96. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/
1953, 75/1959 und 134/1961 wird wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen
wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der
österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen
Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung,
der Internationalen Entwicklungsorganisation,
der Asiatischen Entwicklungsbank,
des Asiatischen Entwicklungsfonds, der
Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und des
von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte
namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine
zu begeben.
(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1
begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine
darf den Betrag von 2000 Mill. S
nicht übersteigen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.