Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
96_1966 AT

96. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Lohnpfändungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Lohnpfändungsgesetz, BGBl. Nr. 51/1955,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 118/1961, wird in folgender Weise geändert

1. Im § 3 Z. 4 wird der Betrag von 800 S

durch den Betrag von 900 S ersetzt.

2. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Arbeitseinkommen unterliegt nicht der

Pfändung

a) bei Auszahlung für Monate oder Bruchteile

von Monaten in Höhe von 900 S

monatlich,

b) bei Auszahlung für Wochen in Höhe von

210 S wöchentlich,

c) bei Auszahlung für Tage in Höhe von

30 S täglich.

Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten,

einem früheren Ehegatten, einem ehelichen

oder unehelichen Kind oder einem sonstigen

Verwandten den Unterhalt, so erhöht sich der

unpfändbare Betrag für jede Person, der Unterhalt

gewährt wird, um 90 S monatlich (21 S

wöchentlich, 3 S täglich)."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →