96. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen betreffend die Durchführung des in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft für die Jahre 1984 bis 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Volksrepublik Polen,
im Bestreben, die Ergebnisse der bisherigen Zusammenarbeit
zu festigen und ihre weitere Entwicklung
auf der Grundlage der Bestimmungen der Schlußakte
von Helsinki und des Schlußdokumentes des
Madrider Folgetreffens der Konferenz für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa zu gewährleisten,
im Bewußtsein der großen Bedeutung der gegenseitigen
Kenntnis der Leistungen des anderen Landes
auf dem Gebiet der Kultur und Wissenschaft für
das bessere Verständnis der Menschen beider Länder,
haben beschlossen, zur Durchführung des am
14. Juni 1972 in Wien unterzeichneten Abkommens
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Kultur und Wissenschaft Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1973 dieses Übereinkommen
abzuschließen, und folgendes vereinbart
I. WISSENSCHAFT, HOCHSCHULWESEN
UND FORSCHUNG
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
zwischen der Österreichischen Akademie
der Wissenschaften und der Polnischen Akademie
der Wissenschaften auf der Grundlage der zwischen
diesen beiden Institutionen am 29. April 1976
abgeschlossenen Vereinbarung.
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit von Universitäten, Hochschulen
und Forschungsinstitutionen, insbesondere auf dem
Gebiet der Forschung, den Austausch von Publikationen
und Informationen sowie die Einladung von
Universitätsprofessoren und sonstigen Wissenschaftern
zu Gastvorlesungen und wissenschaftlichen
Tagungen.
Artikel 3
Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeit,
weitere Treffen der österreichischen Rektorenkonferenz
mit polnischen Rektoren abwechselnd in
dem einen und dem anderen Vertragsstaat abzuhalten.
Artikel 4
Die Vertragsparteien unterstützen die Abhaltung
gemeinsamer Seminare über ausgewählte Themen
der Rechtswissenschaft abwechselnd in beiden
Staaten.
Sie würden es begrüßen, wenn auch auf anderen
Gebieten abwechselnd wissenschaftliche Seminare
über Themen beiderseitigen Interesses abgehalten
werden könnten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien laden jährlich Universitätsprofessoren
oder -dozenten zur Abhaltung von
Vorträgen und Lehrveranstaltungen für die Dauer
von insgesamt je 40 Tagen ein.
Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen
werden zwischen den interessierten Universitäten
und Hochschulen vereinbart.
Artikel 6
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
der entsprechenden Universitätsinstitute
auf den Gebieten der Germanistik und Polonistik.
Die Vertragsparteien gewähren Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen Staates
jährlich 15 Stipendien zu je einem Monat zur Teilnahme
an Sommersprachkursen sowie zur Durchführung
von Forschungen in Archiven, Bibliotheken
und sonstigen Forschungsinstitutionen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des
Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 7
Die Vertragsparteien tauschen zum Zweck der
Vertiefung der Kenntnis der Sprache und Literatur
des anderen Staates je drei entsprechend qualifi-
zierte Universitätslehrkräfte (Lektoren) während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens aus.
Die Vertragsparteien erklären sich bereit, allfällige
Ansuchen der anderen Vertragspartei um
Anstellung eines zusätzlichen Lektors wohlwollend
zu prüfen.
Artikel 8
Die Vertragsparteien gewähren Studierenden
und graduierten Akademikern des anderen Staates
jährlich Stipendien im Gesamtausmaß von
63 Monaten für eine Mindestdauer von drei Monaten
zum Studium und zur Durchführung von Forschungsarbeiten
an Universitäten und Kunsthochschulen.
Die Stipendiaten sollen zum Zeitpunkt des
Antritts des Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht
überschritten haben.
Artikel 9
Jede Vertragspartei gewährt jährlich bis zu
100 Stipendienmonate für Forschungsarbeiten, Bildung
und Weiterbildung von wissenschaftlichen
Nachwuchskräften und zur Durchführung von
Spezialpraktika zu den nachfolgenden Bedingungen
a) 30 Stipendienmonate werden über Vorschlag
der jeweils anderen Vertragspartei vergeben;
b) 70 Stipendienmonate vergeben die Vertragsparteien
nur bei Einhaltung der Gegenseitigkeit.
