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96. Kundmachung: Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Kundmachung: Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 7. April

1954 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.

Nr. 180), wird die nachstehende Dienst- und

Lohnordnung kundgemacht

Dienst- und Lohnordnung

für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen

Bundesbahnen.

ARTIKEL I.

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet

— soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt

ist — auf Personen Anwendung, die

von den Österreichischen Bundesbahnen für die

in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen

a) für vorübergehenden Bedarf,

b) probeweise,

c) zur Ausbildung,

aufgenommen werden.

(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet

nicht Anwendung

a) auf Lehrlinge und Ferialtechniker,

b) auf Personen, die tageweise verwendet

werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder

deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt

(zum Beispiel Kohlenakkordanten).

(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung

Anwendung findet, werden im folgenden

ab Lohnbedienstete bezeichnet.

§ 2. Aufnahme.

(1) Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen

aufgenommen werden, bei denen nachstehende

Voraussetzungen zutreffen

a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) das vollendete 18. Lebensjahr,

c) die allgemeine Eignung für den Dienst,

für den die Aufnahme erfolgte und die

Erfüllung der mit besonderen Vorschriften

festgesetzten Bedingungen.

(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch

Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft,

die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der

Strecke Feldkirch—Buchs (St. G.) vorgesehen

sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen

Bundesbahnen aufgenommen werden.

(3) Von der Aufnahme sind trotz Vorliegens

der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen

a) Personen, welche strafgerichtlich wegen

eines Verbrechens verurteilt worden sind,

solange die mit der Verurteilung verbundenen

Rechtsfolgen bestehen, oder wegen

eines aus Gewinnsucht begangenen oder die

Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder

einer solchen Übertretung verurteilt worden

sind, solange die Strafe nicht getilgt

ist,

b) Personen, welche aus dem öffentlichen

Dienst entlassen worden sind oder die aus

dem öffentlichen Dienst während eines

anhängigen Disziplinar(Dienststraf)verfahrens,

eines strafgerichtlichen Verfahrens

oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten

sind,

c) Personen, deren Handlungsfähigkeit beschränkt

ist, außer wegen Minderjährigkeit.

(4) Das Aufnahmehindernis nach Abs. 1 lit. b

oder Abs. 3 lit. b kann die Generaldirektion der

Österreichischen Bundesbahnen nachsehen.

§ 3. Dienstvertrag.

Der Dienstvertrag wird entweder auf bestimmte

oder unbestimmte Zeit oder auf Probe

abgeschlossen. Das Verfahren, das bei der Einstellung

von Lohnbediensteten zu beachten ist,

wird gesondert geregelt.

§ 4. Dienstpflichten.

(1) Der Lohnbedienstete ist verhalten, die aus

dem Dienstverhältnis ,sich ergebenden Pflichten

nach bestem Gewissen und Können zu erfüllen.

(2) Der Lohnbedienstete hat, soweit es der

Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu

leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung

und körperlichen Eignung zugemutet werden

kann. Dabei kann ihm sowohl eine höher

als auch eine niedriger entlohnte Beschäftigung

übertragen werden.

(3) Der Lohnbedienstete hat über Auftrag

seiner Vorgesetzten bei außerordentlichem Bedarf

seine Tätigkeit über seine normalen Dienststunden

hinaus auszudehnen und vorübergehend

nach Maßgabe seiner Eignung auch außerhalb des

ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche

Arbeiten auszuführen.

(4) Der Lohnbedienstete hat jede Veränderung

seiner persönlichen Verhältnisse, die auf das

Dienstverhältnis und die Entlohnung Einfluß

haben, unverzüglich seinem Dienstvorstand bekanntzugeben.

(5) Die für bestimmte Dienstzweige erlassenen

Vorschriften gelten auch für die dort verwendeten

Lohnbediensteten.

(6) Der Lohnbedienstete ist beim Dienstantritt

zu belehren, die Gesetze der Republik Österreich

unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer

Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten

gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig

zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung

der öffentlichen Interessen bedacht zu sein,

die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten

zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu

bewahren und bei seinem Verhalten in und

außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu

betragen. Über diese Belehrung ist eine Niederschrift

aufzunehmen, die der Lohnbedienstete zu

unterfertigen hat.

§ 5. Dienstverhinderung.

(1) Ist ein Lohnbediensteter durch Krankheit

oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,

seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne

Verzug seiner Dienststelle anzuzeigen und auf

deren Verlangen den Grund der Verhinderung

zu bescheinigen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender

Lohnbediensteter ist verpflichtet, sich auf

Anordnung seines Dienstvorstandes der bahnärztlichen

Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt der Lohnbedienstete diesen Verpflichtungen

nicht nach, so verliert er für die

Dauer der Säumnis den Anspruch auf allfällige

Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der

Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare

Hindernisse entgegengestanden sind.

§ 6. Nebenbeschäftigung.

Der Lohnbedienstete darf nur mit Genehmigung

der zuständigen Dienststelle eine erwerbsmäßige

Nebenbeschäftigung ausüben. Die

erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

§ 7. Abordnung und Versetzung.

Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung

oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle

am gleichen oder an einem anderen Dienstort

Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen

innerhalb einer Dienststelle.

