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96_1973 AT

96. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2

sowie 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 23. Jänner 1973, BGBl.

Nr. 64, mit der eine Allgemeine Viehzählung,

eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen

angeordnet werden, wird geändert

wie folgt

Im Abs. 2 des § 2 hat der erste Satz zu lauten

„Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist

der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen

sind der 3. Juni und der 3. September."

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