tätigkeiten, nämlich die mechanische Kreislaufunterstützung

und die extrakorporale Oxygenierung, können insbesondere bei

1. Anwendung außerhalb des Bereiches von Operationssälen,

2. Erstversorgungsmaßnahmen und

3. Langzeitanwendungen

auch von anderen fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Berufsbezeichnung

§ 4. (1) Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes in die Liste der Kardiotechniker eingetragen

sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „diplomierter Kardiotechniker“/“diplomierte Kardiotechnikerin“

zu führen.

(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des kardiotechnischen

Dienstes berechtigt sind (§ 11), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen

Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern

1. diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer

Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung

voraussetzt und

2. neben der Berufsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der

diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.

(3) Die Führung

1. einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hierzu nicht berechtigte

Personen oder

2. anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hierzu nicht berechtigte

Personen oder

3. anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen

ist verboten.

Allgemeine Berufspflichten

§ 5. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person

gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl der Patienten unter Einhaltung der hierfür geltenden

Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu

wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.

(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Kardiotechnik sowie der

medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.

Überwachungs- und Meldepflicht

§ 6. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, während der extrakorporalen

Zirkulation und während der Perfusion laufend die medizinischen und technischen Daten zu überwachen.

(2) Sie haben den für die Operation und die Anästhesie verantwortlichen Ärzten laufend, bei allen

regelwidrigen und gefahrdrohenden Zuständen unverzüglich, diese Daten zu melden.

Dokumentationspflicht

§ 7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben bei Ausübung ihres Berufes

1. die von ihnen gesetzten Maßnahmen,

2. die medizinischen und technischen Daten und

3. sonstige in Zusammenhang mit der Durchführung der extrakorporalen Zirkulation stehende Daten

zu dokumentieren.

Verschwiegenheitspflicht

§ 8. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in

Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

1. die durch die Offenlegung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen des kardiotechnischen

Dienstes von der Geheimhaltung entbunden hat oder

2. die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und

Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung

von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der

Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Berufsberechtigung

§ 9. (1) Zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes sind Personen berechtigt, die

1. eigenberechtigt sind,

2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und

Vertrauenswürdigkeit besitzen,

3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 10 bis 12) erbringen,

4. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und

5. in die Kardiotechnikerliste eingetragen sind.

(2) Nicht vertrauenswürdig ist,

1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als

einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die

Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des kardiotechnischen

Dienstes zu befürchten ist.

Qualifikationsnachweis – Inland

§ 10. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 11. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene

Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis,

wenn diese

1. einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des

Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,

die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG),

CELEX-Nr.: 389L0048, oder

2. einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni

1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,

entspricht, sofern diese Ausbildung der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

(2) EWR-Staatsangehörige, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates auf

Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung

1. der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung

oder

2. des Nachweises von Berufserfahrung

zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung

unterscheidet.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in

Österreich unter der Verantwortung eines diplomierten Kardiotechnikers.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und

Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung vor dem Kardiotechnikerbeirat, mit der die Fähigkeiten

des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt werden.

(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die

Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit

vorzulegen.

(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 hat innerhalb von vier

Monaten zu erfolgen.

(8) Nähere Vorschriften über die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des

Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung

festzulegen.

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 12. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht

EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen

Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation)

festgestellt und

2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Nostrifikation

§ 13. (1) Personen, die

1. einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich um eine Anstellung in Österreich bewerben,

für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und

2. eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst absolviert haben,

sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg

abgeschlossene Ausbildung im kardiotechnischen Dienst beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen

1. den Reisepaß,

2. den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für

eine Anstellung in Österreich,

3. den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der

österreichischen vergleichbar ist,

4. den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen,

über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und

5. die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde

und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt

Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.

(4) Von der Vorlage einzelner Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn

innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht

beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.

(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die

österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt – unbeschadet Abs. 4 – die Verpflichtung zur

Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates

zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des

Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.

Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt

werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken.

(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.

