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96_1992 AT

96. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Änderung der Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1990, wird verordnet

Die Rezeptpflichtverordnung, BGBl.

Nr. 475/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 54/1991, wird wie folgt geändert

1. Die Liste der Anlage wird wie folgt ergänzt

2. In der Liste der Anlage werden nachstehende Änderungen vorgenommen

3. Im Anhang I zur Anlage („Ausnahmen") entfallen

a) „R42 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 10% und ausgenommen Solutio acid boric. 3% für die Anwendung am Auge".

b) „R44 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 50%".

c) „R50 ausgenommen für äußerliche Anwendung bis 0,5% und ausgenommen für die Anwendung im äußeren Analbereich bis 0,5%".

4. Im Anhang II zur Anlage („Warnhinweise") entfällt

„W5 Darf nicht auf größere Wundflächen und nicht bei Kindern unter zwei Jahren angewendet werden."

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