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96. Bundesgesetz: Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Bundesgesetz: Schaffung eines Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst und eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft und Kunst.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Verdienste um Wissenschaft und Kunst

werden durch Verleihung eines Österreichischen

Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder

eines Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft

und Kunst gewürdigt.

(2) Das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft

und Kunst wird an Personen des In-

und Auslandes verliehen, die sich durch besonders

hochstehende schöpferische Leistungen auf dem

Gebiete der Wissenschaft oder der Kunst allgemeine

Anerkennung und einen hervorragenden

Namen erworben haben.

(3) Das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft

und Kunst wird in zwei Abstufungen

(Ehrenkreuz I. Klasse und Ehrenkreuz) an Personen

des In- und Auslandes verliehen, die sich

durch anerkennenswerte Leistungen auf diesen

Gebieten Verdienste erworben haben.

§ 2. Die Gesamtzahl der Besitzer des Österreichischen

Ehrenzeichens für Wissenschaft und

Kunst darf die Zahl von sechsunddreißig österreichischen

Staatsbürgern — je achtzehn auf dem

Gebiete der Wissenschaft und der Kunst — und

von sechsunddreißig ausländischen Staatsbürgern

nicht übersteigen.

§ 3. (1) Der Bundespräsident verleiht das Österreichische

Ehrenzeichen für Wissenschaft und

Kunst oder das Österreichische Ehrenkreuz für

Wissenschaft und Kunst auf Vorschlag der Bundesregierung.

Den Antrag auf Erstattung des

Vorschlages stellt der Bundesminister für Unterricht.

(2) Für die Verleihung des Österreichischen

Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst oder

des Österreichischen Ehrenkreuzes für Wissenschaft

und Kunst wird keine Verwaltungsabgabe

eingehoben.

§ 4. (1) Nach Verleihung des Österreichischen

Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst an je

sechs österreichische Staatsbürger bilden diese

und alle folgenden Besitzer des Ehrenzeichens,

die österreichische Staatsbürger sind, je eine Kurie

für Wissenschaft und für Kunst.

(2) Nach deren Bildung darf der Bundesminister

für Unterricht die Verleihung des Österreichischen

Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst

nur für solche Personen beantragen, die von

mindestens einem Drittel, aber von nicht weniger

als fünf Mitgliedern einer Kurie vorgeschlagen

worden sind.

(3) Er ist jedoch berechtigt, die Kurien einzuladen,

einen Vorschlag im Sinne des Abs. 2 für

eine bestimmte Person zu erstatten.

§ 5. (1) Ein Mitglied der Kurie, das seinen ständigen

Wohnsitz in Österreich hat, wird durch

den Bundesminister für Unterricht zum Vorsitzenden

der Kurie bestellt.

(2) Jedes Mitglied einer Kurie hat das Recht,

dem Vorsitzenden die Erwirkung der Verleihung

des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft

und Kunst an eine bestimmte Person des

In- oder Auslandes schriftlich mit eingehender

Begründung vorzuschlagen.

(3) Der Vorsitzende hat solche Vorschläge

samt Begründung unverzüglich allen übrigen

Mitgliedern der Kurie schriftlich bekanntzugeben

und sie zur Abgabe ihrer Stimme zu diesen Vorschlägen

einzuladen.

§ 6. (1) Die Abstimmung über einen Vorschlag

ist frühestens vier, spätestens acht Wochen nach

Bekanntgabe des Vorschlages an die Mitglieder

geheim und persönlich durchzuführen. Die Abgabe

der Stimmen kann auch brieflich erfolgen.

Die Mitglieder sind zur Teilnahme an der Abstimmung

verpflichtet.

(2) Der Vorsitzende der Kurie hat das Abstimmungsergebnis

unter Vorlage des schriftlichen

Vorschlages samt Begründung unverzüglich dem

Bundesminister für Unterricht mitzuteilen.

§ 7. Den Mitgliedern der Kurien gebührt für

die Teilnahme an den Sitzungen ihrer Kurie der

Ersatz der Reisekosten nach Maßgabe der für die

Beamten der allgemeinen Verwaltung der Dienstpostengruppe

I jeweils geltenden Bestimmungen.

§ 8. Das Bundesministerium für Unterricht

setzt das „Statut für das Österreichische Ehrenzeichen

für Wissenschaft und Kunst und für das

Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und

Kunst" durch Verordnung fest. In der Verordnung

sind vor allem Bestimmungen über die

äußere Ausstattung und die Tragart der Dekorationen,

über das Eigentum an ihnen, über das

Verleihungsdiplom, über die Rückstellung der

Dekorationen nach dem Tode des Beliehenen so-

wie über die Organisation der Kurien und die

Aufgaben des Vorsitzenden der Kurien zu treffen.

§ 9. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten insoweit, als die in § 1 genannten Sachgebiete

in die Vollziehung des Bundes fallen.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen

mit den jeweils in Betracht kommenden

Bundesministerien betraut.

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