96. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.
Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 329/1973 und BGBl. Nr. 399/1974
wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten:"
§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet
25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind
verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens
einen begünstigten Invaliden (§ 2) einzustellen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)
die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden
Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete
oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart
abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide
geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,
schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte
Wirtschaftszweige aus technischen Gründen
der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen
können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer
mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der
Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner
nach Anhörung des Beirates durch Verordnung
bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze,
die sich wegen der Einfachheit und Ungefährlichkeit
der Arbeitsverrichtungen für Invalide besonders
eignen, diesen Invaliden oder bestimmten
Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,
der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern
beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland
mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung
des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen
Erfüllung der Beschäftigungspflicht
für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten
Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung
Invalider nicht gefährdet wird. In
der Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu
bestimmen, das für die Durchführung des Verfahrens
gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist und
dessen Invalidenausschuß über Anträge im Sinne
des § 5 Abs. 4 zu entscheiden hat. Die Bewilligung
kann befristet werden; sie ist bei Wegfall der
Voraussetzungen zu widerrufen."
2. § 4 hat zu lauten:"
§ 4. (1) Für die Feststellung der Gesamtzahl
der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu
berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein
Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes beschäftigt,
zusammenzufassen. Beschäftigt ein
Dienstgeber in mehreren Bundesländern Dienstnehmer
und liegt die Zahl der in einem Bundesland
Beschäftigten unter 25, so sind diese Dienstnehmer
jeweils der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen,
die am Sitz des Unternehmens beschäftigt
werden.
(2) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind
von der gemäß Abs. 1 festgestellten Gesamtzahl
der Dienstnehmer 10 v. H., wenn ein Dienstgeber
überwiegend weibliche Dienstnehmer beschäftigt,
20 v. H. sowie die beschäftigten begünstigten
Invaliden (§ 2) und Witwen (§ 5) nicht
einzurechnen.
(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind
von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom
Bund, den Ländern und jenen Dienstgebern, die
Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden,
40 v. H. der Dienstnehmer sowie die beschäftigten
begünstigten Invaliden (§ 2) und Witwen
(§ 5) nicht einzurechnen."
3. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes
beschäftigt zählen nur begünstigte Invalide (§ 2),
die entsprechend § 7 entlohnt werden. Dienstgeber,
bei denen die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 oder 5 zutreffen, werden auf die Pflichtzahl
angerechnet.
(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten
ihrer Zahl angerechnet
a) Blinde,
b) begünstigte Invalide (§ 2), die das 55. Lebensjahr
vollendet haben,
c) begünstigte Invalide, die überwiegend auf
den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen
sind.
(3) Bei Dienstgebern, bei denen die Zahl der
weiblichen Dienstnehmer mehr als die Hälfte
des Gesamtbeschäftigtenstandes beträgt, sind bis
zur Hälfte der Pflichtzahl auch Witwen, die Anspruch
auf Witwenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,
dem Heeresversorgungsgesetz,
dem Opferfürsorgegesetz oder nach den
Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung
haben, anzurechnen.
(4) Auf Antrag hat der Invalidenausschuß
(§ 12) für Dienstgeber, die weibliche Dienstnehmer
beschäftigen, die Anrechnung der im
Abs. 3 angeführten Witwen bis zur vollen Pflichtzahl
unter der Voraussetzung zu bewilligen, daß
bei jenen Arbeitsämtern, in deren Amtsbereich
der Dienstgeber eine Betriebsstätte führt, keine
für eine Einstellung geeigneten Invaliden vorgemerkt
sind. Die Bewilligung kann befristet
werden; sie ist bei Wegfall einer Voraussetzung
zu widerrufen.
(5) Auf Antrag kann der Invalidenausschuß
(§ 12) einem Dienstgeber die Erfüllung der Beschäftigungspflicht
durch Vergabe von Arbeitsaufträgen
an Behinderten(Blinden)werkstätten
insoweit bewilligen, daß 15 v. H. des Jahresrechnungsbetrages
der Aufträge auf die Summe
der für das entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden
Ausgleichstaxe anzurechnen sind.
