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96. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 329/1973 und BGBl. Nr. 399/1974

wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten:"

§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet

25 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, sind

verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens

einen begünstigten Invaliden (§ 2) einzustellen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)

die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden

Dienstnehmer (Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete

oder Wirtschaftszweige durch Verordnung derart

abändern, daß, wenn nicht genügend für Invalide

geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stehen,

schon auf je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte

Wirtschaftszweige aus technischen Gründen

der Beschäftigungspflicht nicht nachkommen

können, nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer

mindestens ein Invalider zu beschäftigen ist. Der

Bundesminister für soziale Verwaltung kann ferner

nach Anhörung des Beirates durch Verordnung

bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze,

die sich wegen der Einfachheit und Ungefährlichkeit

der Arbeitsverrichtungen für Invalide besonders

eignen, diesen Invaliden oder bestimmten

Gruppen von Invaliden vorzubehalten haben.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann einem Dienstgeber im Sinne des Abs. 1,

der Dienstnehmer in mehreren Bundesländern

beschäftigt und deren Zahl in einem Bundesland

mindestens 25 beträgt, auf Antrag nach Anhörung

des Beirates die Bewilligung zur gemeinschaftlichen

Erfüllung der Beschäftigungspflicht

für seine im gesamten Bundesgebiet beschäftigten

Dienstnehmer erteilen, wenn hiedurch die Beschäftigung

Invalider nicht gefährdet wird. In

der Bewilligung ist das Landesinvalidenamt zu

bestimmen, das für die Durchführung des Verfahrens

gemäß § 16 Abs. 2 zuständig ist und

dessen Invalidenausschuß über Anträge im Sinne

des § 5 Abs. 4 zu entscheiden hat. Die Bewilligung

kann befristet werden; sie ist bei Wegfall der

Voraussetzungen zu widerrufen."

2. § 4 hat zu lauten:"

§ 4. (1) Für die Feststellung der Gesamtzahl

der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu

berechnen ist (§ 1), sind alle Dienstnehmer, die ein

Dienstgeber innerhalb eines Bundeslandes beschäftigt,

zusammenzufassen. Beschäftigt ein

Dienstgeber in mehreren Bundesländern Dienstnehmer

und liegt die Zahl der in einem Bundesland

Beschäftigten unter 25, so sind diese Dienstnehmer

jeweils der Zahl der Dienstnehmer zuzuzählen,

die am Sitz des Unternehmens beschäftigt

werden.

(2) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind

von der gemäß Abs. 1 festgestellten Gesamtzahl

der Dienstnehmer 10 v. H., wenn ein Dienstgeber

überwiegend weibliche Dienstnehmer beschäftigt,

20 v. H. sowie die beschäftigten begünstigten

Invaliden (§ 2) und Witwen (§ 5) nicht

einzurechnen.

(3) Für die Berechnung der Pflichtzahl sind

von der Gesamtzahl der Dienstnehmer, die vom

Bund, den Ländern und jenen Dienstgebern, die

Krankenanstalten unterhalten, beschäftigt werden,

40 v. H. der Dienstnehmer sowie die beschäftigten

begünstigten Invaliden (§ 2) und Witwen

(§ 5) nicht einzurechnen."

3. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes

beschäftigt zählen nur begünstigte Invalide (§ 2),

die entsprechend § 7 entlohnt werden. Dienstgeber,

bei denen die Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 oder 5 zutreffen, werden auf die Pflichtzahl

angerechnet.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten

ihrer Zahl angerechnet

a) Blinde,

b) begünstigte Invalide (§ 2), die das 55. Lebensjahr

vollendet haben,

c) begünstigte Invalide, die überwiegend auf

den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

sind.

(3) Bei Dienstgebern, bei denen die Zahl der

weiblichen Dienstnehmer mehr als die Hälfte

des Gesamtbeschäftigtenstandes beträgt, sind bis

zur Hälfte der Pflichtzahl auch Witwen, die Anspruch

auf Witwenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz,

dem Heeresversorgungsgesetz,

dem Opferfürsorgegesetz oder nach den

Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung

haben, anzurechnen.

(4) Auf Antrag hat der Invalidenausschuß

(§ 12) für Dienstgeber, die weibliche Dienstnehmer

beschäftigen, die Anrechnung der im

Abs. 3 angeführten Witwen bis zur vollen Pflichtzahl

unter der Voraussetzung zu bewilligen, daß

bei jenen Arbeitsämtern, in deren Amtsbereich

der Dienstgeber eine Betriebsstätte führt, keine

für eine Einstellung geeigneten Invaliden vorgemerkt

sind. Die Bewilligung kann befristet

werden; sie ist bei Wegfall einer Voraussetzung

zu widerrufen.

(5) Auf Antrag kann der Invalidenausschuß

(§ 12) einem Dienstgeber die Erfüllung der Beschäftigungspflicht

durch Vergabe von Arbeitsaufträgen

an Behinderten(Blinden)werkstätten

insoweit bewilligen, daß 15 v. H. des Jahresrechnungsbetrages

der Aufträge auf die Summe

der für das entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden

Ausgleichstaxe anzurechnen sind.