(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der

folgenden Bedingungen zu knüpfen

1. erfolgreiche Ablegung einer kommissionellen Ergänzungsprüfung,

2. erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an anerkannten Ausbildungsstätten.

Ergänzungsausbildung und -prüfung

§ 14. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur kommissionellen Ergänzungsprüfung gemäß

§ 13 Abs. 8 Z 1 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 13 Abs. 8 Z 2

entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte.

(3) Hinsichtlich

1. des Ausschlusses von der Ausbildung,

2. der Durchführung der Prüfungen,

3. der Zusammensetzung des Kardiotechnikerbeirates,

4. der Wertung der Prüfungsergebnisse und

5. der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,

gelten die Regelungen des 2. Abschnittes über die Ausbildung für die Angehörigen des kardiotechnischen

Dienstes.

(4) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 13 Abs. 8 ist vom Bundesminister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung

des kardiotechnischen Dienstes entsteht erst mit Eintragung in die Kardiotechnikerliste.

Berufsausübung

§ 15. Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses

zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des

Kardiotechnikerbeirates die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen

gemäß § 9 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

1. das Diplom gemäß § 31 oder

2. der Zulassungsbescheid gemäß § 11 Abs. 2 oder

3. der Nostrifikationsbescheid gemäß § 13 Abs. 7

einzuziehen und der Betreffende aus der Kardiotechnikerliste zu streichen.

(3) Wenn

1. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 vorliegen und

2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,

ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen

wurde, durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zu erteilen. Die eingezogenen

Urkunden sind wieder auszufolgen und der Betreffende in die Kardiotechnikerliste einzutragen.

Kardiotechnikerbeirat

§ 17. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen

Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales einzurichten.

(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind

1. der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch

einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vertreten lassen

kann,

2. drei diplomierte Kardiotechniker,

3. ein Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet der

Herzchirurgie,

4. ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und

5. ein Facharzt für Innere Medizin mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet

der Kardiologie.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm

übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung

durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

§ 18. (1) Aufgaben des Kardiotechnikerbeirates sind neben der Beratung des Bundesministers für

Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Kardiotechnik insbesondere die Erstellung

von Gutachten in Angelegenheiten

1. der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 1,

2. der Rücknahme der Anerkennung von Ausbildungsstätten gemäß § 21 Abs. 5,

3. der Anrechnung gemäß § 30,

4. der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 16,

5. der Eintragung in die Kardiotechnikerliste gemäß § 19,

6. der Gestaltung des Rasterzeugnisses gemäß § 28,

7. der Bestimmung der Höhe der Prüfungstaxen,

8. der Nostrifikation gemäß § 13,

9. der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen gemäß § 11,

10. der Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 und

11. der Ergänzungsprüfung gemäß § 14.

(2) Der Kardiotechnikerbeirat hat seine Tätigkeit in Vollsitzungen auszuüben. Diese sind vom

Vorsitzenden einzuberufen.

(3) Der Kardiotechnikerbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt.

(4) Die Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Kardiotechnikerliste

§ 19. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der zur Ausübung

des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers berechtigten Personen zu führen (Kardiotechnikerliste).

(2) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes haben sich vor Aufnahme der Ausübung des Berufes

als Kardiotechniker beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Eintragung in die Liste

anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines diplomierten Kardiotechnikers

erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der

Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis

und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei

Monate sein.

(4) Wer die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 erfülllt, ist vom Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates in die Liste der Kardiotechniker

einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung in die Kardiotechnikerliste angemeldet

haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den Bundesminister für Arbeit,

Gesundheit und Soziales mit Bescheid zu versagen.

(5) Die Ausübung des Berufes des diplomierten Kardiotechnikers darf erst nach Eintragung in die

Kardiotechnikerliste aufgenommen werden.

(6) Die Kardotechnikerliste ist hinsichtlich Namen, Berufsbezeichnung und sonstiger Titel öffentlich.

Die Einsichtnahme in den öffentlichen Teil der Kardiotechnikerliste sowie die Anfertigung von Abschriften

ist jedermann gestattet.

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 20. Die Ausbildung im kardiotechnischen Dienst ist eine berufsbegleitende Ausbildung in der

Dauer von 18 Monaten im Rahmen eines vollbeschäftigten Dienstverhältnisses zu einer Krankenanstalt,

bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

§ 21. (1) Ausbildungsstätten sind Krankenanstalten einschließlich der Universitätskliniken und

Universitätsinstitute, die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des

Kardiotechnikerbeirates als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker

anerkannt worden sind. Hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken und Universitätsinstituten

hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr herzustellen. Die anerkannten Ausbildungsstätten sind in das beim

Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales geführte Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsstätten

für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker aufzunehmen.

(2) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist

zu erteilen, wenn die für die Ausbildung in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten

über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Genehmigungen verfügen und gewährleistet

ist, daß die Einrichtung über

1. alle Techniken, die im Rahmen der Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker zu erlernen

sind und

2. alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte

einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials

verfügt.

(3) Die Anerkennung einer Krankenanstalt als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten

Kardiotechniker kann auch bei teilweiser Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1

erteilt werden. Die Anerkennung ist entsprechend eingeschränkt zu erteilen.

(4) Der ärztliche Leiter der jeweiligen Krankenanstalt hat einen diplomierten Kardiotechniker, der

fachlich und pädagogisch geeignet ist, mit der Ausbildungsverantwortung zu betrauen (Ausbildungsverantwortlicher).

Aufgabe des Ausbildungsverantwortlichen ist die Durchführung und Organisation der

Ausbildung. Bei Verhinderung kann er hierbei von einem Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes

vertreten werden.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker ist

vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates

zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung als Ausbildungsstätte maßgeblichen

Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, daß eine für die Anerkennung

erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat. Betrifft die Entscheidung

Universitätskliniken oder Universitätsinstitute, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr herzustellen.

Ausbildungsinhalt

§ 22. (1) Die theoretische Ausbildung beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete

1. allgemeine Kardiotechnik,

2. spezielle Anatomie,

3. spezielle Physiologie,

4. spezielle Pathologie,

5. spezielle Pathophysiologie,

6. spezielle Pharmakologie,

7. Hygiene,

8. Anästhesie,

9. Intensivbehandlung,

10. Kardiologie,

11. spezielle Chirurgie,

12. spezielle Hämatologie,

13. fachspezifische Technologien und Gerätekunde,

14. Biomaterialkunde,

15. Biosignale und Meßtechnik,

16. Dokumentation, Statistik und EDV.

Theoretische Ausbildung

§ 23. (1) Kardiotechniker in Ausbildung haben sich die theoretischen Kenntnisse überwiegend durch

ein vom Ausbildungsverantwortlichen betreutes Studium anzueignen. Der Ausbildungsverantwortliche ist

insbesondere verpflichtet, Kardiotechniker in Ausbildung bei der Auswahl der notwendigen Lehrmittel

und Unterlagen zu unterstützen.

(2) Teile der theoretischen Ausbildung können sich Kardiotechniker in Ausbildung durch den

Besuch einschlägiger Lehrveranstaltungen im Rahmen der Ausbildung anderer Gesundheitsberufe

aneignen. Die hierbei abgelegten Prüfungen sind jedoch auf die kommissionelle Diplomprüfung nicht

anzurechnen.

Praktische Ausbildung

§ 24. (1) Die praktische Ausbildung ist an anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung eines

Ausbildungsverantwortlichen durchzuführen.

(2) Während der praktischen Ausbildung hat sich der Kardiotechniker in Ausbildung sämtliche

Tätigkeiten, die zum Tätigkeitsspektrum des diplomierten Kardiotechnikers gehören, anzueignen.

(3) Kardiotechniker in Ausbildung können zur unselbständigen Ausübung der in § 3 umschriebenen

Tätigkeiten in gemäß § 21 anerkannten Ausbildungsstätten unter Anleitung und Aufsicht eines

diplomierten Kardiotechnikers herangezogen werden, sofern sie bereits über die entsprechenden

Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen.

