96_1983
AT
96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
1983_96_0 96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 93 Gurktal Straße von
km 44,334 bis km 45,248 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom 18. Juli
1978, BGBl. Nr. 420, bestimmten — Abschnitt
„Poitschach" für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.