96. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 86 Abs. 4 VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 23/1995, wird verordnet
Die Verordnung über die Rechnungslegung kleiner Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (RLVkV), BGBl. Nr. 749/1990, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 lautet
„(3) Sieht die Satzung die Prüfung des Jahresabschlusses durch ein besonderes Organ vor (§ 86 Abs. 3 VAG), so ist der Bericht der Prüfer über die Tätigkeit und die getroffenen Feststellungen an den Lagebericht anzuschließen."
2. § 5 Z 1 lautet
„1. der Jahresabschluß, versehen mit der eigenhändigen Unterschrift sämtlicher Mitglieder des Vorstands und, bei Sterbekassen, mit dem eigenhändig unterschriebenen Bestätigungsvermerk des Treuhänders;"
3. § 7 lautet
„§ 7. Die Vorlage der in den §§ 5 und 6 angeführten Berichtsteile hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch
1. für kleine Tierversicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Oktober endet, am 15. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres,
2. für kleine Versicherungsvereine, deren Geschäftsjahr am 31. Dezember endet, am 15. Juli des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres."
4. § 8 lautet
„§ 8. Auf kleine Versicherungsvereine sind die §§ 1, 5,6,7 Abs. 1, 3 und 4,9 Abs. 1 und 2,10,11,13 Z 1 und 14, auf Sterbekassen § 17 RLWU, BGBl. Nr. 757/1992, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind."
5. An § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 7 und die Anlage zur Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 96/1995 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 1995 enden."
6. Die Anlage zur RLVkV BGBl. Nr. 749/1990, wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.