Zulassung zur Ausbildung

§ 25. Personen, die sich um die Aufnahme zur Ausbildung im kardiotechnischen Dienst bewerben,

haben nachzuweisen

1. die zur Erfüllung der Berufspflichten notwendige körperliche und geistige Eignung,

2. die Vetrauenswürdigkeit und

3. ein Diplom im radiologisch-technischen Dienst oder

4. ein Diplom im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst oder

5. eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und entweder

eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege

oder die Ausübung der Intensivpflege oder der Anästhesiepflege durch mindestens zwei Jahre

hindurch oder

6. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 3 oder 4 oder

7. einen in Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis gemäß Z 5 und entweder einen in

Österreich anerkannten Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Sonderausbildung

in der Intensivpflege oder in der Anästhesiepflege oder eine rechtmäßige, qualifizierte

Berufsausübung gemäß Z 5.

§ 26. (1) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Träger der jeweiligen Ausbildungsstätte

spätestens nach vier Monaten, wobei ein an der Ausbildungsstätte tätiger diplomierter Kardiotechniker

beizuziehen ist. Bis zur Zulassung dürfen die Bewerber keine Tätigkeiten gemäß § 24 Abs. 3 durchführen.

(2) Vor Zulassung ist ein Bewerbungsgespräch oder ein Test mit den Bewerbern durchzuführen.

(3) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des kardiotechnischen

Dienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Vorbildung, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder

Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen

sind.

(4) Der Träger der Ausbildungsstätte hat die Zulassung eines Auszubildenden dem Bundesminister

für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Ausschluß von der Ausbildung

§ 27. (1) Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes

ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist

1. mangelnde Vertrauenswürdigkeit oder

2. mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder

3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung

oder

4. schwerwiegende Verstöße gegen die Anstaltsordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht

erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbildungsverantwortlichen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu

geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten

von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden.

(5) Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden

gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Rasterzeugnis

§ 28. (1) Der Nachweis über die mit Erfolg zurückgelegte praktische Ausbildung oder eines

Anpassungslehrganges gemäß § 11 Abs. 4 oder der Praktika gemäß § 13 Abs. 8 Z 2 ist durch ein

Rasterzeugnis, in dem auf Inhalt, Art und Dauer der jeweiligen Ausbildungsfächer entsprechend Bedacht

genommen wird, zu erbringen.

(2) Das Rasterzeugnis ist vom Ausbildungsverantwortlichen der anerkannten Ausbildungsstätte

auszufüllen und zu unterfertigen und hat die Feststellung zu enthalten, daß die praktische Ausbildung im

jeweiligen Ausbildungsfach mit oder ohne Erfolg zurückgelegt worden ist.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates

durch Verordnung nähere Vorschriften über die Ausgestaltung und Form der

Rasterzeugnisse zu erlassen.

Prüfungen

§ 29. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit hat sich der Ausbildungsverantwortliche laufend

von den theoretischen Kenntnissen des Kardiotechnikers in Ausbildung zu überzeugen.

(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges hat der Ausbildungsverantwortliche im Rahmen der

praktischen Ausbildung laufend Überprüfungen durchzuführen und diese zu bewerten.

(3) Nach zwei Drittel der Ausbildung hat der Kardiotechniker in Ausbildung eine Zwischenprüfung

über den theoretischen Teil der Ausbildung vor einer Kommission abzulegen.

(4) Die Kommission gemäß Abs. 3 besteht aus

1. dem Ausbildungsverantwortlichen als Vorsitzenden,

2. einem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin,

3. einem Facharzt für Chirurgie mit einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet

der Herzchirurgie.

Die in den Z 2 und 3 genannten Mitglieder sind vom Träger der jeweiligen anerkannten Ausbildungsstätte

zu entsenden. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Nach erfolgreichem Abschluß der Gesamtausbildung ist eine kommissionelle Diplomprüfung vor

dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der

Kardiotechniker in Ausbildung die für die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und

fachgerecht auszuführen.