Dienstgeber, denen eine solche Bewilligung erteilt

wurde, haben bis zum 1. Mai jeden Jahres die

Aufträge für das vorhergegangene Kalenderjahr

unter Anführung der geleisteten Rechnungsbeträge

dem Landesinvalidenamt nachzuweisen."

4. Die Überschrift zu § 6 und § 6 Abs. 1 hat

zu lauten

„Gesundheitsrücksichten und nachgehende Hilfe

im Arbeitsleben

§ 6. (1) Bei der Beschäftigung von begünstigten

Invaliden (§ 2) ist auf deren Gesundheitszustand

jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und

nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen

mögliche Rücksicht zu nehmen. Die

Landesinvalidenämter haben dahingehend zu wirken

und zu beraten, daß die Invaliden in ihrer

sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend

ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und

durch Leistungen der Rehabilitationsträger und

Maßnahmen der Dienstgeber so weit gefördert

werden, daß sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten

zu behaupten vermögen."

5. § 8 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten

„§ 8. (1) Das Dienstverhältnis eines begünstigten

Invaliden (§ 2) kann nur unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von vier Wochen gelöst

werden, es sei denn, daß nach Gesetz oder Vereinbarung

eine längere Frist gilt. Ein auf Probe

vereinbartes Dienstverhältnis kann während des

ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst

werden.

(2) Eine Kündigung darf von einem Dienstgeber

erst dann ausgesprochen werden, wenn der

Invalidenausschuß (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates

oder der Personalvertreter im Sinne

des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher

landesgesetzlicher Vorschriften zugestimmt

hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren

Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne

vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses

ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen

Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung

erteilt. Auf die Kündigung eines begünstigten

Invaliden finden die Bestimmungen

des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes

— ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, bzw.

die in Ausführung der Bestimmungen des § 180

Abs. 2 bis 6 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 782/1974 erlassenen landesrechtlichen

Vorschriften keine Anwendung.

(3) Abs. 2 findet auf das Dienstverhältnis eines

begünstigten Invaliden keine Anwendung, soweit

ihm als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates)

bzw. als Personalvertreter der besondere

Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120

und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der

in Ausführung der §§ 193 bis 195 des Landarbeitsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 782/1974 erlassenen landesrechtlichen

Vorschriften oder § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

und ähnlicher landesrechtlicher

Vorschriften zusteht."

6. § 9 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 9. (1) Vom Landesinvalidenamt ist die Entrichtung

einer Ausgleichstaxe alljährlich für das

jeweils abgelaufene Kalenderjahr vorzuschreiben,

wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne

Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich

350 S. Dieser Betrag ist ab 1977 mit Wirkung

vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit der Richtzahl

dieses Kalenderjahres (§ 108 a ASVG) zu

vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf

10 S abzurunden."

7. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 10. (1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe

wird beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete,

von diesem Bundesministerium vertretene

Ausgleichstaxfonds gebildet, dessen Mittel

für Zwecke der Fürsorge für begünstigte Invalide

(§ 2), der nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben,

für die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit den

erforderlichen Behelfen für Behinderte, für die

Ausstattung von geschützten Werkstätten mit

Maschinen und sonstigen Behelfen sowie für

Zwecke der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz

versorgungsberechtigten Personen

und deren Kinder zu verwenden sind."

8. § 15 Abs. 2 hat zu lauten;

„(2) Wenn ein Arbeitsplatz im Sinne des § 1

Abs. 2 für die Einstellung Invalider vorbehalten

ist, so hat der Dienstgeber das Freiwerden des vorbehaltenen

Arbeitsplatzes dem Arbeitsamt ohne

Verzug anzuzeigen. Kann das Arbeitsamt auf den

vorbehaltenen Arbeitsplatz keinen begünstigten

Invaliden vermitteln, so entfällt der Vorbehalt.

Hierüber ist dem Dienstgeber auf Verlangen eine

Bescheinigung auszustellen."

9. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Die Dienstgeber haben den zur

Durchführung dieses Bundesgesetzes berufenen

amtlichen Organen alle erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und Einblick in ihre Betriebsstätten

oder Dienststellen zu gewähren, soweit dies im

Interesse der begünstigten Invaliden (§ 2) erforderlich

ist.

