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96_1960 AT

96. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1955, BGBl. Nr. 63, werden ab 9. Mai

1960 im Wege der Oesterreichischen Nationalbank

Scheidemünzen zu 25 Schilling mit folgender

Ausstattung ausgegeben werden

Die Münzen sind aus einer Legierung von

800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen

Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser

von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten

somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen

hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht

10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt

ein zur Rechten und Linken einer Abstimmungsurne

stehendes Paar in Rosentaler Volkstracht;

unter der Urne befindet sich das Kärntner Wappen

und das Ausgabejahr „1960". Die kreisförmige

Umschrift lautet „Kärntner Volksabstimmung",

die Jahreszahl „1920" ist im Raume über

der Urne angebracht. Die andere Seite zeigt in

der Mitte die Ziffer „25", darunter einen Lorbeerzweig

und das Wort „Schilling", umgeben

von den Wappen der neun Bundesländer und

der Umschrift „Republik Österreich". Die innere

Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem

flachen Stäbchen. Der Rand der Münze ist glatt

und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig

Schilling".

Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes

und der übrigen Gebietskörperschaften sowie

ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne Begrenzung

zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.

Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank

sind sie in unbeschränkter Menge, von den

Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren

Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.

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