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96_1978 AT

96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Die Straßenteile der B 119 Greiner Straße zwischen

km 52,970 (alt) und km 55,020 (alt), soweit

sie durch die Umlegung auf den fertiggestellten

und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung

vom 22. Jänner 1976, BGBl. Nr. 67, in seinem

Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße

aufgelassen.

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