(2) Ober die Beschäftigung der begünstigten

Personen ist von jedem Dienstgeber ein Verzeichnis

zu führen, in dem Name und Anschrift des

Dienstnehmers, Beginn und Beendigung jedes

solchen Dienstverhältnisses, die Versicherungsnummer

des Dienstnehmers sowie die wesentlichen

Daten des Nachweises über die Zugehörigkeit

zum Kreis der begünstigten Invaliden (§ 14)

oder begünstigten Witwen (§ 5 Abs. 3) anzugeben

sind. Dieses Verzeichnis ist über Verlangen den

amtlichen Organen der Arbeitsämter und der

Landesinvalidenämter vorzuweisen. Einstellungspflichtige

Dienstgeber (§ 1) haben eine Abschrift

dieses Verzeichnisses samt den für die Berechnung

der Pflichtzahl (§ 4) maßgeblichen Daten über die

Zahl der innerhalb eines Kalenderjahres monatlich

beschäftigten Dienstnehmer bis zum 1. Feber

des darauffolgenden Jahres dem zuständigen Landesinvalidenamt

(über die Beschäftigung von Invaliden

im Bereich des Bundes dem Landesinvalidenamt

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland) einzusenden, das die Angaben zu

prüfen und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

die Ausgleichstaxe (§ 9) vorzuschreiben

hat.

(3) Die Auskunfts- und Meldepflicht für den

Bereich des Bundes obliegt dem Bundeskanzleramt,

für den Bereich eines Landes dem Amt

der Landesregierung und für den Bereich einer

Gemeinde dem nach der Gemeindeordnung zuständigen

Organ.

(4) Die im Abs. 3 genannten Gebietskörperschaften

können die Meldung gemäß Abs. 2 auf

maschinell verwertbaren Datenträgern erstatten.

(5) Wenn und insoweit die für die Überprüfung

der Erfüllung der Beschäftigungspflicht

und für die Berechnung und Vorschreibung der

Ausgleichstaxen erforderlichen Daten von den

Trägern der Sozialversicherung auf maschinell

verwertbaren Datenträgern den Landesinvalidenämtern

zur Verfügung gestellt werden (§ 22

Abs. 2), ist der Dienstgeber (ausgenommen der

Bund, die Länder und Gemeinden) von der alljährlichen

Vorlage der Verzeichnisse zu befreien.

(6) Über die Befreiung von der Vorlage der

Verzeichnisse gemäß Abs. 5 haben die Landesinvalidenämter

dem Dienstgeber nachweislich

eine Benachrichtigung zuzustellen, in der die Art

und der Umfang der von den Sozialversicherungsträgern

übermittelten Daten und die

Dauer, für die die Befreiung von der Vorlage

der Verzeichnisse gilt, anzuführen sind."

10. § 22 hat zu lauten

„§ 22. (1) Alle Behörden, Ämter, Anstalten

und Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind

verpflichtet, im Ermittlungsverfahren zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich

bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf

die Übergabe der gespeicherten Daten über

Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren

Datenträgern, soweit diese Daten für

die Beurteilung der Einstellungspflicht und deren

Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung

der Ausgleichstaxe sowie für die Erfassung der

begünstigten Invaliden erforderlich sind. Die

Landesinvalidenämter sind berechtigt, diese

Daten zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

heranzuziehen.

(3) Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter

zu benachrichtigen, wenn ein im

§ 5 Abs. 2 genannter Invalider auf einen Arbeitsplatz

vermittelt wird.

(4) In Betrieben, in denen Betriebsvertretungen

der Dienstnehmer (§ 8 Abs. 2) bestehen,

haben sich diese auch um die Durchführung

dieses Bundesgesetzes zu bemühen. Sind in einem

Betrieb wenigstens fünf begünstigte Invalide (§ 2)

beschäftigt, so ist von diesen ein Vertrauensmann

zu wählen. Für die Wahl des Vertrauensmannes

sind die Bestimmungen des § 58 des Arbeitsverfassungsgesetzes

bzw. des § 36 der Betriebsrats-

Wahlordnung 1974, BGBl. Nr. 319, sinngemäß

anzuwenden. Die Betriebsvertretung der

Dienstnehmer hat bei Beratung über Fragen

der Durchführung dieses Bundesgesetzes den Vertrauensmann

der Invaliden mit beratender

Stimme zuzuziehen.

(5) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten

des Vertrauensmannes der Invaliden sind die

Bestimmungen des 4. Hauptstückes des II. Teiles

des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. die in Ausführung

der §§ 164 bis 195 des Landarbeits-

gesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 782/1974 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften

sinngemäß anzuwenden.

(6) Für Dienststellen des Bundes, der Länder

und Gemeinden gelten sinngemäß die Bestimmungen

der Abs. 4 und 5 unter Zugrundelegung

der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung."

11. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Alle bis einschließlich 31. Dezember 1974

bewilligten Abänderungen der Pflichtzahl gemäß

§ 1 Abs. 4 sind letztmals für die Berechnung der

Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1974 anzuwenden

und verlieren mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1976 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Bestimmungen

des § 1 Abs. 1 (Art. I Z. 1), des § 4

(Art. I Z. 2), des § 5 (Art. I Z. 3), des § 9 Abs. 1

und 2 (Art. I Z. 6) und des § 16 Abs. 4, 5 und 6

(Art. I Z. 9) erstmals für die Berechnung der

Ausgleichstaxe für das Kalenderjahr 1975 anzuwenden

sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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