Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
96_1988 AT

96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN

DIESES ÜBEREINKOMMENS,

IM HINBLICK AUF die allgemeinen

Ziele der Entschließungen,

die von der Sechsten Außerordentlichen

Tagung der Generalversammlung

der Vereinten

Nationen über die Errichtung

einer neuen Weltwirtschaftsordnung

angenommen worden sind,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Entwicklung des internationalen

Handels auf der Grundlage

der Gleichberechtigung und des

gegenseitigen Nutzens ein wichtiges

Element zur Förderung

freundschaftlicher Beziehungen

zwischen den Staaten ist,

IN DER MEINUNG, daß die

Annahme einheitlicher Bestimmungen,

die auf Verträge über

den internationalen Warenkauf

Anwendung finden und die verschiedenen

Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnungen

berücksichtigen, dazu beitragen

würde, die rechtlichen Hindernisse

im internationalen Handel

zu beseitigen und seine Entwicklung

zu fördern,

HABEN folgendes VEREINBART

Teil I

ANWENDUNGSBEREICH

UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kapitel I

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

(1) Dieses Übereinkommen ist

auf Kaufverträge über Waren

zwischen Parteien anzuwenden,

die ihre Niederlassung in verschiedenen

Staaten haben,

a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten

sind oder

b) wenn die Regeln des internationalen

Privatrechts zur

Anwendung des Rechts

eines Vertragsstaats führen.

(2) Die Tatsache, daß die Parteien

ihre Niederlassung in verschiedenen

Staaten haben, wird

nicht berücksichtigt, wenn sie

sich nicht aus dem Vertrag, aus

früheren Geschäftsbeziehungen

oder aus Verhandlungen oder

Auskünften ergibt, die vor oder

bei Vertragsabschluß zwischen

den Parteien geführt oder von

ihnen erteilt worden sind.

(3) Bei Anwendung dieses

Übereinkommens wird weder

berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit

die Parteien haben,

noch ob sie Kaufleute oder

Nichtkaufleute sind oder ob der

Vertrag handelsrechtlicher oder

zivilrechtlicher Art ist.

Artikel 2

Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung auf den Kauf

a) von Ware für den persönlichen

Gebrauch oder den

Gebrauch in der Familie

oder im Haushalt, es sei

denn, daß der Verkäufer

vor oder bei Vertragsabschluß

weder wußte noch

wissen mußte, daß die Ware

für einen solchen Gebrauch

gekauft wurde,

b) bei Versteigerungen,

c) auf Grund von Zwangsvollstreckungs-

oder anderen

gerichtlichen Maßnahmen,

d) von Wertpapieren oder

Zahlungsmitteln,

e) von Seeschiffen, Binnenschiffen,

Luftkissenfahrzeugen

oder Luftfahrzeugen,

f) von elektrischer Energie.

Artikel 3

(1) Den Kaufverträgen stehen

Verträge über die Lieferung herzustellender

oder zu erzeugender

Ware gleich, es sei denn, daß der

Besteller einen wesentlichen Teil

der für die Herstellung oder

Erzeugung notwendigen Stoffe

selbst zur Verfügung zu stellen

hat.

(2) Dieses Übereinkommen ist

auf Verträge nicht anzuwenden,

bei denen der überwiegende Teil

der Pflichten der Partei, welche

die Ware liefert, in der Ausführung

von Arbeiten oder anderen

Dienstleistungen besteht.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen regelt

ausschließlich den Abschluß des

Kaufvertrages und die aus ihm

erwachsenden Rechte und Pflichten

des Verkäufers und des Käufers.

Soweit in diesem Übereinkommen

nicht ausdrücklich etwas

anderes bestimmt ist, betrifft es

insbesondere nicht

a) die Gültigkeit des Vertrages

oder einzelner Vertragsbestimmungen

oder die Gültigkeit

von Bräuchen,

b) die Wirkungen, die der Vertrag

auf das Eigentum an

der verkauften Ware haben

kann.

Artikel 5

Dieses Übereinkommen findet

keine Anwendung auf die Haftung

des Verkäufers für den

durch die Ware verursachten Tod

oder die Körperverletzung einer

Person.

Artikel 6

Die Parteien können die

Anwendung dieses Übereinkommens

ausschließen oder, vorbehaltlich

des Artikels 12, von seinen

Bestimmungen abweichen

oder deren Wirkung ändern.

Kapitel II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

(1) Bei der Auslegung dieses

Übereinkommens sind sein internationaler

Charakter und die

Notwendigkeit zu berücksichtigen,

seine einheitliche Anwendung

und die Wahrung des guten

Glaubens im internationalen

Handel zu fördern.

(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen

geregelte Gegenstände

betreffen, aber in diesem

Übereinkommen nicht ausdrücklich

entschieden werden, sind

nach den allgemeinen Grundsätzen,

die diesem Übereinkommen

zugrundeliegen, oder mangels

solcher Grundsätze nach dem

Recht zu entscheiden, das nach

den Regeln des internationalen

Privatrechts anzuwenden ist.

Artikel 8

(1) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens sind Erklärungen

und das sonstige Verhalten

einer Partei nach deren Willen

auszulegen, wenn die andere Partei

diesen Willen kannte oder

darüber nicht in Unkenntnis sein

konnte.

(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar,

so sind Erklärungen und das

sonstige Verhalten einer Partei so

auszulegen, wie eine vernünftige

Person der gleichen Art wie die

andere Partei sie unter den gleichen

Umständen aufgefaßt hätte.

(3) Um den Willen einer Partei

oder die Auffassung festzustellen,

die eine vernünftige Person

gehabt hätte, sind alle erheblichen

Umstände zu berücksichtigen,

insbesondere die Verhandlungen

zwischen den Parteien, die zwischen

ihnen entstandenen Gepflogenheiten,

die Bräuche und das

spätere Verhalten der Parteien.

Artikel 9

(1) Die Parteien sind an die

Bräuche, mit denen sie sich einverstanden

erklärt haben, und an

die Gepflogenheiten gebunden,

die zwischen ihnen entstanden

sind.

(2) Haben die Parteien nichts

anderes vereinbart, so wird angenommen,

daß sie sich in ihrem

Vertrag oder bei seinem Abschluß

stillschweigend auf Bräuche

bezogen haben, die sie kannten

oder kennen mußten und die im

internationalen Handel den Parteien

von Verträgen dieser Art in

dem betreffenden Geschäftszweig

weithin bekannt sind und von

ihnen regelmäßig beachtet werden.

Artikel 10

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

ist,

a) falls eine Partei mehr als

eine Niederlassung hat, die

Niederlassung maßgebend,

die unter Berücksichtigung

der vor oder bei Vertragsabschluß

den Parteien

bekannten oder von ihnen

in Betracht gezogenen

Umstände die engste Beziehung

zu dem Vertrag und

zu seiner Erfüllung hat;

b) falls eine Partei keine Niederlassung

hat, ihr gewöhnlicher

Aufenthalt maßgebend.

Artikel 11

Der Kaufvertrag braucht nicht

schriftlich geschlossen oder nachgewiesen

zu werden und unterliegt

auch sonst keinen Formvorschriften.

Er kann auf jede Weise

bewiesen werden, auch durch

Zeugen.

Artikel 12

Die Bestimmungen der Artikel

11 und 29 oder des Teils II

dieses Übereinkommens, die für

den Abschluß eines Kaufvertrages,

seine Änderung oder Aufhebung

durch Vereinbarung oder

für ein Angebot, eine Annahme

oder eine sonstige Willenserklärung

eine andere als die schriftliche

Form gestatten, gelten nicht,

wenn eine Partei ihre Niederlassung

in einem Vertragsstaat hat,

der eine Erklärung nach Artikel

96 abgegeben hat. Die Parteien

dürfen von dem vorliegenden

Artikel weder abweichen

noch seine Wirkung ändern.

Artikel 13

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

umfaßt der Ausdruck

„schriftlich" auch Mitteilungen

durch Telegramm oder

Fernschreiben.

Teil II

ABSCHLUSS DES VERTRAGES

Artikel 14

(1) Der an eine oder mehrere

bestimmte Personen gerichtete

Vorschlag zum Abschluß eines

Vertrages stellt ein Angebot dar,

wenn er bestimmt genug ist und

den Willen des Anbietenden zum

Ausdruck bringt, im Falle der

Annahme gebunden zu sein. Ein

Vorschlag ist bestimmt genug,

wenn er die Ware bezeichnet und

ausdrücklich oder stillschweigend

die Menge und den Preis festsetzt

oder deren Festsetzung ermöglicht.

(2) Ein Vorschlag, der nicht an

eine oder mehrere bestimmte Personen

gerichtet ist, gilt nur als

Aufforderung, ein Angebot abzugeben,

wenn nicht die Person, die

den Vorschlag macht, das Gegenteil

deutlich zum Ausdruck

bringt.

Artikel 15

(1) Ein Angebot wird wirksam,

sobald es dem Empfänger zugeht.

(2) Ein Angebot kann, selbst

wenn es unwiderruflich ist,

zurückgenommen werden, wenn

die Rücknahmeerklärung dem

Empfänger vor oder gleichzeitig

mit dem Angebot zugeht.

Artikel 16

(1) Bis zum Abschluß des Vertrages

kann ein Angebot widerrufen

werden, wenn der Widerruf

dem Empfänger zugeht, bevor

dieser eine Annahmeerklärung

abgesandt hat.