Dienstgeber, denen eine solche Bewilligung erteilt
wurde, haben bis zum 1. Mai jeden Jahres die
Aufträge für das vorhergegangene Kalenderjahr
unter Anführung der geleisteten Rechnungsbeträge
dem Landesinvalidenamt nachzuweisen."
4. Die Überschrift zu § 6 und § 6 Abs. 1 hat
zu lauten
„Gesundheitsrücksichten und nachgehende Hilfe
im Arbeitsleben
§ 6. (1) Bei der Beschäftigung von begünstigten
Invaliden (§ 2) ist auf deren Gesundheitszustand
jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und
nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen
mögliche Rücksicht zu nehmen. Die
Landesinvalidenämter haben dahingehend zu wirken
und zu beraten, daß die Invaliden in ihrer
sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend
ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und
durch Leistungen der Rehabilitationsträger und
Maßnahmen der Dienstgeber so weit gefördert
werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten
zu behaupten vermögen."
5. § 8 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten
„§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten
Invaliden (§ 2) kann nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von vier Wochen gelöst
werden, es sei denn, daß nach Gesetz oder Vereinbarung
eine längere Frist gilt. Ein auf Probe
vereinbartes Dienstverhältnis kann während des
ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst
werden.
(2) Eine Kündigung darf von einem Dienstgeber
erst dann ausgesprochen werden, wenn der
Invalidenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates
oder der Personalvertreter im Sinne
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher
landesgesetzlicher Vorschriften zugestimmt
hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren
Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne
vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses
ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen
Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung
erteilt. Auf die Kündigung eines begünstigten
Invaliden finden die Bestimmungen
des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes
— ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, bzw.
die in Ausführung der Bestimmungen des § 180
Abs. 2 bis 6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 782/1974 erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften keine Anwendung.
(3) Abs. 2 findet auf das Dienstverhältnis eines
begünstigten Invaliden keine Anwendung, soweit
ihm als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)
bzw. als Personalvertreter der besondere
Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120
und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der
in Ausführung der §§ 193 bis 195 des Landarbeitsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 782/1974 erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften oder § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
und ähnlicher landesrechtlicher
Vorschriften zusteht."
6. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 9. (1) Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung
einer Ausgleichstaxe alljährlich für das
jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorzuschreiben,
wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne
Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich
350 S. Dieser Betrag ist ab 1977 mit Wirkung
vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl
dieses Kalenderjahres (§ 108 a ASVG) zu
vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf
10 S abzurunden."
7. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 10. (1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe
wird beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete,
von diesem Bundesministerium vertretene
Ausgleichstaxfonds gebildet, dessen Mittel
für Zwecke der Fürsorge für begünstigte Invalide
(§ 2), der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben,
für die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit den
erforderlichen Behelfen für Behinderte, für die
Ausstattung von geschützten Werkstätten mit
Maschinen und sonstigen Behelfen sowie für
Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz
versorgungsberechtigten Personen
und deren Kinder zu verwenden sind."
8. § 15 Abs. 2 hat zu lauten;
„(2) Wenn ein Arbeitsplatz im Sinne des § 1
Abs. 2 für die Einstellung Invalider vorbehalten
ist, so hat der Dienstgeber das Freiwerden des vorbehaltenen
Arbeitsplatzes dem Arbeitsamt ohne
Verzug anzuzeigen. Kann das Arbeitsamt auf den
vorbehaltenen Arbeitsplatz keinen begünstigten
Invaliden vermitteln, so entfällt der Vorbehalt.
Hierüber ist dem Dienstgeber auf Verlangen eine
Bescheinigung auszustellen."
9. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Die Dienstgeber haben den zur
Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen
amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten
oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im
Interesse der begünstigten Invaliden (§ 2) erforderlich
ist.
