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96_1972 AT

96. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des

Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember

1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung

der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen

in vereinfachter Form in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.

Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970 und BGBl.

Nr. 497/1971 wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Als Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1

gilt auch

a) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens

zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,

BGBl. Nr. 100/1960,

oder des Übereinkommens zur Schaffung

einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten

der Europäischen Freihandelsassoziation

und der Republik Finnland, BGBl.

Nr. 193/1961,

b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis

im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.

Nr. 93/1972,

c) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den

Ursprung und die handwerkliche Herstellung

von Waren gemäß den Bestimmungen

des Bundesgesetzes über die zollfreie

oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich

hergestellten Waren zur Förderung der

Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,

BGBl. Nr. 94/1972, und der darauf

sich gründenden Rechtsvorschriften und

Vereinbarungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1972 in

Kraft.

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