§ 8. Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet

sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils

verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist

durch die Dienstdauervorschrift (DV. A 10) geregelt.

§ 9. Lohn.

(1) Der Lohn wird als Stunden- oder Schichtlohn

gewährt. Es erhalten

a) den Stundenlohn

die in der Sonderdienstplangruppe S (ausgenommen

Verwaltungsdienst) beschäftigten

Lohnbediensteten,

b) den Schichtlohn

alle übrigen Lohnbediensteten.

Der Stundenlohn wird für jede volle Arbeitsstunde

gezahlt; Bruchteile von Arbeitsstunden

werden — falls nichts anderes bestimmt wird —

innerhalb eines Löhnungszeitraumes zusammengezählt

und vergütet, allenfalls verbleibende

Bruchteile werden in Zehntelstunden angegeben

und vergütet. Der Schichtlohn beträgt das Achtfache

des Stundenlohnes.

(2) Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der

Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage

2); die Lohnstufe ist auf Grund der Dienstzeit

zu errechnen.

(3) Die Zugehörigkeit der einzelnen Dienstverwendungen

zu den Lohngruppen bestimmt

die Anlage 1 (Lohngruppeneinteilung).

§ 10. Anfall und Einstellung des

Lohnes.

(1) Der Anspruch auf den Lohn beginnt mit

dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung

des Dienstverhältnisses.

(2) Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes

festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen

ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens

der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

§ 11. Auszahlung.

(1) Lohnzeitraum ist der Kalendermonat; der

Lohn wird nachträglich gezahlt.

(2) Der Auszahlungstag ist der 10. des nachfolgenden

Monates.

(3) Fällt der Auszahlungstag auf einen Sonn- oder

Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag

ausgezahlt.

(4) Vom Lohn werden abgezogen

a) öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen

Vorschriften beruhende Leistungen,

b) die durch Satzungen oder besondere Vorschriften

bestimmten Beträge sowie sonstige

Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,

c) auf Grund besonderer Dienstvorschriften

zu erbringende Leistungen,

d) Geldbußen,

e) Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem

Glauben verbraucht worden sind,

f) gepfändete Lohnbeträge,

g) Schadenersatzbeträge,

h) weitere Abzüge sind, abgesehen von den

Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung

oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung

des Lohnbediensteten im Einzelfall

zulässig.

(5) Für Lohnbedienstete, die im Ausland (Zollausland)

verwendet werden und dort wohnen

müssen, bestimmt das Bundesministerium für

Finanzen die Art der Umrechnung der Dienstbezüge

in die fremde Währung und deren Auszahlungsart.

§ 12. Vorrückung in höhere Lohnstufen.

(1) Die Frist für das Vorrücken in höhere

Lohnstufen beträgt drei Jahre.

(2) Die Vorrückungen werden mit dem auf die

Vollendung des dreijährigen Zeitraumes nächstfolgenden

1. Jänner vollzogen. Die dreijährige

Vorrückungsfrist gilt auch dann als vollstreckt,

wenn sie spätestens mit 30. Juni des nächstfolgenden

Jahres endet.

(3) Die ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-

und Verschubdienst beschäftigten Lohnbediensteten

rücken jedoch in Berücksichtigung

der besonderen Gefährlichkeit ihres Dienstes und

der raschen Abnützung in diesem Dienste alle

zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe vor.

(4) Bei Überstellung in den Lokomotivfahr-,

den Zugbegleitungs- und den Verschubdiehst beginnt

die zweijährige Vorrückungsfrist mit dem

der Überstellung nächstfolgenden 1. Jänner. Hiebei

ist die aus der dreijährigen Vorrückungsfrist

verbleibende Restzeit bis zu einem Jahr auf die

zweijährige Vorrückung anzurechnen.

§ 13. Anrechnung von Vordienstzeiten.

(1) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet

bei Lohnbediensteten nur nach einer mindestens

vierjährigen ununterbrochenen Dienstzeit

statt.

(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge sind

auf Ansuchen anzurechnen

a) die in früheren Dienstverhältnissen zu den

Bundes(Staatseisen)bahnen tatsächlich zurückgelegten

Dienstzeiten, sofern sie einzeln

wenigstens drei Monate gedauert

haben (gleichzuhalten sind die bei einer

Landes- oder Privatbahn in einem analog

geregelten Dienstverhältnis zurückgelegten

Dienstzeiten, soweit sie für Beamte anläßlich

einer Übernahme in das Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen

für das Erlangen höherer Bezüge angerechnet

werden könnten),

b) die in einem Dienstverhältnis zum Bund

tatsächlich zurückgelegten Dienstzeiten,

wenn seit Beendigung dieses Dienstverhältnisses

bis zur Gründung des gegenwärtigen

Dienstverhältnisses weniger als sechs Monate

verstrichen sind.

(3) Für die Vorrückung in höhere Bezüge kann

unter der Voraussetzung, daß die während der

nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete

Tätigkeit für die Verwendung im Zeitpunkt der

Anrechnung von wesentlicher Bedeutung ist, mit

Zustimmung der Generaldirektion angerechnet

werden

a) eine Dienstzeit gemäß Abs. 2 lit. b, wenn

die Voraussetzung der Unmittelbarkeit

fehlt,

b) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht

öffentlichen Dienst oder in Vollbeschäftigung

in einem freien Beruf zugebrachte

Zeit.

