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96_1980 AT

96. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamtes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Kundmachung: Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und Emblem der Europäischen Patentorganisation und des Europäischen Patentamtes

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der

Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977,

BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte

Bezeichnung der Europäischen Patentorganisation

in drei Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnung

und die Bezeichnung des Europäischen

Patentamtes in drei Sprachen, die Abkürzungen

der Bezeichnung sowie deren Emblem in vier

Ausführungsformen von der Registrierung nach

dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

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