96_1982
AT
96. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 175 Wildbichler Straße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 96. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 175 Wildbichler Straße
1982_96_0 96. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 175 Wildbichler Straße
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Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Für den Abschnitt der B 175 Wildbichler Straße
von km 1,40 bis km 5,25 (im Bereich der Gemeinden
Kufstein und Ebbs) wird die Neuherstellung
von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten gänzlich
ausgeschlossen.