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96_1989 AT

96. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Vereinfachung des Meldewesens und Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Bezieher einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes

Auf Grund des § 25 c Abs. 3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 616/1987 wird

verordnet

§ 1. (1) Für die nach § 25 Abs. 1 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes

pflichtversicherten Personen

hat die An- und Abmeldung an den zuständigen

Träger der Krankenversicherung mindestens

einmal wöchentlich vom Bundesrechenamt im

Wege des automationsunterstützten Datenaustausches

zu erfolgen. Hiebei sind dem zuständigen

Träger jene Daten mittels Datenträgers zu übermitteln,

die eine wesentliche Voraussetzung zur

Durchführung seiner Aufgaben bilden.

(2) Unter Berücksichtigung der bei den zuständigen

Trägern der Krankenversicherung gegebenen

technischen Möglichkeiten sind vom Bundesrechenamt

zusätzlich bundeseinheitliche Einzelausdrucke

zu übermitteln.

§ 2. Die Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung sind vom Bundesministerium

für Arbeit und Soziales auf der

Grundlage der bis zum 5. (Hauptabrechnung) des

dem Beitragsmonat folgenden Monats ausgezahlten

Beihilfen zu ermitteln und innerhalb einer Frist

von 11 Tagen ab Fälligkeit an die zuständigen Träger

der Krankenversicherung abzuführen. Innerhalb

der gleichen Frist ist an den zuständigen Träger

der Krankenversicherung eine bundeseinheitliche

Aufstellung über die Höhe der jeweiligen Beiträge

(Beitragsnachweisung) zu übermitteln.

§ 3. § 1 tritt nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen

bei den zuständigen Trägern der

Krankenversicherung, spätestens jedoch mit 1. Juli

1989 in Kraft.

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