Die Zuerkennung erfolgt dann, wenn
zumindest eine Nomination des Partnerlandes
im gleichen Umfang vorliegt. Die Vergabe
dieser Stipendienmonate kann auch über
Einladung der wissenschaftlichen Institutionen
der Vertragsparteien erfolgen.
Alle Stipendienmonate können in Aufenthaltstage
nach dem Verhältnis ein Stipendienmonat entspricht
10 Aufenthaltstagen über Vorschlag einer
Vertragspartei umgewandelt werden.
Die Stipendiaten, die ein Monatsstipendium
anstreben, sollen zum Zeitpunkt des Antritts des
Stipendiums das 35. Lebensjahr nicht überschritten
haben.
Artikel 10
Die Vertragsparteien laden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens je zwei Universitätsprofessoren
oder Universitätsdozenten auf
dem Gebiet der Medizin für die Dauer von jeweils
zehn Tagen zur Abhaltung von Vorträgen und zur
Teilnahme an Lehrveranstaltungen ein.
Die Themen der Vorträge und Lehrveranstaltungen
werden zwischen den interessierten Universitäten
vereinbart.
Artikel 11
Die Vertragsparteien laden während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Absolventen
und wissenschaftliche Lehrkräfte auf dem Gebiet
der Medizin für die Dauer von insgesamt sieben
Monaten ein, um ihnen Forschungen an medizinischen
Fakultäten und sonstigen medizinischen Forschungsinstitutionen
zu ermöglichen. Die Mindestdauer
soll in jedem Einzelfall einen Monat betragen.
Artikel 12
Die Vertragsparteien übermitteln einander auf
Anfrage Informations- und Dokumentationsmaterial
über das Hochschulstudium und die damit
zusammenhängenden Zulassungsbedingungen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
zwischen ihren Kunsthochschulen. Zu diesem
Zwecke tauschen sie jährlich Lehrkräfte und Studierende
aus den verschiedenen Gebieten verschiedener
Kunsthochschulen für die Gesamtdauer von
einem Monat aus.
Artikel 14
Die Vertragsparteien tauschen Informationsmaterial
über die in den beiden Vertragsstaaten geltenden
Rechtsvorschriften betreffend den Hochschulzugang,
die Anerkennung ausländischer Zeugnisse,
Diplome und akademischer Grade sowie die
Anrechnung von Studienzeiten aus und behalten
sich die Möglichkeit eines bilateralen Expertentreffens
zu diesem Fragenkomplex vor. Ort und Termin
werden gegebenenfalls auf diplomatischem
Weg vereinbart.
II. SCHULISCHES UND
AUSSERSCHULISCHES BILDUNGSWESEN
Artikel 15
Die Vertragsparteien begrüßen die Intensivierung
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Bildungswesens,
wie sie in dem zwischen dem Bundesminister
für Unterricht und Kunst der Republik
Österreich und dem Minister für Bildung und
Erziehung der Volksrepublik Polen abgeschlossenen
Protokoll vom 24. Mai 1980 zum Ausdruck
kommt.
Artikel 16
Die Vertragsparteien setzen die Arbeiten zur
Bewertung des Inhalts von Schulbüchern für
Geschichte und Geographie systematisch fort und
trachten weiterhin die Empfehlungen der österreichischen
und polnischen Experten in die Schulpraxis
umzusetzen.
Die Vertragsparteien führen zur gegenseitigen
Darstellung der eigenen didaktisch-erzieherischen
Leistungen einen verstärkten Informationsaustausch
auf dem Gebiet der Lehrplangestaltung und
der Erstellung der Lehrbücher durch.
Artikel 17
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens vier Pädagogen
für je zehn Tage zum Studium von Fragen auf
dem Gebiet des allgemein- und berufsbildenden
Schulwesens und der Herstellung von Lehrmitteln
aus.
Artikel 18
Die Vertragsparteien tauschen auf Vorschlag des
jeweils zuständigen Ressorts während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Fachleute zum
Studium der Methoden der Erwachsenenbildung
und der außerschulischen Jugenderziehung für die
Dauer von insgesamt 30 Tagen pro Vertragspartei
aus.
Artikel 19
Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch
von Schüler- und Jugendgruppen.
Artikel 20
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
und zum Austausch von Fachleuten zwischen
dem Verband der österreichischen Volkshochschulen
und der polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.
III. KULTUR UND KUNST
Artikel 21
Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen
Institutionen ihrer Staaten zur Aufnahme von Werken
von Autoren und Komponisten des anderen
Staates in deren Spielpläne.
Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit repräsentativer österreichischer
und polnischer Bühnen.
Artikel 23
Die Vertragsparteien ermutigen ausübende
Künstler und Kritiker des eigenen Staates zur Teilnahme
an Festspielen von internationaler Bedeu-
tung sowie an internationalen Musikwettbewerben
im anderen Staat und sind bereit, diese Teilnahme
zu erleichtern.
Die Vertragsparteien unterstützen die Entsendung
von Kritikern und Experten zu Festspielen
und Wettbewerben im anderen Staat.
Die Aufenthaltskosten von Kritikern und Experten
für eine Gesamtdauer von 30 Tagen jährlich
werden vom Gaststaat getragen.
Artikel 24
Die Vertragsparteien informieren einander über
andere in ihren Staaten stattfindende künstlerische
Veranstaltungen von internationaler Bedeutung.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zu einem auf
kommerzieller Basis durchzuführenden Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles. Dieser
Austausch kann sowohl durch die entsprechenden
Künstleragenturen als auch auf Grund direkter
Kontakte zustande kommen.
Artikel 26
Die Vertragsparteien ermutigen zur gegenseitigen
Teilnahme von Laien- und Folkloreensembles
an Festspielen und Veranstaltungen auf Basis der
Gegenseitigkeit.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen die Chopin-
Gesellschaften in Wien und Warschau zu enger
Zusammenarbeit, insbesondere zum regelmäßigen
Austausch von Vertretern der beiden Gesellschaften
zu Konzerten, Vorträgen und Ausstellungen.
Die Austauschaktionen erfolgen auf Kosten der
Gesellschaften.
Artikel 28
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Informationsmaterialien, Katalogen, Ausstellungen
und Experten zwischen den Museen und
Kunstgalerien beider Staaten.
Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses
Übereinkommens je eine Ausstellung aus
Die polnische Seite bietet die Ausstellung „Jan
Matejko — Skizzen und Bilder" oder eine Ausstellung
von Werken zeitgenössischer polnischer Kunst
zur Präsentation in Österreich an.
Die österreichische Seite bietet eine noch näher
zu bestimmende Ausstellung zur Präsentation in
Polen an.
Die österreichische Seite wird bemüht sein, eine
Ausstellung von Wiener Porzellan zum frühestmöglichen
Zeitpunkt in Polen zu zeigen.
Einzelheiten werden bis Mitte 1984 auf diplomatischem
Weg vereinbart.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen die bildenden
Künstler des eigenen Staates zur Teilnahme an
internationalen Veranstaltungen im anderen Staat.
Artikel 30
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf den Gebieten der wissenschaftlichen
Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken
und der archäologischen Ausgrabungen.
Die Vertragsparteien tauschen jährlich Experten
auf diesen Gebieten bis zu einer Gesamtdauer von
einem Monat aus.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
zwischen den Verlagen und Buchhändlern
beider Staaten im Bereich des Informationsaustausches,
der Übermittlung von wertvollen literarischen
Werken, der Empfehlung der entsprechenden
Werke zur Übersetzung, der Herausgabe von
literarischen Anthologien sowie zur Teilnahme an
internationalen Buchmessen und Buchausstellungen.
Artikel 32
Jede Vertragspartei ermöglicht während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens einem literarischen
Übersetzer aus dem anderen Vertragsstaat
einen Aufenthalt von der Dauer eines Monats in
ihrem Staat zum Zwecke einer Sprach- und
Milieuorientierung. Die polnische Vertragspartei
erklärt sich bereit, auf Ansuchen der österreichischen
Vertragspartei zusätzlich einen weiteren
österreichischen Übersetzer polnischer Literatur für
die Dauer eines Monats zu empfangen.
Artikel 53
Die Vertragsparteien unterstützen die direkte
Zusammenarbeit und den Austausch von Publikationen
und Informationen zwischen der Österreichischen
Nationalbibliothek und der Nationalbibliothek
Warschau sowie zwischen den entsprechenden
Bibliotheken beider Staaten.
Die Vertragsparteien tauschen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens Bibliothekare
für die Dauer von insgesamt 20 Tagen pro Vertragspartner
aus.
Artikel 34
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Filmes und sehen
insbesondere vor
a) die Teilnahme mit eigenen Filmen an internationalen
Filmfestwochen, die im anderen
Staat veranstaltet werden;
b) die Ermutigung zu direkten Kontakten zwischen
Filmschaffenden, Filmgesellschaften
und einschlägigen Institutionen beider Staaten;
c) die Prüfung der Möglichkeit der Zusammenarbeit
bei Filmproduktionen auf dem Gebiet
des Dokumentarfilms sowie der Möglichkeit
von Koproduktionen;
d) die Veranstaltung je einer „Woche des polnischen
Filmes" im Juni 1984 in Österreich aus
Anlaß des 40jährigen Bestehens der Volksrepublik
Polen sowie die Veranstaltung einer
„Woche des Österreichischen Filmes" im
Jahre 1985 in Polen.
Artikel 35
Die Vertragsparteien unterstützen den Erfahrungsaustausch
über die Tätigkeit von Kulturhäusern
im Bereich der künstlerischen Erziehung und
der kulturellen Animation.
Die Vertragsparteien tauschen zu diesem Zweck
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
zwei Experten für die Dauer von je sieben
Tagen aus.
Artikel 36
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Komponisten, Schriftstellern
und bildenden Künstlern beider Staaten und sind
bereit, diese Kontakte zu erleichtern. Sie ermutigen
auch zur direkten Zusammenarbeit und zum Austausch
von Künstlern, wie sie in den zwischen den
einschlägigen Verbänden abgeschlossenen Vereinbarungen
festgelegt sind.
Artikel 37
Die Vertragsparteien tauschen auf Grundlage
von Entsendungen und Einladungen Experten des
Kulturlebens zum Studium von Fragen des kulturellen
Lebens im anderen Staate aus.
Die Gesamtdauer der Aufenthalte in jedem Vertragsstaat
beträgt höchstens 40 Tage jährlich.
Artikel 38
Die Vertragsparteien sind interessiert, die in diesem
Übereinkommen umschriebenen Aktivitäten
auf kulturellem Gebiet durch die Mitwirkung der
österreichischen Bundesländer und polnischer Kulturorganisationen
zu erweitern und zu vertiefen.
Zu diesem Zwecke holen sie von diesen Einrichtungen
entsprechende Vorschläge ein und werden auf
Grund solcher Vorschläge entsprechende Aktionen
auf diplomatischem Weg einleiten.
IV. KULTURINSTITUTE
Artikel 39
Die Vertragsparteien stellen fest, daß dem Österreichischen
Kulturinstitut in Warschau und dem
Polnischen Institut in Wien in der österreichischpolnischen
Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Kultur und Wissenschaft wachsende Bedeutung
zukommt. Die Vertragsparteien werden beiden
Instituten weiterhin die für ihre Tätigkeit nötige
Unterstützung gewähren.
V. WEITERE BEREICHE DER
ZUSAMMENARBEIT
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Archivwesens zwischen
dem Österreichischen Staatsarchiv und der Direktion
der staatlichen Archive der Volksrepublik
Polen, insbesondere zum Austausch von Informationen
über Forschungsmethoden, von Fachliteratur
und Mikrofilmen auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit.
Artikel 41
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen Architekten beider Staaten.
Sie begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen
österreichischen Architektenorganisationen und
dem Verband polnischer Architekten.
Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der
Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den
genannten Verbänden.
Artikel 42
Die Vertragsparteien ermutigen einschlägige
Institutionen des Pressewesens zu direkten Kontakten.
Die Vertragsparteien laden jährlich zwei Journalisten
aus dem anderen Staat für die Dauer von sieben
Tagen zu Informationsaufenthalten ein.
Artikel 43
Die Vertragsparteien betonen ihr Interesse an
der Fortführung und Erweiterung der bestehenden
direkten Zusammenarbeit des österreichischen und
polnischen Rundfunks und Fernsehens, insbesondere
in den Bereichen des Austausches von Rundfunk-
und Fernsehprogrammen, Informationsmaterialien,
Reportagen sowie Radio- und Fernsehjournalisten.
Artikel 44
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung
der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Sports.
VI. ALLGEMEINE UND FINANZIELLE
BESTIMMUNGEN
Artikel 45
Die Vertragsparteien ermöglichen die Realisierung
der aus dem Inhalt dieses Übereinkommens
hervorgehenden Einladungen.
