96. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1990, wird verordnet
Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl.
Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 54/1991, wird wie folgt geändert
1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt
2. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen
3. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") entfallen
a) „R42 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 10% und ausgenommen Solutio acid boric. 3% für die Anwendung am Auge".
b) „R44 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 50%".
c) „R50 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 0,5% und ausgenommen für die Anwendung im äußeren Analbereich bis 0,5%".
4. Im Anhang II zur Anlage („Warnhinweise") entfällt
„W5 Darf nicht auf größere Wundflächen und nicht bei Kindern unter zwei Jahren angewendet werden."