(2) Ober die Beschäftigung der begünstigten
Personen ist von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis
zu führen, in dem Name und Anschrift des
Dienstnehmers, Beginn und Beendigung jedes
solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer
des Dienstnehmers sowie die wesentlichen
Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Invaliden (§ 14)
oder begünstigten Witwen (§ 5 Abs. 3) anzugeben
sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den
amtlichen Organen der Arbeitsämter und der
Landesinvalidenämter vorzuweisen. Einstellungspflichtige
Dienstgeber (§ 1) haben eine Abschrift
dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung
der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die
Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres monatlich
beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber
des darauffolgenden Jahres dem zuständigen Landesinvalidenamt
(über die Beschäftigung von Invaliden
im Bereich des Bundes dem Landesinvalidenamt
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland) einzusenden, das die Angaben zu
prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht
die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben
hat.
(3) Die Auskunfts- und Meldepflicht für den
Bereich des Bundes obliegt dem Bundeskanzleramt,
für den Bereich eines Landes dem Amt
der Landesregierung und für den Bereich einer
Gemeinde dem nach der Gemeindeordnung zuständigen
Organ.
(4) Die im Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften
können die Meldung gemäß Abs. 2 auf
maschinell verwertbaren Datenträgern erstatten.
(5) Wenn und insoweit die für die Überprüfung
der Erfüllung der Beschäftigungspflicht
und für die Berechnung und Vorschreibung der
Ausgleichstaxen erforderlichen Daten von den
Trägern der Sozialversicherung auf maschinell
verwertbaren Datenträgern den Landesinvalidenämtern
zur Verfügung gestellt werden (§ 22
Abs. 2), ist der Dienstgeber (ausgenommen der
Bund, die Länder und Gemeinden) von der alljährlichen
Vorlage der Verzeichnisse zu befreien.
(6) Über die Befreiung von der Vorlage der
Verzeichnisse gemäß Abs. 5 haben die Landesinvalidenämter
dem Dienstgeber nachweislich
eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die Art
und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern
übermittelten Daten und die
Dauer, für die die Befreiung von der Vorlage
der Verzeichnisse gilt, anzuführen sind."
10. § 22 hat zu lauten
„§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten
und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind
verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.
(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich
bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf
die Übergabe der gespeicherten Daten über
Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren
Datenträgern, soweit diese Daten für
die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren
Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung
der Ausgleichstaxe sowie für die Erfassung der
begünstigten Invaliden erforderlich sind. Die
Landesinvalidenämter sind berechtigt, diese
Daten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
heranzuziehen.
(3) Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter
zu benachrichtigen, wenn ein im
§ 5 Abs. 2 genannter Invalider auf einen Arbeitsplatz
vermittelt wird.
(4) In Betrieben, in denen Betriebsvertretungen
der Dienstnehmer (§ 8 Abs. 2) bestehen,
haben sich diese auch um die Durchführung
dieses Bundesgesetzes zu bemühen. Sind in einem
Betrieb wenigstens fünf begünstigte Invalide (§ 2)
beschäftigt, so ist von diesen ein Vertrauensmann
zu wählen. Für die Wahl des Vertrauensmannes
sind die Bestimmungen des § 58 des Arbeitsverfassungsgesetzes
bzw. des § 36 der Betriebsrats-
Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319, sinngemäß
anzuwenden. Die Betriebsvertretung der
Dienstnehmer hat bei Beratung über Fragen
der Durchführung dieses Bundesgesetzes den Vertrauensmann
der Invaliden mit beratender
Stimme zuzuziehen.
(5) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten
des Vertrauensmannes der Invaliden sind die
Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles
des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die in Ausführung
der §§ 164 bis 195 des Landarbeits-
gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 782/1974 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften
sinngemäß anzuwenden.
(6) Für Dienststellen des Bundes, der Länder
und Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen
der Abs. 4 und 5 unter Zugrundelegung
der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung."
11. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Alle bis einschließlich 31. Dezember 1974
bewilligten Abänderungen der Pflichtzahl gemäß
§ 1 Abs. 4 sind letztmals für die Berechnung der
Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1974 anzuwenden
und verlieren mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1976 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen
des § 1 Abs. 1 (Art. I Z. 1), des § 4
(Art. I Z. 2), des § 5 (Art. I Z. 3), des § 9 Abs. 1
und 2 (Art. I Z. 6) und des § 16 Abs. 4, 5 und 6
(Art. I Z. 9) erstmals für die Berechnung der
Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden
sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.