Solche Kontakte und Einladungen von Wissenschaftern,
Persönlichkeiten des Kulturlebens,
Künstlern und Fachleuten zu Kongressen, Festspielen
oder anderen Veranstaltungen mit internationaler
Teilnahme werden nach Maßgabe der finanziellen
Möglichkeiten unterstützt.
Artikel 46
Die Vertragsparteien geben Namen, Ausbildung,
Funktion und Fremdsprachenkenntnisse der Austauschpersonen
sowie deren Besuchswünsche mindestens
zwei Monate vor Antritt der Reise und die
genauen Daten ihrer Ankunft mindestens zehn
Tage vorher auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 47
Die entsendende Seite gibt spätestens drei
Monate vor Antritt des Stipendiums den Namen
des Stipendienwerbers, seine Schulbildung, seine
allfällige berufliche Funktion, sein Fachgebiet, seine
Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse
auf diplomatischem Wege bekannt.
Artikel 48
Der in diesem Übereinkommen vorgesehene
Austausch von Personen erfolgt unter nachstehenden
Bedingungen
a) Die entsendende Seite kommt für die Kosten
der Hin- und Rückreise bis zum (ersten)
Bestimmungsort auf.
b) Die empfangende Seite trägt die Aufenthaltskosten,
die zur Durchführung des Besuchsprogramms
notwendigen Reisekosten im
Inland und gewährt kostenlose medizinische
Versorgung (ausgenommen die Anfertigung
von Zahnersatz und die Behandlung chronischer
Erkrankungen).
Artikel 49
Für den Austausch von Universitätsprofessoren
und Hochschulprofessoren sowie Universitätsdozenten
und Hochschuldozenten gemäß Artikel 5
und 10 erbringen die Vertragsparteien folgende
Leistungen
Die österreichische Seite gewährt für Unterbringung
und Aufenthalt ein Taggeld von öS 800,— für
Üniversitäts- und Hochschulprofessoren bzw. öS
650,— für Üniversitäts- und Hochschuldozenten.
Jeder Vortragende erhält außerdem einen Betrag
von öS 1000,— für jeden Ort, an dem er eine Gastvorlesung
hält.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
und ein Taggeld von 900,— Zl. für
Hochschulprofessoren bzw. 700,— Zl. für Hochschuldozenten.
Jeder Vortragende erhält außerdem
einen Betrag von 1000,— Zl. für jeden Ort, an
dem er eine Gastvorlesung hält.
Artikel 50
Für den Austausch von Stipendiaten gemäß Artikel
6, 8, 9 und 11 erbringen die Vertragsparteien
folgende Leistungen
1. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
gemäß Artikel 8, 9 und 11
a) ein monatliches Stipendium von
öS 5000,— für Studenten, von
öS 5500,— für graduierte Akademiker
und öS 6500,— für Universitätsdozenten
und Universitätsassistenten;
b) eine Bücherzulage von öS 1000,— pro
Semester;
c) eine einmalige Zulage von öS 2500,— für
Stipendiaten, die ein volles Studienjahr
bleiben;
d) volle Kranken- und Unfallversicherung;
e) Unterstützung bei der Unterbringung in
einem Studentenheim;
f) wenn eine Unterbringung in einem Studentenheim
nicht möglich ist, eine monatliche
Wohnungszulage in der Höhe des
Differenzbetrages zwischen der Monatsmiete
in einem Studentenheim und den tatsächlichen
Mietkosten bis zur Höhe von
öS 2000,-.
2. Die Tagessätze pro Aufenthaltstag gemäß
Artikel 9 betragen öS 650,—.
3. Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten
gemäß Artikel 6
a) in den Monaten Juli, August und September
ein Monatsstipendium von
öS 7500,— ;
b) die Übernahme der Kurs- und Einschreibgebühren
bis zu einem Höchstbetrag von
öS 6000,— beim Besuch von Sprachkursen
und künstlerischen Sommerkursen;
c) für die übrigen Monate gelten die Bestimmungen,
die für den Artikel 8 gelten.
4. Die polnische Seite gewährt Stipendiaten
gemäß Artikel 6 (mit Ausnahme von Teilnehmern
an Sprachkursen), 8, 9 und 11
a) ein monatliches Stipendium von
8300,— Zl. für Studenten und Absolventen,
von 9000,— Zl. für Doktoren und
von 10375,— Zl. für Universitätsdozenten;
b) kostenlose Verpflegung in Studentenmensen
oder einen Pauschalzuschuß von
3000,— Zl. monatlich;
c) kostenlose Unterkunft in einem Studentenheim
oder einen weiteren Pauschalzuschuß
von 4000,— Zl. monatlich;
d) 1000,— Zl. für Büchergeld pro
Stipendienaufenthalt.
