96. Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSSTAATEN
DIESES ÜBEREINKOMMENS,
IM HINBLICK AUF die allgemeinen
Ziele der Entschließungen,
die von der Sechsten Außerordentlichen
Tagung der Generalversammlung
der Vereinten
Nationen über die Errichtung
einer neuen Weltwirtschaftsordnung
angenommen worden sind,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Entwicklung des internationalen
Handels auf der Grundlage
der Gleichberechtigung und des
gegenseitigen Nutzens ein wichtiges
Element zur Förderung
freundschaftlicher Beziehungen
zwischen den Staaten ist,
IN DER MEINUNG, daß die
Annahme einheitlicher Bestimmungen,
die auf Verträge über
den internationalen Warenkauf
Anwendung finden und die verschiedenen
Gesellschafts-, Wirtschafts- und Rechtsordnungen
berücksichtigen, dazu beitragen
würde, die rechtlichen Hindernisse
im internationalen Handel
zu beseitigen und seine Entwicklung
zu fördern,
HABEN folgendes VEREINBART
Teil I
ANWENDUNGSBEREICH
UND ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Kapitel I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
(1) Dieses Übereinkommen ist
auf Kaufverträge über Waren
zwischen Parteien anzuwenden,
die ihre Niederlassung in verschiedenen
Staaten haben,
a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten
sind oder
b) wenn die Regeln des internationalen
Privatrechts zur
Anwendung des Rechts
eines Vertragsstaats führen.
(2) Die Tatsache, daß die Parteien
ihre Niederlassung in verschiedenen
Staaten haben, wird
nicht berücksichtigt, wenn sie
sich nicht aus dem Vertrag, aus
früheren Geschäftsbeziehungen
oder aus Verhandlungen oder
Auskünften ergibt, die vor oder
bei Vertragsabschluß zwischen
den Parteien geführt oder von
ihnen erteilt worden sind.
(3) Bei Anwendung dieses
Übereinkommens wird weder
berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit
die Parteien haben,
noch ob sie Kaufleute oder
Nichtkaufleute sind oder ob der
Vertrag handelsrechtlicher oder
zivilrechtlicher Art ist.
Artikel 2
Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung auf den Kauf
a) von Ware für den persönlichen
Gebrauch oder den
Gebrauch in der Familie
oder im Haushalt, es sei
denn, daß der Verkäufer
vor oder bei Vertragsabschluß
weder wußte noch
wissen mußte, daß die Ware
für einen solchen Gebrauch
gekauft wurde,
b) bei Versteigerungen,
c) auf Grund von Zwangsvollstreckungs-
oder anderen
gerichtlichen Maßnahmen,
d) von Wertpapieren oder
Zahlungsmitteln,
e) von Seeschiffen, Binnenschiffen,
Luftkissenfahrzeugen
oder Luftfahrzeugen,
f) von elektrischer Energie.
Artikel 3
(1) Den Kaufverträgen stehen
Verträge über die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender
Ware gleich, es sei denn, daß der
Besteller einen wesentlichen Teil
der für die Herstellung oder
Erzeugung notwendigen Stoffe
selbst zur Verfügung zu stellen
hat.
(2) Dieses Übereinkommen ist
auf Verträge nicht anzuwenden,
bei denen der überwiegende Teil
der Pflichten der Partei, welche
die Ware liefert, in der Ausführung
von Arbeiten oder anderen
Dienstleistungen besteht.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen regelt
ausschließlich den Abschluß des
Kaufvertrages und die aus ihm
erwachsenden Rechte und Pflichten
des Verkäufers und des Käufers.
Soweit in diesem Übereinkommen
nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist, betrifft es
insbesondere nicht
a) die Gültigkeit des Vertrages
oder einzelner Vertragsbestimmungen
oder die Gültigkeit
von Bräuchen,
b) die Wirkungen, die der Vertrag
auf das Eigentum an
der verkauften Ware haben
kann.
Artikel 5
Dieses Übereinkommen findet
keine Anwendung auf die Haftung
des Verkäufers für den
durch die Ware verursachten Tod
oder die Körperverletzung einer
Person.
Artikel 6
Die Parteien können die
Anwendung dieses Übereinkommens
ausschließen oder, vorbehaltlich
des Artikels 12, von seinen
Bestimmungen abweichen
oder deren Wirkung ändern.
Kapitel II
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
(1) Bei der Auslegung dieses
Übereinkommens sind sein internationaler
Charakter und die
Notwendigkeit zu berücksichtigen,
seine einheitliche Anwendung
und die Wahrung des guten
Glaubens im internationalen
Handel zu fördern.
(2) Fragen, die in diesem Übereinkommen
geregelte Gegenstände
betreffen, aber in diesem
Übereinkommen nicht ausdrücklich
entschieden werden, sind
nach den allgemeinen Grundsätzen,
die diesem Übereinkommen
zugrundeliegen, oder mangels
solcher Grundsätze nach dem
Recht zu entscheiden, das nach
den Regeln des internationalen
Privatrechts anzuwenden ist.
Artikel 8
(1) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens sind Erklärungen
und das sonstige Verhalten
einer Partei nach deren Willen
auszulegen, wenn die andere Partei
diesen Willen kannte oder
darüber nicht in Unkenntnis sein
konnte.
(2) Ist Absatz 1 nicht anwendbar,
so sind Erklärungen und das
sonstige Verhalten einer Partei so
auszulegen, wie eine vernünftige
Person der gleichen Art wie die
andere Partei sie unter den gleichen
Umständen aufgefaßt hätte.
(3) Um den Willen einer Partei
oder die Auffassung festzustellen,
die eine vernünftige Person
gehabt hätte, sind alle erheblichen
Umstände zu berücksichtigen,
insbesondere die Verhandlungen
zwischen den Parteien, die zwischen
ihnen entstandenen Gepflogenheiten,
die Bräuche und das
spätere Verhalten der Parteien.
Artikel 9
(1) Die Parteien sind an die
Bräuche, mit denen sie sich einverstanden
erklärt haben, und an
die Gepflogenheiten gebunden,
die zwischen ihnen entstanden
sind.
(2) Haben die Parteien nichts
anderes vereinbart, so wird angenommen,
daß sie sich in ihrem
Vertrag oder bei seinem Abschluß
stillschweigend auf Bräuche
bezogen haben, die sie kannten
oder kennen mußten und die im
internationalen Handel den Parteien
von Verträgen dieser Art in
dem betreffenden Geschäftszweig
weithin bekannt sind und von
ihnen regelmäßig beachtet werden.
Artikel 10
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
ist,
a) falls eine Partei mehr als
eine Niederlassung hat, die
Niederlassung maßgebend,
die unter Berücksichtigung
der vor oder bei Vertragsabschluß
den Parteien
bekannten oder von ihnen
in Betracht gezogenen
Umstände die engste Beziehung
zu dem Vertrag und
zu seiner Erfüllung hat;
b) falls eine Partei keine Niederlassung
hat, ihr gewöhnlicher
Aufenthalt maßgebend.
Artikel 11
Der Kaufvertrag braucht nicht
schriftlich geschlossen oder nachgewiesen
zu werden und unterliegt
auch sonst keinen Formvorschriften.
Er kann auf jede Weise
bewiesen werden, auch durch
Zeugen.
Artikel 12
Die Bestimmungen der Artikel
11 und 29 oder des Teils II
dieses Übereinkommens, die für
den Abschluß eines Kaufvertrages,
seine Änderung oder Aufhebung
durch Vereinbarung oder
für ein Angebot, eine Annahme
oder eine sonstige Willenserklärung
eine andere als die schriftliche
Form gestatten, gelten nicht,
wenn eine Partei ihre Niederlassung
in einem Vertragsstaat hat,
der eine Erklärung nach Artikel
96 abgegeben hat. Die Parteien
dürfen von dem vorliegenden
Artikel weder abweichen
noch seine Wirkung ändern.
Artikel 13
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
umfaßt der Ausdruck
„schriftlich" auch Mitteilungen
durch Telegramm oder
Fernschreiben.
Teil II
ABSCHLUSS DES VERTRAGES
Artikel 14
(1) Der an eine oder mehrere
bestimmte Personen gerichtete
Vorschlag zum Abschluß eines
Vertrages stellt ein Angebot dar,
wenn er bestimmt genug ist und
den Willen des Anbietenden zum
Ausdruck bringt, im Falle der
Annahme gebunden zu sein. Ein
Vorschlag ist bestimmt genug,
wenn er die Ware bezeichnet und
ausdrücklich oder stillschweigend
die Menge und den Preis festsetzt
oder deren Festsetzung ermöglicht.
(2) Ein Vorschlag, der nicht an
eine oder mehrere bestimmte Personen
gerichtet ist, gilt nur als
Aufforderung, ein Angebot abzugeben,
wenn nicht die Person, die
den Vorschlag macht, das Gegenteil
deutlich zum Ausdruck
bringt.
Artikel 15
(1) Ein Angebot wird wirksam,
sobald es dem Empfänger zugeht.
(2) Ein Angebot kann, selbst
wenn es unwiderruflich ist,
zurückgenommen werden, wenn
die Rücknahmeerklärung dem
Empfänger vor oder gleichzeitig
mit dem Angebot zugeht.
Artikel 16
(1) Bis zum Abschluß des Vertrages
kann ein Angebot widerrufen
werden, wenn der Widerruf
dem Empfänger zugeht, bevor
dieser eine Annahmeerklärung
abgesandt hat.
(2) Ein Angebot kann jedoch
nicht widerrufen werden,
a) wenn es durch Bestimmung
einer festen Frist zur
Annahme oder auf andere
Weise zum Ausdruck
bringt, daß es unwiderruflich
ist, oder
b) wenn der Empfänger vernünftigerweise
darauf vertrauen
konnte, daß das
Angebot unwiderruflich ist,
und er im Vertrauen auf das
Angebot gehandelt hat.
Artikel 17
Ein Angebot erlischt, selbst
wenn es unwiderruflich ist,
sobald dem Anbietenden eine
Ablehnung zugeht.
Artikel 18
(1) Eine Erklärung oder ein
sonstiges Verhalten des Empfängers,
das eine Zustimmung zum
Angebot ausdrückt, stellt eine
Annahme dar. Schweigen oder
Untätigkeit allein stellen keine
Annahme dar.
(2) Die Annahme eines Angebots
wird wirksam, sobald die
Äußerung der Zustimmung dem
Anbietenden zugeht. Sie wird
nicht wirksam, wenn die Äußerung
der Zustimmung dem
Anbietenden nicht innerhalb der
von ihm gesetzten Frist oder, bei
Fehlen einer solchen Frist, innerhalb
einer angemessenen Frist
zugeht; dabei sind die Umstände
des Geschäfts einschließlich der
Schnelligkeit der vom Anbietenden
gewählten Übermittlungsart
zu berücksichtigen. Ein mündliches
Angebot muß sofort angenommen
werden, wenn sich aus
den Umständen nichts anderes
ergibt.
(3) Äußert jedoch der Empfänger
auf Grund des Angebots, der
zwischen den Parteien entstandenen
Gepflogenheiten oder der
Bräuche seine Zustimmung durch
eine Handlung, die sich zum Beispiel
auf die Absendung der Ware
oder die Bezahlung des Preises
bezieht, ohne den Anbietenden
davon zu unterrichten, so ist die
Annahme zum Zeitpunkt der
Handlung wirksam, sofern diese
innerhalb der in Absatz 2 vorgeschriebenen
Frist vorgenommen
wird.
Artikel 19
(1) Eine Antwort auf ein Angebot,
die eine Annahme darstellen
soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen
oder sonstige
Änderungen enthält, ist eine
Ablehnung des Angebots und
stellt ein Gegenangebot dar.
(2) Eine Antwort auf ein Angebot,
die eine Annahme darstellen
soll, aber Ergänzungen oder
Abweichungen enthält, welche
die Bedingungen des Angebots
nicht wesentlich ändern, stellt
jedoch eine Annahme dar, wenn
der Anbietende das Fehlen der
Übereinstimmung nicht unverzüglich
mündlich beanstandet
oder eine entsprechende Mitteilung
absendet. Unterläßt er dies,
so bilden die Bedingungen des
Angebots mit den in der
Annahme enthaltenen Änderungen
den Vertragsinhalt.
(3) Ergänzungen oder Abweichungen,
die sich insbesondere
auf Preis, Bezahlung, Qualität
und Menge der Ware, auf Ort
und Zeit der Lieferung, auf den
Umfang der Haftung der einen
Partei gegenüber der anderen
oder auf die Beilegung von Streitigkeiten
beziehen, werden so
angesehen, als änderten sie die
Bedingungen des Angebots
wesentlich.
Artikel 20
(1) Eine vom Anbietenden in
einem Telegramm oder einem
Brief gesetzte Annahmefrist
beginnt mit Aufgabe des Telegramms
oder mit dem im Brief
angegebenen Datum oder, wenn
kein Datum angegeben ist, mit
dem auf dem Umschlag angegebenen
Datum zu laufen. Eine
vom Anbietenden telefonisch,
durch Fernschreiben oder eine
andere sofortige Übermittlungsart
gesetzte Annahmefrist beginnt
zu laufen, sobald das Angebot
dem Empfänger zugeht.
(2) Gesetzliche Feiertage oder
arbeitsfreie Tage, die in die Laufzeit
der Annahmefrist fallen, werden
bei der Fristberechnung mitgezählt.
Kann jedoch die Mitteilung
der Annahme am letzten
Tag der Frist nicht an die
Anschrift des Anbietenden zugestellt
werden, weil dieser Tag am
Ort der Niederlassung des Anbietenden
auf einen gesetzlichen
Feiertag oder arbeitsfreien Tag
fällt, so verlängert sich die Frist
bis zum ersten darauffolgenden
Arbeitstag.
Artikel 21
(1) Eine verspätete Annahme
ist dennoch als Annahme wirksam,
wenn der Anbietende unverzüglich
den Annehmenden in diesem
Sinne mündlich unterrichtet
oder eine entsprechende schriftliche
Mitteilung absendet.
(2) Ergibt sich aus dem eine
verspätete Annahme enthaltenden
Brief oder anderen Schriftstück,
daß die Mitteilung nach den
Umständen, unter denen sie abgesandt
worden ist, bei normaler
Beförderung dem Anbietenden
rechtzeitig zugegangen wäre, so
ist die verspätete Annahme als
Annahme wirksam, wenn der
Anbietende nicht unverzüglich
den Annehmenden mündlich
davon unterrichtet, daß er sein
Angebot als erloschen betrachtet,
oder eine entsprechende schriftliche
Mitteilung absendet.
Artikel 22
Eine Annahme kann zurückgenommen
werden, wenn die Rücknahmeerklärung
dem Anbietenden
vor oder in dem Zeitpunkt
zugeht, in dem die Annahme
wirksam geworden wäre.
Artikel 23
Ein Vertrag ist in dem Zeitpunkt
geschlossen, in dem die
Annahme eines Angebots nach
diesem Übereinkommen wirksam
wird.
Artikel 24
Für die Zwecke dieses Teils des
Übereinkommens „geht" ein
Angebot, eine Annahmeerklärung
oder sonstige Willenserklärung
dem Empfänger „zu", wenn sie
ihm mündlich gemacht wird oder
wenn sie auf anderem Weg ihm
persönlich, an seiner Niederlassung
oder Postanschrift oder,
wenn diese fehlen, an seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsort
zugestellt wird.
Teil III
WARENKAUF
Kapitel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 25
Eine von einer Partei begangene
Vertragsverletzung ist
wesentlich, wenn sie für die
andere Partei solchen Nachteil
zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen
entgeht, was sie nach dem
Vertrag hätte erwarten dürfen, es
sei denn, daß die Vertragsbrüchige
Partei diese Folge nicht
vorausgesehen hat und eine vernünftige
Person der gleichen Art
diese Folge unter den gleichen
Umständen auch nicht vorausgesehen
hätte.
Artikel 26
Eine Erklärung, daß der Vertrag
aufgehoben wird, ist nur
wirksam, wenn sie der anderen
Partei mitgeteilt wird.
Artikel 27
Soweit in diesem Teil des
Übereinkommens nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt wird,
nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung
oder sonstigen Mitteilung,
die eine Partei gemäß diesem
Teil mit den nach den
Umständen geeigneten Mitteln
macht, eine Verzögerung oder
ein Irrtum bei der Übermittlung
der Mitteilung oder deren Nichteintreffen
dieser Partei nicht das
Recht, sich auf die Mitteilung zu
berufen.
Artikel 28
Ist eine Partei nach diesem
Übereinkommen berechtigt, von
der anderen Partei die Erfüllung
einer Verpflichtung zu verlangen,
so braucht ein Gericht eine Entscheidung
auf Erfüllung in Natur
nur zu fällen, wenn es dies auch
nach seinem eigenen Recht bei
gleichartigen Kaufverträgen täte,
die nicht unter dieses Übereinkommen
fallen.
Artikel 29
(1) Ein Vertrag kann durch
bloße Vereinbarung der Parteien
geändert oder aufgehoben werden.
(2) Enthält ein schriftlicher
Vertrag eine Bestimmung,
wonach jede Änderung oder Aufhebung
durch Vereinbarung
schriftlich zu erfolgen hat, so darf
er nicht auf andere Weise geändert
oder aufgehoben werden.
Eine Partei kann jedoch auf
Grund ihres Verhaltens davon
ausgeschlossen sein, sich auf eine
solche Bestimmung zu berufen,
soweit die andere Partei sich auf
dieses Verhalten verlassen hat.
Kapitel II
PFLICHTEN DES VERKÄUFERS
Artikel 30
Der Verkäufer ist nach Maßgabe
des Vertrages und dieses
Übereinkommens verpflichtet, die
Ware zu liefern, die sie betreffenden
Dokumente zu übergeben
und das Eigentum an der Ware
zu übertragen.
Abschnitt I. Lieferung der Ware
und Übergabe der
Dokumente
Artikel 31
Hat der Verkäufer die Ware
nicht an einem anderen bestimmten
Ort zu liefern, so besteht
seine Lieferpflicht in folgendem
a) Erfordert der Kaufvertrag
eine Beförderung der Ware,
so hat sie der Verkäufer
dem ersten Beförderer zur
Übermittlung an den Käufer
zu übergeben;
b) bezieht sich der Vertrag in
Fällen, die nicht unter
Buchstabe a fallen, auf
bestimmte Ware oder auf
gattungsmäßig bezeichnete
Ware, die aus einem
bestimmten Bestand zu entnehmen
ist, oder auf herzustellende
oder zu erzeugende
Ware und wußten die
Parteien bei Vertragsabschluß,
daß die Ware sich
an einem bestimmten Ort
befand oder dort herzustellen
oder zu erzeugen war,
so hat der Verkäufer die
Ware dem Käufer an diesem
Ort zur Verfügung zu
stellen;
c) in den anderen Fällen hat
der Verkäufer die Ware
dem Käufer an dem Ort zur
Verfügung zu stellen, an
dem der Verkäufer bei Vertragsabschluß
seine Niederlassung
hatte.
