96. Verordnung: Änderung der Postordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Postgesetzes, BGBl. Nr. 58/ 1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 906/1993, wird verordnet
Artikel I
Die Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 169/ 1993, wird wie folgt geändert
1. Nach § 176 wird folgender § 176 a eingefügt
„§ 176 a. Für eine natürliche Person bestimmte Pakete ohne Wertangabe und ohne Nachnahme dürfen unter den sonst für die 'Ersatzzustellung geltenden Voraussetzungen auch an einen Wohnungs- oder Hausnachbarn zugestellt werden, wenn an der Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend ist. Der Empfänger ist hievon schriftlich zu verständigen."
2. Der bisherige § 176 a erhält die Bezeichnung § 176 b.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.