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96. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,

BGBl. Nr. 221/1962 und BGBl. Nr. 185/1966,

wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Bundesheer gehören an

a) Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst einberufen sind,

vom Beginn des Tages, für den sie einberufen

worden sind, bis zum Ablauf des

Tages, an dem sie entlassen werden,

b) zeitverpflichtete Soldaten,

c) Berufsoffiziere,

d) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach

§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, für die

Dauer dieser Heranziehung und

e) Personen, die nach § 11 a in einer Offiziersfunktion

verwendet werden, für die Dauer

dieser Verwendung."

2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat

errichtet. Dem Landesverteidigungsrat

gehören an: der Bundeskanzler, der

Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,

die jeweils zur Beratung heranzuziehenden

sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre),

ein vom Bundesminister für Landesverteidigung

zu bestimmender hiefür geeigneter

Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

der Generaltruppeninspektor und

Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates

vertretenen politischen Parteien. Von der

im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten

vertretenen Partei sind vier Vertreter, von

denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein

Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben,

von der am zweitstärksten vertretenen Partei

sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter

dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat

anzugehören haben, und von jeder anderen

im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen

Partei ist ein Vertreter, der dem Nationalrat

anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat

zu entsenden. Für jedes von den politischen

Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen

Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden.

Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung

des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung

des Landesverteidigungsrates nach Abs. 3 letzter

Satz sowie an Sitzungen des Landesverteidigungsrates

nach verfügter Mobilmachung bis zur Rückversetzung

der den außerordentlichen. Präsenzdienst

leistenden Wehrpflichtigen in die Reserve

an dessen Stelle zu treten. Die Einberufung des

Landesverteidigungsrates und der Vorsitz in

diesem obliegen dem Bundeskanzler. Zu den

Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein

Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter

einzuladen."

3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Landesverteidigungsrat ist in militärischen

Angelegenheiten zu hören, die nach

Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers

für Landesverteidigung oder von mindestens zwei

der dem Landesverteidigungsrat angehörenden

Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher

Bedeutung sind, sowie in sonstigen Angelegenheiten

der Landesverteidigung, die über die

Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung

hinausgehen. Vor der Beschlußfassung

der Bundesregierung, jedenfalls aber vor

Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten

nach Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 auf allgemeine

oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen

Präsenzdienst (§ 28 Abs. 8) oder

auf vorläufige Aufschiebung der Rückversetzung

von Wehrpflichtigen in die Reserve (§ 32 Abs. 2)

ist, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, der

Landesverteidigungsrat zu hören."

4. Nach dem § 11 ist folgender neuer § 11 a

einzufügen

„§ 11 a. Verwendung in Offiziersfunktion

(1) Personen, die den Dienstgrad „Leutnant der

Reserve", „Oberleutnant der Reserve", „Hauptmann

der Reserve" oder einen anderen Reserveoffiziersdienstgrad

gleichen Ranges führen, können,

wenn militärische Rücksichten es erfordern,

nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit auf Grund

eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1966) für die

Dauer von höchstens zehn Jahren, längstens

jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem diese

Personen das 40. Lebensjahr vollenden, in einer

Offiziersfunktion verwendet werden.

(2) Die Verwendung in einer Offiziersfunktion

endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten

Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt;

§ 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/

1961 bleibt unberührt.

(3) Die in einer Offiziersfunktion verwendeten

Personen haben für die Dauer dieser Verwendung

ihre Reserveoffiziersdienstgrade ohne den Zusatz

„der Reserve (d. Res.)" zu führen."

5. Im § 28 Abs. 8 sind nach dem ersten Satz

folgende Sätze einzufügen

„Diese Verfügung ist durch Anschlag an den

Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus

militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in

anderer geeigneter Weise — so insbesondere

durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel

oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung —

kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung

in Kraft."

6. Dem § 32 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen

„Diese Verfügung ist nach den jeweiligen militärischen

Erfordernissen entweder durch Rundfunk

oder durch das Amtsblatt zur Wiener

Zeitung kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung

in Kraft."

7. Im § 33 a Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Höchstdauer der Inspektionen und Instruktionen

darf innerhalb eines Jahres insgesamt vier

Tage nicht überschreiten; an Stelle jährlicher

Inspektionen und Instruktionen kann nach den

jeweiligen militärischen Erfordernissen innerhalb

von zwei Jahren eine Inspektion und Instruktion

im Gesamtausmaß von höchstens acht Tagen

abgehalten werden."

8. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten,

nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten

sowie die nach § 11 a in einer

Offiziersfunktion verwendeten Personen haben

nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften

Anspruch auf Urlaub."

Artikel II

Auf die nach § 11 a des Wehrgesetzes in einer

Offiziersfunktion verwendeten Personen finden

die Bestimmungen des I., II. und VII. Abschnittes

des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/

1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 234/1965, sinngemäß Anwendung.

Artikel III

Die Entlohnung der nach § 11 a des Wehrgesetzes

in einer Offiziersfunktion verwendeten

Personen ist im Sondervertrag entsprechend den

im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten

Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad

vergleichbaren Berufsoffiziere zu regeln; überdies

ist diesen Personen im Sondervertrag ein Abfertigungsanspruch

nach den im Gehaltsgesetz

1956 für zeitverpflichtete Soldaten festgelegten

Grundsätzen einzuräumen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Landesverteidigung,

hinsichtlich des Art. III im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen, betraut.

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