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96_1982 AT

96. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 175 Wildbichler Straße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Ausschließung der Neuherstellung von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten für einen Abschnitt der B 175 Wildbichler Straße

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Für den Abschnitt der B 175 Wildbichler Straße

von km 1,40 bis km 5,25 (im Bereich der Gemeinden

Kufstein und Ebbs) wird die Neuherstellung

von Weganschlüssen, Zu- oder Abfahrten gänzlich

ausgeschlossen.

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