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96_1990 AT

96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,

RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige Inhalt des § 382 erhält die

Absatzbezeichnung „(1)".

2. Dem § 382 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Auftrag an einen Ehegatten zum

Verlassen der Wohnung nach Abs. 1 Z 8 lit. b kann

auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf

Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der

Ehe erteilt werden, doch darf, solange ein solches

Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für welche

derartige Verfügungen getroffen werden, insgesamt

drei Monate nicht übersteigen."

3. In § 382 a Abs. 5 lautet das Zitat „§ 382 Abs. 1

Z 8 lit. a".

4. In § 383 Abs. 1 wird das Zitat „§ 382 Z 2"

durch das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 2" ersetzt.

5. In § 385 Abs. 1 lautet das Zitat „§ 382 Abs. 1

Z 7".

6. In § 387 Abs. 3 wird das Zitat „§ 382 Z 8"

durch das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8" ersetzt.

7. In § 390 Abs. 4 wird das Zitat „§ 382 Z 8 lit. a"

durch das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. a" ersetzt.

8. § 393 wird wie folgt geändert

Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung

„(3)"; folgender Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen

nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2 richtet sich

die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der

ZPO."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. März

1990 in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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