5. Die Tagessätze gemäß Artikel 9 betragen für
Professoren 900,— ZL, für Dozenten
700,- Zl.
6. Die polnische Seite gewährt für Stipendiaten
zum Besuch von Sprachkursen gemäß Artikel
6
a) kostenlose Verpflegung in einer Studentenmensa
und kostenlose Unterbringung
in einem Studentenheim;
b) ein Taschengeld von 3000,— Zl. pro
Monat.
Artikel 51
Die Vertragsparteien gewähren den Lektoren
gemäß Artikel 7 ein monatliches Gehalt und allfällige
Zuschüsse und Begünstigungen nach den geltenden
Bestimmungen.
Die österreichische Seite ist bemüht, eine Verbesserung
der finanziellen Situation der polnischen
Austauschlektoren herbeizuführen.
Artikel 52
Der Austausch von Experten, die zu kurzfristigen
Besuchen gemäß Artikel 13, 17, 18, 23, 30, 33,
35, 37 und 42 eingeladen werden, erfolgt unter
nachstehenden Bedingungen
Die österreichische Seite gewährt kostenlose
Unterbringung (Nächtigung und Frühstück) sowie
ein Taggeld von öS 300,—.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
(Nächtigung und Frühstück) sowie ein
Taggeld von 700,— Zl.
Falls erforderlich, stellt die empfangende Seite
einen Dolmetscher zur Verfügung.
Artikel 53
Der Austausch literarischer Übersetzer gemäß
Artikel 32 erfolgt unter nachstehenden Bedingungen
Die österreichische Seite gewährt kostenlose
Unterbringung (Nächtigung) sowie einen Betrag
von öS 6000,—.
Die polnische Seite gewährt kostenlose Unterbringung
(Nächtigung) oder ein Pauschale von
4000,— Zl. sowie einen Betrag von 8300,— Zl.
Artikel 54
Die Ausgaben für Ausstellungen werden, sofern
nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden,
wie folgt getragen
1. Die entsendende Seite stellt die Unterlagen
für den Katalog (Fotos, Klischees, Texte in
Originalsprache) zur Verfügung und trägt die
Transportkosten bis zum Ort der ersten Ausstellung
und vom letzten Ausstellungsort
zurück sowie die gesamten Kosten für die
Versicherung der Exponate.
2. Die empfangende Seite trägt die Transportkosten
im Inland, die Kosten für Organisation
und Werbung (Saal, Kataloge, Plakate, Einladungen)
sowie die Kosten des Aufenthalts
(Unterbringung und Taggeld) für eine
Begleitperson (Ausstellungskommissär) im
Gesamtausmaß von höchstens 20 Tagen pro
Ausstellung zu den in Artikel 52 vorgesehenen
Bedingungen.
3. Die empfangende Seite übernimmt ferner die
Kosten für die Sicherung der Exponate während
der Dauer ihres Aufenthaltes im Gaststaat
und stellt im Fall der Beschädigung oder
des Verlustes eines Exponates der entsendenden
Seite alle Unterlagen zur Verfügung, die
diese zur Geltendmachung ihres Schadenersatzanspruches
beim Versicherer benötigt.
4. Eine Restaurierung von Exponaten erfolgt
nur mit Zustimmung des Leihgebers.
Artikel 55
Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde,
und bleibt bis zum 31. Dezember 1986 in Kraft.
Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage vor
Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird, gilt es darüber hinaus
bis zum Inkrafttreten eines künftigen Übereinkommens.
Artikel 56
Dieses Übereinkommen tritt auch ohne Kündigung
mit dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens des
Abkommens zwischen der Republik Österreich und
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft vom
14. Juni 1972 außer Kraft.
Artikel 57
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Volksrepublik Polen über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit, Kundgemacht in BGBl. Nr. 383/1980 das am 25. Juni
1980 in Wien unterzeichnet wurde, außer Kraft.
GESCHEHEN zu Warschau, am 22. Dezember
1983, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Richard Wotava m. p.
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Józef Wiejacz m. p.
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 55 am 1. März 1984 in Kraft.