96. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Molkereien und Käsereien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Molkereien und Käsereien (§ 103 Abs. 1
lit. b Z. 35 GewO 1973) ist durch das Zeugnis
über die erfolgreich abgelegte Prüfung (§§ 2 bis 8)
nachzuweisen.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung
und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine
Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des gebundenen
Gewerbes der Molkereien und Käsereien notwendigen
betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu
erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben zumindest
je zwei Aufgaben aus den Gebieten der
Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation
und der Betriebsabrechnung zu enthalten.
Die Erledigung der acht Prüfungsaufgaben muß
vom Prüfling in vier Stunden erwartet werden
können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu
beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für
die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes
der Molkereien und Käsereien notwendigen
beruflich-fachlichen Kenntnisse (Abs. 4),
rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5), sowie technischen
und hygienischen Kenntnisse (Abs. 6) zu
erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung
soll dreißig Minuten nicht unterschreiten und
sechzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Hinsichtlich der beruflich-fachlichen Kenntnisse
sind dem Prüfling Fragen aus den Gebieten
der Milcherzeugung, Milchbe- und Milchverarbeitung
einschließlich Milchannahme und Rohmilchprüfung,
der Technologie von süßen und fermentierten
Milchprodukten sowie von Spezialerzeugnissen
aus Milch, der Käseerzeugung und
Käsebehandlung, der Buttererzeugung sowie der
milchwirtschaftlichen Chemie, Physik und Mikrobiologie
sowie der Produktionsüberwachung und
Qualitätskontrolle zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind
dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, aus
dem Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
aus dem Gewerberecht einschließlich der
Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, aus dem Berufsausbildungsrecht, aus
dem Sozialversicherungsrecht, aus dem Lebensmittelrecht
sowie über Grundsätze des Handelsrechtes,
des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes
zu stellen.
(6) Hinsichtlich der technischen und hygienischen
Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus
der Molkereimaschinenkunde, über Maßnahmen
der Unfallverhütung, über Arbeitshygiene und
über Lebensmittelhygiene zu stellen.
(7) Prüflingen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2
zur Prüfung zuzulassen sind, sind bei der mündlichen
Prüfung nur Fragen hinsichtlich der für
die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes
der Molkereien und Käsereien notwendigen
rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu stellen.
Die Dauer der mündlichen Prüfung soll hiebei
zehn Minuten nicht unterschreiten und zwanzig
Minuten nicht überschreiten.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der
Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig
sind. Das andere der beiden weiteren
Mitglieder der Prüfungskommission muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde erforderlich
sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse
1. den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung
Landwirtschaft oder der Studienrichtung
Lebensmittel- und Gärungstechnologie einer
inländischen Universität und eine mindestens
einjährige fachliche Tätigkeit in einer Molkerei
oder Käserei oder
2. die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung
für die Fachgebiete Molkerei und Käserei gemäß
den Vorschriften über die land- und
forstwirtschaftliche Berufsausbildung oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Molker und Käser
oder den erfolgreichen Besuch einer durch
Z. 1 nicht erfaßten Schule, durch den die
Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf
auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des
Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/
1969, ersetzt wird, oder die erfolgreiche Ablegung
der Gehilfenprüfung für die Fachgebiete
Molkerei und Käserei gemäß den Vorschriften
über die land- und forstwirtschaftliche
Berufsausbildung und eine nachfolgende
mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit in
einer Molkerei oder Käserei oder
4. eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit
in einer Molkerei oder Käserei und den
erfolgreichen Besuch des höheren Fortbildungslehrganges
für Molkereiwesen, Weich-
und Schnittkäsereien (einjährige Fachschule
für Molkerei- und Käsereiwirtschaft) der
Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft
in Wolfpassing, Niederösterreich,
dessen Gesamtzahl der Lehrstunden mindestens
1100 zu betragen hat,
nachweist.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 3 vorgeschriebene
Mindestdauer der fachlichen Tätigkeit in einer
Molkerei oder Käserei verringert sich um zweieinhalb
Jahre, wenn der erfolgreiche Besuch des
höheren Fortbildungslehrganges für Molkereiwesen,
Weich- und Schnittkäsereien (einjährige
Fachschule für Molkerei- und Käsereiwirtschaft)
der Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft
in Wolfpassing, dessen Gesamtzahl der
Lehrstunden mindestens 1100 zu betragen hat,
durch Zeugnisse nachgewiesen wird.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die dem Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Prüfung, die Gegenstände der schriftlichen und
mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie
jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die
schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von S 500,— an die Prüfungsstelle
zu entrichten; wenn der Prüfungswerber die
Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist,
daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr
in der angeführten Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, beträgt
die Prüfungsgebühr S 200,—. Bei Prüfungswerbern,
denen gemäß § 2 Abs. 7 bei der mündlichen
Prüfung nur Fragen hinsichtlich der für
die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes
der Molkereien und Käsereien notwendigen
rechtlichen Kenntnisse zu stellen sind, beträgt
die Prüfungsgebühr S 200,—; wenn ein solcher
Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu
tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung
der Prüfungsgebühr in der angeführten Höhe
wegen seiner Einkommensverhältnisse oder
Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, beträgt die Prüfungsgebühr
S 80,—.
(2) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes
zu verwenden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur Post gibt,
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung
der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmungen
§ 9. Das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung
der Meisterprüfung für das gemäß § 1 b
Abs. 2 Z. 60 der Gewerbeordnung in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung handwerksmäßige
Gewerbe der Molkereien und Käsereien gilt als
Nachweis der Befähigung für das gemäß § 103
Abs. 1 lit. b Z. 35 GewO 1973 gebundene Gewerbe
der Molkereien und Käsereien.
Schlußbestimmung
§ 10. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977
in Kraft.