Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
96_1977 AT

96. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Molkereien und Käsereien (§ 103 Abs. 1

lit. b Z. 35 GewO 1973) ist durch das Zeugnis

über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8)

nachzuweisen.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung

und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine

Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des gebundenen

Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen

betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu

erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest

je zwei Aufgaben aus den Gebieten der

Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation

und der Betriebsabrechnung zu enthalten.

Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben muß

vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden

können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu

beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für

die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes

der Molkereien und Käsereien notwendigen

beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4),

rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5), sowie technischen

und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6) zu

erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung

soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und

sechzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse

sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten

der Milcherzeugung, Milchbe- und Milchverarbeitung

einschließlich Milchannahme und Rohmilchprüfung,

der Technologie von süßen und fermentierten

Milchprodukten sowie von Spezialerzeugnissen

aus Milch, der Käseerzeugung und

Käsebehandlung, der Buttererzeugung sowie der

milchwirtschaftlichen Chemie, Physik und Mikrobiologie

sowie der Produktionsüberwachung und

Qualitätskontrolle zu stellen.

(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind

dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, aus

dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

aus dem Gewerberecht einschließlich der

Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus

dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Lebensmittelrecht

sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,

des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes

zu stellen.

(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen

Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus

der Molkereimaschinenkunde, über Maßnahmen

der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene und

über Lebensmittelhygiene zu stellen.

(7) Prüflingen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2

zur Prüfung zuzulassen sind, sind bei der mündlichen

Prüfung nur Fragen hinsichtlich der für

die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes

der Molkereien und Käsereien notwendigen

rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu stellen.

Die Dauer der mündlichen Prüfung soll hiebei

zehn Minuten nicht unterschreiten und zwanzig

Minuten nicht überschreiten.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der

Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig

sind. Das andere der beiden weiteren

Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich

sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse

1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung

Landwirtschaft oder der Studienrichtung

Lebensmittel- und Gärungstechnologie einer

inländischen Universität und eine mindestens

einjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei

oder Käserei oder

2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung

für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß

den Vorschriften über die land- und

forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Molker und Käser

oder den erfolgreichen Besuch einer durch

Z. 1 nicht erfaßten Schule, durch den die

Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf

auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des

Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/

1969, ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung

der Gehilfenprüfung für die Fachgebiete

Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften

über die land- und forstwirtschaftliche

Berufsausbildung und eine nachfolgende

mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in

einer Molkerei oder Käserei oder

4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit

in einer Molkerei oder Käserei und den

erfolgreichen Besuch des höheren Fortbildungslehrganges

für Molkereiwesen, Weich-

und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule

für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der

Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft

in Wolfpassing, Niederösterreich,

dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens

1100 zu betragen hat,

nachweist.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 3 vorgeschriebene

Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit in einer

Molkerei oder Käserei verringert sich um zweieinhalb

Jahre, wenn der erfolgreiche Besuch des

höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen,

Weich- und Schnittkäsereien (einjährige

Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft)

der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft

in Wolfpassing, dessen Gesamtzahl der

Lehrstunden mindestens 1100 zu betragen hat,

durch Zeugnisse nachgewiesen wird.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und

mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie

jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die

schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von S 500,— an die Prüfungsstelle

zu entrichten; wenn der Prüfungswerber die

Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,

daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr

in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt

die Prüfungsgebühr S 200,—. Bei Prüfungswerbern,

denen gemäß § 2 Abs. 7 bei der mündlichen

Prüfung nur Fragen hinsichtlich der für

die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes

der Molkereien und Käsereien notwendigen

rechtlichen Kenntnisse zu stellen sind, beträgt

die Prüfungsgebühr S 200,—; wenn ein solcher

Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu

tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung

der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe

wegen seiner Einkommensverhältnisse oder

Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, beträgt die Prüfungsgebühr

S 80,—.

(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes

zu verwenden.

(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung

der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Übergangsbestimmungen

§ 9. Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung

der Meisterprüfung für das gemäß § 1 b

Abs. 2 Z. 60 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung handwerksmäßige

Gewerbe der Molkereien und Käsereien gilt als

Nachweis der Befähigung für das gemäß § 103

Abs. 1 lit. b Z. 35 GewO 1973 gebundene Gewerbe

der Molkereien und Käsereien.

Schlußbestimmung

§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977

in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →