96_1957
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96. Kundmachung: Abänderung des Verzeichnisses des Staatsvertrages zwischen der Österreichisch-Ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 96. Kundmachung: Abänderung des Verzeichnisses des Staatsvertrages zwischen der Österreichisch-Ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden.
1957_96_0 96. Kundmachung: Abänderung des Verzeichnisses des Staatsvertrages zwischen der Österreichisch-Ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von den öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden.
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Das in Art. 2 des Staatsvertrages vom 21. August
1916, RGBl. Nr. 340/1917, zwischen der
Österreichisch-Ungarischen Monarchie und der
Schweiz über die Beglaubigung der von den
öffentlichen Behörden Österreichs oder der
Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
genannte Verzeichnis wurde im Einvernehmen
mit den zuständigen schweizerischen Behörden
abgeändert und lautet nunmehr wie folgt
Verzeichnis der obersten und höheren Verwaltungsbehörden,
deren Fertigung gemäß Art. 2
des Beglaubigungsvertrages keiner weiteren Beglaubigung
bedarf.