(4) Von einer Anrechnung sind ausgeschlossen

a) Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres,

b) Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, die

nach den für dieses Dienstverhältnis geltenden

Bestimmungen für das Erlangen höherer

Bezüge nicht anrechenbar waren,

c) Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das

durch freiwilligen Austritt des Bediensteten

während eines anhängigen Disziplinar(Dienststraf)verfahrens,

durch Entlassung

auf Grund eines Disziplinar(Dienststraf)erkenntnisses

oder infolge strafgerichtlicher

Verurteilung geendet hat,

d) Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das

aus dem Verschulden des Dienstnehmers

vom Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf

die es eingegangen worden ist, oder ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst

wurde,

e) Zeiträume, die in einem freien Beruf zurückgelegt

wurden, für dessen weitere Ausübung

der Bedienstete auf Grund strafgerichtlicher

oder disziplinärer (dienststrafmäßiger)

Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung

die Befugnis verloren hat,

f) Dienstzeiten, für die der Bedienstete einen

Ruhegenuß aus öffentlichen Mitteln bezieht;

dies gilt jedoch nicht, wenn der

Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen

wegen des bestehenden Dienstverhältnisses

zu den Österreichischen Bundesbahnen

zur Gänze ruht,

g) Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis,

für das der Bedienstete aus öffentlichen

Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, sofern

er die Abfertigungssumme in dem wie

für Bundesbahnbeamte jeweils zu bemessenden

Ausmaß nicht zurückerstattet.

(5) Eine Anrechnung kann nur dann und soweit

erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen

Bestimmungen widerspricht; sie ist unzulässig,

wenn hiedurch der für die Anrechnung in

Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum

mehrfach angerechnet würde. Dies gilt nicht im

Falle des § 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947.

(G) Dienstzeiten, die zur Anrechnung nach

Maßgabe der vorstehenden Absätze geeignet sind,

werden, soweit sie nach Erfüllung der für die

derzeitige Verwendung geforderten Erfordernisse

zurückgelegt wurden und der derzeitigen

Tätigkeit mindestens gleichwertig sind, bis zur

Hälfte angerechnet; die Anrechnung darf jedoch

einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen.

Diese Beschränkungen gelten nicht für

Dienstzeiten, die im Bundes-, beziehungsweise

Bundes(Staatseisen)bahndienst zugebracht wurden.

(7) Angerechnete Vordienstzeiten sind für die

Vorrückung in höhere Lohnstufen zu berücksichtigen.

(8) Um die Anrechnung kann der Lohnbedienstete

frühestens sechs und spätestens drei Monate

vor Ablauf der im Abs. 1 geforderten, vier Jahre

dauernden Verwendung schriftlich ansuchen.

(9) War der Lohnbedienstete durch unabwendbare

Ereignisse ohne sein Verschulden verhindert,

die im Abs. 8 vorgesehene Frist einzuhalten,

so kann er das Ansuchen innerhalb von sechs

Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachtragen.

(10) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten

sich ergebenden Vorrückungen in

höhere Lohnstufen sind mit Wirksamkeit von

dem Tage an durchzuführen, an dem die im

Abs. 1 genannte Frist vollstreckt ist. In den

Fällen des Abs. 9 wird die Anrechnung finanziell

drei Monate nach Einbringung des Ansuchens

wirksam.

(11) Von der Anrechnung der Vordienstzeiten

ist der Lohnbedienstete schriftlich zu verständigen.

§ 14. Lohn beim Wechsel der Beschäftigung

oder der Bundesbahndienststelle.

(1) Wird ein Lohnbediensteter in eine andere

Lohngruppe überstellt, so bleibt er in der von

ihm erreichten Lohnstufe. Die in der bisherigen

Lohnstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt

dem Lohnbediensteten in der neuen Lohngruppe

gewahrt. Die Bestimmungen des § 12 bleiben

hiedurch unberührt.

(2) Wird ein Lohnbediensteter ohne eigenes

Verschulden infolge eines bei den Österreichischen

Bundesbahnen erlittenen Betriebsunfalles

oder infolge eines körperlichen Gebrechens, das

auf die Ausführung seines Dienstes zurückzuführen

ist, in eine niedrigere Lohngruppe überstellt,

so bleiben der bisherige Lohn und die

weiteren Vorrückungen gewahrt. Die Frist für

die Vorrückung (§ 12) richtet sich jedoch nach

der tatsächlichen Verwendung in der neuen

Lohngruppe.

(3) Tritt ein Lohnbediensteter aus seiner ständigen

(das ist eine mindestens sechs Monate

währende) Tätigkeit in die Tätigkeit einer niedrigeren

Lohngruppe über, so behält er in folgenden

Fällen den Lohn der bisherigen Lohngruppe

a) bei Abordnung für die Dauer derselben,

b) bei Versetzung für die Dauer von 14 Tagen,

c) bei Überstellung in der eigenen Dienststelle

für die Dauer von 14 Tagen.

