96. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Ansprüche von Staatsangehörigen der
Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland auf
Hinterbliebenenrenten der Unfallversicherung
sowie auf Leistungen der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
aus den Versicherungsfällen des Alters und des
Todes mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten
Leistungen ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte
im Gebiete des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland aufhält.
(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende
Leistungen der Pensionsversicherung ausgenommen
Vorzeitige Alters(Knappschaftsalters)rente bei
Arbeitslosigkeit, Witwerrente, Knappschaftssold,
Bergmannstreuegeld.
§ 2. § 1 gilt entsprechend für Ansprüche auf
Leistungen aus der Pensionsversicherung, soweit
für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die
Leistungen der Pensionsversicherung gemäß
§ 522 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes nicht
gelten (Altrenten). Ruht ein Rentenanspruch aus
der Invalidenversicherung nach § 1 nicht, so gebührt
auch der Grundbetrag.
§ 3. Die Ausgleichszulage zu Renten aus der
Pensionsversicherung nach dem Vierten Teil des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und zu
Altrenten bleibt bei der Gewährung von Leistungen
nach dieser Verordnung außer Betracht.
§ 4. Die Begünstigungen nach § 503 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, ferner die
Vorschriften des § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. b des Bundesgesetzes
vom 21. September 1951, BGBl.
Nr. 229, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Juli 1956, BGBl. Nr. 163, über Wohnungsbeihilfen
bleiben unberührt.
§ 5. Bei Anwendung dieser Verordnung sind
unter dem Gebiet des Vereinigten Königreichs
von Großbritannien und Nordirland nur England,
Schottland, Wales, Nordirland und die
Insel Man anzusehen.