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96_1958 AT

96. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Wahrung der Gegenseitigkeit für die Gewährung von Leistungen der Sozialversicherung gegenüber dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Auf Grund des § 89 Abs. 3 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Ansprüche von Staatsangehörigen der

Republik Österreich und des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland auf

Hinterbliebenenrenten der Unfallversicherung

sowie auf Leistungen der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

aus den Versicherungsfällen des Alters und des

Todes mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten

Leistungen ruhen nicht, wenn sich der Anspruchsberechtigte

im Gebiete des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland aufhält.

(2) Von der Regelung nach Abs. 1 sind folgende

Leistungen der Pensionsversicherung ausgenommen

Vorzeitige Alters(Knappschaftsalters)rente bei

Arbeitslosigkeit, Witwerrente, Knappschaftssold,

Bergmannstreuegeld.

§ 2. § 1 gilt entsprechend für Ansprüche auf

Leistungen aus der Pensionsversicherung, soweit

für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die

Leistungen der Pensionsversicherung gemäß

§ 522 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes nicht

gelten (Altrenten). Ruht ein Rentenanspruch aus

der Invalidenversicherung nach § 1 nicht, so gebührt

auch der Grundbetrag.

§ 3. Die Ausgleichszulage zu Renten aus der

Pensionsversicherung nach dem Vierten Teil des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und zu

Altrenten bleibt bei der Gewährung von Leistungen

nach dieser Verordnung außer Betracht.

§ 4. Die Begünstigungen nach § 503 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, ferner die

Vorschriften des § 4 Abs. 2 Z. 2 lit. b des Bundesgesetzes

vom 21. September 1951, BGBl.

Nr. 229, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Juli 1956, BGBl. Nr. 163, über Wohnungsbeihilfen

bleiben unberührt.

§ 5. Bei Anwendung dieser Verordnung sind

unter dem Gebiet des Vereinigten Königreichs

von Großbritannien und Nordirland nur England,

Schottland, Wales, Nordirland und die

Insel Man anzusehen.

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