96. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 c Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1987 wird
verordnet
§ 1. (1) Für die nach § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
pflichtversicherten Personen
hat die An- und Abmeldung an den zuständigen
Träger der Krankenversicherung mindestens
einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im
Wege des automationsunterstützten Datenaustausches
zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen
Träger jene Daten mittels Datenträgers zu übermitteln,
die eine wesentliche Voraussetzung zur
Durchführung seiner Aufgaben bilden.
(2) Unter Berücksichtigung der bei den zuständigen
Trägern der Krankenversicherung gegebenen
technischen Möglichkeiten sind vom Bundesrechenamt
zusätzlich bundeseinheitliche Einzelausdrucke
zu übermitteln.
§ 2. Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-,
Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Bundesministerium
für Arbeit und Soziales auf der
Grundlage der bis zum 5. (Hauptabrechnung) des
dem Beitragsmonat folgenden Monats ausgezahlten
Beihilfen zu ermitteln und innerhalb einer Frist
von 11 Tagen ab Fälligkeit an die zuständigen Träger
der Krankenversicherung abzuführen. Innerhalb
der gleichen Frist ist an den zuständigen Träger
der Krankenversicherung eine bundeseinheitliche
Aufstellung über die Höhe der jeweiligen Beiträge
(Beitragsnachweisung) zu übermitteln.
§ 3. § 1 tritt nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen
bei den zuständigen Trägern der
Krankenversicherung, spätestens jedoch mit 1. Juli
1989 in Kraft.