Artikel 32
(1) Übergibt der Verkäufer
nach dem Vertrag oder diesem
Übereinkommen die Ware einem
Beförderer und ist die Ware nicht
deutlich durch daran angebrachte
Kennzeichen oder durch Beförderungsdokumente
oder auf
andere Weise dem Vertrag zugeordnet,
so hat der Verkäufer dem
Käufer die Versendung anzuzeigen
und dabei die Ware im einzelnen
zu bezeichnen.
(2) Hat der Verkäufer für die
Beförderung der Ware zu sorgen,
so hat er die Verträge zu schließen,
die zur Beförderung an den
festgesetzten Ort mit den nach
den Umständen angemessenen
Beförderungsmitteln und zu den
für solche Beförderungen üblichen
Bedingungen erforderlich
sind.
(3) Ist der Verkäufer nicht zum
Abschluß einer Transportversicherung
verpflichtet, so hat er
dem Käufer auf dessen Verlangen
alle ihm verfügbaren, zum
Abschluß einer solchen Versicherung
erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
Artikel 33
Der Verkäufer hat die Ware zu
liefern,
a) wenn ein Zeitpunkt im Vertrag
bestimmt ist oder auf
Grund des Vertrages
bestimmt werden kann, zu
diesem Zeitpunkt,
b) wenn ein Zeitraum im Vertrag
bestimmt ist oder auf
Grund des Vertrages
bestimmt werden kann,
jederzeit innerhalb dieses
Zeitraums, sofern sich nicht
aus den Umständen ergibt,
daß der Käufer den Zeitpunkt
zu wählen hat, oder
c) in allen anderen Fällen
innerhalb einer angemessenen
Frist nach Vertragsabschluß.
Artikel 34
Hat der Verkäufer Dokumente
zu übergeben, die sich auf die
Ware beziehen, so hat er sie zu
dem Zeitpunkt, an dem Ort und
in der Form zu übergeben, die im
Vertrag vorgesehen sind. Hat der
Verkäufer die Dokumente bereits
vorher übergeben, so kann er bis
zu dem für die Übergabe vorgesehenen
Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit
der Dokumente beheben,
wenn die Ausübung dieses
Rechts dem Käufer nicht unzumutbare
Unannehmlichkeiten
oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Der Käufer behält
jedoch das Recht, Schadenersatz
nach diesem Übereinkommen zu
verlangen.
Abschnitt II. Vertragsmäßigkeit
der Ware und
Rechte oder Ansprüche
Dritter
Artikel 35
(1) Der Verkäufer hat Ware zu
liefern, die in Menge, Qualität
und Art sowie hinsichtlich Verpackung
oder Behältnis den
Anforderungen des Vertrages
entspricht.
(2) Haben die Parteien nichts
anderes vereinbart, so entspricht
die Ware dem Vertrag nur,
a) wenn sie sich für die
Zwecke eignet, für die
Ware der gleichen Art
gewöhnlich gebraucht wird;
b) wenn sie sich für einen
bestimmten Zweck eignet,
der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß
ausdrücklich
oder auf andere Weise zur
Kenntnis gebracht wurde,
sofern sich nicht aus den
Umständen ergibt, daß der
Käufer auf die Sachkenntnis
und das Urteilsvermögen
des Verkäufers nicht
vertraute oder vernünftigerweise
nicht vertrauen
konnte;
c) wenn sie die Eigenschaften
einer Ware besitzt, die der
Verkäufer dem Käufer als
Probe oder Muster vorgelegt
hat;
d) wenn sie in der für Ware
dieser Art üblichen Weise
oder, falls es eine solche
Weise nicht gibt, in einer
für die Erhaltung und den
Schutz der Ware angemessenen
Weise verpackt ist.
(3) Der Verkäufer haftet nach
Absatz 2 Buchstaben a bis d nicht
für eine Vertragswidrigkeit der
Ware, wenn der Käufer bei Vertragsabschluß
diese Vertragswidrigkeit
kannte oder darüber nicht
in Unkenntnis sein konnte.
Artikel 36
(1) Der Verkäufer haftet nach
dem Vertrag und diesem Übereinkommen
für eine Vertragswidrigkeit,
die im Zeitpunkt des
Übergangs der Gefahr auf den
Käufer besteht, auch wenn die
Vertragswidrigkeit erst nach diesem
Zeitpunkt offenbar wird.
(2) Der Verkäufer haftet auch
für eine Vertragswidrigkeit, die
nach dem in Absatz 1 angegebenen
Zeitpunkt eintritt und auf die
Verletzung einer seiner Pflichten
zurückzuführen ist, einschließlich
der Verletzung einer Garantie
dafür, daß die Ware für eine
bestimmte Zeit für den üblichen
Zweck oder für einen bestimmten
Zweck geeignet bleiben oder
besondere Eigenschaften oder
Merkmale behalten wird.
Artikel 37
Bei vorzeitiger Lieferung der
Ware behält der Verkäufer bis zu
dem für die Lieferung festgesetzten
Zeitpunkt das Recht, fehlende
Teile nachzuliefern, eine fehlende
Menge auszugleichen, für nicht
vertragsgemäße Ware Ersatz zu
liefern oder die Vertragswidrigkeit
der gelieferten Ware zu
beheben, wenn die Ausübung dieses
Rechts dem Käufer nicht
unzumutbare Unannehmlichkeiten
oder unverhältnismäßige
Kosten verursacht. Der Käufer
behält jedoch das Recht, Schadenersatz
nach diesem Übereinkommen
zu verlangen.
Artikel 38
(1) Der Käufer hat die Ware
innerhalb einer so kurzen Frist zu
untersuchen oder untersuchen zu
lassen, wie es die Umstände
erlauben.
(2) Erfordert der Vertrag eine
Beförderung der Ware, so kann
die Untersuchung bis nach dem
Eintreffen der Ware am Bestimmungsort
aufgeschoben werden.
(3) Wird die Ware vom Käufer
umgeleitet oder von ihm weiterversandt,
ohne daß er ausreichend
Gelegenheit hatte, sie zu
untersuchen, und kannte der Verkäufer
bei Vertragsabschluß die
Möglichkeit einer solchen Umleitung
oder Weiterversendung oder
mußte er sie kennen, so kann die
Untersuchung bis nach dem Eintreffen
der Ware an ihrem neuen
Bestimmungsort aufgeschoben
werden.
Artikel 39
(1) Der Käufer verliert das
Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit
der Ware zu berufen,
wenn er sie dem Verkäufer nicht
innerhalb einer angemessenen
Frist nach dem Zeitpunkt, in dem
er sie festgestellt hat oder hätte
feststellen müssen, anzeigt und
dabei die Art der Vertragswidrigkeit
genau bezeichnet.
(2) Der Käufer verliert in
jedem Fall das Recht, sich auf die
Vertragswidrigkeit der Ware zu
berufen, wenn er sie nicht spätestens
innerhalb von zwei Jahren,
nachdem ihm die Ware tatsächlich
übergeben worden ist, dem
Verkäufer anzeigt, es sei denn,
daß diese Frist mit einer vertraglichen
Garantiefrist unvereinbar
ist.
Artikel 40
Der Verkäufer kann sich auf
die Artikel 38 und 39 nicht berufen,
wenn die Vertragswidrigkeit
auf Tatsachen beruht, die er
kannte oder über die er nicht in
Unkenntnis sein konnte und die
er dem Käufer nicht offenbart
hat.
Artikel 41
Der Verkäufer hat Ware zu liefern,
die frei von Rechten oder
Ansprüchen Dritter ist, es sei
denn, daß der Käufer eingewilligt
hat, die mit einem solchen Recht
oder Anspruch belastete Ware
anzunehmen. Beruhen jedoch
solche Rechte oder Ansprüche
auf gewerblichem oder anderem
geistigen Eigentum, so regelt
Artikel 42 die Verpflichtung des
Verkäufers.
Artikel 42
(1) Der Verkäufer hat Ware zu
liefern, die frei von Rechten oder
Ansprüchen Dritter ist, die auf
gewerblichem oder anderem geistigen
Eigentum beruhen und die
der Verkäufer bei Vertragsabschluß
kannte oder über die er
nicht in Unkenntnis sein konnte,
vorausgesetzt, das Recht oder der
Anspruch beruht auf gewerblichem
oder anderem geistigen
Eigentum
a) nach dem Recht des Staates,
in dem die Ware weiterverkauft
oder in dem sie in
anderer Weise verwendet
wird, wenn die Parteien bei
Vertragsabschluß in
Betracht gezogen haben,
daß die Ware dort weiterverkauft
oder verwendet
wird, oder
b) in jedem anderen Falle nach
dem Recht des Staates, in
dem der Käufer seine Niederlassung
hat.
(2) Die Verpflichtung des Verkäufers
nach Absatz 1 erstreckt
sich nicht auf Fälle,
a) in denen der Käufer im
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
das Recht oder
den Anspruch kannte oder
darüber nicht in Unkenntnis
sein konnte, oder
b) in denen das Recht oder der
Anspruch sich daraus ergibt,
daß der Verkäufer sich
nach technischen Zeichnungen,
Entwürfen, Formeln
oder sonstigen Angaben
gerichtet hat, die der Käufer
zur Verfügung gestellt
hat.
Artikel 43
(1) Der Käufer kann sich auf
Artikel 41 oder 42 nicht berufen,
wenn er dem Verkäufer das
Recht oder den Anspruch des
Dritten nicht innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem
Zeitpunkt, in dem er davon
Kenntnis erlangt hat oder hätte
erlangen müssen, anzeigt und
dabei genau bezeichnet, welcher
Art das Recht oder der Anspruch
des Dritten ist.
(2) Der Verkäufer kann sich
nicht auf Absatz 1 berufen, wenn
er das Recht oder den Anspruch
des Dritten und seine Art kannte.
Artikel 44
Ungeachtet des Artikels 39
Absatz 1 und des Artikels 43
Absatz 1 kann der Käufer den
Preis nach Artikel 50 herabsetzen
oder Schadenersatz, außer für
entgangenen Gewinn, verlangen,
wenn er eine vernünftige Entschuldigung
dafür hat, daß er die
erforderliche Anzeige unterlassen
hat.
Abschnitt III. Rechtsbehelfe des
Käufers wegen
Vertragsverletzung
durch den Verkäufer
Artikel 45
(1) Erfüllt der Verkäufer eine
seiner Pflichten nach dem Vertrag
oder diesem Übereinkommen
nicht, so kann der Käufer
a) die in Artikel 46 bis 52 vorgesehenen
Rechte ausüben;
b) Schadenersatz nach Artikel
74 bis 77 verlangen.
(2) Der Käufer verliert das
Recht, Schadenersatz zu verlangen,
nicht dadurch, daß er andere
Rechtsbehelfe ausübt.
(3) Übt der Käufer einen
Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung
aus, so darf ein Gericht
oder Schiedsgericht dem Verkäufer
keine zusätzliche Frist gewähren.
Artikel 46
(1) Der Käufer kann vom Verkäufer
Erfüllung seiner Pflichten
verlangen, es sei denn, daß der
Käufer einen Rechtsbehelf ausgeübt
hat, der mit diesem Verlangen
unvereinbar ist.
(2) Ist die Ware nicht vertragsgemäß,
so kann der Käufer
Ersatzlieferung nur verlangen,
wenn die Vertragswidrigkeit eine
wesentliche Vertragsverletzung
darstellt und die Ersatzlieferung
entweder zusammen mit einer
Anzeige nach Artikel 39 oder
innerhalb einer angemessenen
Frist danach verlangt wird.
(3) Ist die Ware nicht vertragsgemäß,
so kann der Käufer den
Verkäufer auffordern, die Vertragswidrigkeit
durch Verbesserung
zu beheben, es sei denn, daß
dies unter Berücksichtigung aller
Umstände unzumutbar ist. Verbesserung
muß entweder zusam-
men mit einer Anzeige nach Artikel
39 oder innerhalb einer angemessenen
Frist danach verlangt
werden.
Artikel 47
(1) Der Käufer kann dem Verkäufer
eine angemessene Nachfrist
zur Erfüllung seiner Pflichten
setzen.
(2) Der Käufer kann vor
Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf
wegen Vertragsverletzung
ausüben, außer wenn er vom Verkäufer
die Anzeige erhalten hat,
daß dieser seine Pflichten nicht
innerhalb der so gesetzten Frist
erfüllen wird. Der Käufer behält
jedoch das Recht, Schadenersatz
wegen verspäteter Erfüllung zu
verlangen.
Artikel 48
(1) Vorbehaltlich des Artikels
49 kann der Verkäufer einen
Mangel in der Erfüllung seiner
Pflichten auch nach dem Liefertermin
auf eigene Kosten beheben,
wenn dies keine unzumutbare
Verzögerung nach sich zieht
und dem Käufer weder unzumutbare
Unannehmlichkeiten noch
Ungewißheit über die Erstattung
seiner Auslagen durch den Verkäufer
verursacht. Der Käufer
behält jedoch das Recht, Schadenersatz
nach diesem Übereinkommen
zu verlangen.
(2) Fordert der Verkäufer den
Käufer auf, ihm mitzuteilen, ob
er die Erfüllung annehmen will,
und entspricht der Käufer der
Aufforderung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist, so kann
der Verkäufer innerhalb der in
seiner Aufforderung angegebenen
Frist erfüllen. Der Käufer
kann vor Ablauf dieser Frist keinen
Rechtsbehelf ausüben, der
mit der Erfüllung durch den Verkäufer
unvereinbar ist.
(3) Zeigt der Verkäufer dem
Käufer an, daß er innerhalb einer
bestimmten Frist erfüllen wird, so
wird vermutet, daß die Anzeige
eine Aufforderung an den Käufer
nach Absatz 2 enthält, seine Entscheidung
mitzuteilen.
(4) Eine Aufforderung oder
Anzeige des Verkäufers nach
Absatz 2 oder 3 ist nur wirksam,
wenn der Käufer sie erhalten hat.
Artikel 49
(1) Der Käufer kann die Aufhebung
des Vertrages erklären,
a) wenn die Nichterfüllung
einer dem Verkäufer nach
dem Vertrag oder diesem
Übereinkommen obliegenden
Pflicht eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt
oder
b) wenn im Falle der Nichtlieferung
der Verkäufer die
Ware nicht innerhalb der
vom Käufer nach Artikel 47
Absatz 1 gesetzten Nachfrist
liefert oder wenn er
erklärt, daß er nicht innerhalb
der so gesetzten Frist
liefern wird.
(2) Hat der Verkäufer die
Ware geliefert, so verliert jedoch
der Käufer sein Recht, die Aufhebung
des Vertrages zu erklären,
wenn er
a) im Falle der verspäteten Lieferung
die Aufhebung nicht
innerhalb einer angemessenen
Frist erklärt, nachdem
er erfahren hat, daß die Lieferung
erfolgt ist, oder
b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung
als verspäteter
Lieferung die Aufhebung
nicht innerhalb einer
angemessenen Frist erklärt,
i) nachdem er die Vertragsverletzung
kannte
oder kennen mußte,
ii) nachdem eine vom
Käufer nach Artikel 47
Absatz 1 gesetzte
Nachfrist abgelaufen ist
oder nachdem der Verkäufer
erklärt hat, daß
er seine Pflichten nicht
innerhalb der Nachfrist
erfüllen wird, oder
iii) nachdem eine vom Verkäufer
nach Artikel 48
Absatz 2 gesetzte Frist
abgelaufen ist oder
nachdem der Käufer
erklärt hat, daß er die
Erfüllung nicht annehmen
wird.
Artikel 50
Ist die Ware nicht vertragsgemäß,
so kann der Käufer unabhängig
davon, ob der Kaufpreis
bereits gezahlt worden ist oder
nicht, den Preis in dem Verhältnis
herabsetzen, in dem der Wert,
den die tatsächlich gelieferte
Ware im Zeitpunkt der Lieferung
hatte, zu dem Wert steht, den
vertragsgemäße Ware zu diesem
Zeitpunkt gehabt hätte. Behebt
jedoch der Verkäufer nach Artikel
37 oder 48 einen Mangel in
der Erfüllung seiner Pflichten
oder weigert sich der Käufer,
Erfüllung durch den Verkäufer
nach den genannten Artikeln
anzunehmen, so kann der Käufer
den Preis nicht herabsetzen.
Artikel 51
(1) Liefert der Verkäufer nur
einen Teil der Ware oder ist nur
ein Teil der gelieferten Ware vertragsgemäß,
so gelten für den
Teil, der fehlt oder der nicht vertragsgemäß
ist, die Artikel 46 bis
50.
(2) Der Käufer kann nur dann
die Aufhebung des gesamten Vertrages
erklären, wenn die unvollständige
oder nicht vertragsgemäße
Lieferung eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt.
Artikel 52
(1) Liefert der Verkäufer die
Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt,
so steht es dem Käufer
frei, sie anzunehmen oder die
Annahme zu verweigern.
(2) Liefert der Verkäufer eine
größere als die vereinbarte
Menge, so kann der Käufer die
zuviel gelieferte Menge annehmen
oder ihre Annahme verwei-
gern. Nimmt der Käufer die
zuviel gelieferte Menge ganz
oder teilweise an, so hat er sie
entsprechend dem vertraglichen
Preis zu bezahlen.
Kapitel III
PFLICHTEN DES KÄUFERS
Artikel 53
Der Käufer ist nach Maßgabe
des Vertrages und dieses Übereinkommens
verpflichtet, den
Kaufpreis zu zahlen und die
Ware anzunehmen.
Abschnitt I. Zahlung des Kaufpreises
Artikel 54
Zur Pflicht des Käufers, den
Kaufpreis zu zahlen, gehört es
auch, die Maßnahmen zu treffen
und die Förmlichkeiten zu erfüllen,
die der Vertrag oder Rechtsvorschriften
erfordern, damit
Zahlung geleistet werden kann.
Artikel 55
Ist ein Vertrag gültig geschlossen
worden, ohne daß er den
Kaufpreis ausdrücklich oder stillschweigend
festsetzt oder dessen
Festsetzung ermöglicht, so wird
mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
vermutet, daß die Parteien
sich stillschweigend auf den
Kaufpreis bezogen haben, der bei
Vertragsabschluß allgemein für
derartige Ware berechnet wurde,
die in dem betreffenden
Geschäftszweig unter vergleichbaren
Umständen verkauft
wurde.
Artikel 56
Ist der Kaufpreis nach dem
Gewicht der Ware festgesetzt, so
bestimmt er sich im Zweifel nach
dem Nettogewicht.
Artikel 57
(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet,
den Kaufpreis an einem
anderen bestimmten Ort zu zahlen,
so hat er ihn dem Verkäufer
wie folgt zu zahlen
a) am Ort der Niederlassung
des Verkäufers oder,
b) wenn die Zahlung gegen
Übergabe der Ware oder
von Dokumenten zu leisten
ist, an dem Ort, an dem die
Übergabe stattfindet.
(2) Der Verkäufer hat alle mit
der Zahlung zusammenhängenden
Mehrkosten zu tragen, die
durch einen Wechsel seiner Niederlassung
nach Vertragsabschluß
entstehen.
Artikel 58
(1) Ist der Käufer nicht verpflichtet,
den Kaufpreis zu einer
bestimmten Zeit zu zahlen, so hat
er den Preis zu zahlen, sobald
ihm der Verkäufer entweder die
Ware oder die Dokumente, die
zur Verfügung darüber berechtigen,
nach dem Vertrag und diesem
Übereinkommen zur Verfügung
gestellt hat. Der Verkäufer
kann die Übergabe der Ware
oder der Dokumente von der
Zahlung abhängig machen.
(2) Erfordert der Vertrag eine
Beförderung der Ware, so kann
der Verkäufer sie mit der Maßgabe
versenden, daß die Ware
oder die Dokumente, die zur
Verfügung darüber berechtigen,
dem Käufer nur gegen Zahlung
des Kaufpreises zu übergeben
sind.
(3) Der Käufer ist nicht verpflichtet,
den Kaufpreis zu zahlen,
bevor er Gelegenheit gehabt
hat, die Ware zu untersuchen, es
sei denn, die von den Parteien
vereinbarten Lieferungs- oder
Zahlungsmodalitäten bieten
hierzu keine Gelegenheit.
Artikel 59
Der Käufer hat den Kaufpreis
zu dem Zeitpunkt, der in dem
Vertrag festgesetzt oder nach
dem Vertrag und diesem Übereinkommen
bestimmbar ist, zu
zahlen, ohne daß es einer Aufforderung
oder der Einhaltung von
Förmlichkeiten seitens des Verkäufers
bedarf.
Abschnitt II. Annahme
Artikel 60
Die Pflicht des Käufers zur
Annahme besteht darin,
a) alle Handlungen vorzunehmen,
die vernünftigerweise
von ihm erwartet werden
können, damit dem Verkäufer
die Lieferung ermöglicht
wird, und
b) die Ware zu übernehmen.
Abschnitt III. Rechtsbehelfe des
Verkäufers wegen
Vertragsverletzung
durch den Käufer
Artikel 61
(1) Erfüllt der Käufer eine seiner
Pflichten nach dem Vertrag
oder diesem Übereinkommen
nicht, so kann der Verkäufer
a) die in Artikel 62 bis 65 vorgesehenen
Rechte ausüben;
b) Schadenersatz nach Artikel
74 bis 77 verlangen.
(2) Der Verkäufer verliert das
Recht, Schadenersatz zu verlangen,
nicht dadurch, daß er andere
Rechtsbehelfe ausübt.
(3) Übt der Verkäufer einen
Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung
aus, so darf ein Gericht
oder Schiedsgericht dem Käufer
keine zusätzliche Frist gewähren.
Artikel 62
Der Verkäufer kann vom Käufer
verlangen, daß er den Kaufpreis
zahlt, die Ware annimmt
sowie seine sonstigen Pflichten
erfüllt, es sei denn, daß der Verkäufer
einen Rechtsbehelf ausgeübt
hat, der mit diesem Verlangen
unvereinbar ist.
Artikel 63
(1) Der Verkäufer kann dem
Käufer eine angemessene Nachfrist
zur Erfüllung seiner Pflichten
setzen.
(2) Der Verkäufer kann vor
Ablauf dieser Frist keinen Rechtsbehelf
wegen Vertragsverletzung
ausüben, außer wenn er vom
Käufer die Anzeige erhalten hat,
daß dieser seine Pflichten nicht
innerhalb der so gesetzten Frist
erfüllen wird. Der Verkäufer verliert
dadurch jedoch nicht das
Recht, Schadenersatz wegen verspäteter
Erfüllung zu verlangen.
Artikel 64
(1) Der Verkäufer kann die
Aufhebung des Vertrages erklären,
a) wenn die Nichterfüllung
einer dem Käufer nach dem
Vertrag oder diesem Übereinkommen
obliegenden
Pflicht eine wesentliche
Vertragsverletzung darstellt,
oder
b) wenn der Käufer nicht
innerhalb der vom Verkäufer
nach Artikel 63 Absatz 1
gesetzten Nachfrist seine
Pflicht zur Zahlung des
Kaufpreises oder zur
Annahme der Ware erfüllt
oder wenn er erklärt, daß er
dies nicht innerhalb der so
gesetzten Frist tun wird.
(2) Hat der Käufer den Kaufpreis
gezahlt, so verliert jedoch
der Verkäufer sein Recht, die
Aufhebung des Vertrages zu
erklären, wenn er
a) im Falle verspäteter Erfüllung
durch den Käufer die
Aufhebung nicht erklärt,
bevor er erfahren hat, daß
erfüllt worden ist, oder
b) im Falle einer anderen Vertragsverletzung
als verspäteter
Erfüllung durch den
Käufer die Aufhebung nicht
innerhalb einer angemessenen
Zeit erklärt,
i) nachdem der Verkäufer
die Vertragsverletzung
kannte oder kennen
mußte, oder
ii) nachdem eine vom Verkäufer
nach Artikel 63
Absatz 1 gesetzte
Nachfrist abgelaufen
ist, oder nachdem der
Käufer erklärt hat, daß
er seine Pflichten nicht
innerhalb der Nachfrist
erfüllen wird.
Artikel 65
(1) Hat der Käufer nach dem
Vertrag die Form, die Maße oder
andere Merkmale der Ware
näher zu bestimmen und nimmt
er diese Spezifizierung nicht zu
dem vereinbarten Zeitpunkt oder
innerhalb einer angemessenen
Frist nach Eingang einer Aufforderung
durch den Verkäufer vor,
so kann der Verkäufer unbeschadet
aller ihm zustehenden sonstigen
Rechte die Spezifizierung
nach den Bedürfnissen des Käufers,
soweit ihm diese bekannt
sind, selbst vornehmen.
(2) Nimmt der Verkäufer die
Spezifizierung selbst vor, so hat
er dem Käufer deren Einzelheiten
mitzuteilen und ihm eine angemessene
Frist zu setzen, innerhalb
deren der Käufer eine abweichende
Spezifizierung vornehmen
kann. Macht der Käufer
nach Eingang einer solchen Mitteilung
von dieser Möglichkeit
innerhalb der so gesetzten Frist
keinen Gebrauch, so ist die vom
Verkäufer vorgenommene Spezifizierung
verbindlich.
Kapitel IV
ÜBERGANG DER GEFAHR
Artikel 66
Untergang oder Beschädigung
der Ware nach Übergang der
Gefahr auf den Käufer befreit
diesen nicht von der Pflicht, den
Kaufpreis zu zahlen, es sei denn,
daß der Untergang oder die
Beschädigung auf eine Handlung
oder Unterlassung des Verkäufers
zurückzuführen ist.
Artikel 67
(1) Erfordert der Kaufvertrag
eine Beförderung der Ware und
ist der Verkäufer nicht verpflichtet,
sie an einem bestimmten Ort
zu übergeben, so geht die Gefahr
auf den Käufer über, sobald die
Ware gemäß dem Kaufvertrag
dem ersten Beförderer zur Übermittlung
an den Käufer übergeben
wird. Hat der Verkäufer dem
Beförderer die Ware an einem
bestimmten Ort zu übergeben, so
geht die Gefahr erst auf den Käufer
über, wenn die Ware dem
Beförderer an diesem Ort übergeben
wird. Ist der Verkäufer
befugt, die Dokumente, die zur
Verfügung über die Ware berechtigen,
zurückzubehalten, so hat
dies keinen Einfluß auf den Übergang
der Gefahr.
(2) Die Gefahr geht jedoch erst
auf den Käufer über, wenn die
Ware eindeutig dem Vertrag
zugeordnet ist, sei es durch an
der Ware angebrachte Kennzeichen,
durch Beförderungsdokumente,
durch eine Anzeige an
den Käufer oder auf andere
Weise.
Artikel 68
Wird Ware, die sich auf dem
Transport befindet, verkauft, so
geht die Gefahr im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses auf den Käufer
über. Die Gefahr wird jedoch
bereits im Zeitpunkt der Übergabe
der Ware an den Beförderer,
der die Dokumente über den
Beförderungsvertrag ausgestellt
hat, von dem Käufer übernommen,
falls die Umstände diesen
Schluß nahelegen. Wenn dagegen
der Verkäufer bei Abschluß des
Kaufvertrages wußte oder wissen
mußte, daß die Ware untergegangen
oder beschädigt war und er
dies dem Käufer nicht offenbart
hat, geht der Untergang oder die
Beschädigung zu Lasten des Verkäufers.
Artikel 69
(1) In den durch Artikel 67 und
68 nicht geregelten Fällen geht
die Gefahr auf den Käufer über,
sobald er die Ware übernimmt
oder, wenn er sie nicht rechtzeitig
übernimmt, in dem Zeitpunkt, in
dem ihm die Ware zur Verfügung
gestellt wird und er durch Nichtannahme
eine Vertragsverletzung
begeht.
(2) Hat jedoch der Käufer die
Ware an einem anderen Ort als
einer Niederlassung des Verkäufers
zu übernehmen, so geht die
Gefahr über, sobald die Lieferung
fällig ist und der Käufer Kenntnis
davon hat, daß ihm die Ware an
diesem Ort zur Verfügung steht.
(3) Betrifft der Vertrag Ware,
die ihm noch nicht zugeordnet
ist, so gilt sie erst dann als dem
Käufer zur Verfügung gestellt,
wenn sie eindeutig dem Vertrag
zugeordnet worden ist.
Artikel 70
Hat der Verkäufer eine wesentliche
Vertragsverletzung
begangen, so berühren die Artikel
67, 68 und 69 nicht die dem
Käufer wegen einer solchen Verletzung
zustehenden Rechtsbehelfe.
Kapitel V
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
ÜBER DIE PFLICHTEN
DES VERKÄUFERS UND DES
KÄUFERS
Abschnitt I. Vorweggenommene
Vertragsverletzung
und Verträge über
aufeinanderfolgende
Lieferungen
Artikel 71
(1) Eine Partei kann die Erfüllung
ihrer Pflichten aussetzen,
wenn sich nach Vertragsabschluß
herausstellt, daß die andere Partei
einen wesentlichen Teil ihrer
Pflichten nicht erfüllen wird
a) wegen eines schwerwiegenden
Mangels ihrer Fähigkeit,
den Vertrag zu erfüllen,
oder ihrer Kreditwürdigkeit
oder
b) wegen ihres Verhaltens bei
der Vorbereitung der Erfüllung
oder bei der Erfüllung
des Vertrages.
(2) Hat der Verkäufer die
Ware bereits abgesandt, bevor
sich die in Absatz 1 bezeichneten
Gründe herausstellen, so kann er
sich der Übergabe der Ware an
den Käufer widersetzen, selbst
wenn der Käufer ein Dokument
hat, das ihn berechtigt, die Ware
zu erlangen. Der vorliegende
Absatz betrifft nur die Rechte auf
die Ware im Verhältnis zwischen
Käufer und Verkäufer.
(3) Setzt eine Partei vor oder
nach der Absendung der Ware
die Erfüllung aus, so hat sie dies
der anderen Partei sofort anzuzeigen;
sie hat die Erfüllung fortzusetzen,
wenn die andere Partei
für die Erfüllung ihrer Pflichten
ausreichende Gewähr gibt.
Artikel 72
(1) Ist schon vor dem für die
Vertragserfüllung festgesetzten
Zeitpunkt offensichtlich, daß eine
Partei eine wesentliche Vertragsverletzung
begehen wird, so kann
die andere Partei die Aufhebung
des Vertrages erklären.
(2) Wenn es die Zeit erlaubt
und es nach den Umständen vernünftig
ist, hat die Partei, welche
die Aufhebung des Vertrages
erklären will, dies der anderen
Partei anzuzeigen, um ihr zu
ermöglichen, für die Erfüllung
ihrer Pflichten ausreichende
Gewähr zu geben.
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden,
wenn die andere Partei
erklärt hat, daß sie ihre Pflichten
nicht erfüllen wird.
Artikel 73
(1) Sieht ein Vertrag aufeinanderfolgende
Lieferungen von
Ware vor und begeht eine Partei
durch Nichterfüllung einer eine
Teillieferung betreffenden Pflicht
eine wesentliche Vertragsverletzung
in bezug auf diese Teillieferung,
so kann die andere Partei
die Aufhebung des Vertrages in
bezug auf diese Teillieferung
erklären.
(2) Gibt die Nichterfüllung
einer eine Teillieferung betreffenden
Pflicht durch eine der Parteien
der anderen Partei triftigen
Grund zu der Annahme, daß eine
wesentliche Vertragsverletzung in
bezug auf künftige Teillieferungen
zu erwarten ist, so kann die
andere Partei innerhalb angemessener
Frist die Aufhebung des
Vertrages für die Zukunft erklären.
(3) Ein Käufer, der den Vertrag
in bezug auf eine Lieferung
als aufgehoben erklärt, kann
gleichzeitig die Aufhebung des
Vertrages in bezug auf bereits
erhaltene Lieferungen oder in
bezug auf künftige Lieferungen
erklären, wenn diese Lieferungen
wegen des zwischen ihnen bestehenden
Zusammenhangs nicht
mehr für den Zweck verwendet
werden können, den die Parteien
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
in Betracht gezogen
haben.
Abschnitt II. Schadenersatz
Artikel 74
Als Schadenersatz für die
durch eine Partei begangene Vertragsverletzung
ist der der anderen
Partei infolge der Vertragsverletzung
entstandene Verlust,
einschließlich des entgangenen
Gewinns, zu ersetzen. Dieser
Schadenersatz darf jedoch den
Verlust nicht übersteigen, den die
Vertragsbrüchige Partei bei Vertragsabschluß
als mögliche Folge
der Vertragsverletzung vorausgesehen
hat oder unter Berücksichtigung
der Umstände, die sie
kannte oder kennen mußte, hätte
voraussehen müssen.
Artikel 75
Ist der Vertrag aufgehoben
und hat der Käufer einen Deckungskauf
oder der Verkäufer
einen Deckungsverkauf in
angemessener Weise und innerhalb
eines angemessenen Zeitraums
nach der Aufhebung vorgenommen,
so kann die Partei,
die Schadenersatz verlangt, den
Unterschied zwischen dem im
Vertrag vereinbarten Preis und
dem Preis des Deckungskaufs
oder des Deckungsverkaufs sowie
jeden weiteren Schadenersatz
nach Artikel 74 verlangen.
Artikel 76
(1) Ist der Vertrag aufgehoben
und hat die Ware einen Marktpreis,
so kann die Schadenersatz
verlangende Partei, wenn sie keinen
Deckungskauf oder Deckungsverkauf
nach Artikel 75
vorgenommen hat, den Unter-
schied zwischen dem im Vertrag
vereinbarten Preis und dem
Marktpreis zur Zeit der Aufhebung
sowie jeden weiteren Schadenersatz
nach Artikel 74 verlangen.
Hat jedoch die Partei, die
Schadenersatz verlangt, den Vertrag
aufgehoben, nachdem sie die
Ware übernommen hat, so gilt
der Marktpreis zur Zeit der
Übernahme und nicht der Marktpreis
zur Zeit der Aufhebung.
(2) Als Marktpreis im Sinne
von Absatz 1 ist maßgebend der
Marktpreis, der an dem Ort gilt,
an dem die Lieferung der Ware
hätte erfolgen sollen, oder, wenn
dort ein Marktpreis nicht besteht,
der an einem angemessenen
Ersatzort geltende Marktpreis;
dabei sind Unterschiede in den
Kosten der Beförderung der
Ware zu berücksichtigen.
Artikel 77
Die Partei, die sich auf eine
Vertragsverletzung beruft, hat
alle den Umständen nach angemessenen
Maßnahmen zur Verringerung
des aus der Vertragsverletzung
folgenden Verlusts,
einschließlich des entgangenen
Gewinns, zu treffen. Versäumt sie
dies, so kann die Vertragsbrüchige
Partei Herabsetzung des Schadenersatzes
in Höhe des Betrags
verlangen, um den der Verlust
hätte verringert werden sollen.
Abschnitt III. Zinsen
Artikel 78
Versäumt eine Partei, den
Kaufpreis oder einen anderen fälligen
Betrag zu zahlen, so hat die
andere Partei für diese Beträge
Anspruch auf Zinsen, unbeschadet
eines Schadenersatzanspruchs
nach Artikel 74.
Abschnitt IV. Befreiungen
Artikel 79
(1) Eine Partei hat für die
Nichterfüllung einer ihrer Pflich-
ten nicht einzustehen, wenn sie
beweist, daß die Nichterfüllung
auf einem außerhalb ihres Einflußbereichs
liegenden Hinderungsgrund
beruht und daß von
ihr vernünftigerweise nicht
erwartet werden konnte, den
Hinderungsgrund bei Vertragsabschluß
in Betracht zu ziehen oder
den Hinderungsgrund oder seine
Folgen zu vermeiden oder zu
überwinden.
(2) Beruht die Nichterfüllung
einer Partei auf der Nichterfüllung
durch einen Dritten, dessen
sie sich zur völligen oder teilweisen
Vertragserfüllung bedient, so
ist diese Partei von der Haftung
nur befreit,
a) wenn sie nach Absatz 1 befreit
ist und
b) wenn der Dritte selbst ebenfalls
nach Absatz 1 befreit
wäre, sofern Absatz 1 auf
ihn Anwendung fände.
(3) Die in diesem Artikel vorgesehene
Befreiung gilt für die
Zeit, während der der Hinderungsgrund
besteht.
(4) Die Partei, die nicht erfüllt,
hat den Hinderungsgrund und
seine Auswirkung auf ihre Fähigkeit
zu erfüllen der anderen Partei
mitzuteilen. Erhält die andere
Partei die Mitteilung nicht innerhalb
einer angemessenen Frist,
nachdem die nicht erfüllende Partei
den Hinderungsgrund kannte
oder kennen mußte, so haftet sie
für den aus diesem Nichterhalt
entstehenden Schaden.
(5) Dieser Artikel hindert die
Parteien nicht, ein anderes als das
Recht auszuüben, Schadenersatz
nach diesem Übereinkommen zu
verlangen.
Artikel 80
Eine Partei kann sich auf die
Nichterfüllung von Pflichten
durch die andere Partei nicht
berufen, soweit diese Nichterfüllung
durch ihre Handlung oder
Unterlassung verursacht wurde.
Abschnitt V. Wirkungen der Aufhebung
Artikel 81
(1) Die Aufhebung des Vertrages
befreit beide Parteien von
ihren Vertragspflichten, mit Ausnahme
etwaiger Schadenersatzpflichten.
Die Aufhebung berührt
nicht Bestimmungen des Vertrages
über die Beilegung von Streitigkeiten
oder sonstige Bestimmungen
des Vertrages, welche
die Rechte und Pflichten der Parteien
nach Vertragsaufhebung
regeln.
(2) Hat eine Partei den Vertrag
ganz oder teilweise erfüllt, so
kann sie ihre Leistung von der
anderen Partei zurückfordern.
Sind beide Parteien zur Rückgabe
verpflichtet, so sind die Leistungen
Zug um Zug zurückzugeben.
Artikel 82
(1) Der Käufer verliert das
Recht, die Aufhebung des Vertrages
zu erklären oder vom Verkäufer
Ersatzlieferung zu verlangen,
wenn es ihm unmöglich ist,
die Ware im wesentlichen in dem
Zustand zurückzugeben, in dem
er sie erhalten hat.
(2) Absatz 1 findet keine
Anwendung,
a) wenn die Unmöglichkeit,
die Ware zurückzugeben
oder sie im wesentlichen in
dem Zustand zurückzugeben,
in dem der Käufer sie
erhalten hat, nicht auf einer
Handlung oder Unterlassung
des Käufers beruht,
b) wenn die Ware ganz oder
teilweise infolge der in Artikel
38 vorgesehenen Untersuchung
untergegangen
oder verschlechtert worden
ist, oder
c) wenn der Käufer die Ware
ganz oder teilweise im normalen
Geschäftsverkehr
verkauft oder der normalen
Verwendung entsprechend
verbraucht oder verändert
hat, bevor er die Vertrags-
widrigkeit entdeckt hat
oder hätte entdecken müssen.
Artikel 83
Der Käufer, der nach Artikel
82 das Recht verloren hat, die
Aufhebung des Vertrages zu
erklären oder vom Verkäufer
Ersatzlieferung zu verlangen,
behält alle anderen Rechtsbehelfe,
die ihm nach dem Vertrag
und diesem Übereinkommen
zustehen.
Artikel 84
(1) Hat der Verkäufer den
Kaufpreis zurückzuzahlen, so hat
er außerdem vom Tag der Zahlung
an auf den Betrag Zinsen zu
zahlen.
(2) Der Käufer schuldet dem
Verkäufer den Gegenwert aller
Vorteile, die er aus der Ware
oder einem Teil der Ware gezogen
hat,
a) wenn er die Ware ganz
oder teilweise zurückgeben
muß oder
b) wenn es ihm unmöglich ist,
die Ware ganz oder teilweise
zurückzugeben oder
sie ganz oder teilweise im
wesentlichen in dem
Zustand zurückzugeben, in
dem er sie erhalten hat, er
aber dennoch die Aufhebung
des Vertrages erklärt
oder vom Verkäufer Ersatzlieferung
verlangt hat.
Abschnitt VI. Erhaltung der
Ware
Artikel 85
Nimmt der Käufer die Ware
nicht rechtzeitig an oder versäumt
er, falls Zahlung des Kaufpreises
und Lieferung der Ware
Zug um Zug erfolgen sollen, den
Kaufpreis zu zahlen, und hat der
Verkäufer die Ware noch in
Besitz oder ist er sonst in der
Lage, über sie zu verfügen, so hat
der Verkäufer die den Umständen
angemessenen Maßnahmen
zu ihrer Erhaltung zu treffen. Er
ist berechtigt, die Ware zurückzubehalten,
bis ihm der Käufer
seine angemessenen Aufwendungen
erstattet hat.
Artikel 86
(1) Hat der Käufer die Ware
empfangen und beabsichtigt er,
ein nach dem Vertrag oder diesem
Übereinkommen bestehendes
Zurückweisungsrecht auszuüben,
so hat er die den Umständen
angemessenen Maßnahmen zu
ihrer Erhaltung zu treffen. Er ist
berechtigt, die Ware zurückzubehalten,
bis ihm der Verkäufer
seine angemessenen Aufwendungen
erstattet hat.
(2) Ist die dem Käufer zugesandte
Ware ihm am Bestimmungsort
zur Verfügung gestellt
worden und übt er das Recht aus,
sie zurückzuweisen, so hat er sie
für Rechnung des Verkäufers in
Besitz zu nehmen, sofern dies
ohne Zahlung des Kaufpreises
und ohne unzumutbare Unannehmlichkeiten
oder unverhältnismäßige
Kosten möglich ist.
Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer
oder eine Person, die befugt
ist, die Ware für Rechnung des
Verkäufers in Obhut zu nehmen,
am Bestimmungsort anwesend ist.
Nimmt der Käufer die Ware nach
diesem Absatz in Besitz, so werden
seine Rechte und Pflichten
durch Absatz 1 geregelt.
Artikel 87
Eine Partei, die Maßnahmen
zur Erhaltung der Ware zu treffen
hat, kann die Ware auf
Kosten der anderen Partei in den
Lagerräumen eines Dritten einlagern,
sofern daraus keine unverhältnismäßigen
Kosten entstehen.
Artikel 88
(1) Eine Partei, die nach Artikel
85 oder 86 zur Erhaltung der
Ware verpflichtet ist, kann sie auf
jede geeignete Weise verkaufen,
wenn die andere Partei die Inbesitznahme
oder die Rücknahme
der Ware oder die Zahlung des
Kaufpreises oder der Erhaltungs-
kosten ungebührlich hinauszögert,
vorausgesetzt, daß sie der
anderen Partei ihre Verkaufsabsicht
in vernünftiger Weise angezeigt
hat.
(2) Ist die Ware einer raschen
Verschlechterung ausgesetzt oder
würde ihre Erhaltung unverhältnismäßige
Kosten verursachen, so
hat die Partei, der nach Artikel 85
oder 86 die Erhaltung der Ware
obliegt, sich in angemessener
Weise um ihren Verkauf zu
bemühen. Soweit möglich, hat sie
der anderen Partei ihre Verkaufsabsicht
anzuzeigen.
(3) Hat eine Partei die Ware
verkauft, so kann sie aus dem
Erlös des Verkaufs den Betrag
behalten, der den angemessenen
Kosten der Erhaltung und des
Verkaufs der Ware entspricht.
Den Überschuß schuldet sie der
anderen Partei.
Teil IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 89
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird hiermit
zum Depositar dieses Übereinkommens
bestimmt.
Artikel 90
Dieses Übereinkommen geht
bereits geschlossenen oder in
Zukunft zu schließenden internationalen
Vereinbarungen, die
Bestimmungen über in diesem
Übereinkommen geregelte
Gegenstände enthalten, nicht vor,
sofern die Parteien ihre Niederlassung
in Vertragsstaaten einer
solchen Vereinbarung haben.
Artikel 91
(1) Dieses Übereinkommen
liegt in der Schlußsitzung der
Konferenz der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen
Warenkauf zur Unterzeichnung
auf und liegt dann bis
30. September 1981 am Sitz der
Vereinten Nationen in New York
für alle Staaten zur Unterzeichnung
auf.
(2) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten.
(3) Dieses Übereinkommen
steht allen Staaten, die nicht
Unterzeichnerstaaten sind, von
dem Tag an zum Beitritt offen,
an dem es zur Unterzeichnung
aufgelegt wird.
(4) Die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- und
Beitrittsurkunden werden beim
Generalsekretär der Vereinten
Nationen hinterlegt.
Artikel 92
(1) Ein Vertragsstaat kann bei
der Unterzeichnung, der Ratifikation,
der Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt erklären,
daß Teil II dieses Übereinkommens
für ihn nicht verbindlich
ist oder daß Teil III dieses
Übereinkommens für ihn nicht
verbindlich ist.
(2) Ein Vertragsstaat, der eine
Erklärung nach Absatz 1 zu
Teil II oder Teil III dieses Übereinkommens
abgegeben hat, ist
hinsichtlich solcher Gegenstände,
die durch den Teil geregelt werden,
auf den sich die Erklärung
bezieht, nicht als Vertragsstaat im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 zu
betrachten.
Artikel 93
(1) Ein Vertragsstaat, der zwei
oder mehr Gebietseinheiten
umfaßt, in denen nach seiner
Verfassung auf die in diesem
Übereinkommen geregelten
Gegenstände unterschiedliche
Rechtsordnungen angewendet
werden, kann bei der Unterzeichnung,
der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt erklären, daß
dieses Übereinkommen sich auf
alle seine Gebietseinheiten oder
nur auf eine oder mehrere derselben
erstreckt; er kann seine
Erklärung jederzeit durch eine
neue Erklärung ändern.
(2) Die Erklärungen sind dem
Depositar zu notifizieren und
haben ausdrücklich anzugeben,
auf welche Gebietseinheiten das
Übereinkommen sich erstreckt.