(2) Ein Angebot kann jedoch

nicht widerrufen werden,

a) wenn es durch Bestimmung

einer festen Frist zur

Annahme oder auf andere

Weise zum Ausdruck

bringt, daß es unwiderruflich

ist, oder

b) wenn der Empfänger vernünftigerweise

darauf vertrauen

konnte, daß das

Angebot unwiderruflich ist,

und er im Vertrauen auf das

Angebot gehandelt hat.

Artikel 17

Ein Angebot erlischt, selbst

wenn es unwiderruflich ist,

sobald dem Anbietenden eine

Ablehnung zugeht.

Artikel 18

(1) Eine Erklärung oder ein

sonstiges Verhalten des Empfängers,

das eine Zustimmung zum

Angebot ausdrückt, stellt eine

Annahme dar. Schweigen oder

Untätigkeit allein stellen keine

Annahme dar.

(2) Die Annahme eines Angebots

wird wirksam, sobald die

Äußerung der Zustimmung dem

Anbietenden zugeht. Sie wird

nicht wirksam, wenn die Äußerung

der Zustimmung dem

Anbietenden nicht innerhalb der

von ihm gesetzten Frist oder, bei

Fehlen einer solchen Frist, innerhalb

einer angemessenen Frist

zugeht; dabei sind die Umstände

des Geschäfts einschließlich der

Schnelligkeit der vom Anbietenden

gewählten Übermittlungsart

zu berücksichtigen. Ein mündliches

Angebot muß sofort angenommen

werden, wenn sich aus

den Umständen nichts anderes

ergibt.

(3) Äußert jedoch der Empfänger

auf Grund des Angebots, der

zwischen den Parteien entstandenen

Gepflogenheiten oder der

Bräuche seine Zustimmung durch

eine Handlung, die sich zum Beispiel

auf die Absendung der Ware

oder die Bezahlung des Preises

bezieht, ohne den Anbietenden

davon zu unterrichten, so ist die

Annahme zum Zeitpunkt der

Handlung wirksam, sofern diese

innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen

Frist vorgenommen

wird.

Artikel 19

(1) Eine Antwort auf ein Angebot,

die eine Annahme darstellen

soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen

oder sonstige

Änderungen enthält, ist eine

Ablehnung des Angebots und

stellt ein Gegenangebot dar.

(2) Eine Antwort auf ein Angebot,

die eine Annahme darstellen

soll, aber Ergänzungen oder

Abweichungen enthält, welche

die Bedingungen des Angebots

nicht wesentlich ändern, stellt

jedoch eine Annahme dar, wenn

der Anbietende das Fehlen der

Übereinstimmung nicht unverzüglich

mündlich beanstandet

oder eine entsprechende Mitteilung

absendet. Unterläßt er dies,

so bilden die Bedingungen des

Angebots mit den in der

Annahme enthaltenen Änderungen

den Vertragsinhalt.

(3) Ergänzungen oder Abweichungen,

die sich insbesondere

auf Preis, Bezahlung, Qualität

und Menge der Ware, auf Ort

und Zeit der Lieferung, auf den

Umfang der Haftung der einen

Partei gegenüber der anderen

oder auf die Beilegung von Streitigkeiten

beziehen, werden so

angesehen, als änderten sie die

Bedingungen des Angebots

wesentlich.

Artikel 20

(1) Eine vom Anbietenden in

einem Telegramm oder einem

Brief gesetzte Annahmefrist

beginnt mit Aufgabe des Telegramms

oder mit dem im Brief

angegebenen Datum oder, wenn

kein Datum angegeben ist, mit

dem auf dem Umschlag angegebenen

Datum zu laufen. Eine

vom Anbietenden telefonisch,

durch Fernschreiben oder eine

andere sofortige Übermittlungsart

gesetzte Annahmefrist beginnt

zu laufen, sobald das Angebot

dem Empfänger zugeht.

(2) Gesetzliche Feiertage oder

arbeitsfreie Tage, die in die Laufzeit

der Annahmefrist fallen, werden

bei der Fristberechnung mitgezählt.

Kann jedoch die Mitteilung

der Annahme am letzten

Tag der Frist nicht an die

Anschrift des Anbietenden zugestellt

werden, weil dieser Tag am

Ort der Niederlassung des Anbietenden

auf einen gesetzlichen

Feiertag oder arbeitsfreien Tag

fällt, so verlängert sich die Frist

bis zum ersten darauffolgenden

Arbeitstag.

Artikel 21

(1) Eine verspätete Annahme

ist dennoch als Annahme wirksam,

wenn der Anbietende unverzüglich

den Annehmenden in diesem

Sinne mündlich unterrichtet

oder eine entsprechende schriftliche

Mitteilung absendet.

(2) Ergibt sich aus dem eine

verspätete Annahme enthaltenden

Brief oder anderen Schriftstück,

daß die Mitteilung nach den

Umständen, unter denen sie abgesandt

worden ist, bei normaler

Beförderung dem Anbietenden

rechtzeitig zugegangen wäre, so

ist die verspätete Annahme als

Annahme wirksam, wenn der

Anbietende nicht unverzüglich

den Annehmenden mündlich

davon unterrichtet, daß er sein

Angebot als erloschen betrachtet,

oder eine entsprechende schriftliche

Mitteilung absendet.

Artikel 22

Eine Annahme kann zurückgenommen

werden, wenn die Rücknahmeerklärung

dem Anbietenden

vor oder in dem Zeitpunkt

zugeht, in dem die Annahme

wirksam geworden wäre.

Artikel 23

Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt

geschlossen, in dem die

Annahme eines Angebots nach

diesem Übereinkommen wirksam

wird.

Artikel 24

Für die Zwecke dieses Teils des

Übereinkommens „geht" ein

Angebot, eine Annahmeerklärung

oder sonstige Willenserklärung

dem Empfänger „zu", wenn sie

ihm mündlich gemacht wird oder

wenn sie auf anderem Weg ihm

persönlich, an seiner Niederlassung

oder Postanschrift oder,

wenn diese fehlen, an seinem

gewöhnlichen Aufenthaltsort

zugestellt wird.

Teil III

WARENKAUF

Kapitel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 25

Eine von einer Partei begangene

Vertragsverletzung ist

wesentlich, wenn sie für die

andere Partei solchen Nachteil

zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen

entgeht, was sie nach dem

Vertrag hätte erwarten dürfen, es

sei denn, daß die Vertragsbrüchige

Partei diese Folge nicht

vorausgesehen hat und eine vernünftige

Person der gleichen Art

diese Folge unter den gleichen

Umständen auch nicht vorausgesehen

hätte.

Artikel 26

Eine Erklärung, daß der Vertrag

aufgehoben wird, ist nur

wirksam, wenn sie der anderen

Partei mitgeteilt wird.

Artikel 27

Soweit in diesem Teil des

Übereinkommens nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt wird,

nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung

oder sonstigen Mitteilung,

die eine Partei gemäß diesem

Teil mit den nach den

Umständen geeigneten Mitteln

macht, eine Verzögerung oder

ein Irrtum bei der Übermittlung

der Mitteilung oder deren Nichteintreffen

dieser Partei nicht das

Recht, sich auf die Mitteilung zu

berufen.

Artikel 28

Ist eine Partei nach diesem

Übereinkommen berechtigt, von

der anderen Partei die Erfüllung

einer Verpflichtung zu verlangen,

so braucht ein Gericht eine Entscheidung

auf Erfüllung in Natur

nur zu fällen, wenn es dies auch

nach seinem eigenen Recht bei

gleichartigen Kaufverträgen täte,

die nicht unter dieses Übereinkommen

fallen.

Artikel 29

(1) Ein Vertrag kann durch

bloße Vereinbarung der Parteien

geändert oder aufgehoben werden.

(2) Enthält ein schriftlicher

Vertrag eine Bestimmung,

wonach jede Änderung oder Aufhebung

durch Vereinbarung

schriftlich zu erfolgen hat, so darf

er nicht auf andere Weise geändert

oder aufgehoben werden.

Eine Partei kann jedoch auf

Grund ihres Verhaltens davon

ausgeschlossen sein, sich auf eine

solche Bestimmung zu berufen,

soweit die andere Partei sich auf

dieses Verhalten verlassen hat.

Kapitel II

PFLICHTEN DES VERKÄUFERS

Artikel 30

Der Verkäufer ist nach Maßgabe

des Vertrages und dieses

Übereinkommens verpflichtet, die

Ware zu liefern, die sie betreffenden

Dokumente zu übergeben

und das Eigentum an der Ware

zu übertragen.

Abschnitt I. Lieferung der Ware

und Übergabe der

Dokumente

Artikel 31

Hat der Verkäufer die Ware

nicht an einem anderen bestimmten

Ort zu liefern, so besteht

seine Lieferpflicht in folgendem

a) Erfordert der Kaufvertrag

eine Beförderung der Ware,

so hat sie der Verkäufer

dem ersten Beförderer zur

Übermittlung an den Käufer

zu übergeben;

b) bezieht sich der Vertrag in

Fällen, die nicht unter

Buchstabe a fallen, auf

bestimmte Ware oder auf

gattungsmäßig bezeichnete

Ware, die aus einem

bestimmten Bestand zu entnehmen

ist, oder auf herzustellende

oder zu erzeugende

Ware und wußten die

Parteien bei Vertragsabschluß,

daß die Ware sich

an einem bestimmten Ort

befand oder dort herzustellen

oder zu erzeugen war,

so hat der Verkäufer die

Ware dem Käufer an diesem

Ort zur Verfügung zu

stellen;

c) in den anderen Fällen hat

der Verkäufer die Ware

dem Käufer an dem Ort zur

Verfügung zu stellen, an

dem der Verkäufer bei Vertragsabschluß

seine Niederlassung

hatte.

