96_1973
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96. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 96. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen
1973_96_0 96. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen
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Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2
sowie 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 23. Jänner 1973, BGBl.
Nr. 64, mit der eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen
angeordnet werden, wird geändert
wie folgt
Im Abs. 2 des § 2 hat der erste Satz zu lauten
„Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist
der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen
sind der 3. Juni und der 3. September."