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96_1981 AT

96. Verordnung: Dachdecker-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Dachdecker-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Dachdecker (§ 94 Z 8

GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Einteilen des Deckverbandes,

2. Behauen des Materials,

3. Befestigen des Deckmaterials zur Herstellung

von zwei Runddeckungen (in Form von

Rundgaupen und Ichsen) in Asbestzement

oder Schiefer und der speziellen Anschlüsse,

4. Eindecken mit Ziegeln in Form von Ichsen

und Fledermausgaupen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten

nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 15 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 16 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der

Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen (§ 4) und Fachzeichnen

(§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben

muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen

in sechs Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

in einer Stunde erwartet werden können.

Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

ist nach sieben Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen

nach eineinviertel Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf,

außer in begründeten Ausnahmefällen, nicht

kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine

Stunde dauern.

Fachrechnen

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

hat je eine Aufgabe aus den Bereichen

1. Flächenberechnung,

2. Materialbedarfsberechnung,

3. Fachkalkulation

zu umfassen.

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat eine Dachausmittlung mit Aufriß und Seitenriß

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Deckmaterialien,

b) Bindemittel,

c) Befestigungsmaterialien,

d) Schädliche Beimengungen bei Deckmaterialien,

e) Qualitätsprüfung;

2. Arbeitskunde

a) Fachbezeichnung der Dächer,

b) Eindeckungsarten,

c) Maschinen und Werkzeuge (Arten, Verwendung

und Wartung),

d) Unfallverhütung.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

ÖNORMEN und sonstige technische Richtlinien

(Deckregeln) zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der

Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten

Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich

auf das Handwerk der Dachdecker beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1981 außer Kraft.

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