Artikel 32

(1) Übergibt der Verkäufer

nach dem Vertrag oder diesem

Übereinkommen die Ware einem

Beförderer und ist die Ware nicht

deutlich durch daran angebrachte

Kennzeichen oder durch Beförderungsdokumente

oder auf

andere Weise dem Vertrag zugeordnet,

so hat der Verkäufer dem

Käufer die Versendung anzuzeigen

und dabei die Ware im einzelnen

zu bezeichnen.

(2) Hat der Verkäufer für die

Beförderung der Ware zu sorgen,

so hat er die Verträge zu schließen,

die zur Beförderung an den

festgesetzten Ort mit den nach

den Umständen angemessenen

Beförderungsmitteln und zu den

für solche Beförderungen üblichen

Bedingungen erforderlich

sind.

(3) Ist der Verkäufer nicht zum

Abschluß einer Transportversicherung

verpflichtet, so hat er

dem Käufer auf dessen Verlangen

alle ihm verfügbaren, zum

Abschluß einer solchen Versicherung

erforderlichen Auskünfte zu

erteilen.

Artikel 33

Der Verkäufer hat die Ware zu

liefern,

a) wenn ein Zeitpunkt im Vertrag

bestimmt ist oder auf

Grund des Vertrages

bestimmt werden kann, zu

diesem Zeitpunkt,

b) wenn ein Zeitraum im Vertrag

bestimmt ist oder auf

Grund des Vertrages

bestimmt werden kann,

jederzeit innerhalb dieses

Zeitraums, sofern sich nicht

aus den Umständen ergibt,

daß der Käufer den Zeitpunkt

zu wählen hat, oder

c) in allen anderen Fällen

innerhalb einer angemessenen

Frist nach Vertragsabschluß.

Artikel 34

Hat der Verkäufer Dokumente

zu übergeben, die sich auf die

Ware beziehen, so hat er sie zu

dem Zeitpunkt, an dem Ort und

in der Form zu übergeben, die im

Vertrag vorgesehen sind. Hat der

Verkäufer die Dokumente bereits

vorher übergeben, so kann er bis

zu dem für die Übergabe vorgesehenen

Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit

der Dokumente beheben,

wenn die Ausübung dieses

Rechts dem Käufer nicht unzumutbare

Unannehmlichkeiten

oder unverhältnismäßige Kosten

verursacht. Der Käufer behält

jedoch das Recht, Schadenersatz

nach diesem Übereinkommen zu

verlangen.

Abschnitt II. Vertragsmäßigkeit

der Ware und

Rechte oder Ansprüche

Dritter

Artikel 35

(1) Der Verkäufer hat Ware zu

liefern, die in Menge, Qualität

und Art sowie hinsichtlich Verpackung

oder Behältnis den

Anforderungen des Vertrages

entspricht.

(2) Haben die Parteien nichts

anderes vereinbart, so entspricht

die Ware dem Vertrag nur,

a) wenn sie sich für die

Zwecke eignet, für die

Ware der gleichen Art

gewöhnlich gebraucht wird;

b) wenn sie sich für einen

bestimmten Zweck eignet,

der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß

ausdrücklich

oder auf andere Weise zur

Kenntnis gebracht wurde,

sofern sich nicht aus den

Umständen ergibt, daß der

Käufer auf die Sachkenntnis

und das Urteilsvermögen

des Verkäufers nicht

vertraute oder vernünftigerweise

nicht vertrauen

konnte;

c) wenn sie die Eigenschaften

einer Ware besitzt, die der

Verkäufer dem Käufer als

Probe oder Muster vorgelegt

hat;

d) wenn sie in der für Ware

dieser Art üblichen Weise

oder, falls es eine solche

Weise nicht gibt, in einer

für die Erhaltung und den

Schutz der Ware angemessenen

Weise verpackt ist.

(3) Der Verkäufer haftet nach

Absatz 2 Buchstaben a bis d nicht

für eine Vertragswidrigkeit der

Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß

diese Vertragswidrigkeit

kannte oder darüber nicht

in Unkenntnis sein konnte.

Artikel 36

(1) Der Verkäufer haftet nach

dem Vertrag und diesem Übereinkommen

für eine Vertragswidrigkeit,

die im Zeitpunkt des

Übergangs der Gefahr auf den

Käufer besteht, auch wenn die

Vertragswidrigkeit erst nach diesem

Zeitpunkt offenbar wird.

(2) Der Verkäufer haftet auch

für eine Vertragswidrigkeit, die

nach dem in Absatz 1 angegebenen

Zeitpunkt eintritt und auf die

Verletzung einer seiner Pflichten

zurückzuführen ist, einschließlich

der Verletzung einer Garantie

dafür, daß die Ware für eine

bestimmte Zeit für den üblichen

Zweck oder für einen bestimmten

Zweck geeignet bleiben oder

besondere Eigenschaften oder

Merkmale behalten wird.

Artikel 37

Bei vorzeitiger Lieferung der

Ware behält der Verkäufer bis zu

dem für die Lieferung festgesetzten

Zeitpunkt das Recht, fehlende

Teile nachzuliefern, eine fehlende

Menge auszugleichen, für nicht

vertragsgemäße Ware Ersatz zu

liefern oder die Vertragswidrigkeit

der gelieferten Ware zu

beheben, wenn die Ausübung dieses

Rechts dem Käufer nicht

unzumutbare Unannehmlichkeiten

oder unverhältnismäßige

Kosten verursacht. Der Käufer

behält jedoch das Recht, Schadenersatz

nach diesem Übereinkommen

zu verlangen.

Artikel 38

(1) Der Käufer hat die Ware

innerhalb einer so kurzen Frist zu

untersuchen oder untersuchen zu

lassen, wie es die Umstände

erlauben.

(2) Erfordert der Vertrag eine

Beförderung der Ware, so kann

die Untersuchung bis nach dem

Eintreffen der Ware am Bestimmungsort

aufgeschoben werden.

(3) Wird die Ware vom Käufer

umgeleitet oder von ihm weiterversandt,

ohne daß er ausreichend

Gelegenheit hatte, sie zu

untersuchen, und kannte der Verkäufer

bei Vertragsabschluß die

Möglichkeit einer solchen Umleitung

oder Weiterversendung oder

mußte er sie kennen, so kann die

Untersuchung bis nach dem Eintreffen

der Ware an ihrem neuen

Bestimmungsort aufgeschoben

werden.

Artikel 39

(1) Der Käufer verliert das

Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit

der Ware zu berufen,

wenn er sie dem Verkäufer nicht

innerhalb einer angemessenen

Frist nach dem Zeitpunkt, in dem

er sie festgestellt hat oder hätte

feststellen müssen, anzeigt und

dabei die Art der Vertragswidrigkeit

genau bezeichnet.

(2) Der Käufer verliert in

jedem Fall das Recht, sich auf die

Vertragswidrigkeit der Ware zu

berufen, wenn er sie nicht spätestens

innerhalb von zwei Jahren,

nachdem ihm die Ware tatsächlich

übergeben worden ist, dem

Verkäufer anzeigt, es sei denn,

daß diese Frist mit einer vertraglichen

Garantiefrist unvereinbar

ist.

Artikel 40

Der Verkäufer kann sich auf

die Artikel 38 und 39 nicht berufen,

wenn die Vertragswidrigkeit

auf Tatsachen beruht, die er

kannte oder über die er nicht in

Unkenntnis sein konnte und die

er dem Käufer nicht offenbart

hat.

Artikel 41

Der Verkäufer hat Ware zu liefern,

die frei von Rechten oder

Ansprüchen Dritter ist, es sei

denn, daß der Käufer eingewilligt

hat, die mit einem solchen Recht

oder Anspruch belastete Ware

anzunehmen. Beruhen jedoch

solche Rechte oder Ansprüche

auf gewerblichem oder anderem

geistigen Eigentum, so regelt

Artikel 42 die Verpflichtung des

Verkäufers.

Artikel 42

(1) Der Verkäufer hat Ware zu

liefern, die frei von Rechten oder

Ansprüchen Dritter ist, die auf

gewerblichem oder anderem geistigen

Eigentum beruhen und die

der Verkäufer bei Vertragsabschluß

kannte oder über die er

nicht in Unkenntnis sein konnte,

vorausgesetzt, das Recht oder der

Anspruch beruht auf gewerblichem

oder anderem geistigen

Eigentum

a) nach dem Recht des Staates,

in dem die Ware weiterverkauft

oder in dem sie in

anderer Weise verwendet

wird, wenn die Parteien bei

Vertragsabschluß in

Betracht gezogen haben,

daß die Ware dort weiterverkauft

oder verwendet

wird, oder

b) in jedem anderen Falle nach

dem Recht des Staates, in

dem der Käufer seine Niederlassung

hat.

(2) Die Verpflichtung des Verkäufers

nach Absatz 1 erstreckt

sich nicht auf Fälle,

a) in denen der Käufer im

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

das Recht oder

den Anspruch kannte oder

darüber nicht in Unkenntnis

sein konnte, oder

b) in denen das Recht oder der

Anspruch sich daraus ergibt,

daß der Verkäufer sich

nach technischen Zeichnungen,

Entwürfen, Formeln

oder sonstigen Angaben

gerichtet hat, die der Käufer

zur Verfügung gestellt

hat.

