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96_1986 AT

96. Bundesgesetz: Inkraftsetzung vorläufiger Zollregelungen gegenüber dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Inkraftsetzung vorläufiger Zollregelungen gegenüber dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Anläßlich der Einfuhr bestimmter Waren,

die aus dem Königreich Spanien (nachstehend Spanien

genannt) oder aus der Portugiesischen Republik

(nachstehend Portugal genannt) stammen, sind

die folgenden Vorzugszollsätze nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes anzuwenden

a) Bei den im Anhang zu diesem Bundesgesetz

genannten Waren die dort angegebenen Vorzugszollsätze

(einschließlich der Ausgleichsabgaben),

b) bei den übrigen Waren der Kapitel 25 bis 99

des Zolltarifes, soweit sie dem Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

BGBl. Nr. 466/1972, oder dem Abkommen

zwischen der Republik Österreich einerseits

und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der

Europäischen Gemeinschaft für Kohle und

Stahl andererseits, BGBl. Nr. 467/1972,

unterliegen,

— gegenüber Spanien die auf Grund des

Übereinkommens zwischen den EFTA-

Ländern und Spanien, BGBl. Nr. 245/

1980, am 1. Jänner 1985 angewendeten

Zollsätze um 10 vH gekürzt, wobei die

zweite Dezimalstelle auf Null abzurunden

ist, und

— gegenüber Portugal jene Vorzugszollsätze,

wie sie gegenüber der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft in ihrer

Zusammensetzung am 31. Dezember

1985 angewendet worden sind.

§ 2. Die Vorzugszollsätze des § 1 sind auf Waren

anzuwenden, deren Ursprungseigenschaft entsprechend

den Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nachgewiesen

wird. Erforderliche Ursprungsnachweise

müssen in Spanien bzw. in Portugal ausgestellt

worden sein, und die Waren müssen direkt im

Sinne von Artikel 7 des Protokolls Nr. 3 nach

Österreich befördert worden sein.

§ 3. (Verfassungsbestimmung) Wenn nicht

Gegenrecht geübt wird, kann zur Wahrung des

Gleichgewichtes der Handelsvorteile der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswätige

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Finanzen und, soweit es sich um Waren handelt,

für die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz 1984,

BGBl. Nr. 184, zur Erteilung der Einfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen mit diesem

Bundesminister, durch Verordnung die Vorzugszollbehandlung

zur Gänze oder für bestimmte

Waren ändern oder aussetzen.

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März

1986 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Wirksamwerden

der Zusatzprotokolle zum Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und zum Abkommen

zwischen der Republik Österreich einerseits

und den Mitgliedstaaten der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen

Gemeinschaft für Kohle und Stahl andererseits

im Anschluß an den Beitritt von Spanien

und Portugal zu diesen Gemeinschaften, spätestens

jedoch am 31. Dezember 1986, außer Kraft.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

der §§ 1 und 2;

b) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

und dem Bundesminister für Finanzen

sowie in dem dort bezeichneten Umfang

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich

des § 3.

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