96. Verordnung: Dachdecker-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Dachdecker (§ 94 Z 8
GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Einteilen des Deckverbandes,
2. Behauen des Materials,
3. Befestigen des Deckmaterials zur Herstellung
von zwei Runddeckungen (in Form von
Rundgaupen und Ichsen) in Asbestzement
oder Schiefer und der speziellen Anschlüsse,
4. Eindecken mit Ziegeln in Form von Ichsen
und Fledermausgaupen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten
nicht nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 16 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der
Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen
(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben
muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen
in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
in einer Stunde erwartet werden können.
Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
ist nach sieben Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen
nach eineinviertel Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf,
außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht
kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine
Stunde dauern.
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
1. Flächenberechnung,
2. Materialbedarfsberechnung,
3. Fachkalkulation
zu umfassen.
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat eine Dachausmittlung mit Aufriß und Seitenriß
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Deckmaterialien,
b) Bindemittel,
c) Befestigungsmaterialien,
d) Schädliche Beimengungen bei Deckmaterialien,
e) Qualitätsprüfung;
2. Arbeitskunde
a) Fachbezeichnung der Dächer,
b) Eindeckungsarten,
c) Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung
und Wartung),
d) Unfallverhütung.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien
(Deckregeln) zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der
Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten
Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich
auf das Handwerk der Dachdecker beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1981 außer Kraft.