Anrechnung

§ 30. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

1. einer Ausbildung im kardiotechnischen Dienst oder

2. einer Sonderausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß dem

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung zum diplomierten

Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des

Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Kardiotechnikerausbildung

erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika

einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit

und Soziales nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und

Umfang gleichwertig sind.

(3) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

Diplom

§ 31. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 29 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist vom

Kardiotechnikerbeirat ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung

„Diplomierte(r) Kardiotechniker(in)“ anzuführen sind, auszustellen.

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

§ 32. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung des Kardiotechnikerbeirates

durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung im kardiotechnischen

Dienst, insbesondere einen Lehrkatalog und nähere Vorschriften insbesondere über

1. die Art und Durchführung der Prüfungen,

2. die Anrechnung von Prüfungen,

3. die Wertung von Prüfungsergebnissen und Praktika,

4. die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der

Wiederholungsmöglichkeiten,

5. die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und

6. die Form und den Inhalt des Diploms

festzulegen.

3. Abschnitt

Fortbildung

§ 33. (1) Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sind verpflichtet, zur

1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der kardiotechnischen

Wissenschaft oder

2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen mit einer Stundenanzahl von mindestens 40 Stunden zu

besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist vom Veranstalter eine Bestätigung auszustellen.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 34. (1) Wer

1. eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder

jemand, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder

2. eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung ausübt, ohne

hiezu berechtigt zu sein, oder

3. einer oder mehreren in § 4 Abs. 3 oder §§ 5, 6, 7, 8 und 15 enthaltenen Anordnungen oder

Verboten zuwiderhandelt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35. (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland zurückgelegte Ausbildung für

die Tätigkeit im kardiotechnischen Dienst beziehungsweise Tätigkeit als Kardiotechniker ist anzuerkennen,

sofern diese zumindest 18 Monate beträgt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat Personen, die den Erfordernissen

gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999 einen entsprechenden Antrag stellen in die

Kardiotechnikerliste einzutragen.

(3) Personen, die den Erfordernissen gemäß Abs. 1 genügen und bis zum Ablauf des 31. März 1999

einen Antrag gemäß Abs. 2 einbringen, sind berechtigt, bis zur Entscheidung über die Eintragung in die

Kardiotechnikerliste den Beruf im kardiotechnischen Dienst auszuüben.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im kardiotechnischen

Dienst tätig sind und

1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllen oder

2. einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht bis zum Ablauf des 31. März 1999 einbringen,

haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine kommissionelle Diplomprüfung

gemäß § 29 Abs. 5 vor dem Kardiotechnikerbeirat abzulegen. Die Berufsberechtigung wird erst durch

Eintragung in die Kardiotechnikerliste erlangt. Bei Vorliegen rechtfertigender Gründe kann die Frist zur

Ablegung der kommissionellen Diplomprüfung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und

Soziales erstreckt werden.

Inkrafttreten

§ 36. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.

Vollziehung

§ 37. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich der Anerkennung von Universitätskliniken bzw. Universitätsinstituten als Ausbildungsstätten

sowie der Rücknahme oder Einschränkungen solcher Anerkennungen (§ 21 Abs. 1

und Abs. 5) der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr,

2. im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

betraut.

Artikel II

Das Bundesgesetz, mit dem die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem

Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagt wird

(Ausbildungsvorbehaltsgesetz), BGBl. Nr. 379/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/1997, wird

wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. (1) Die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das

1. Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte

(Ärztegesetz 1984 – ÄrzteG), BGBl. Nr. 373/1984,

2.Bundesgesetz betreffend die Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz), BGBl.

Nr. 90/1949,

3. Bundesgesetz über den Hebammenberuf (Hebammengesetz – HebG), BGBl. Nr. 310/1994,

4. Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

– GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,

5. Bundesgesetz betreffend die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der

Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961,

6. Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz),

BGBl. Nr. 460/1992,

7. Bundesgesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und

über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz),

BGBl. Nr. 360/1990,

8.Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie (Psychotherapiegesetz), BGBl.

