96_1978
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96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach
1978_96_0 96. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 119 Greiner Straße im Bereich der Gemeinde Arbesbach
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Die Straßenteile der B 119 Greiner Straße zwischen
km 52,970 (alt) und km 55,020 (alt), soweit
sie durch die Umlegung auf den fertiggestellten
und dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung
vom 22. Jänner 1976, BGBl. Nr. 67, in seinem
Verlauf bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurden, werden als Bundesstraße
aufgelassen.