96. Bundesgesetz: Wehrgesetz-Novelle 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wehrgesetz, BGBl. Nr. 181/1955, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 310/1960,
BGBl. Nr. 221/1962 und BGBl. Nr. 185/1966,
wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Bundesheer gehören an
a) Personen, die zum ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst einberufen sind,
vom Beginn des Tages, für den sie einberufen
worden sind, bis zum Ablauf des
Tages, an dem sie entlassen werden,
b) zeitverpflichtete Soldaten,
c) Berufsoffiziere,
d) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach
§ 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, für die
Dauer dieser Heranziehung und
e) Personen, die nach § 11 a in einer Offiziersfunktion
verwendet werden, für die Dauer
dieser Verwendung."
2. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Beim Bundeskanzleramt wird ein Landesverteidigungsrat
errichtet. Dem Landesverteidigungsrat
gehören an: der Bundeskanzler, der
Vizekanzler, der Bundesminister für Landesverteidigung,
die jeweils zur Beratung heranzuziehenden
sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre),
ein vom Bundesminister für Landesverteidigung
zu bestimmender hiefür geeigneter
Beamter des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
der Generaltruppeninspektor und
Vertreter der im Hauptausschuß des Nationalrates
vertretenen politischen Parteien. Von der
im Hauptausschuß des Nationalrates am stärksten
vertretenen Partei sind vier Vertreter, von
denen drei Vertreter dem Nationalrat und ein
Vertreter dem Bundesrat anzugehören haben,
von der am zweitstärksten vertretenen Partei
sind drei Vertreter, von denen zwei Vertreter
dem Nationalrat und ein Vertreter dem Bundesrat
anzugehören haben, und von jeder anderen
im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen
Partei ist ein Vertreter, der dem Nationalrat
anzugehören hat, in den Landesverteidigungsrat
zu entsenden. Für jedes von den politischen
Parteien entsendete Mitglied ist nach den gleichen
Grundsätzen ein Ersatzmitglied zu entsenden.
Das Ersatzmitglied hat im Falle der Verhinderung
des Mitgliedes an der Teilnahme an einer Sitzung
des Landesverteidigungsrates nach Abs. 3 letzter
Satz sowie an Sitzungen des Landesverteidigungsrates
nach verfügter Mobilmachung bis zur Rückversetzung
der den außerordentlichen. Präsenzdienst
leistenden Wehrpflichtigen in die Reserve
an dessen Stelle zu treten. Die Einberufung des
Landesverteidigungsrates und der Vorsitz in
diesem obliegen dem Bundeskanzler. Zu den
Sitzungen des Landesverteidigungsrates ist ein
Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter
einzuladen."
3. § 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Landesverteidigungsrat ist in militärischen
Angelegenheiten zu hören, die nach
Ansicht des Vorsitzenden, des Bundesministers
für Landesverteidigung oder von mindestens zwei
der dem Landesverteidigungsrat angehörenden
Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher
Bedeutung sind, sowie in sonstigen Angelegenheiten
der Landesverteidigung, die über die
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung
hinausgehen. Vor der Beschlußfassung
der Bundesregierung, jedenfalls aber vor
Erstattung eines Vorschlages an den Bundespräsidenten
nach Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 auf allgemeine
oder teilweise Einberufung zum außerordentlichen
Präsenzdienst (§ 28 Abs. 8) oder
auf vorläufige Aufschiebung der Rückversetzung
von Wehrpflichtigen in die Reserve (§ 32 Abs. 2)
ist, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt, der
Landesverteidigungsrat zu hören."
4. Nach dem § 11 ist folgender neuer § 11 a
einzufügen
„§ 11 a. Verwendung in Offiziersfunktion
(1) Personen, die den Dienstgrad „Leutnant der
Reserve", „Oberleutnant der Reserve", „Hauptmann
der Reserve" oder einen anderen Reserveoffiziersdienstgrad
gleichen Ranges führen, können,
wenn militärische Rücksichten es erfordern,
nach Maßgabe ihrer Dienstfähigkeit auf Grund
eines Sondervertrages (§ 36 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1966) für die
Dauer von höchstens zehn Jahren, längstens
jedoch bis zum Ablauf des Jahres, in dem diese
Personen das 40. Lebensjahr vollenden, in einer
Offiziersfunktion verwendet werden.
(2) Die Verwendung in einer Offiziersfunktion
endet, wenn eine der im Abs. 1 genannten
Voraussetzungen für diese Verwendung wegfällt;
§ 30 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 165/
1961 bleibt unberührt.
(3) Die in einer Offiziersfunktion verwendeten
Personen haben für die Dauer dieser Verwendung
ihre Reserveoffiziersdienstgrade ohne den Zusatz
„der Reserve (d. Res.)" zu führen."
5. Im § 28 Abs. 8 sind nach dem ersten Satz
folgende Sätze einzufügen
„Diese Verfügung ist durch Anschlag an den
Amtstafeln der Gemeinden, sofern dies aber aus
militärischen Rücksichten nicht möglich ist, in
anderer geeigneter Weise — so insbesondere
durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel
oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung —
kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung
in Kraft."
6. Dem § 32 Abs. 2 sind folgende Sätze anzufügen
„Diese Verfügung ist nach den jeweiligen militärischen
Erfordernissen entweder durch Rundfunk
oder durch das Amtsblatt zur Wiener
Zeitung kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung
in Kraft."
7. Im § 33 a Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Höchstdauer der Inspektionen und Instruktionen
darf innerhalb eines Jahres insgesamt vier
Tage nicht überschreiten; an Stelle jährlicher
Inspektionen und Instruktionen kann nach den
jeweiligen militärischen Erfordernissen innerhalb
von zwei Jahren eine Inspektion und Instruktion
im Gesamtausmaß von höchstens acht Tagen
abgehalten werden."
8. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Berufsoffiziere, zeitverpflichteten Soldaten,
nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogenen Beamten und Vertragsbediensteten
sowie die nach § 11 a in einer
Offiziersfunktion verwendeten Personen haben
nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften
Anspruch auf Urlaub."
Artikel II
Auf die nach § 11 a des Wehrgesetzes in einer
Offiziersfunktion verwendeten Personen finden
die Bestimmungen des I., II. und VII. Abschnittes
des Heeresdisziplinargesetzes, BGBl. Nr. 151/
1956, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 234/1965, sinngemäß Anwendung.
Artikel III
Die Entlohnung der nach § 11 a des Wehrgesetzes
in einer Offiziersfunktion verwendeten
Personen ist im Sondervertrag entsprechend den
im Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, festgelegten
Bezügen der nach Ausbildung und Dienstgrad
vergleichbaren Berufsoffiziere zu regeln; überdies
ist diesen Personen im Sondervertrag ein Abfertigungsanspruch
nach den im Gehaltsgesetz
1956 für zeitverpflichtete Soldaten festgelegten
Grundsätzen einzuräumen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Landesverteidigung,
hinsichtlich des Art. III im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen, betraut.