Nr. 361/1990,

9. Bundesgesetz über den Tierarzt und seine berufliche Vertretung (Tierärztegesetz), BGBl.

Nr. 16/1975,

10. Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst (Kardiotechnikergesetz – KTG), BGBl. I

Nr. 96/1998,

jeweils in der geltenden Fassung, geregelt sind, obliegt ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen

dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere

Personen oder Einrichtungen ist verboten.

(2) Der Versuch ist strafbar. Werbung gilt als Versuch.“

2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt

„§ 2b. § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel III

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lautet

„(2) Als Angehörige von Gesundheitsberufen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten

1. Ärzte/Ärztinnen gemäß Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,

2. Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz,

BGBl. I Nr. 108/1997,

3.Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz, BGBl.

Nr. 460/1992,

4. Angehörige des medizinisch-technischen Fachdienstes gemäß dem Bundesgesetz über die

Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G),

BGBl. Nr. 102/1961,

5. Angehörige der Sanitätshilfsdienste gemäß MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,

6. Hebammen gemäß Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,

7. Angehörige des kardiotechnischen Dienstes sowie Kardiotechniker/innen in Ausbildung gemäß

Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,

8. Gesundheitspsychologen/Gesundheitspsychologinnen und klinische Psychologen/Psychologinnen

sowie Psychologen/Psychologinnen im Rahmen des Erwerbs praktischer fachlicher Kompetenz

gemäß Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

9.Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sowie Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen in

Ausbildung gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990.“

2. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige

betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen

(§ 1 Abs. 2 Z 1 bzw. Z 2 bis 9), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.“

3. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a angefügt

„(2a) §§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/1998 treten mit

1. Jänner 1999 in Kraft.“

BGBlPdf 96. Kundmachung: Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend die Übereinstimmung mit nationalen Standards

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß das Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Guinea betreffend

die Übereinstimmung mit nationalen Standards, welches im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen ist.

BGBlPdf 96. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 11. März 1998 ihre

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (BGBl. Nr. 320/1969, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 15/1998) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Ukraine nachstehende Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Artikel 1

Die Ukraine behält sich das Recht vor, die Auslieferung abzulehnen, wenn die Person, deren

Auslieferung begehrt wird, im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht ohne Schaden für ihre

Gesundheit ausgeliefert werden kann.

Artikel 2 Abs. 1

Die Ukraine wird die Auslieferung nur hinsichtlich strafbarer Handlungen bewilligen, die mit

Freiheitsstrafe im Höchstmaß von nicht weniger als einem Jahr oder schwerer Strafe bedroht sind.

Artikel 4

Die Auslieferung hinsichtlich gemeiner strafbarer Handlungen, die auch militärische strafbare

Handlungen sind, kann nur unter der Voraussetzung bewilligt werden, daß die Person, deren Auslieferung

begehrt wird, nicht der Strafverfolgung nach den Militärgesetzen unterworfen wird.

Artikel 6 Abs. 1 lit. a und b

Die Ukraine wird nicht Staatsangehörige der Ukraine einem anderen Staat ausliefern. Für die

Zwecke dieses Übereinkommens wird jene Person als Staatsangehöriger der Ukraine angesehen, die nach

den Gesetzen der Ukraine im Zeitpunkt der Entscheidung über die Auslieferung ein Staatsbürger der

Ukraine ist.

Artikel 21 Abs. 5

Die Ukraine wird die Durchlieferung von auszuliefernden Personen durch ihr Staatsgebiet unter

denselben Bedingungen wie jenen zulassen, unter denen die Auslieferung bewilligt wird.

Artikel 23

Auslieferungsersuchen und die beigeschlossenen Schriftstücke müssen der Ukraine mit einer

Übersetzung ins Ukrainische oder in eine der offiziellen Sprachen des Europarates übermittelt werden,

sofern diese nicht in einer dieser Sprachen verfaßt sind.

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