Artikel 43

(1) Der Käufer kann sich auf

Artikel 41 oder 42 nicht berufen,

wenn er dem Verkäufer das

Recht oder den Anspruch des

Dritten nicht innerhalb einer

angemessenen Frist nach dem

Zeitpunkt, in dem er davon

Kenntnis erlangt hat oder hätte

erlangen müssen, anzeigt und

dabei genau bezeichnet, welcher

Art das Recht oder der Anspruch

des Dritten ist.

(2) Der Verkäufer kann sich

nicht auf Absatz 1 berufen, wenn

er das Recht oder den Anspruch

des Dritten und seine Art kannte.

Artikel 44

Ungeachtet des Artikels 39

Absatz 1 und des Artikels 43

Absatz 1 kann der Käufer den

Preis nach Artikel 50 herabsetzen

oder Schadenersatz, außer für

entgangenen Gewinn, verlangen,

wenn er eine vernünftige Entschuldigung

dafür hat, daß er die

erforderliche Anzeige unterlassen

hat.

Abschnitt III. Rechtsbehelfe des

Käufers wegen

Vertragsverletzung

durch den Verkäufer

Artikel 45

(1) Erfüllt der Verkäufer eine

seiner Pflichten nach dem Vertrag

oder diesem Übereinkommen

nicht, so kann der Käufer

a) die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen

Rechte ausüben;

b) Schadenersatz nach Artikel

74 bis 77 verlangen.

(2) Der Käufer verliert das

Recht, Schadenersatz zu verlangen,

nicht dadurch, daß er andere

Rechtsbehelfe ausübt.

(3) Übt der Käufer einen

Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung

aus, so darf ein Gericht

oder Schiedsgericht dem Verkäufer

keine zusätzliche Frist gewähren.

Artikel 46

(1) Der Käufer kann vom Verkäufer

Erfüllung seiner Pflichten

verlangen, es sei denn, daß der

Käufer einen Rechtsbehelf ausgeübt

hat, der mit diesem Verlangen

unvereinbar ist.

(2) Ist die Ware nicht vertragsgemäß,

so kann der Käufer

Ersatzlieferung nur verlangen,

wenn die Vertragswidrigkeit eine

wesentliche Vertragsverletzung

darstellt und die Ersatzlieferung

entweder zusammen mit einer

Anzeige nach Artikel 39 oder

innerhalb einer angemessenen

Frist danach verlangt wird.

(3) Ist die Ware nicht vertragsgemäß,

so kann der Käufer den

Verkäufer auffordern, die Vertragswidrigkeit

durch Verbesserung

zu beheben, es sei denn, daß

dies unter Berücksichtigung aller

Umstände unzumutbar ist. Verbesserung

muß entweder zusam-

men mit einer Anzeige nach Artikel

39 oder innerhalb einer angemessenen

Frist danach verlangt

werden.

Artikel 47

(1) Der Käufer kann dem Verkäufer

eine angemessene Nachfrist

zur Erfüllung seiner Pflichten

setzen.

(2) Der Käufer kann vor

Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf

wegen Vertragsverletzung

ausüben, außer wenn er vom Verkäufer

die Anzeige erhalten hat,

daß dieser seine Pflichten nicht

innerhalb der so gesetzten Frist

erfüllen wird. Der Käufer behält

jedoch das Recht, Schadenersatz

wegen verspäteter Erfüllung zu

verlangen.

Artikel 48

(1) Vorbehaltlich des Artikels

49 kann der Verkäufer einen

Mangel in der Erfüllung seiner

Pflichten auch nach dem Liefertermin

auf eigene Kosten beheben,

wenn dies keine unzumutbare

Verzögerung nach sich zieht

und dem Käufer weder unzumutbare

Unannehmlichkeiten noch

Ungewißheit über die Erstattung

seiner Auslagen durch den Verkäufer

verursacht. Der Käufer

behält jedoch das Recht, Schadenersatz

nach diesem Übereinkommen

zu verlangen.

(2) Fordert der Verkäufer den

Käufer auf, ihm mitzuteilen, ob

er die Erfüllung annehmen will,

und entspricht der Käufer der

Aufforderung nicht innerhalb

einer angemessenen Frist, so kann

der Verkäufer innerhalb der in

seiner Aufforderung angegebenen

Frist erfüllen. Der Käufer

kann vor Ablauf dieser Frist keinen

Rechtsbehelf ausüben, der

mit der Erfüllung durch den Verkäufer

unvereinbar ist.

(3) Zeigt der Verkäufer dem

Käufer an, daß er innerhalb einer

bestimmten Frist erfüllen wird, so

wird vermutet, daß die Anzeige

eine Aufforderung an den Käufer

nach Absatz 2 enthält, seine Entscheidung

mitzuteilen.

(4) Eine Aufforderung oder

Anzeige des Verkäufers nach

Absatz 2 oder 3 ist nur wirksam,

wenn der Käufer sie erhalten hat.

Artikel 49

(1) Der Käufer kann die Aufhebung

des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung

einer dem Verkäufer nach

dem Vertrag oder diesem

Übereinkommen obliegenden

Pflicht eine wesentliche

Vertragsverletzung darstellt

oder

b) wenn im Falle der Nichtlieferung

der Verkäufer die

Ware nicht innerhalb der

vom Käufer nach Artikel 47

Absatz 1 gesetzten Nachfrist

liefert oder wenn er

erklärt, daß er nicht innerhalb

der so gesetzten Frist

liefern wird.

(2) Hat der Verkäufer die

Ware geliefert, so verliert jedoch

der Käufer sein Recht, die Aufhebung

des Vertrages zu erklären,

wenn er

a) im Falle der verspäteten Lieferung

die Aufhebung nicht

innerhalb einer angemessenen

Frist erklärt, nachdem

er erfahren hat, daß die Lieferung

erfolgt ist, oder

b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung

als verspäteter

Lieferung die Aufhebung

nicht innerhalb einer

angemessenen Frist erklärt,

i) nachdem er die Vertragsverletzung

kannte

oder kennen mußte,

ii) nachdem eine vom

Käufer nach Artikel 47

Absatz 1 gesetzte

Nachfrist abgelaufen ist

oder nachdem der Verkäufer

erklärt hat, daß

er seine Pflichten nicht

innerhalb der Nachfrist

erfüllen wird, oder

iii) nachdem eine vom Verkäufer

nach Artikel 48

Absatz 2 gesetzte Frist

abgelaufen ist oder

nachdem der Käufer

erklärt hat, daß er die

Erfüllung nicht annehmen

wird.

Artikel 50

Ist die Ware nicht vertragsgemäß,

so kann der Käufer unabhängig

davon, ob der Kaufpreis

bereits gezahlt worden ist oder

nicht, den Preis in dem Verhältnis

herabsetzen, in dem der Wert,

den die tatsächlich gelieferte

Ware im Zeitpunkt der Lieferung

hatte, zu dem Wert steht, den

vertragsgemäße Ware zu diesem

Zeitpunkt gehabt hätte. Behebt

jedoch der Verkäufer nach Artikel

37 oder 48 einen Mangel in

der Erfüllung seiner Pflichten

oder weigert sich der Käufer,

Erfüllung durch den Verkäufer

nach den genannten Artikeln

anzunehmen, so kann der Käufer

den Preis nicht herabsetzen.

Artikel 51

(1) Liefert der Verkäufer nur

einen Teil der Ware oder ist nur

ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäß,

so gelten für den

Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß

ist, die Artikel 46 bis

50.

(2) Der Käufer kann nur dann

die Aufhebung des gesamten Vertrages

erklären, wenn die unvollständige

oder nicht vertragsgemäße

Lieferung eine wesentliche

Vertragsverletzung darstellt.

Artikel 52

(1) Liefert der Verkäufer die

Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt,

so steht es dem Käufer

frei, sie anzunehmen oder die

Annahme zu verweigern.

(2) Liefert der Verkäufer eine

größere als die vereinbarte

Menge, so kann der Käufer die

zuviel gelieferte Menge annehmen

oder ihre Annahme verwei-

gern. Nimmt der Käufer die

zuviel gelieferte Menge ganz

oder teilweise an, so hat er sie

entsprechend dem vertraglichen

Preis zu bezahlen.

Kapitel III

PFLICHTEN DES KÄUFERS

Artikel 53

Der Käufer ist nach Maßgabe

des Vertrages und dieses Übereinkommens

verpflichtet, den

Kaufpreis zu zahlen und die

Ware anzunehmen.

Abschnitt I. Zahlung des Kaufpreises

Artikel 54

Zur Pflicht des Käufers, den

Kaufpreis zu zahlen, gehört es

auch, die Maßnahmen zu treffen

und die Förmlichkeiten zu erfüllen,

die der Vertrag oder Rechtsvorschriften

erfordern, damit

Zahlung geleistet werden kann.

Artikel 55

Ist ein Vertrag gültig geschlossen

worden, ohne daß er den

Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend

festsetzt oder dessen

Festsetzung ermöglicht, so wird

mangels gegenteiliger Anhaltspunkte

vermutet, daß die Parteien

sich stillschweigend auf den

Kaufpreis bezogen haben, der bei

Vertragsabschluß allgemein für

derartige Ware berechnet wurde,

die in dem betreffenden

Geschäftszweig unter vergleichbaren

Umständen verkauft

wurde.

