96. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 186 Ötztal Straße im Bereich der Gemeinden Oetz und Umhausen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 186
Ötztal Straße wird im Bereich der Gemeinden
Oetz und Umhausen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 5,467 (alt), verläuft sodann unter teilweiser
Verwendung der alten Trasse in gestreckterer
Linienführung und bindet nach Querung der
Ötztaler Ache bei Fluß-km 8,79 in die bestehende
Trasse bei km 9,478 (alt) ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Oetz und
Umhausen aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.