96. Verordnung: Fahrverbindungen im Zuge eines Betriebes an der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 und 27 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet
Der Straßenverlauf der Fahrverbindungen im Zuge des Betriebes ,,Nickelsdorf“ an der A 4 Ost Autobahn
wird im Bereich der Gemeinde Nickelsdorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßen stellen die Fahrverbindung zwischen den Verkehrsflächen des Betriebes
,,Nickelsdorf“ an der A 4 Ost Autobahn und dem Gemeindestraßennetz her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Nickelsdorf aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.