96. Bundesgesetz: Inkraftsetzung vorläufiger Zollregelungen gegenüber dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren,
die aus dem Königreich Spanien (nachstehend Spanien
genannt) oder aus der Portugiesischen Republik
(nachstehend Portugal genannt) stammen, sind
die folgenden Vorzugszollsätze nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes anzuwenden
a) Bei den im Anhang zu diesem Bundesgesetz
genannten Waren die dort angegebenen Vorzugszollsätze
(einschließlich der Ausgleichsabgaben),
b) bei den übrigen Waren der Kapitel 25 bis 99
des Zolltarifes, soweit sie dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
BGBl. Nr. 466/1972, oder dem Abkommen
zwischen der Republik Österreich einerseits
und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972,
unterliegen,
— gegenüber Spanien die auf Grund des
Übereinkommens zwischen den EFTA-
Ländern und Spanien, BGBl. Nr. 245/
1980, am 1. Jänner 1985 angewendeten
Zollsätze um 10 vH gekürzt, wobei die
zweite Dezimalstelle auf Null abzurunden
ist, und
— gegenüber Portugal jene Vorzugszollsätze,
wie sie gegenüber der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer
Zusammensetzung am 31. Dezember
1985 angewendet worden sind.
§ 2. Die Vorzugszollsätze des § 1 sind auf Waren
anzuwenden, deren Ursprungseigenschaft entsprechend
den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachgewiesen
wird. Erforderliche Ursprungsnachweise
müssen in Spanien bzw. in Portugal ausgestellt
worden sein, und die Waren müssen direkt im
Sinne von Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 nach
Österreich befördert worden sein.
§ 3. (Verfassungsbestimmung) Wenn nicht
Gegenrecht geübt wird, kann zur Wahrung des
Gleichgewichtes der Handelsvorteile der Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswätige
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Finanzen und, soweit es sich um Waren handelt,
für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz 1984,
BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem
Bundesminister, durch Verordnung die Vorzugszollbehandlung
zur Gänze oder für bestimmte
Waren ändern oder aussetzen.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März
1986 in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Wirksamwerden
der Zusatzprotokolle zum Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und zum Abkommen
zwischen der Republik Österreich einerseits
und den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits
im Anschluß an den Beitritt von Spanien
und Portugal zu diesen Gemeinschaften, spätestens
jedoch am 31. Dezember 1986, außer Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
der §§ 1 und 2;
b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
und dem Bundesminister für Finanzen
sowie in dem dort bezeichneten Umfang
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich
des § 3.