96. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelungen für das Geschäftsjahr 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,
313/1971 und 27/1973 wird geändert wie folgt
1. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für
die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen
ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis
stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte
Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung, mit Ausnahme
der Vorschriften über die Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter, pflichtversichert
ist, vom zuständigen Krankenversicherungsträger
ein besonderer Beitrag von 0•4 v. H. der nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für
die Krankenversicherung geltenden allgemeinen
Beitragsgrundlage einzuheben, wobei diese bis zu
dem jeweils gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festgesetzten Höchstbetrag
zu berücksichtigen ist. Den Beitrag trägt zur
Gänze der Dienstgeber."
2. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der
für das Geschäftsjahr 1974 eine Sonderregelung
getroffen wird, hat zu lauten
„(3) Die für das Geschäftsjahr 1974 eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach
Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß Abs. 2 und nach Abzug des
die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an
Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger der
Sozialversicherung sind aus den Eingängen an
Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1974 in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1974 getroffene
Sonderregelung (Art. I Z. 2) tritt am 31. Dezember
1974 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.