Artikel 56

Ist der Kaufpreis nach dem

Gewicht der Ware festgesetzt, so

bestimmt er sich im Zweifel nach

dem Nettogewicht.

Artikel 57

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet,

den Kaufpreis an einem

anderen bestimmten Ort zu zahlen,

so hat er ihn dem Verkäufer

wie folgt zu zahlen

a) am Ort der Niederlassung

des Verkäufers oder,

b) wenn die Zahlung gegen

Übergabe der Ware oder

von Dokumenten zu leisten

ist, an dem Ort, an dem die

Übergabe stattfindet.

(2) Der Verkäufer hat alle mit

der Zahlung zusammenhängenden

Mehrkosten zu tragen, die

durch einen Wechsel seiner Niederlassung

nach Vertragsabschluß

entstehen.

Artikel 58

(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet,

den Kaufpreis zu einer

bestimmten Zeit zu zahlen, so hat

er den Preis zu zahlen, sobald

ihm der Verkäufer entweder die

Ware oder die Dokumente, die

zur Verfügung darüber berechtigen,

nach dem Vertrag und diesem

Übereinkommen zur Verfügung

gestellt hat. Der Verkäufer

kann die Übergabe der Ware

oder der Dokumente von der

Zahlung abhängig machen.

(2) Erfordert der Vertrag eine

Beförderung der Ware, so kann

der Verkäufer sie mit der Maßgabe

versenden, daß die Ware

oder die Dokumente, die zur

Verfügung darüber berechtigen,

dem Käufer nur gegen Zahlung

des Kaufpreises zu übergeben

sind.

(3) Der Käufer ist nicht verpflichtet,

den Kaufpreis zu zahlen,

bevor er Gelegenheit gehabt

hat, die Ware zu untersuchen, es

sei denn, die von den Parteien

vereinbarten Lieferungs- oder

Zahlungsmodalitäten bieten

hierzu keine Gelegenheit.

Artikel 59

Der Käufer hat den Kaufpreis

zu dem Zeitpunkt, der in dem

Vertrag festgesetzt oder nach

dem Vertrag und diesem Übereinkommen

bestimmbar ist, zu

zahlen, ohne daß es einer Aufforderung

oder der Einhaltung von

Förmlichkeiten seitens des Verkäufers

bedarf.

Abschnitt II. Annahme

Artikel 60

Die Pflicht des Käufers zur

Annahme besteht darin,

a) alle Handlungen vorzunehmen,

die vernünftigerweise

von ihm erwartet werden

können, damit dem Verkäufer

die Lieferung ermöglicht

wird, und

b) die Ware zu übernehmen.

Abschnitt III. Rechtsbehelfe des

Verkäufers wegen

Vertragsverletzung

durch den Käufer

Artikel 61

(1) Erfüllt der Käufer eine seiner

Pflichten nach dem Vertrag

oder diesem Übereinkommen

nicht, so kann der Verkäufer

a) die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen

Rechte ausüben;

b) Schadenersatz nach Artikel

74 bis 77 verlangen.

(2) Der Verkäufer verliert das

Recht, Schadenersatz zu verlangen,

nicht dadurch, daß er andere

Rechtsbehelfe ausübt.

(3) Übt der Verkäufer einen

Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung

aus, so darf ein Gericht

oder Schiedsgericht dem Käufer

keine zusätzliche Frist gewähren.

Artikel 62

Der Verkäufer kann vom Käufer

verlangen, daß er den Kaufpreis

zahlt, die Ware annimmt

sowie seine sonstigen Pflichten

erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer

einen Rechtsbehelf ausgeübt

hat, der mit diesem Verlangen

unvereinbar ist.

Artikel 63

(1) Der Verkäufer kann dem

Käufer eine angemessene Nachfrist

zur Erfüllung seiner Pflichten

setzen.

(2) Der Verkäufer kann vor

Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf

wegen Vertragsverletzung

ausüben, außer wenn er vom

Käufer die Anzeige erhalten hat,

daß dieser seine Pflichten nicht

innerhalb der so gesetzten Frist

erfüllen wird. Der Verkäufer verliert

dadurch jedoch nicht das

Recht, Schadenersatz wegen verspäteter

Erfüllung zu verlangen.

Artikel 64

(1) Der Verkäufer kann die

Aufhebung des Vertrages erklären,

a) wenn die Nichterfüllung

einer dem Käufer nach dem

Vertrag oder diesem Übereinkommen

obliegenden

Pflicht eine wesentliche

Vertragsverletzung darstellt,

oder

b) wenn der Käufer nicht

innerhalb der vom Verkäufer

nach Artikel 63 Absatz 1

gesetzten Nachfrist seine

Pflicht zur Zahlung des

Kaufpreises oder zur

Annahme der Ware erfüllt

oder wenn er erklärt, daß er

dies nicht innerhalb der so

gesetzten Frist tun wird.

(2) Hat der Käufer den Kaufpreis

gezahlt, so verliert jedoch

der Verkäufer sein Recht, die

Aufhebung des Vertrages zu

erklären, wenn er

a) im Falle verspäteter Erfüllung

durch den Käufer die

Aufhebung nicht erklärt,

bevor er erfahren hat, daß

erfüllt worden ist, oder

b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung

als verspäteter

Erfüllung durch den

Käufer die Aufhebung nicht

innerhalb einer angemessenen

Zeit erklärt,

i) nachdem der Verkäufer

die Vertragsverletzung

kannte oder kennen

mußte, oder

ii) nachdem eine vom Verkäufer

nach Artikel 63

Absatz 1 gesetzte

Nachfrist abgelaufen

ist, oder nachdem der

Käufer erklärt hat, daß

er seine Pflichten nicht

innerhalb der Nachfrist

erfüllen wird.

Artikel 65

(1) Hat der Käufer nach dem

Vertrag die Form, die Maße oder

andere Merkmale der Ware

näher zu bestimmen und nimmt

er diese Spezifizierung nicht zu

dem vereinbarten Zeitpunkt oder

innerhalb einer angemessenen

Frist nach Eingang einer Aufforderung

durch den Verkäufer vor,

so kann der Verkäufer unbeschadet

aller ihm zustehenden sonstigen

Rechte die Spezifizierung

nach den Bedürfnissen des Käufers,

soweit ihm diese bekannt

sind, selbst vornehmen.

(2) Nimmt der Verkäufer die

Spezifizierung selbst vor, so hat

er dem Käufer deren Einzelheiten

mitzuteilen und ihm eine angemessene

Frist zu setzen, innerhalb

deren der Käufer eine abweichende

Spezifizierung vornehmen

kann. Macht der Käufer

nach Eingang einer solchen Mitteilung

von dieser Möglichkeit

innerhalb der so gesetzten Frist

keinen Gebrauch, so ist die vom

Verkäufer vorgenommene Spezifizierung

verbindlich.

Kapitel IV

ÜBERGANG DER GEFAHR

Artikel 66

Untergang oder Beschädigung

der Ware nach Übergang der

Gefahr auf den Käufer befreit

diesen nicht von der Pflicht, den

Kaufpreis zu zahlen, es sei denn,

daß der Untergang oder die

Beschädigung auf eine Handlung

oder Unterlassung des Verkäufers

zurückzuführen ist.

Artikel 67

(1) Erfordert der Kaufvertrag

eine Beförderung der Ware und

ist der Verkäufer nicht verpflichtet,

sie an einem bestimmten Ort

zu übergeben, so geht die Gefahr

auf den Käufer über, sobald die

Ware gemäß dem Kaufvertrag

dem ersten Beförderer zur Übermittlung

an den Käufer übergeben

wird. Hat der Verkäufer dem

Beförderer die Ware an einem

bestimmten Ort zu übergeben, so

geht die Gefahr erst auf den Käufer

über, wenn die Ware dem

Beförderer an diesem Ort übergeben

wird. Ist der Verkäufer

befugt, die Dokumente, die zur

Verfügung über die Ware berechtigen,

zurückzubehalten, so hat

dies keinen Einfluß auf den Übergang

der Gefahr.

(2) Die Gefahr geht jedoch erst

auf den Käufer über, wenn die

Ware eindeutig dem Vertrag

zugeordnet ist, sei es durch an

der Ware angebrachte Kennzeichen,

durch Beförderungsdokumente,

durch eine Anzeige an

den Käufer oder auf andere

Weise.

Artikel 68

Wird Ware, die sich auf dem

Transport befindet, verkauft, so

geht die Gefahr im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses auf den Käufer

über. Die Gefahr wird jedoch

bereits im Zeitpunkt der Übergabe

der Ware an den Beförderer,

der die Dokumente über den

Beförderungsvertrag ausgestellt

hat, von dem Käufer übernommen,

falls die Umstände diesen

Schluß nahelegen. Wenn dagegen

der Verkäufer bei Abschluß des

Kaufvertrages wußte oder wissen

mußte, daß die Ware untergegangen

oder beschädigt war und er

dies dem Käufer nicht offenbart

hat, geht der Untergang oder die

Beschädigung zu Lasten des Verkäufers.

Artikel 69

(1) In den durch Artikel 67 und

68 nicht geregelten Fällen geht

die Gefahr auf den Käufer über,

sobald er die Ware übernimmt

oder, wenn er sie nicht rechtzeitig

übernimmt, in dem Zeitpunkt, in

dem ihm die Ware zur Verfügung

gestellt wird und er durch Nichtannahme

eine Vertragsverletzung

begeht.

(2) Hat jedoch der Käufer die

Ware an einem anderen Ort als

einer Niederlassung des Verkäufers

zu übernehmen, so geht die

Gefahr über, sobald die Lieferung

fällig ist und der Käufer Kenntnis

davon hat, daß ihm die Ware an

diesem Ort zur Verfügung steht.

(3) Betrifft der Vertrag Ware,

die ihm noch nicht zugeordnet

ist, so gilt sie erst dann als dem

Käufer zur Verfügung gestellt,

wenn sie eindeutig dem Vertrag

zugeordnet worden ist.

Artikel 70

Hat der Verkäufer eine wesentliche

Vertragsverletzung

begangen, so berühren die Artikel

67, 68 und 69 nicht die dem

Käufer wegen einer solchen Verletzung

zustehenden Rechtsbehelfe.

Kapitel V

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ÜBER DIE PFLICHTEN

DES VERKÄUFERS UND DES

KÄUFERS

Abschnitt I. Vorweggenommene

Vertragsverletzung

und Verträge über

aufeinanderfolgende

Lieferungen

Artikel 71

(1) Eine Partei kann die Erfüllung

ihrer Pflichten aussetzen,

wenn sich nach Vertragsabschluß

herausstellt, daß die andere Partei

einen wesentlichen Teil ihrer

Pflichten nicht erfüllen wird

a) wegen eines schwerwiegenden

Mangels ihrer Fähigkeit,

den Vertrag zu erfüllen,

oder ihrer Kreditwürdigkeit

oder

b) wegen ihres Verhaltens bei

der Vorbereitung der Erfüllung

oder bei der Erfüllung

des Vertrages.

(2) Hat der Verkäufer die

Ware bereits abgesandt, bevor

sich die in Absatz 1 bezeichneten

Gründe herausstellen, so kann er

sich der Übergabe der Ware an

den Käufer widersetzen, selbst

wenn der Käufer ein Dokument

hat, das ihn berechtigt, die Ware

zu erlangen. Der vorliegende

Absatz betrifft nur die Rechte auf

die Ware im Verhältnis zwischen

Käufer und Verkäufer.

(3) Setzt eine Partei vor oder

nach der Absendung der Ware

die Erfüllung aus, so hat sie dies

der anderen Partei sofort anzuzeigen;

sie hat die Erfüllung fortzusetzen,

wenn die andere Partei

für die Erfüllung ihrer Pflichten

ausreichende Gewähr gibt.

Artikel 72

(1) Ist schon vor dem für die

Vertragserfüllung festgesetzten

Zeitpunkt offensichtlich, daß eine

Partei eine wesentliche Vertragsverletzung

begehen wird, so kann

die andere Partei die Aufhebung

des Vertrages erklären.

(2) Wenn es die Zeit erlaubt

und es nach den Umständen vernünftig

ist, hat die Partei, welche

die Aufhebung des Vertrages

erklären will, dies der anderen

Partei anzuzeigen, um ihr zu

ermöglichen, für die Erfüllung

ihrer Pflichten ausreichende

Gewähr zu geben.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,

wenn die andere Partei

erklärt hat, daß sie ihre Pflichten

nicht erfüllen wird.

Artikel 73

(1) Sieht ein Vertrag aufeinanderfolgende

Lieferungen von

Ware vor und begeht eine Partei

durch Nichterfüllung einer eine

Teillieferung betreffenden Pflicht

eine wesentliche Vertragsverletzung

in bezug auf diese Teillieferung,

so kann die andere Partei

die Aufhebung des Vertrages in

bezug auf diese Teillieferung

erklären.

(2) Gibt die Nichterfüllung

einer eine Teillieferung betreffenden

Pflicht durch eine der Parteien

der anderen Partei triftigen

Grund zu der Annahme, daß eine

wesentliche Vertragsverletzung in

bezug auf künftige Teillieferungen

zu erwarten ist, so kann die

andere Partei innerhalb angemessener

Frist die Aufhebung des

Vertrages für die Zukunft erklären.

(3) Ein Käufer, der den Vertrag

in bezug auf eine Lieferung

als aufgehoben erklärt, kann

gleichzeitig die Aufhebung des

Vertrages in bezug auf bereits

erhaltene Lieferungen oder in

bezug auf künftige Lieferungen

erklären, wenn diese Lieferungen

wegen des zwischen ihnen bestehenden

Zusammenhangs nicht

mehr für den Zweck verwendet

werden können, den die Parteien

im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

in Betracht gezogen

haben.

Abschnitt II. Schadenersatz

Artikel 74

Als Schadenersatz für die

durch eine Partei begangene Vertragsverletzung

ist der der anderen

Partei infolge der Vertragsverletzung

entstandene Verlust,

einschließlich des entgangenen

Gewinns, zu ersetzen. Dieser

Schadenersatz darf jedoch den

Verlust nicht übersteigen, den die

Vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß

als mögliche Folge

der Vertragsverletzung vorausgesehen

hat oder unter Berücksichtigung

der Umstände, die sie

kannte oder kennen mußte, hätte

voraussehen müssen.

Artikel 75

Ist der Vertrag aufgehoben

und hat der Käufer einen Deckungskauf

oder der Verkäufer

einen Deckungsverkauf in

angemessener Weise und innerhalb

eines angemessenen Zeitraums

nach der Aufhebung vorgenommen,

so kann die Partei,

die Schadenersatz verlangt, den

Unterschied zwischen dem im

Vertrag vereinbarten Preis und

dem Preis des Deckungskaufs

oder des Deckungsverkaufs sowie

jeden weiteren Schadenersatz

nach Artikel 74 verlangen.

Artikel 76

(1) Ist der Vertrag aufgehoben

und hat die Ware einen Marktpreis,

so kann die Schadenersatz

verlangende Partei, wenn sie keinen

Deckungskauf oder Deckungsverkauf

nach Artikel 75

vorgenommen hat, den Unter-

schied zwischen dem im Vertrag

vereinbarten Preis und dem

Marktpreis zur Zeit der Aufhebung

sowie jeden weiteren Schadenersatz

nach Artikel 74 verlangen.

Hat jedoch die Partei, die

Schadenersatz verlangt, den Vertrag

aufgehoben, nachdem sie die

Ware übernommen hat, so gilt

der Marktpreis zur Zeit der

Übernahme und nicht der Marktpreis

zur Zeit der Aufhebung.

(2) Als Marktpreis im Sinne

von Absatz 1 ist maßgebend der

Marktpreis, der an dem Ort gilt,

an dem die Lieferung der Ware

hätte erfolgen sollen, oder, wenn

dort ein Marktpreis nicht besteht,

der an einem angemessenen

Ersatzort geltende Marktpreis;

dabei sind Unterschiede in den

Kosten der Beförderung der

Ware zu berücksichtigen.

Artikel 77

Die Partei, die sich auf eine

Vertragsverletzung beruft, hat

alle den Umständen nach angemessenen

Maßnahmen zur Verringerung

des aus der Vertragsverletzung

folgenden Verlusts,

einschließlich des entgangenen

Gewinns, zu treffen. Versäumt sie

dies, so kann die Vertragsbrüchige

Partei Herabsetzung des Schadenersatzes

in Höhe des Betrags

verlangen, um den der Verlust

hätte verringert werden sollen.

Abschnitt III. Zinsen

Artikel 78

Versäumt eine Partei, den

Kaufpreis oder einen anderen fälligen

Betrag zu zahlen, so hat die

andere Partei für diese Beträge

Anspruch auf Zinsen, unbeschadet

eines Schadenersatzanspruchs

nach Artikel 74.

Abschnitt IV. Befreiungen

Artikel 79

(1) Eine Partei hat für die

Nichterfüllung einer ihrer Pflich-

ten nicht einzustehen, wenn sie

beweist, daß die Nichterfüllung

auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs

liegenden Hinderungsgrund

beruht und daß von

ihr vernünftigerweise nicht

erwartet werden konnte, den

Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß

in Betracht zu ziehen oder

den Hinderungsgrund oder seine

Folgen zu vermeiden oder zu

überwinden.

(2) Beruht die Nichterfüllung

einer Partei auf der Nichterfüllung

durch einen Dritten, dessen

sie sich zur völligen oder teilweisen

Vertragserfüllung bedient, so

ist diese Partei von der Haftung

nur befreit,

a) wenn sie nach Absatz 1 befreit

ist und

b) wenn der Dritte selbst ebenfalls

nach Absatz 1 befreit

wäre, sofern Absatz 1 auf

ihn Anwendung fände.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene

Befreiung gilt für die

Zeit, während der der Hinderungsgrund

besteht.

(4) Die Partei, die nicht erfüllt,

hat den Hinderungsgrund und

seine Auswirkung auf ihre Fähigkeit

zu erfüllen der anderen Partei

mitzuteilen. Erhält die andere

Partei die Mitteilung nicht innerhalb

einer angemessenen Frist,

nachdem die nicht erfüllende Partei

den Hinderungsgrund kannte

oder kennen mußte, so haftet sie

für den aus diesem Nichterhalt

entstehenden Schaden.

(5) Dieser Artikel hindert die

Parteien nicht, ein anderes als das

Recht auszuüben, Schadenersatz

nach diesem Übereinkommen zu

verlangen.

