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96_1976 AT

96. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Oetz und Umhausen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Oetz und Umhausen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 186

Ötztal Straße wird im Bereich der Gemeinden

Oetz und Umhausen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 5,467 (alt), verläuft sodann unter teilweiser

Verwendung der alten Trasse in gestreckterer

Linienführung und bindet nach Querung der

Ötztaler Ache bei Fluß-km 8,79 in die bestehende

Trasse bei km 9,478 (alt) ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Oetz und

Umhausen aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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