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96_1964 AT

96. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Beförderungssteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Beförderungssteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 14. März 1964, G 17/63, — dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 5. Mai 1964 —

§ 9 Abs. 4 zweiter Satz des Beförderungssteuergesetzes

1953 (Kundmachung der Bundesregierung

vom 13. Jänner 1953, BGBl. Nr. 22, über die

Wiederverlautbarung des Beförderungssteuergesetzes)

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber

1965 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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