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96_1996 AT

96. Verordnung: Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 27 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet

Der Straßenverlauf der Fahrverbindungen im Zuge des Betriebes ,,Nickelsdorf“ an der A 4 Ost Autobahn

wird im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Straßen stellen die Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes

,,Nickelsdorf“ an der A 4 Ost Autobahn und dem Gemeindestraßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Nickelsdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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