96. Bundesgesetz: Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst
werden durch Verleihung eines Österreichischen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder
eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft
und Kunst gewürdigt.
(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft
und Kunst wird an Personen des In-
und Auslandes verliehen, die sich durch besonders
hochstehende schöpferische Leistungen auf dem
Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine
Anerkennung und einen hervorragenden
Namen erworben haben.
(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft
und Kunst wird in zwei Abstufungen
(Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen
des In- und Auslandes verliehen, die sich
durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen
Gebieten Verdienste erworben haben.
§ 2. Die Gesamtzahl der Besitzer des Österreichischen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und
Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen
Staatsbürgern — je achtzehn auf dem
Gebiete der Wissenschaft und der Kunst — und
von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgern
nicht übersteigen.
§ 3. (1) Der Bundespräsident verleiht das Österreichische
Ehrenzeichen für Wissenschaft und
Kunst oder das Österreichische Ehrenkreuz für
Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung.
Den Antrag auf Erstattung des
Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.
(2) Für die Verleihung des Österreichischen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder
des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft
und Kunst wird keine Verwaltungsabgabe
eingehoben.
§ 4. (1) Nach Verleihung des Österreichischen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je
sechs österreichische Staatsbürger bilden diese
und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens,
die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie
für Wissenschaft und für Kunst.
(2) Nach deren Bildung darf der Bundesminister
für Unterricht die Verleihung des Österreichischen
Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst
nur für solche Personen beantragen, die von
mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger
als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen
worden sind.
(3) Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen,
einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für
eine bestimmte Person zu erstatten.
§ 5. (1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen ständigen
Wohnsitz in Österreich hat, wird durch
den Bundesminister für Unterricht zum Vorsitzenden
der Kurie bestellt.
(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht,
dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung
des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft
und Kunst an eine bestimmte Person des
In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender
Begründung vorzuschlagen.
(3) Der Vorsitzende hat solche Vorschläge
samt Begründung unverzüglich allen übrigen
Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben
und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen
einzuladen.
§ 6. (1) Die Abstimmung über einen Vorschlag
ist frühestens vier, spätestens acht Wochen nach
Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder
geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe
der Stimmen kann auch brieflich erfolgen.
Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung
verpflichtet.
(2) Der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis
unter Vorlage des schriftlichen
Vorschlages samt Begründung unverzüglich dem
Bundesminister für Unterricht mitzuteilen.
§ 7. Den Mitgliedern der Kurien gebührt für
die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der
Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die
Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstpostengruppe
I jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 8. Das Bundesministerium für Unterricht
setzt das „Statut für das Österreichische Ehrenzeichen
für Wissenschaft und Kunst und für das
Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und
Kunst" durch Verordnung fest. In der Verordnung
sind vor allem Bestimmungen über die
äußere Ausstattung und die Tragart der Dekorationen,
über das Eigentum an ihnen, über das
Verleihungsdiplom, über die Rückstellung der
Dekorationen nach dem Tode des Beliehenen so-
wie über die Organisation der Kurien und die
Aufgaben des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.
§ 9. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten insoweit, als die in § 1 genannten Sachgebiete
in die Vollziehung des Bundes fallen.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen
mit den jeweils in Betracht kommenden
Bundesministerien betraut.