96_1980
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96. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamtes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 96. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamtes
1980_96_0 96. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamtes
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der
Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977,
BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte
Bezeichnung der Europäischen Patentorganisation
in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung
und die Bezeichnung des Europäischen
Patentamtes in drei Sprachen, die Abkürzungen
der Bezeichnung sowie deren Emblem in vier
Ausführungsformen von der Registrierung nach
dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.