Artikel 80

Eine Partei kann sich auf die

Nichterfüllung von Pflichten

durch die andere Partei nicht

berufen, soweit diese Nichterfüllung

durch ihre Handlung oder

Unterlassung verursacht wurde.

Abschnitt V. Wirkungen der Aufhebung

Artikel 81

(1) Die Aufhebung des Vertrages

befreit beide Parteien von

ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme

etwaiger Schadenersatzpflichten.

Die Aufhebung berührt

nicht Bestimmungen des Vertrages

über die Beilegung von Streitigkeiten

oder sonstige Bestimmungen

des Vertrages, welche

die Rechte und Pflichten der Parteien

nach Vertragsaufhebung

regeln.

(2) Hat eine Partei den Vertrag

ganz oder teilweise erfüllt, so

kann sie ihre Leistung von der

anderen Partei zurückfordern.

Sind beide Parteien zur Rückgabe

verpflichtet, so sind die Leistungen

Zug um Zug zurückzugeben.

Artikel 82

(1) Der Käufer verliert das

Recht, die Aufhebung des Vertrages

zu erklären oder vom Verkäufer

Ersatzlieferung zu verlangen,

wenn es ihm unmöglich ist,

die Ware im wesentlichen in dem

Zustand zurückzugeben, in dem

er sie erhalten hat.

(2) Absatz 1 findet keine

Anwendung,

a) wenn die Unmöglichkeit,

die Ware zurückzugeben

oder sie im wesentlichen in

dem Zustand zurückzugeben,

in dem der Käufer sie

erhalten hat, nicht auf einer

Handlung oder Unterlassung

des Käufers beruht,

b) wenn die Ware ganz oder

teilweise infolge der in Artikel

38 vorgesehenen Untersuchung

untergegangen

oder verschlechtert worden

ist, oder

c) wenn der Käufer die Ware

ganz oder teilweise im normalen

Geschäftsverkehr

verkauft oder der normalen

Verwendung entsprechend

verbraucht oder verändert

hat, bevor er die Vertrags-

widrigkeit entdeckt hat

oder hätte entdecken müssen.

Artikel 83

Der Käufer, der nach Artikel

82 das Recht verloren hat, die

Aufhebung des Vertrages zu

erklären oder vom Verkäufer

Ersatzlieferung zu verlangen,

behält alle anderen Rechtsbehelfe,

die ihm nach dem Vertrag

und diesem Übereinkommen

zustehen.

Artikel 84

(1) Hat der Verkäufer den

Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat

er außerdem vom Tag der Zahlung

an auf den Betrag Zinsen zu

zahlen.

(2) Der Käufer schuldet dem

Verkäufer den Gegenwert aller

Vorteile, die er aus der Ware

oder einem Teil der Ware gezogen

hat,

a) wenn er die Ware ganz

oder teilweise zurückgeben

muß oder

b) wenn es ihm unmöglich ist,

die Ware ganz oder teilweise

zurückzugeben oder

sie ganz oder teilweise im

wesentlichen in dem

Zustand zurückzugeben, in

dem er sie erhalten hat, er

aber dennoch die Aufhebung

des Vertrages erklärt

oder vom Verkäufer Ersatzlieferung

verlangt hat.

Abschnitt VI. Erhaltung der

Ware

Artikel 85

Nimmt der Käufer die Ware

nicht rechtzeitig an oder versäumt

er, falls Zahlung des Kaufpreises

und Lieferung der Ware

Zug um Zug erfolgen sollen, den

Kaufpreis zu zahlen, und hat der

Verkäufer die Ware noch in

Besitz oder ist er sonst in der

Lage, über sie zu verfügen, so hat

der Verkäufer die den Umständen

angemessenen Maßnahmen

zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er

ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten,

bis ihm der Käufer

seine angemessenen Aufwendungen

erstattet hat.

Artikel 86

(1) Hat der Käufer die Ware

empfangen und beabsichtigt er,

ein nach dem Vertrag oder diesem

Übereinkommen bestehendes

Zurückweisungsrecht auszuüben,

so hat er die den Umständen

angemessenen Maßnahmen zu

ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist

berechtigt, die Ware zurückzubehalten,

bis ihm der Verkäufer

seine angemessenen Aufwendungen

erstattet hat.

(2) Ist die dem Käufer zugesandte

Ware ihm am Bestimmungsort

zur Verfügung gestellt

worden und übt er das Recht aus,

sie zurückzuweisen, so hat er sie

für Rechnung des Verkäufers in

Besitz zu nehmen, sofern dies

ohne Zahlung des Kaufpreises

und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten

oder unverhältnismäßige

Kosten möglich ist.

Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer

oder eine Person, die befugt

ist, die Ware für Rechnung des

Verkäufers in Obhut zu nehmen,

am Bestimmungsort anwesend ist.

Nimmt der Käufer die Ware nach

diesem Absatz in Besitz, so werden

seine Rechte und Pflichten

durch Absatz 1 geregelt.

Artikel 87

Eine Partei, die Maßnahmen

zur Erhaltung der Ware zu treffen

hat, kann die Ware auf

Kosten der anderen Partei in den

Lagerräumen eines Dritten einlagern,

sofern daraus keine unverhältnismäßigen

Kosten entstehen.

Artikel 88

(1) Eine Partei, die nach Artikel

85 oder 86 zur Erhaltung der

Ware verpflichtet ist, kann sie auf

jede geeignete Weise verkaufen,

wenn die andere Partei die Inbesitznahme

oder die Rücknahme

der Ware oder die Zahlung des

Kaufpreises oder der Erhaltungs-

kosten ungebührlich hinauszögert,

vorausgesetzt, daß sie der

anderen Partei ihre Verkaufsabsicht

in vernünftiger Weise angezeigt

hat.

(2) Ist die Ware einer raschen

Verschlechterung ausgesetzt oder

würde ihre Erhaltung unverhältnismäßige

Kosten verursachen, so

hat die Partei, der nach Artikel 85

oder 86 die Erhaltung der Ware

obliegt, sich in angemessener

Weise um ihren Verkauf zu

bemühen. Soweit möglich, hat sie

der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht

anzuzeigen.

(3) Hat eine Partei die Ware

verkauft, so kann sie aus dem

Erlös des Verkaufs den Betrag

behalten, der den angemessenen

Kosten der Erhaltung und des

Verkaufs der Ware entspricht.

Den Überschuß schuldet sie der

anderen Partei.

Teil IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 89

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird hiermit

zum Depositar dieses Übereinkommens

bestimmt.

Artikel 90

Dieses Übereinkommen geht

bereits geschlossenen oder in

Zukunft zu schließenden internationalen

Vereinbarungen, die

Bestimmungen über in diesem

Übereinkommen geregelte

Gegenstände enthalten, nicht vor,

sofern die Parteien ihre Niederlassung

in Vertragsstaaten einer

solchen Vereinbarung haben.

Artikel 91

(1) Dieses Übereinkommen

liegt in der Schlußsitzung der

Konferenz der Vereinten Nationen

über Verträge über den internationalen

Warenkauf zur Unterzeichnung

auf und liegt dann bis

30. September 1981 am Sitz der

Vereinten Nationen in New York

für alle Staaten zur Unterzeichnung

auf.

(2) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten.

(3) Dieses Übereinkommen

steht allen Staaten, die nicht

Unterzeichnerstaaten sind, von

dem Tag an zum Beitritt offen,

an dem es zur Unterzeichnung

aufgelegt wird.

(4) Die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- und

Beitrittsurkunden werden beim

Generalsekretär der Vereinten

Nationen hinterlegt.

Artikel 92

(1) Ein Vertragsstaat kann bei

der Unterzeichnung, der Ratifikation,

der Annahme, der Genehmigung

oder dem Beitritt erklären,

daß Teil II dieses Übereinkommens

für ihn nicht verbindlich

ist oder daß Teil III dieses

Übereinkommens für ihn nicht

verbindlich ist.

(2) Ein Vertragsstaat, der eine

Erklärung nach Absatz 1 zu

Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens

abgegeben hat, ist

hinsichtlich solcher Gegenstände,

die durch den Teil geregelt werden,

auf den sich die Erklärung

bezieht, nicht als Vertragsstaat im

Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zu

betrachten.

Artikel 93

(1) Ein Vertragsstaat, der zwei

oder mehr Gebietseinheiten

umfaßt, in denen nach seiner

Verfassung auf die in diesem

Übereinkommen geregelten

Gegenstände unterschiedliche

Rechtsordnungen angewendet

werden, kann bei der Unterzeichnung,

der Ratifikation, der

Annahme, der Genehmigung

oder dem Beitritt erklären, daß

dieses Übereinkommen sich auf

alle seine Gebietseinheiten oder

nur auf eine oder mehrere derselben

erstreckt; er kann seine

Erklärung jederzeit durch eine

neue Erklärung ändern.

(2) Die Erklärungen sind dem

Depositar zu notifizieren und

haben ausdrücklich anzugeben,

auf welche Gebietseinheiten das

Übereinkommen sich erstreckt.

(3) Erstreckt sich das Übereinkommen

auf Grund einer Erklärung

nach diesem Artikel auf eine

oder mehrere, jedoch nicht auf

alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaates

und liegt die Niederlassung

einer Partei in diesem

Staat, so wird diese Niederlassung

im Sinne dieses Übereinkommens

nur dann als in einem

Vertragsstaat gelegen betrachtet,

wenn sie in einer Gebietseinheit

liegt, auf die sich das Übereinkommen

erstreckt.

