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96_1979 AT

96. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/

1953, 75/1959 und 134/1961 wird wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen

wird ermächtigt, zum Zwecke des Erlages der

österreichischen Quoten zum Kapital der Internationalen

Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung,

der Internationalen Entwicklungsorganisation,

der Asiatischen Entwicklungsbank,

des Asiatischen Entwicklungsfonds, der

Inter-Amerikanischen Entwicklungsbank und des

von letzterer errichteten Fonds für Sondergeschäfte

namens der Republik Österreich Bundesschatzscheine

zu begeben.

(2) Der jeweilige Stand der gemäß Abs. 1

begebenen und noch nicht eingelösten Bundesschatzscheine

darf den Betrag von 2000 Mill. S

nicht übersteigen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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