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96_1959 AT

96. Verordnung: Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Erhöhung der Beitragssätze in der Krankenversicherung der Rentner.

Auf Grund des § 73 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung der 4. Novelle, BGBl. Nr. 293/1958, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Artikel I.

Der Beitragssatz für den von den Trägern

der Pensionsversicherung in der Krankenversicherung

der Rentner gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines

Sozialversicherungsgesetz zu entrichtenden

Beitrag wird mit Wirksamkeit ab 1. April

1959 auf 82 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr

erwachsenden Aufwandes an Renten

erhöht.

Artikel II.

Die Verordnung vom 10. Dezember 1956,

BGBl. Nr. 4/1957, tritt mit 31. März 1959 außer

Kraft.

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