(4) Ein Lohnbediensteter, der aus seiner ständigen

Verwendung einer anderen Verwendung

in der gleichen Lohngruppe zugewiesen wird,

für die in der Anlage 1 eine eigene Dienstprüfung

vorgeschrieben ist, verbleibt nur bis zu

jenem Zeitpunkt in seiner bisherigen Lohngruppe,

zu dem er frühestens die Prüfung ablegen

kann.

(5) Lohnbedienstete des Bau- und Bahnerhaltungsdienstes

behalten bei fallweiser Verwendung

als Ablöser auf Schrankenwärterposten den

Lohn ihrer etwa höheren Lohngruppe für die

Dauer der Verwendung.

§ 15. Familienzulagen.

Der Lohnbedienstete erhält Familienzulagen

— soweit ihm nicht aus öffentlichen Mitteln

gleichartige Zulagen gebühren oder im folgenden

nichts anderes bestimmt ist — nach den für Bundesbahnbeamte

jeweils geltenden Bestimmungen.

§ 16. Überzeitarbeit und Sonn- und

Feiertagsarbeit.

(1) a) Überzeitarbeit ist auf dringende Fälle zu

beschränken und vom Dienstvorstand anzuordnen.

b) Die Überzeitarbeit ist grundsätzlich durch

Freizeit auszugleichen. Ist die Gewährung

von Freizeit nicht möglich, so erhalten die

im Stundenlohn verwendeten Lohnbediensteten,

wenn im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, die Überzeitarbeit nach den

Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entschädigt.

(2) Für Lohnbedienstete, die eine regelmäßige

Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (Sonderdienstplangruppe

S, ausgenommen Verwaltungsdienst)

haben, ist über diese Zeit hinaus geleistete

Arbeit Überzeitarbeit, es sei denn, daß im

Durchschnitt zweier aufeinander folgender Monate

durch Gewährung von Freizeit eine

wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht

überschritten wird.

(3) Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit

wird den Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe

S (ausgenommen Verwaltungsdienst)

mit einem Zuschlag von 25 v. H. des Stundenlohnes

vergütet (Überzeitzuschlag).

(4) Wird ein Lohnbediensteter der Sonderdienstplangruppe

S fallweise in der Dienstplangruppe

A bis G oder im Zugbegleitungs-, Lokfahr-,

Kraftfahr- oder Schiffahrtsdienst verwendet,

so sind allfällige durch diese Verwendung

sich ergebende Überzeitarbeiten durch Freizeit

auszugleichen.

(5) Durch Arbeitsausfall an den im § 1 des

Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 116/1945, in der

jeweils geltenden Fassung, aufgezählten Tagen

(Feiertagen), sowie an Werktagen, an denen die

Arbeitsruhe angeordnet wird, tritt ein Entfall

des Lohnes nicht ein. Dem Lohnbediensteten in

der Sonderdienstplangruppe S (ausgenommen

Verwaltungsdienst), der an Feiertagen auf Anordnung

arbeitet, gebührt außer dem Lohn auch

noch der auf die geleistete Arbeit entfallende

Lohn als Feiertagszuschlag.

(6) Lohnbedienstete der Sonderdienstplangruppe

S (ausgenommen Verwaltungsdienst), die

auf Anordnung an Sonntagen arbeiten, gebührt

für diese Arbeitszeit zu dem auf die Arbeitszeit

entfallenden Lohn ein Zuschlag von 100 v. H.

als Sonntagszuschlag.

§ 17. Außergewöhnliche Arbeiten.

(1) Für außergewöhnliche Arbeiten gemäß

Abs. 2 werden — unter Wegfall etwaiger Zuschläge

für Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeit

— besondere Zuschläge zum Lohn gezahlt.

(2) Als außergewöhnliche Arbeiten, die besonders

beschleunigt und unter Aufbietung aller

Kräfte durchzuführen sind, gelten Arbeiten, die

sich aus Anlaß von Zugunfällen oder anderen

außergewöhnlichen betriebsstörenden Ereignissen,

die in ihrer Wirkung einem Betriebsunfall

gleichkommen, ergeben. Dies sind

a) Aufräumungs- und Einhebungsarbeiten auf

oder neben den Gleisen,

b) Aufräumungs- und Ausbesserungsarbeiten

an zerstörten elektrischen Fahrleitungen

und Hochspannungs-Fernleitungen,

c) Schneeräumungsarbeiten bei Schneeverwehungen

und Schneefällen außergewöhnlichen

Umfanges zur Freimachung betriebswichtiger

Gleise.

(3) Die besonderen Zuschläge (Abs. 1) werden

nur für die wirkliche Dauer der durchzuführenden

Arbeiten gewährt. Sie werden je nach der

Vordringlichkeit und je nachdem, ob die Arbeiten

innerhalb oder außerhalb des Bereiches

der Bundesbahnstelle durchgeführt werden, nach

erhöhten oder ermäßigten Sätzen gezahlt.

(4) Die erhöhten Sätze des Zuschlages werden

gezahlt

a) während der Zeit, in der der Betrieb infolge

Zugunfällen oder sonstigen außergewöhnlichen

betriebsstörenden Ereignissen

völlig — zum Beispiel bei zweigleisigen

Strecken auf beiden durchgehenden Hauptgleisen

— lahmgelegt ist, also nur so lange,

als die unter Abs. 2 angegebenen Arbeiten

notwendig sind, um die — wenn auch beschränkte

— Wiederaufnahme des Betriebes

zu ermöglichen,

b) bei Aufräumungs- und Einhebungsarbeiten

auf oder neben den Gleisen nur dann,

wenn es sich um betriebswichtige Gleise

handelt,

c) für die Zeit, die zur Bergung von Toten

oder Verletzten erforderlich ist.

(5) Die erhöhten Sätze (Abs. 4) betragen

a) bei Verrichtung der Arbeiten im Bereiche

der Bundesbahnstelle 80 v. H., an Sonn-

und Feiertagen 110 v.H. des Lohnes,

b) bei Verrichtung der Arbeiten außerhalb

der Bundesbahnstelle 150 v. H. des Lohnes.

(6) Die ermäßigten Sätze des Zuschlages werden

gezahlt

a) von dem Zeitpunkt angefangen, da der

Betrieb wieder — wenn auch in beschränktem

Umfange — durchgeführt werden

kann, bis zur Vollaufnahme des Betriebes,

b) wenn bei Naturereignissen außergewöhnlichen

Umfanges Arbeiten besonders beschleunigt

und unter Aufbietung aller

Kräfte zur Verhinderung einer unmittelbar

drohenden Betriebsstörung durchgeführt

werden müssen.

(7) Die ermäßigten Sätze (Abs. 5) betragen

a) bei Verrichtung der Arbeiten im Bereich

der Bundesbahnstelle 40 v. H., an Sonn-

und Feiertagen 110 v.H. des Lohnes,

b) bei Verrichtung der Arbeiten außerhalb

der Bundesbahnstelle 75 v. H., an Sonn-

und Feiertagen 150 v. H. des Lohnes.

§ 18. Nebengebühren.

Für Nebengebühren gelten, soweit sich nicht

aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt oder

sonst eine besondere Regelung getroffen wird,

die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten

sinngemäß.

§ 19. Naturalbezüge.

(1) Für die Gewährung von Naturalbezügen

gelten die einschlägigen Vorschriften für die

Bundesbahnbeamten sinngemäß.

(2) Ob und inwieweit Lohnbedienstete mit

Dienstkleidern beteilt werden, ist durch die

Dienstkleidervorschrift geregelt.

§ 20. Anspruch bei Dienstverhinhinderungen.

(1) Wird der Lohnbedienstete nach Dienstantritt

durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer

durch

a) Krankheit,

b) andere wichtige, seine Person betreffende

und von ihm nicht verschuldete Gründe,

c) nicht in seiner Person gelegene Gründe an

der Dienstleistung verhindert,

so behält er seinen Anspruch auf den Lohn und

die Familienzulagen.

(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a erhält der angestelltenversicherungspflichtige

Lohnbedienstete

den Lohn und die Familienzulagen sechs Wochen,

der invalidenversicherungspflichtige Lohnbedienstete

drei Tage fortgezahlt.

(3) Im Falle des Abs. 1 lit. b gebühren Lohn

und Familienzulagen im Einzelfall bis zum

Höchstausmaß von drei Tagen.

(4) Im Falle ärztlich angeordneten Fernbleibens

von der Arbeit ohne Arbeitsunfähigkeit (Kontumaz)

gebühren Lohn und Familienzulagen bis

zum Höchstausmaß von 14 Tagen, soweit nicht

auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen

(zum Beispiel Epidemiegesetz) ein Entschädigungsanspruch

besteht.

(5) Durch welche Zeiträume weibliche Bedienstete

vor und nach ihrer Niederkunft vom

Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen

gesetzlichen Vorschriften. Während

dieser Dienstbefreiung erhalten die Lohnbediensteten

keinen Lohn, wenn die laufenden Leistungen

des Sozialversicherungsträgers für diese

Zeit, mit Ausnahme des Stillgeldes, die Höhe des

vollen Lohnes erreichen. Ist dies nicht der Fall,

so erhalten sie eine Ergänzung auf den vollen

Lohn. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. 1.

(6) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist, sofern keine

andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende

Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit

innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Ist

dies ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle

der Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten,

wenn die Dienstverhinderung einen Tag dauert,

für die ausgefallene Arbeitszeit der volle Lohn,

bei länger dauernder Dienstverhinderung jedoch

nur die Hälfte des Lohnes gezahlt.

§ 21. Urlaub.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie das

Ausmaß desselben usw. wird besonders geregelt.

§ 22. Enden des Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis des Lohnbediensteten

endet durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, erreichte

Altersgrenze, einverständliche Auflösung,

Entlassung oder Austritt.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann sowohl

vom Lohnbediensteten als auch von den Österreichischen

Bundesbahnen jederzeit gelöst werden.

(3) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

kann der Lohnbedienstete ein schriftliches Zeugnis

über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung

verlangen.

§ 23. Zeitablauf.

Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der

Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß

der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn

es nicht schon früher durch einen anderen der

im § 22 angeführten Gründe sein Ende gefunden

hat.

§ 24. Kündigung.

