96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896,
RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige Inhalt des § 382 erhält die
Absatzbezeichnung „(1)".
2. Dem § 382 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Der Auftrag an einen Ehegatten zum
Verlassen der Wohnung nach Abs. 1 Z 8 lit. b kann
auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
Ehe erteilt werden, doch darf, solange ein solches
Verfahren nicht anhängig ist, die Zeit, für welche
derartige Verfügungen getroffen werden, insgesamt
drei Monate nicht übersteigen."
3. In § 382 a Abs. 5 lautet das Zitat „§ 382 Abs. 1
Z 8 lit. a".
4. In § 383 Abs. 1 wird das Zitat „§ 382 Z 2"
durch das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 2" ersetzt.
5. In § 385 Abs. 1 lautet das Zitat „§ 382 Abs. 1
Z 7".
6. In § 387 Abs. 3 wird das Zitat „§ 382 Z 8"
durch das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8" ersetzt.
7. In § 390 Abs. 4 wird das Zitat „§ 382 Z 8 lit. a"
durch das Zitat „§ 382 Abs. 1 Z 8 lit. a" ersetzt.
8. § 393 wird wie folgt geändert
Der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung
„(3)"; folgender Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen
nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2 richtet sich
die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der
ZPO."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. März
1990 in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.