(4) Gibt ein Vertragsstaat keine

Erklärung nach Absatz 1 ab, so

erstreckt sich das Übereinkommen

auf alle Gebietseinheiten dieses

Staates.

Artikel 94

(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,

welche gleiche oder einander

sehr nahekommende

Rechtsvorschriften für Gegenstände

haben, die in diesem Übereinkommen

geregelt werden,

können jederzeit erklären, daß

das Übereinkommen auf Kaufverträge

und ihren Abschluß

keine Anwendung findet, wenn

die Parteien ihre Niederlassung

in diesen Staaten haben. Solche

Erklärungen können als gemeinsame

oder als aufeinander bezogene

einseitige Erklärungen abgegeben

werden.

(2) Hat ein Vertragsstaat für

Gegenstände, die in diesem Übereinkommen

geregelt werden,

Rechtsvorschriften, die denen

eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten

gleich sind oder sehr

nahekommen, so kann er jederzeit

erklären, daß das Übereinkommen

auf Kaufverträge oder

ihren Abschluß keine Anwendung

findet, wenn die Parteien ihre

Niederlassung in diesen Staaten

haben.

(3) Wird ein Staat, auf den sich

eine Erklärung nach Absatz 2

bezieht, Vertragsstaat, so hat die

Erklärung von dem Tag an, an

dem das Übereinkommen für den

neuen Vertragsstaat in Kraft tritt,

die Wirkung einer nach Absatz 1

abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt,

daß der neue Vertragsstaat

sich einer solchen Erklärung

anschließt oder eine darauf bezogene

einseitige Erklärung abgibt.

Artikel 95

Jeder Staat kann bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde erklären, daß

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

für ihn nicht verbindlich ist.

Artikel 96

Ein Vertragsstaat, nach dessen

Rechtsvorschriften Kaufverträge

schriftlich zu schließen oder

nachzuweisen sind, kann jederzeit

eine Erklärung nach Artikel

12 abgeben, daß die Bestimmungen

der Artikel 11 und 29

oder des Teils II dieses Übereinkommens,

die für den Abschluß

eines Kaufvertrages, seine Änderung

oder Aufhebung durch Vereinbarung

oder für ein Angebot,

eine Annahme oder eine sonstige

Willenserklärung eine andere als

die schriftliche Form gestatten,

nicht gelten, wenn eine Partei

ihre Niederlassung in diesem

Staat hat.

Artikel 97

(1) Erklärungen, die nach diesem

Übereinkommen bei der

Unterzeichnung abgegeben werden,

bedürfen der Bestätigung bei

der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung.

(2) Erklärungen und Bestätigungen

von Erklärungen bedürfen

der Schriftform und sind dem

Depositar zu notifizieren.

(3) Eine Erklärung wird gleichzeitig

mit dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens für den

betreffenden Staat wirksam. Eine

Erklärung, die dem Depositar

nach diesem Inkrafttreten notifiziert

wird, tritt jedoch am ersten

Tag des Monats in Kraft, der auf

einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach ihrem Eingang

beim Depositar folgt. Aufeinander

bezogene einseitige Erklärungen

nach Artikel 94 werden am

ersten Tag des Monats wirksam,

der auf einen Zeitabschnitt von

sechs Monaten nach Eingang der

letzten Erklärung beim Depositar

folgt.

(4) Ein Staat, der eine Erklärung

nach diesem Übereinkommen

abgibt, kann sie jederzeit

durch eine an den Depositar

gerichtete schriftliche Notifikation

zurücknehmen. Eine solche

Rücknahme wird am ersten Tag

des Monats wirksam, der auf

einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation

beim Depositar folgt.

(5) Die Rücknahme einer nach

Artikel 94 abgegebenen Erklärung

macht eine von einem anderen

Staat nach Artikel 94 abgegebene,

darauf bezogene Erklärung

von dem Tag an unwirksam, an

dem die Rücknahme wirksam

wird.

Artikel 98

Vorbehalte sind nur zulässig,

soweit sie in diesem Übereinkommen

ausdrücklich für zulässig

erklärt werden.

Artikel 99

(1) Vorbehaltlich des Absatzes

6 tritt dieses Übereinkommen

am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt

von zwölf Monaten nach Hinterlegung

der zehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einschließlich

einer Urkunde, die

eine nach Artikel 92 abgegebene

Erklärung enthält, folgt.

(2) Wenn ein Staat dieses

Übereinkommen nach Hinterlegung

der zehnten Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde ratifiziert,

annimmt, genehmigt oder ihm

beitritt, tritt dieses Übereinkommen

mit Ausnahme des ausge-

schlossenen Teils für diesen Staat

vorbehaltlich des Absatzes 6 am

ersten Tag des Monats in Kraft,

der auf einen Zeitabschnitt von

zwölf Monaten nach Hinterlegung

seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde folgt.

(3) Ein Staat, der dieses Übereinkommen

ratifiziert, annimmt,

genehmigt oder ihm beitritt und

Vertragsstaat des Haager Übereinkommens

vom 1. Juli 1964 zur

Einführung eines Einheitlichen

Gesetzes über den Abschluß von

internationalen Kaufverträgen

über bewegliche Sachen (Haager

Abschlußübereinkommen von

1964) oder des Haager Übereinkommens

vom 1. Juli 1964 zur

Einführung eines Einheitlichen

Gesetzes über den internationalen

Kauf beweglicher Sachen

(Haager Kaufrechtsübereinkommen

von 1964) ist, kündigt

gleichzeitig das Haager Kaufrechtsübereinkommen

von 1964

oder das Haager Abschlußübereinkommen

von 1964 oder gegebenenfalls

beide Übereinkommen,

indem er der Regierung der

Niederlande die Kündigung notifiziert.

(4) Ein Vertragsstaat des Haager

Kaufrechtsübereinkommens

von 1964, der das vorliegende

Übereinkommen ratifiziert,

annimmt, genehmigt oder ihm

beitritt und nach Artikel 92

erklärt oder erklärt hat, daß

Teil II dieses Übereinkommens

für ihn nicht verbindlich ist, kündigt

bei der Ratifikation, der

Annahme, der Genehmigung

oder dem Beitritt das Haager

Kaufrechtsübereinkommen von

1964, indem er der Regierung der

Niederlande die Kündigung notifiziert.

(5) Ein Vertragsstaat des Haager

Abschlußübereinkommens

von 1964, der das vorliegende

Übereinkommen ratifiziert,

annimmt, genehmigt oder ihm

beitritt und nach Artikel 92

erklärt oder erklärt hat, daß

Teil III dieses Übereinkommens

für ihn nicht verbindlich ist, kündigt

bei der Ratifikation, der

Annahme, der Genehmigung

oder dem Beitritt das Haager

Abschlußübereinkommen von

1964, indem er der Regierung der

Niederlande die Kündigung notifiziert.

(6) Für die Zwecke dieses Artikels

werden Ratifikationen,

Annahmen, Genehmigungen und

Beitritte bezüglich dieses Übereinkommens,

die von Vertragsstaaten

des Haager Abschlußübereinkommens

von 1964 oder

des Haager Kaufrechtsübereinkommens

von 1964 vorgenommen

werden, erst wirksam, nachdem

die erforderlichen Kündigungen

durch diese Staaten

bezüglich der genannten Übereinkommen

selbst wirksam

geworden sind. Der Depositar

dieses Übereinkommens setzt sich

mit der Regierung der Niederlande

als Depositar der Übereinkommen

von 1964 in Verbindung,

um die hierfür notwendige

Koordinierung sicherzustellen.

Artikel 100

(1) Dieses Übereinkommen

findet auf den Abschluß eines

Vertrages nur Anwendung, wenn

das Angebot zum Vertragsabschluß

an oder nach dem Tag

gemacht wird, an dem das Übereinkommen

für die in Artikel 1

Absatz 1 Buchstabe a genannten

Vertragsstaaten oder den in Artikel

1 Absatz 1 Buchstabe b

genannten Vertragsstaat in Kraft

tritt.

(2) Dieses Übereinkommen

findet nur auf Verträge Anwendung,

die an oder nach dem Tag

geschlossen werden, an dem das

Übereinkommen für die in Artikel

1 Absatz 1 Buchstabe a

genannten Vertragsstaaten oder

den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe

b genannten Vertragsstaat

in Kraft tritt.

Artikel 101

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses

Übereinkommen oder dessen

Teil II oder Teil III durch eine an

den Depositar gerichtete schriftliche

Notifikation kündigen.

(2) Eine Kündigung wird am

ersten Tag des Monats wirksam,

der auf einen Zeitabschnitt von

zwölf Monaten nach Eingang der

Notifikation beim Depositar

folgt. Ist in der Notifikation eine

längere Kündigungsfrist angegeben,

so wird die Kündigung nach

Ablauf dieser längeren Frist nach

Eingang der Notifikation beim

Depositar wirksam.

GESCHEHEN zu Wien am

11. April 1980 in einer Urschrift

in arabischer, chinesischer, englischer,

französischer, russischer

und spanischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten, hierzu

von ihren Regierungen gehörig

befugten Bevollmächtigten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 99 Abs. 2 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Ägypten, Argentinien, China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Sambia, Syrien, Ungarn und

die Vereinigten Staaten.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten

Erklärungen abgegeben

gemäß Art. 95: China, Vereinigte Staaten;

gemäß Art. 96: Argentinien, China.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →