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96_1984 AT

96. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1984 bis 1986

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1984 bis 1986

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Volksrepublik Polen,

im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit

zu festigen und ihre weitere Entwicklung

auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte

von Helsinki und des Schlußdokumentes des

Madrider Folgetreffens der Konferenz für Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten,

im Bewußtsein der großen Bedeutung der gegenseitigen

Kenntnis der Leistungen des anderen Landes

auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft für

das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,

haben beschlossen, zur Durchführung des am

14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses Übereinkommen

abzuschließen, und folgendes vereinbart

I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN

UND FORSCHUNG

Artikel 1

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

zwischen der Österreichischen Akademie

der Wissenschaften und der Polnischen Akademie

der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen

diesen beiden Institutionen am 29. April 1976

abgeschlossenen Vereinbarung.

Artikel 2

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen

und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem

Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen

und Informationen sowie die Einladung von

Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern

zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen

Tagungen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit,

weitere Treffen der österreichischen Rektorenkonferenz

mit polnischen Rektoren abwechselnd in

dem einen und dem anderen Vertragsstaat abzuhalten.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung

gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen

der Rechtswissenschaft abwechselnd in beiden

Staaten.

Sie würden es begrüßen, wenn auch auf anderen

Gebieten abwechselnd wissenschaftliche Seminare

über Themen beiderseitigen Interesses abgehalten

werden könnten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren

oder -dozenten zur Abhaltung von

Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer

von insgesamt je 40 Tagen ein.

Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen

werden zwischen den interessierten Universitäten

und Hochschulen vereinbart.

Artikel 6

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

der entsprechenden Universitätsinstitute

auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.

Die Vertragsparteien gewähren Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen Staates

jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme

an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung

von Forschungen in Archiven, Bibliotheken

und sonstigen Forschungsinstitutionen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des

Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 7

Die Vertragsparteien tauschen zum Zweck der

Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur

des anderen Staates je drei entsprechend qualifi-

zierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.

Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige

Ansuchen der anderen Vertragspartei um

Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend

zu prüfen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien gewähren Studierenden

und graduierten Akademikern des anderen Staates

jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von

63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten

zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten

an Universitäten und Kunsthochschulen.

Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des

Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht

überschritten haben.

Artikel 9

Jede Vertragspartei gewährt jährlich bis zu

100 Stipendienmonate für Forschungsarbeiten, Bildung

und Weiterbildung von wissenschaftlichen

Nachwuchskräften und zur Durchführung von

Spezialpraktika zu den nachfolgenden Bedingungen

a) 30 Stipendienmonate werden über Vorschlag

der jeweils anderen Vertragspartei vergeben;

b) 70 Stipendienmonate vergeben die Vertragsparteien

nur bei Einhaltung der Gegenseitigkeit.

Die Zuerkennung erfolgt dann, wenn

zumindest eine Nomination des Partnerlandes

im gleichen Umfang vorliegt. Die Vergabe

dieser Stipendienmonate kann auch über

Einladung der wissenschaftlichen Institutionen

der Vertragsparteien erfolgen.

Alle Stipendienmonate können in Aufenthaltstage

nach dem Verhältnis ein Stipendienmonat entspricht

10 Aufenthaltstagen über Vorschlag einer

Vertragspartei umgewandelt werden.

Die Stipendiaten, die ein Monatsstipendium

anstreben, sollen zum Zeitpunkt des Antritts des

Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten

haben.

Artikel 10

Die Vertragsparteien laden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens je zwei Universitätsprofessoren

oder Universitätsdozenten auf

dem Gebiet der Medizin für die Dauer von jeweils

zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen und zur

Teilnahme an Lehrveranstaltungen ein.

Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen

werden zwischen den interessierten Universitäten

vereinbart.

Artikel 11

Die Vertragsparteien laden während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Absolventen

und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet

der Medizin für die Dauer von insgesamt sieben

Monaten ein, um ihnen Forschungen an medizinischen

Fakultäten und sonstigen medizinischen Forschungsinstitutionen

zu ermöglichen. Die Mindestdauer

soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien übermitteln einander auf

Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial

über das Hochschulstudium und die damit

zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch

zwischen ihren Kunsthochschulen. Zu diesem

Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende

aus den verschiedenen Gebieten verschiedener

Kunsthochschulen für die Gesamtdauer von

einem Monat aus.

Artikel 14

Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial

über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden

Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang,

die Anerkennung ausländischer Zeugnisse,

Diplome und akademischer Grade sowie die

Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten

sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens

zu diesem Fragenkomplex vor. Ort und Termin

werden gegebenenfalls auf diplomatischem

Weg vereinbart.

II. SCHULISCHES UND

AUSSERSCHULISCHES BILDUNGSWESEN

Artikel 15

Die Vertragsparteien begrüßen die Intensivierung

der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bildungswesens,

wie sie in dem zwischen dem Bundesminister

für Unterricht und Kunst der Republik

Österreich und dem Minister für Bildung und

Erziehung der Volksrepublik Polen abgeschlossenen

Protokoll vom 24. Mai 1980 zum Ausdruck

kommt.

Artikel 16

Die Vertragsparteien setzen die Arbeiten zur

Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für

Geschichte und Geographie systematisch fort und

trachten weiterhin die Empfehlungen der österreichischen

und polnischen Experten in die Schulpraxis

umzusetzen.

Die Vertragsparteien führen zur gegenseitigen

Darstellung der eigenen didaktisch-erzieherischen

Leistungen einen verstärkten Informationsaustausch

auf dem Gebiet der Lehrplangestaltung und

der Erstellung der Lehrbücher durch.

Artikel 17

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens vier Pädagogen

für je zehn Tage zum Studium von Fragen auf

dem Gebiet des allgemein- und berufsbildenden

Schulwesens und der Herstellung von Lehrmitteln

aus.

Artikel 18

Die Vertragsparteien tauschen auf Vorschlag des

jeweils zuständigen Ressorts während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Fachleute zum

Studium der Methoden der Erwachsenenbildung

und der außerschulischen Jugenderziehung für die

Dauer von insgesamt 30 Tagen pro Vertragspartei

aus.

Artikel 19

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch

von Schüler- und Jugendgruppen.

Artikel 20

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

und zum Austausch von Fachleuten zwischen

dem Verband der österreichischen Volkshochschulen

und der polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.

III. KULTUR UND KUNST

Artikel 21

Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen

Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken

von Autoren und Komponisten des anderen

Staates in deren Spielpläne.

Artikel 22

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer

und polnischer Bühnen.

Artikel 23

Die Vertragsparteien ermutigen ausübende

Künstler und Kritiker des eigenen Staates zur Teilnahme

an Festspielen von internationaler Bedeu-

tung sowie an internationalen Musikwettbewerben

im anderen Staat und sind bereit, diese Teilnahme

zu erleichtern.

Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung

von Kritikern und Experten zu Festspielen

und Wettbewerben im anderen Staat.

Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten

für eine Gesamtdauer von 30 Tagen jährlich

werden vom Gaststaat getragen.

Artikel 24

Die Vertragsparteien informieren einander über

andere in ihren Staaten stattfindende künstlerische

Veranstaltungen von internationaler Bedeutung.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf

kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser

Austausch kann sowohl durch die entsprechenden

Künstleragenturen als auch auf Grund direkter

Kontakte zustande kommen.

Artikel 26

Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen

Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles

an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der

Gegenseitigkeit.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen die Chopin-

Gesellschaften in Wien und Warschau zu enger

Zusammenarbeit, insbesondere zum regelmäßigen

Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften

zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen.

Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten der

Gesellschaften.

Artikel 28

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Informationsmaterialien, Katalogen, Ausstellungen

und Experten zwischen den Museen und

Kunstgalerien beider Staaten.

Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses

Übereinkommens je eine Ausstellung aus

Die polnische Seite bietet die Ausstellung „Jan

Matejko — Skizzen und Bilder" oder eine Ausstellung

von Werken zeitgenössischer polnischer Kunst

zur Präsentation in Österreich an.

Die österreichische Seite bietet eine noch näher

zu bestimmende Ausstellung zur Präsentation in

Polen an.

Die österreichische Seite wird bemüht sein, eine

Ausstellung von Wiener Porzellan zum frühestmöglichen

Zeitpunkt in Polen zu zeigen.

Einzelheiten werden bis Mitte 1984 auf diplomatischem

Weg vereinbart.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden

Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an

internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.

Artikel 30

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf den Gebieten der wissenschaftlichen

Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken

und der archäologischen Ausgrabungen.

Die Vertragsparteien tauschen jährlich Experten

auf diesen Gebieten bis zu einer Gesamtdauer von

einem Monat aus.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

zwischen den Verlagen und Buchhändlern

beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches,

der Übermittlung von wertvollen literarischen

Werken, der Empfehlung der entsprechenden

Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von

literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an

internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.

Artikel 32

Jede Vertragspartei ermöglicht während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens einem literarischen

Übersetzer aus dem anderen Vertragsstaat

einen Aufenthalt von der Dauer eines Monats in

ihrem Staat zum Zwecke einer Sprach- und

Milieuorientierung. Die polnische Vertragspartei

erklärt sich bereit, auf Ansuchen der österreichischen

Vertragspartei zusätzlich einen weiteren

österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für

die Dauer eines Monats zu empfangen.

Artikel 53

Die Vertragsparteien unterstützen die direkte

Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen

und Informationen zwischen der Österreichischen

Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek

Warschau sowie zwischen den entsprechenden

Bibliotheken beider Staaten.

Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens Bibliothekare

für die Dauer von insgesamt 20 Tagen pro Vertragspartner

aus.

Artikel 34

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Filmes und sehen

insbesondere vor

a) die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen

Filmfestwochen, die im anderen

Staat veranstaltet werden;

b) die Ermutigung zu direkten Kontakten zwischen

Filmschaffenden, Filmgesellschaften

und einschlägigen Institutionen beider Staaten;

c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit

bei Filmproduktionen auf dem Gebiet

des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit

von Koproduktionen;

d) die Veranstaltung je einer „Woche des polnischen

Filmes" im Juni 1984 in Österreich aus

Anlaß des 40jährigen Bestehens der Volksrepublik

Polen sowie die Veranstaltung einer

„Woche des Österreichischen Filmes" im

Jahre 1985 in Polen.

Artikel 35

Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch

über die Tätigkeit von Kulturhäusern

im Bereich der künstlerischen Erziehung und

der kulturellen Animation.

Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

zwei Experten für die Dauer von je sieben

Tagen aus.

Artikel 36

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Komponisten, Schriftstellern

und bildenden Künstlern beider Staaten und sind

bereit, diese Kontakte zu erleichtern. Sie ermutigen

auch zur direkten Zusammenarbeit und zum Austausch

von Künstlern, wie sie in den zwischen den

einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen

festgelegt sind.

Artikel 37

Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage

von Entsendungen und Einladungen Experten des

Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen

Lebens im anderen Staate aus.

Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat

beträgt höchstens 40 Tage jährlich.

Artikel 38

Die Vertragsparteien sind interessiert, die in diesem

Übereinkommen umschriebenen Aktivitäten

auf kulturellem Gebiet durch die Mitwirkung der

österreichischen Bundesländer und polnischer Kulturorganisationen

zu erweitern und zu vertiefen.

Zu diesem Zwecke holen sie von diesen Einrichtungen

entsprechende Vorschläge ein und werden auf

Grund solcher Vorschläge entsprechende Aktionen

auf diplomatischem Weg einleiten.

IV. KULTURINSTITUTE

Artikel 39

Die Vertragsparteien stellen fest, daß dem Österreichischen

Kulturinstitut in Warschau und dem

Polnischen Institut in Wien in der österreichischpolnischen

Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Kultur und Wissenschaft wachsende Bedeutung

zukommt. Die Vertragsparteien werden beiden

Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige

Unterstützung gewähren.

V. WEITERE BEREICHE DER

ZUSAMMENARBEIT

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Archivwesens zwischen

dem Österreichischen Staatsarchiv und der Direktion

der staatlichen Archive der Volksrepublik

Polen, insbesondere zum Austausch von Informationen

über Forschungsmethoden, von Fachliteratur

und Mikrofilmen auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit.

Artikel 41

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Architekten beider Staaten.

Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen

österreichischen Architektenorganisationen und

dem Verband polnischer Architekten.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der

Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den

genannten Verbänden.

Artikel 42

Die Vertragsparteien ermutigen einschlägige

Institutionen des Pressewesens zu direkten Kontakten.

Die Vertragsparteien laden jährlich zwei Journalisten

aus dem anderen Staat für die Dauer von sieben

Tagen zu Informationsaufenthalten ein.

Artikel 43

Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an

der Fortführung und Erweiterung der bestehenden

direkten Zusammenarbeit des österreichischen und

polnischen Rundfunks und Fernsehens, insbesondere

in den Bereichen des Austausches von Rundfunk-

und Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien,

Reportagen sowie Radio- und Fernsehjournalisten.

Artikel 44

Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung

der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Sports.

VI. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE

BESTIMMUNGEN

Artikel 45

Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung

der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens

hervorgehenden Einladungen.

Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern,

Persönlichkeiten des Kulturlebens,

Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen

oder anderen Veranstaltungen mit internationaler

Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen

Möglichkeiten unterstützt.

Artikel 46

Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,

Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen

sowie deren Besuchswünsche mindestens

zwei Monate vor Antritt der Reise und die

genauen Daten ihrer Ankunft mindestens zehn

Tage vorher auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 47

Die entsendende Seite gibt spätestens drei

Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen

des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine

allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine

Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse

auf diplomatischem Wege bekannt.

Artikel 48

Der in diesem Übereinkommen vorgesehene

Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden

Bedingungen

a) Die entsendende Seite kommt für die Kosten

der Hin- und Rückreise bis zum (ersten)

Bestimmungsort auf.

b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten,

die zur Durchführung des Besuchsprogramms

notwendigen Reisekosten im

Inland und gewährt kostenlose medizinische

Versorgung (ausgenommen die Anfertigung

von Zahnersatz und die Behandlung chronischer

Erkrankungen).

Artikel 49

Für den Austausch von Universitätsprofessoren

und Hochschulprofessoren sowie Universitätsdozenten

und Hochschuldozenten gemäß Artikel 5

und 10 erbringen die Vertragsparteien folgende

Leistungen

Die österreichische Seite gewährt für Unterbringung

und Aufenthalt ein Taggeld von öS 800,— für

Üniversitäts- und Hochschulprofessoren bzw. öS

650,— für Üniversitäts- und Hochschuldozenten.

Jeder Vortragende erhält außerdem einen Betrag

von öS 1000,— für jeden Ort, an dem er eine Gastvorlesung

hält.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

und ein Taggeld von 900,— Zl. für

Hochschulprofessoren bzw. 700,— Zl. für Hochschuldozenten.

Jeder Vortragende erhält außerdem

einen Betrag von 1000,— Zl. für jeden Ort, an

dem er eine Gastvorlesung hält.

Artikel 50

Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel

6, 8, 9 und 11 erbringen die Vertragsparteien

folgende Leistungen

1. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

gemäß Artikel 8, 9 und 11

a) ein monatliches Stipendium von

öS 5000,— für Studenten, von

öS 5500,— für graduierte Akademiker

und öS 6500,— für Universitätsdozenten

und Universitätsassistenten;

b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro

Semester;

c) eine einmalige Zulage von öS 2500,— für

Stipendiaten, die ein volles Studienjahr

bleiben;

d) volle Kranken- und Unfallversicherung;

e) Unterstützung bei der Unterbringung in

einem Studentenheim;

f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim

nicht möglich ist, eine monatliche

Wohnungszulage in der Höhe des

Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete

in einem Studentenheim und den tatsächlichen

Mietkosten bis zur Höhe von

öS 2000,-.

2. Die Tagessätze pro Aufenthaltstag gemäß

Artikel 9 betragen öS 650,—.

3. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten

gemäß Artikel 6

a) in den Monaten Juli, August und September

ein Monatsstipendium von

öS 7500,— ;

b) die Übernahme der Kurs- und Einschreibgebühren

bis zu einem Höchstbetrag von

öS 6000,— beim Besuch von Sprachkursen

und künstlerischen Sommerkursen;

c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen,

die für den Artikel 8 gelten.

4. Die polnische Seite gewährt Stipendiaten

gemäß Artikel 6 (mit Ausnahme von Teilnehmern

an Sprachkursen), 8, 9 und 11

a) ein monatliches Stipendium von

8300,— Zl. für Studenten und Absolventen,

von 9000,— Zl. für Doktoren und

von 10375,— Zl. für Universitätsdozenten;

b) kostenlose Verpflegung in Studentenmensen

oder einen Pauschalzuschuß von

3000,— Zl. monatlich;

c) kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim

oder einen weiteren Pauschalzuschuß

von 4000,— Zl. monatlich;

d) 1000,— Zl. für Büchergeld pro

Stipendienaufenthalt.

5. Die Tagessätze gemäß Artikel 9 betragen für

Professoren 900,— ZL, für Dozenten

700,- Zl.

6. Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten

zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel

6

a) kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa

und kostenlose Unterbringung

in einem Studentenheim;

b) ein Taschengeld von 3000,— Zl. pro

Monat.

Artikel 51

Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren

gemäß Artikel 7 ein monatliches Gehalt und allfällige

Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden

Bestimmungen.

Die österreichische Seite ist bemüht, eine Verbesserung

der finanziellen Situation der polnischen

Austauschlektoren herbeizuführen.

Artikel 52

Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen

Besuchen gemäß Artikel 13, 17, 18, 23, 30, 33,

35, 37 und 42 eingeladen werden, erfolgt unter

nachstehenden Bedingungen

Die österreichische Seite gewährt kostenlose

Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie

ein Taggeld von öS 300,—.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

(Nächtigung und Frühstück) sowie ein

Taggeld von 700,— Zl.

Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite

einen Dolmetscher zur Verfügung.

Artikel 53

Der Austausch literarischer Übersetzer gemäß

Artikel 32 erfolgt unter nachstehenden Bedingungen

Die österreichische Seite gewährt kostenlose

Unterbringung (Nächtigung) sowie einen Betrag

von öS 6000,—.

Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung

(Nächtigung) oder ein Pauschale von

4000,— Zl. sowie einen Betrag von 8300,— Zl.

Artikel 54

Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern

nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden,

wie folgt getragen

1. Die entsendende Seite stellt die Unterlagen

für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in

Originalsprache) zur Verfügung und trägt die

Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung

und vom letzten Ausstellungsort

zurück sowie die gesamten Kosten für die

Versicherung der Exponate.

2. Die empfangende Seite trägt die Transportkosten

im Inland, die Kosten für Organisation

und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen)

sowie die Kosten des Aufenthalts

(Unterbringung und Taggeld) für eine

Begleitperson (Ausstellungskommissär) im

Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro

Ausstellung zu den in Artikel 52 vorgesehenen

Bedingungen.

3. Die empfangende Seite übernimmt ferner die

Kosten für die Sicherung der Exponate während

der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat

und stellt im Fall der Beschädigung oder

des Verlustes eines Exponates der entsendenden

Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die

diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches

beim Versicherer benötigt.

4. Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt

nur mit Zustimmung des Leihgebers.

Artikel 55

Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde,

und bleibt bis zum 31. Dezember 1986 in Kraft.

Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor

Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus

bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens.

Artikel 56

Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung

mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des

Abkommens zwischen der Republik Österreich und

der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom

14. Juni 1972 außer Kraft.

Artikel 57

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Volksrepublik Polen über kulturelle und wissenschaftliche

Zusammenarbeit, Kundgemacht in BGBl. Nr. 383/1980 das am 25. Juni

1980 in Wien unterzeichnet wurde, außer Kraft.

GESCHEHEN zu Warschau, am 22. Dezember

1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Richard Wotava m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik Polen

Józef Wiejacz m. p.

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 55 am 1. März 1984 in Kraft.

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