96. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Lohnpfändungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 118/1961, wird in folgender Weise geändert
1. Im § 3 Z. 4 wird der Betrag von 800 S
durch den Betrag von 900 S ersetzt.
2. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der
Pfändung
a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile
von Monaten in Höhe von 900 S
monatlich,
b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von
210 S wöchentlich,
c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von
30 S täglich.
Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,
einem früheren Ehegatten, einem ehelichen
oder unehelichen Kind oder einem sonstigen
Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich der
unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt
gewährt wird, um 90 S monatlich (21 S
wöchentlich, 3 S täglich)."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz betraut.