(1) Ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes

Dienstverhältnis kann beiderseits jederzeit ohne

Angabe von Gründen, soweit nicht zwingende

gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, schriftlich

gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis

ununterbrochen ein Jahr bestanden, so muß eine

von den Österreichischen Bundesbahnen erfolgende

Kündigung unter Angabe des Kündigungsgrundes

ausgesprochen werden.

(2) Ein Grund, der die Österreichischen Bundesbahnen

zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere

vor

a) wenn der Lohnbedienstete seine Dienstpflicht

gröblich verletzt, sofern nicht die

Entlassung in Frage kommt;

b) wenn der Lohnbedienstete nach Feststellung

des zuständigen Bahnarztes sich für

eine weitere Verwendung als geistig oder

körperlich ungeeignet erweist;

c) wenn der Lohnbedienstete, bei dem eine

Feststellung nach lit. b nicht getroffen werden

kann, bereits längere Zeit krank und

voraussichtlich zur Wiederaufnahme der

Arbeit unfähig ist und bei dem deshalb mit

der Möglichkeit der Invalidisierung gerechnet

werden muß. Von dem Kündigungsrecht

darf jedoch in einem solchen

Falle nicht vor Ablauf der 26. Woche des

Krankenstandes Gebrauch gemacht werden.

Wird der Invalidisierungsantrag zeitgerecht

gestellt, so endet das Dienstverhältnis nicht

vor Ablauf des Invalidisierungsverfahrens,

jedenfalls aber mit Ablauf der 52. Woche

des Krankenstandes;

d) wenn der Lohnbedienstete den allgemein

erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;

e) wenn der Lohnbedienstete handlungsunfähig

wird;

f) wenn es sich erweist, daß das Verhalten des

Lohnbediensteten dem Ansehen oder den

Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern

nicht die Entlassung in Frage kommt;

g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,

der Arbeitsbedingungen oder der Organisation

die Kündigung notwendig macht.

(3) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile

nach einer Dauer des Dienstverhältnisses im

Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von

weniger als 6 Monaten

1 Woche,

6 Monaten bis zu 1 Jahr

2 Wochen,

mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren

1 Monat,

mehr als 2 Jahren bis zu 5 Jahren

2 Monate,

mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren

3 Monate,

mehr als 10 Jahren bis zu 15 Jahren

4 Monate,

mehr als 15 Jahren

5 Monate.

(4) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach

Wochen bemessen ist, mit Ablauf einer Woche,

wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit Ablauf

eines Kalendermonates zu enden.

(5) Während der Kündigungsfrist sind dem

Lohnbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich

mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen

eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung

des Lohnes freizugeben.

§ 25. Altersgrenze.

Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung

mit Ablauf des Monates, in dem männliche

Lohnbedienstete das 65., weibliche das 60. Lebensjahr

vollenden.

§ 26. Entlassung und Austritt.

(1) Das Dienstverhältnis kann, gleichgültig ob

es für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen

wurde, von jedem Teil aus wichtigen

Gründen fristlos gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der die Verwaltung

zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses

(Entlassung)berechtigt, liegt insbesondere vor

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der

Lohnbedienstete die Aufnahme in das

Dienstverhältnis erschlichen hat,

b) wenn der Lohnbedienstete sich einer besonders

schweren Verletzung der Dienstpflichten

oder einer Handlung oder einer

Unterlassung schuldig macht, durch die er

das Vertrauen für den Dienst einbüßt, insbesondere,

wenn er sich Tätlichkeiten oder

erhebliche Ehrenverletzungen gegen Vorgesetzte

oder Mitbedienstete zuschulden

kommen läßt oder wenn er sich in seiner

dienstlichen Tätigkeit oder Zusammenhang

damit von dritten Personen Vorteile zuwenden

läßt,

c) wenn der Lohnbedienstete seinen Dienst in

wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt

oder ohne wichtigen Hinderungsgrund

dem Dienste fernbleibt,

d) wenn der Lohnbedienstete sich beharrlich

weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß

zu versehen, oder sich den

dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten

widersetzt.

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen den

Lohnbediensteten ergangen, das nach den bestehenden

gesetzlichen Vorschriften den Verlust

jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge

hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt

der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst

und jeder Anspruch des Lohnbediensteten aus

dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Der Lohnbedienstete ist berechtigt, das

Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt),

wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder

die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit

nicht mehr fortsetzen kann.

(5) Der Lohnbedienstete ist weiters berechtigt,

das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt),

wenn ein Vorgesetzter sich einer Ehrenbeleidigung,

Mißhandlung, Körperverletzung

oder gefährlichen Drohung gegen ihn schuldig

macht oder ihn zu unordentlichem Lebenswandel

oder zu ungesetzlichen Handlungen verleitet

oder zu verleiten sucht oder sich eine Verletzung

der Sittlichkeit gegen ihn zuschulden kommen

läßt.

(6) Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

wird einem Dienstaustritt gleichgehalten.

§ 27. Abfertigung.

(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten

beim Enden des Dienstverhältnisses

eine Abfertigung.

