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96_1983 AT

96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 93 Gurktal Straße im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 93 Gurktal Straße von

km 44,334 bis km 45,248 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom 18. Juli

1978, BGBl. Nr. 420, bestimmten — Abschnitt

„Poitschach" für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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