96. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 469/1971 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1968 handelt, auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Dezember
1968, BGBl. Nr. 436, über die Ermächtigung
der Zollämter zur Erteilung von Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 232/1969, BGBl.
Nr. 341/1969, BGBl. Nr. 379/1970 und BGBl.
Nr. 497/1971 wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Ursprungszeugnis im Sinne des Abs. 1
gilt auch
a) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation,
BGBl. Nr. 100/1960,
oder des Übereinkommens zur Schaffung
einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation
und der Republik Finnland, BGBl.
Nr. 193/1961,
b) ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis
im Sinne des Präferenzzollgesetzes, BGBl.
Nr. 93/1972,
c) ein ordnungsgemäßes Zeugnis über den
Ursprung und die handwerkliche Herstellung
von Waren gemäß den Bestimmungen
des Bundesgesetzes über die zollfreie
oder zollermäßigte Einfuhr von handwerklich
hergestellten Waren zur Förderung der
Handelsbeziehungen mit Entwicklungsländern,
BGBl. Nr. 94/1972, und der darauf
sich gründenden Rechtsvorschriften und
Vereinbarungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1972 in
Kraft.