(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht

nicht

a) wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen

Bundesbahnen nach den Bestimmungen

des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f,

oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt

oder auf bestimmte Zeit eingegangen

wurde und durch Zeitablauf geendet

hat,

b) wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,

c) wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich

aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete

in das Beamtenverhältnis zu den

Österreichischen Bundesbahnen übernommen

wird,

d) wenn dem Lohnbediensteten auf Grund

eines Dienstverhältnisses zu den Österreichischen

Bundesbahnen ein Anspruch auf

Ruhe(Versorgungs)genuß zusteht,

e) wenn dem Lohnbediensteten auf Grund

seines Dienstverhältnisses zu den Österreichischen

Bundesbahnen ein Anspruch auf

Rente aus der zusätzlichen Rentenversicherung

(Abt. B) zusteht,

f) wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen

eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten

Gründe austritt.

(3) Weiblichen Lohnbediensteten gebührt die

Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von drei

Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein

lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis

kündigen.

(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von mindestens

des dem Lohnbediensteten für den letzten Monat

des Dienstverhältnisses für 26 Arbeitstage

(208'67 Stunden) in seiner ständigen Verwendung

(§ 14 Abs. 3) gebührenden Lohnes und der

Familienzulage. Allenfalls in diesem Zeitraum

anfallende Nebengebühren bleiben unberücksichtigt.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die

Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.

Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch

nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des

dem Lohnbediensteten für den letzten Monat

des Dienstverhältnisses für 26 Arbeitstage

(208'67 Stunden) in seiner ständigen Verwendung

(§ 14 Abs. 3) gebührenden Lohnes — allenfalls

in diesem Zeitraum anfallende Nebengebühren

bleiben unberücksichtigt —, in allen

anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der

Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen

Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete

gesetzlich verpflichtet war. Sind

solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so

kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum

Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen

die Begräbniskosten aus eigenen

Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in

seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt

haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen

Beerdigungskosten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 28.

(1) Diese Dienst- und Lohnordnung tritt mit

Wirkung vom 1. Jänner 1954 in Kraft.

(2) Vom Zeitpunkt der Kundmachung dieser

Dienst- und Lohnordnung an dürfen in ihrem

Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach

anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen

werden.

§ 29.

(1) Im Zeitpunkt der Kundmachung dieser

Dienst- und Lohnordnung bestehende Dienstverhältnisse,

die in deren Anwendungsbereich fallen

(§ 1), gelten als nach den Bestimmungen dieser

Dienst- und Lohnordnung erneuert.

(2) Wird gegen die Erneuerung des Dienstverhältnisses

vom Lohnbediensteten nicht binnen

zwei Monaten nach der Kundmachung Einspruch

erhoben, so gilt dieses als Fortsetzung des unmittelbar

vorangegangenen Dienstverhältnisses,

soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945

fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 13 angerechnet. Um ihre

Anrechnung ist spätestens drei Monate nach der

Kundmachung anzusuchen. Dienstzeiten bei den

Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen beziehungsweise

ihren Betriebsvorgängern sind,

sofern sie im Lohn- oder Vertragsverhältnis

zurückgelegt wurden und das derzeitige Dienstverhältnis

an diese ohne Unterbrechung angeschlossen

ist, für die Ermittlung der Lohnstufen

von Dienstes wegen zu berücksichtigen.

(3) Widerspricht der Bedienstete der Erneuerung

innerhalb der im Abs. 2 hiefür angeführten

Frist, so gilt das Dienstverhältnis mit

Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst.

§ 27 Abs. 1 lit. c findet nicht Anwendung.

§ 30.

(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages

gemäß § 29 ein niedrigerer Lohn als

bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen

(ausgenommen Schichtlohnzuschläge) nicht

in Anschlag zu bringen sind, so ist dem Lohnbediensteten

eine nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Lohnes einzuziehende Zulage in

der Höhe des Unterschiedes zu gewähren. Für

die Bemessung dieser Zulage ist der am Tag des

Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung

gebührende Lohn maßgeblich, wenn er bereits

sechs Monate ununterbrochen gewährt wurde.

Trifft dies nicht zu, ist der während der letzten

sechs Monate überwiegend gebührende Lohn der

Berechnung zugrunde zu legen.

(2) Eine solche Zulage ist nicht zu gewähren,

wenn die Grundlage für die Bemessung des

Lohnes im neuen Dienstvertrag wegen in der

Person des Lohnbediensteten gelegener Umstände

eine Änderung erfährt.

§ 31.

Abweichend von den Bestimmungen des § 1

Abs. 1 findet diese Dienst- und Lohnordnung

auch auf Personen Anwendung, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung

bereits in einem Dienstverhältnis zu den

Österreichischen Bundesbahnen stehen, für den

dauernden Bedarf aufgenommen worden sind

und nur wegen Überschreitung des für die

Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen

Höchstalters nicht nach den Bestimmungen

der Besoldungsordnung für die

Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 263/1947, behandelt werden konnten.

§ 32.

Für die im § 31 genannten Personen gelten

zusätzlich nachstehende Sonderbestimmungen

1. Lohn (§ 9): Vorrückung über die in der

Anlage 2 vorgesehenen Lohnstufen nach Anlage

3.

2. Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 13)

Zeiträume, während der der Lohnbedienstete in

der Zeit nach dem 13. März 1938 durch militärische

Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft

oder einen anderen durch den Krieg gegebenen

Grund oder vom 4. März 1933 bis

13. März 1938 aus politischen Gründen, außer

wegen nationalsozialistischer Betätigung, oder

vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus politischen

Gründen oder Gründen der Abstammung

vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen

war, können mit Zustimmung der

Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

wie Bundesbahnzeiten angerechnet werden.

Voraussetzung ist auch hier die Unmittelbarkeit,

das heißt, der Eintritt in den Bundesbahndienst

muß spätestens sechs Monate nach

Wegfall des Hindernisses erfolgt sein. Fehlt diese

Voraussetzung, so können solche Zeiträume wie

eine nach § 13. Abs. 3 anrechenbare Zeit behandelt

werden.

3. Kündigung (§ 24 Abs. 3): Hat das Dienstverhältnis

bereits 15 Jahre gedauert und hat der

Lohnbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet, so

kann das Dienstverhältnis aus den Kündigungsgründen

des § 24 Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt

werden.

4. Auflösung des Dienstverhältnisses infolge

Anfalles einer Versorgung aus öffentlichen Mitteln

Wird ein unter Punkt 3 fallender Lohnbediensteter

dauernd arbeitsunfähig, so endet das

Dienstverhältnis mit Abschluß des Invalidisierungsverfahrens,

spätestens jedoch mit Ablauf

der 52. Woche des Krankenstandes.

§ 33.

Sofern es zur Anpassung der Bezüge (Lohn,

Familienzulagen) an geänderte Lebenskosten

nötig ist, können Teuerungszuschläge gewährt

werden. Hiebei können neben den laufenden Bezügen

auch Sonderzahlungen vorgesehen werden.

§ 34.

(1) Bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß

§ 29 kann von den für die Einreihung in

eine Lohngruppe vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen

Prüfungen vorläufig mit der Maßgabe

abgesehen werden, daß dem Lohnbediensteten

eine angemessene Frist zum Nachholen der

vorgesehenen Prüfung gesetzt wird. Legt der

Lohnbedienstete die Prüfung aus eigenem Verschulden

innerhalb dieser Frist nicht mit Erfolg

ab, so ist eine Einreihung in jene Lohngruppe

vorzunehmen, deren Erfordernisse der Lohnbedienstete

erfüllt. Ist der Lohnbedienstete mit

einer solchen Maßnahme nicht einverstanden, so

gilt diese Erklärung als Austritt.

(2) Lohnbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser

Dienst- und Lohnordnung in den Dienst der

Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind

und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme

in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen

Höchstalters nicht nach den Bestimmungen

der Besoldungsordnung für die Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen (BGBl. Nr. 263/

1947) behandelt werden konnten, kann die Ablegung

der vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen

Prüfungen nachgesehen werden. Dies jedoch

nur, wenn es das dienstliche Interesse zuläßt

und sie durch ihre bisherige Verwendung

bewiesen haben, daß sie auch ohne Ablegung der

Prüfungen ihren Dienst ordnungsgemäß versehen

können.

§ 35.

Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit

vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der

Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder

ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die

Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27,

wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der

Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das

Dienstverhältnis kündigen.

§ 36.

Abweichend von den Bestimmungen des § 25

Abs. 1 kann die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses

eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29

erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem

das 65. beziehungsweise 60. Lebensjahr vollendet

ist, von der Generaldirektion der Österreichischen

Bundesbahnen insolange bewilligt werden,

als ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)

genuß aus öffentlichen Mitteln nicht gegeben

ist und entweder

a) auch ein Anspruch aus der gesetzlichen

Rentenversicherung nicht gegeben ist oder

b) zwar ein Anspruch aus der gesetzlichen

Rentenversicherung besteht, ein Anspruch

aus der zusätzlichen Rentenversicherung

(Abt. B) aber nicht gegeben ist.

Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis

endet daher in beiden Fällen jedenfalls mit Zuerkennung

eines vollen Ruhe(Versorgungs)genusses

aus öffentlichen Mitteln oder im Falle

lit. a überdies mit Zuerkennung einer Rente aus

der gesetzlichen Rentenversicherung und im

Falle lit. b überdies mit Zuerkennung einer

Rente aus der zusätzlichen Rentenversicherung

(Abt. B).

§ 37.

Die bis 31. Dezember 1953 gezahlten Beträge

gelten den Anspruch der Lohnbediensteten aus

ihrer Dienstleistung bis zu diesem Tage ab. Für

die folgende Zeit werden die Bezüge dieser

Lohnbediensteten nach Maßgabe des erneuerten

Dienstvertrages abgerechnet. Ein bei der Abrechnung

sich ergebender, im guten Glauben verbrauchter

Übergenuß wird nicht hereingebracht.

ARTIKEL II.

Die Bestimmungen der Dienstordnung (Dienstpragmatik)

für die Bediensteten der k. k. österreichischen

Staatsbahnen, die sich auf die Hilfsbediensteten

beziehen, sowie alle anderen einschlägigen

Dienstvorschriften und Dienstanweisungen

sind, sofern in diesen nichts anderes festgelegt

ist, auf die Lohnbediensteten anzuwenden.

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