Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
96_1957 AT

96. Kundmachung: Abänderung des Verzeichnisses des Staatsvertrages zwischen der Österreichisch-Ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Kundmachung: Abänderung des Verzeichnisses des Staatsvertrages zwischen der Österreichisch-Ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden.

Das in Art. 2 des Staatsvertrages vom 21. August

1916, RGBl. Nr. 340/1917, zwischen der

Österreichisch-Ungarischen Monarchie und der

Schweiz über die Beglaubigung der von den

öffentlichen Behörden Österreichs oder der

Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden

genannte Verzeichnis wurde im Einvernehmen

mit den zuständigen schweizerischen Behörden

abgeändert und lautet nunmehr wie folgt

Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden,

deren Fertigung gemäß Art. 2

des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung

bedarf.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →