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96. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie des Altlastensanierungsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 sowie des Altlastensanierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/

1996, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 3 erster Satz werden die Wörter „bei Antragstellung“ durch die Wörter „bei Stellung des

Ansuchens“ ersetzt.

2. § 5 lautet

„§ 5. Zur Durchführung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz können entweder Annuitäten-

und Zinsenzuschüsse oder Investitionszuschüsse, für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen

gemäß § 30 Z 1 und 3 auch sonstige Zuschüsse, gewährt werden.“

3. In § 6 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt

„Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können im jeweiligen Vorjahr als Vorgriff auf das Folgejahr

an Förderungen zugesagt werden.“

4. § 6 Abs. 2a lautet

„(2a) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1993 bis 2000

zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der

Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das

insgesamt dem Barwert von 2300 Millionen Schilling entspricht.“

5. § 6 Abs. 2b lautet

„(2b) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie darf in den Jahren 1996 bis 2000

zusätzlich zu den Förderungen nach Abs. 2 und 2a im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der

Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff.) zusätzliche Förderungen höchstens in einem Ausmaß zusagen, das

insgesamt dem Barwert von 2000 Millionen Schilling entspricht.“

6. § 11 Abs. 1 lautet

„Mit der Abwicklung der Förderungen wird die Österreichische Kommunalkredit AG als Abwicklungsstelle

betraut. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung

mit der Österreichischen Kommunalkredit AG abzuschließen.“

7. § 11 Abs. 2 und Abs. 11 werden aufgehoben.

8. § 14 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Ein nach § 33e Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959 in der jeweils geltenden Fassung,

erstellter Gewässerschutzbericht ist dabei zu berücksichtigen.“

9. In § 18 Z 1 wird die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes, BGBl.

Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. Nr. 760/1992,“ durch die Wendung „gemäß § 122 Abs. 1 und § 138

Abs. 3 WRG,“ ersetzt.

10. In § 19 Z 1, Z 3 und 4 werden die Wörter „Wasserversorgungs- oder Abwasserentsorgungsanlagen“

durch die Wörter „Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen“

ersetzt.

11. § 19 Z 2 lautet

„2.Genossenschaften und Verbände, die Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder

Schlammbehandlungsanlagen errichten oder betreiben, sofern seitens der betroffenen Gemeinden

eine schriftliche Zustimmung zum Ansuchen vorliegt;“

12. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Bei Einzelanlagen kann die Höhe der Förderung mit höchstens 35 vH der förderbaren Kosten

oder im Rahmen einer Pauschalierung festgelegt werden, wobei jeweils Voraussetzung ist, daß das Land

eine Förderung in mindestens gleicher Höhe leistet.“

13. § 21 zweiter Satz lautet

„Hierbei sind §§ 10 bis 13 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981 in der

jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.“

14. Nach § 33 wird § 33a eingefügt

„§ 33a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Altlastensanierung oder -sicherung dienen,

können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 3 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis

13 FOG anzuwenden.“

15. In § 37 Abs. 1 werden die Wörter „in der Fassung BGBl. Nr. 299/1989“ sowie „in der Fassung BGBl.

Nr. 494/1990“ durch „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

16. In § 37 Abs. 2 wird der dritte Satz aufgehoben und der zweite Satz lautet

„Dabei hat sich der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Abwicklung der Geschäfte der

gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.“

17. § 37 Abs. 5a lautet

„(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur

Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6

Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 4300 Millionen Schilling zu bedecken.“

18. Der bisherige § 38 erhält die Bezeichnung „§ 38 Abs. 1“. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2, 3, 4

und 5 angefügt

„(2) § 6 Abs. 2a in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 11 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 11 treten mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 96/1997 außer

Kraft.

(4) § 11 Abs. 2 erster Satz in der Fassung BGBl. Nr. 185/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember

1997 außer Kraft.

(5) § 11 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 zweiter Satz, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997, treten mit

1. Jänner 1998 in Kraft.“

Artikel II

Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Das Wasserbautenförderungsgesetz (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

§ 12 Abs. 3 lautet

„(3) Darlehen gemäß Abs. 1 und 2 können gewährt werden

1. Gemeinden sowie Gemeindeverbänden, deren überwiegende Aufgabe die Errichtung und der

Betrieb von Anlagen nach Abs. 1 bildet,

2. sofern eine Gebietskörperschaft die Haftung für die Rückzahlung und Verzinsung übernimmt

oder sonst eine geeignete Sicherstellung besteht,

a) Wassergenossenschaften (§§ 73 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

b) Wasserverbänden (§§ 87 ff. Wasserrechtsgesetz 1959),

c) sonstigen Unternehmen zur Wasserversorgung, Abwasserableitung, Abwasserbehandlung

oder Klärschlammbehandlung.“

Artikel III

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996,

wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt

werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von

Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen

sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen,

Rand- und Stützwälle);“

2. § 2 Abs. 7 lautet

„(7) Lagern im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das länger als einjährige Lagern von Abfällen, damit

diese Abfälle für eine Behandlung – ausgenommen für eine stoffliche oder thermische Verwertung –

bereitgehalten oder vorbereitet werden.“

3. § 2 Abs. 8b wird folgender Satz angefügt

„Weiters sind gemäß § 18 Abs. 5 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, zulässige alternative

Deponiebasisdichtungen oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 als Deponiebasisdichtung

im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen.“

4. Artikel VII Abs. 5 lautet

„(5) Die §§ 2 Abs. 5 Z 1, 2 Abs. 7 und 2 Abs. 8b in der Fassung BGBl. I Nr. 96/1997 treten mit

1. Juli 1997 in Kraft.“

BGBlPdf 96. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 18 Bodensee Schnellstraße und der A 14 Rheintal Autobahn – Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach im Bereich der Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 (BStG 1971), wird verordnet

1. Der Straßenverlauf der S 18 Bodensee Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinden Wolfurt,

Lauterach, Dornbirn, Lustenau, Fußach und Höchst wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an der L 41 Sender Straße im Bereich der unter

Punkt 2 festgelegten Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach der A 14 Rheintal Autobahn, führt in südwestlicher

Richtung dem Wolfurter Landgraben folgend, quert bei km 1,20 die Dornbirnerach und in der

Folge bei km 2,30 den Vorarlberger Rheintal-Binnenkanal, verläuft sodann durch das Schweizer Ried,

quert nach Überführung der Bahnlinie der ÖBB Bregenz–St. Margarethen und der B 203 Rhein Straße

bei km 5,10 den Neuen Rhein und endet bei km 6,242 an der Staatsgrenze Österreich/Schweiz.

2. Der Straßenverlauf der Anschlußstelle Wolfurt/Lauterach der A 14 Rheintal Autobahn wird im

Bereich der Gemeinden Wolfurt und Lauterach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 12,076 und km 13,092 der A 14 Rheintal

Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung mit der bestehenden L 41 Sender

Straße sowie mit der unter Punkt 1 festgelegten S 18 Bodensee Schnellstraße her.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse sowie der neu herzustellenden

Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Vorarlberger Landesregierung sowie bei den Gemeinden Wolfurt, Lauterach, Dornbirn, Lustenau,

Fußach und Höchst aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BS-9402 im Maßstab 1 : 2000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 96. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Welt-Fremdenverkehrsorganisation über die anläßlich der Abhaltung der 31. Tagung der Europakommission der Welt-Fremdenverkehrsorganisation in Salzburg einzuräumenden Privilegien und Immunitäten

(Übersetzung)

Artikel 1

Das Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, angenommen

von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 21. November 1947 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950, ist auf die Tagungen

anwendbar.

Artikel 2

Die Regierung erleichtert die Einreise und Ausreise der vom Generalsekretär ordentlich eingeladenen

Teilnehmer zu den Tagungen und wird den Teilnehmern die notwendigen Sichtvermerke prompt

und gebührenfrei erteilen. Der Regierung wird in angemessener Zeit vor den Tagungen eine vorläufige

Liste der Teilnehmer übermittelt.

Artikel 3

Der Konferenzsaal, die Büros und andere Räumlichkeiten und Einrichtungen, die die

Österreichische Regierung für die Tagungen zur Verfügung stellt, stellen den Konferenzbereich dar und

werden als Räumlichkeiten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation während der Tagungen und für die

Dauer jeden zusätzlichen Zeitraums, der notwendig sein wird, um die Vorhaben abzuschließen,

angesehen.

Artikel 4

Das Abkommen tritt am vierzehnten Tag nach der Unterzeichnung in Kraft.

GESCHEHEN zu Madrid, am 21. März 1997

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Richard Wotava

Für die Welt-Fremdenverkehrsorganisation

Francesco Frangialli

Dem Hauptausschuß des Nationalrats wurde gemäß § 1 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die

Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen über den Abschluß dieses

Abkommens berichtet.

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 4 mit 4. April 1997 in Kraft getreten.

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