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96. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelungen für das Geschäftsjahr 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelungen für das Geschäftsjahr 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956, 90/1960, 414/1970,

313/1971 und 27/1973 wird geändert wie folgt

1. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für

die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen

ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis

stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte

Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung, mit Ausnahme

der Vorschriften über die Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter, pflichtversichert

ist, vom zuständigen Krankenversicherungsträger

ein besonderer Beitrag von 0•4 v. H. der nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für

die Krankenversicherung geltenden allgemeinen

Beitragsgrundlage einzuheben, wobei diese bis zu

dem jeweils gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Höchstbetrag

zu berücksichtigen ist. Den Beitrag trägt zur

Gänze der Dienstgeber."

2. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der

für das Geschäftsjahr 1974 eine Sonderregelung

getroffen wird, hat zu lauten

„(3) Die für das Geschäftsjahr 1974 eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach

Abzug der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß Abs. 2 und nach Abzug des

die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an

Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger der

Sozialversicherung sind aus den Eingängen an

Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1974 in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1974 getroffene

Sonderregelung (Art. I Z. 2) tritt am 31. Dezember

1974 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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