(3) Erstreckt sich das Übereinkommen
auf Grund einer Erklärung
nach diesem Artikel auf eine
oder mehrere, jedoch nicht auf
alle Gebietseinheiten eines Vertragsstaates
und liegt die Niederlassung
einer Partei in diesem
Staat, so wird diese Niederlassung
im Sinne dieses Übereinkommens
nur dann als in einem
Vertragsstaat gelegen betrachtet,
wenn sie in einer Gebietseinheit
liegt, auf die sich das Übereinkommen
erstreckt.
(4) Gibt ein Vertragsstaat keine
Erklärung nach Absatz 1 ab, so
erstreckt sich das Übereinkommen
auf alle Gebietseinheiten dieses
Staates.
Artikel 94
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten,
welche gleiche oder einander
sehr nahekommende
Rechtsvorschriften für Gegenstände
haben, die in diesem Übereinkommen
geregelt werden,
können jederzeit erklären, daß
das Übereinkommen auf Kaufverträge
und ihren Abschluß
keine Anwendung findet, wenn
die Parteien ihre Niederlassung
in diesen Staaten haben. Solche
Erklärungen können als gemeinsame
oder als aufeinander bezogene
einseitige Erklärungen abgegeben
werden.
(2) Hat ein Vertragsstaat für
Gegenstände, die in diesem Übereinkommen
geregelt werden,
Rechtsvorschriften, die denen
eines oder mehrerer Nichtvertragsstaaten
gleich sind oder sehr
nahekommen, so kann er jederzeit
erklären, daß das Übereinkommen
auf Kaufverträge oder
ihren Abschluß keine Anwendung
findet, wenn die Parteien ihre
Niederlassung in diesen Staaten
haben.
(3) Wird ein Staat, auf den sich
eine Erklärung nach Absatz 2
bezieht, Vertragsstaat, so hat die
Erklärung von dem Tag an, an
dem das Übereinkommen für den
neuen Vertragsstaat in Kraft tritt,
die Wirkung einer nach Absatz 1
abgegebenen Erklärung, vorausgesetzt,
daß der neue Vertragsstaat
sich einer solchen Erklärung
anschließt oder eine darauf bezogene
einseitige Erklärung abgibt.
Artikel 95
Jeder Staat kann bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde erklären, daß
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
für ihn nicht verbindlich ist.
Artikel 96
Ein Vertragsstaat, nach dessen
Rechtsvorschriften Kaufverträge
schriftlich zu schließen oder
nachzuweisen sind, kann jederzeit
eine Erklärung nach Artikel
12 abgeben, daß die Bestimmungen
der Artikel 11 und 29
oder des Teils II dieses Übereinkommens,
die für den Abschluß
eines Kaufvertrages, seine Änderung
oder Aufhebung durch Vereinbarung
oder für ein Angebot,
eine Annahme oder eine sonstige
Willenserklärung eine andere als
die schriftliche Form gestatten,
nicht gelten, wenn eine Partei
ihre Niederlassung in diesem
Staat hat.
Artikel 97
(1) Erklärungen, die nach diesem
Übereinkommen bei der
Unterzeichnung abgegeben werden,
bedürfen der Bestätigung bei
der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung.
(2) Erklärungen und Bestätigungen
von Erklärungen bedürfen
der Schriftform und sind dem
Depositar zu notifizieren.
(3) Eine Erklärung wird gleichzeitig
mit dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens für den
betreffenden Staat wirksam. Eine
Erklärung, die dem Depositar
nach diesem Inkrafttreten notifiziert
wird, tritt jedoch am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf
einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach ihrem Eingang
beim Depositar folgt. Aufeinander
bezogene einseitige Erklärungen
nach Artikel 94 werden am
ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von
sechs Monaten nach Eingang der
letzten Erklärung beim Depositar
folgt.
(4) Ein Staat, der eine Erklärung
nach diesem Übereinkommen
abgibt, kann sie jederzeit
durch eine an den Depositar
gerichtete schriftliche Notifikation
zurücknehmen. Eine solche
Rücknahme wird am ersten Tag
des Monats wirksam, der auf
einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation
beim Depositar folgt.
(5) Die Rücknahme einer nach
Artikel 94 abgegebenen Erklärung
macht eine von einem anderen
Staat nach Artikel 94 abgegebene,
darauf bezogene Erklärung
von dem Tag an unwirksam, an
dem die Rücknahme wirksam
wird.
Artikel 98
Vorbehalte sind nur zulässig,
soweit sie in diesem Übereinkommen
ausdrücklich für zulässig
erklärt werden.
Artikel 99
(1) Vorbehaltlich des Absatzes
6 tritt dieses Übereinkommen
am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt
von zwölf Monaten nach Hinterlegung
der zehnten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einschließlich
einer Urkunde, die
eine nach Artikel 92 abgegebene
Erklärung enthält, folgt.
(2) Wenn ein Staat dieses
Übereinkommen nach Hinterlegung
der zehnten Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde ratifiziert,
annimmt, genehmigt oder ihm
beitritt, tritt dieses Übereinkommen
mit Ausnahme des ausge-
schlossenen Teils für diesen Staat
vorbehaltlich des Absatzes 6 am
ersten Tag des Monats in Kraft,
der auf einen Zeitabschnitt von
zwölf Monaten nach Hinterlegung
seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde folgt.
(3) Ein Staat, der dieses Übereinkommen
ratifiziert, annimmt,
genehmigt oder ihm beitritt und
Vertragsstaat des Haager Übereinkommens
vom 1. Juli 1964 zur
Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den Abschluß von
internationalen Kaufverträgen
über bewegliche Sachen (Haager
Abschlußübereinkommen von
1964) oder des Haager Übereinkommens
vom 1. Juli 1964 zur
Einführung eines Einheitlichen
Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen
(Haager Kaufrechtsübereinkommen
von 1964) ist, kündigt
gleichzeitig das Haager Kaufrechtsübereinkommen
von 1964
oder das Haager Abschlußübereinkommen
von 1964 oder gegebenenfalls
beide Übereinkommen,
indem er der Regierung der
Niederlande die Kündigung notifiziert.
(4) Ein Vertragsstaat des Haager
Kaufrechtsübereinkommens
von 1964, der das vorliegende
Übereinkommen ratifiziert,
annimmt, genehmigt oder ihm
beitritt und nach Artikel 92
erklärt oder erklärt hat, daß
Teil II dieses Übereinkommens
für ihn nicht verbindlich ist, kündigt
bei der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt das Haager
Kaufrechtsübereinkommen von
1964, indem er der Regierung der
Niederlande die Kündigung notifiziert.
(5) Ein Vertragsstaat des Haager
Abschlußübereinkommens
von 1964, der das vorliegende
Übereinkommen ratifiziert,
annimmt, genehmigt oder ihm
beitritt und nach Artikel 92
erklärt oder erklärt hat, daß
Teil III dieses Übereinkommens
für ihn nicht verbindlich ist, kündigt
bei der Ratifikation, der
Annahme, der Genehmigung
oder dem Beitritt das Haager
Abschlußübereinkommen von
1964, indem er der Regierung der
Niederlande die Kündigung notifiziert.
(6) Für die Zwecke dieses Artikels
werden Ratifikationen,
Annahmen, Genehmigungen und
Beitritte bezüglich dieses Übereinkommens,
die von Vertragsstaaten
des Haager Abschlußübereinkommens
von 1964 oder
des Haager Kaufrechtsübereinkommens
von 1964 vorgenommen
werden, erst wirksam, nachdem
die erforderlichen Kündigungen
durch diese Staaten
bezüglich der genannten Übereinkommen
selbst wirksam
geworden sind. Der Depositar
dieses Übereinkommens setzt sich
mit der Regierung der Niederlande
als Depositar der Übereinkommen
von 1964 in Verbindung,
um die hierfür notwendige
Koordinierung sicherzustellen.
Artikel 100
(1) Dieses Übereinkommen
findet auf den Abschluß eines
Vertrages nur Anwendung, wenn
das Angebot zum Vertragsabschluß
an oder nach dem Tag
gemacht wird, an dem das Übereinkommen
für die in Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a genannten
Vertragsstaaten oder den in Artikel
1 Absatz 1 Buchstabe b
genannten Vertragsstaat in Kraft
tritt.
(2) Dieses Übereinkommen
findet nur auf Verträge Anwendung,
die an oder nach dem Tag
geschlossen werden, an dem das
Übereinkommen für die in Artikel
1 Absatz 1 Buchstabe a
genannten Vertragsstaaten oder
den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
b genannten Vertragsstaat
in Kraft tritt.
Artikel 101
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses
Übereinkommen oder dessen
Teil II oder Teil III durch eine an
den Depositar gerichtete schriftliche
Notifikation kündigen.
(2) Eine Kündigung wird am
ersten Tag des Monats wirksam,
der auf einen Zeitabschnitt von
zwölf Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Depositar
folgt. Ist in der Notifikation eine
längere Kündigungsfrist angegeben,
so wird die Kündigung nach
Ablauf dieser längeren Frist nach
Eingang der Notifikation beim
Depositar wirksam.
GESCHEHEN zu Wien am
11. April 1980 in einer Urschrift
in arabischer, chinesischer, englischer,
französischer, russischer
und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten, hierzu
von ihren Regierungen gehörig
befugten Bevollmächtigten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 29. Dezember 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 99 Abs. 2 mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Ägypten, Argentinien, China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Sambia, Syrien, Ungarn und
die Vereinigten Staaten.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben folgende Staaten
Erklärungen abgegeben
gemäß Art. 95: China, Vereinigte Staaten;
gemäß Art. 96: Argentinien, China.