96. Kundmachung: Dienst- und Lohnordnung für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 7. April
1954 (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl.
Nr. 180), wird die nachstehende Dienst- und
Lohnordnung kundgemacht
Dienst- und Lohnordnung
für die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen
Bundesbahnen.
ARTIKEL I.
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung findet
— soweit nicht im Abs. 2 etwas anderes bestimmt
ist — auf Personen Anwendung, die
von den Österreichischen Bundesbahnen für die
in der Anlage 1 bezeichneten Dienstverrichtungen
a) für vorübergehenden Bedarf,
b) probeweise,
c) zur Ausbildung,
aufgenommen werden.
(2) Diese Dienst- und Lohnordnung findet
nicht Anwendung
a) auf Lehrlinge und Ferialtechniker,
b) auf Personen, die tageweise verwendet
werden (zum Beispiel Schneearbeiter) oder
deren Entlohnung nicht nach Zeit erfolgt
(zum Beispiel Kohlenakkordanten).
(3) Personen, auf die diese Dienst- und Lohnordnung
Anwendung findet, werden im folgenden
ab Lohnbedienstete bezeichnet.
§ 2. Aufnahme.
(1) Als Lohnbedienstete dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei denen nachstehende
Voraussetzungen zutreffen
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) das vollendete 18. Lebensjahr,
c) die allgemeine Eignung für den Dienst,
für den die Aufnahme erfolgte und die
Erfüllung der mit besonderen Vorschriften
festgesetzten Bedingungen.
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a können auch
Personen liechtensteinischer Staatsbürgerschaft,
die zur ausschließlichen Dienstleistung auf der
Strecke Feldkirch—Buchs (St. G.) vorgesehen
sind, in das Lohnverhältnis bei den Österreichischen
Bundesbahnen aufgenommen werden.
(3) Von der Aufnahme sind trotz Vorliegens
der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ausgeschlossen
a) Personen, welche strafgerichtlich wegen
eines Verbrechens verurteilt worden sind,
solange die mit der Verurteilung verbundenen
Rechtsfolgen bestehen, oder wegen
eines aus Gewinnsucht begangenen oder die
Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder
einer solchen Übertretung verurteilt worden
sind, solange die Strafe nicht getilgt
ist,
b) Personen, welche aus dem öffentlichen
Dienst entlassen worden sind oder die aus
dem öffentlichen Dienst während eines
anhängigen Disziplinar(Dienststraf)verfahrens,
eines strafgerichtlichen Verfahrens
oder eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgetreten
sind,
c) Personen, deren Handlungsfähigkeit beschränkt
ist, außer wegen Minderjährigkeit.
(4) Das Aufnahmehindernis nach Abs. 1 lit. b
oder Abs. 3 lit. b kann die Generaldirektion der
Österreichischen Bundesbahnen nachsehen.
§ 3. Dienstvertrag.
Der Dienstvertrag wird entweder auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit oder auf Probe
abgeschlossen. Das Verfahren, das bei der Einstellung
von Lohnbediensteten zu beachten ist,
wird gesondert geregelt.
§ 4. Dienstpflichten.
(1) Der Lohnbedienstete ist verhalten, die aus
dem Dienstverhältnis ,sich ergebenden Pflichten
nach bestem Gewissen und Können zu erfüllen.
(2) Der Lohnbedienstete hat, soweit es der
Dienst erfordert, jede ihm übertragene Arbeit zu
leisten, die ihm nach seiner Befähigung, Ausbildung
und körperlichen Eignung zugemutet werden
kann. Dabei kann ihm sowohl eine höher
als auch eine niedriger entlohnte Beschäftigung
übertragen werden.
(3) Der Lohnbedienstete hat über Auftrag
seiner Vorgesetzten bei außerordentlichem Bedarf
seine Tätigkeit über seine normalen Dienststunden
hinaus auszudehnen und vorübergehend
nach Maßgabe seiner Eignung auch außerhalb des
ihm zugewiesenen Pflichtenkreises andere dienstliche
Arbeiten auszuführen.
(4) Der Lohnbedienstete hat jede Veränderung
seiner persönlichen Verhältnisse, die auf das
Dienstverhältnis und die Entlohnung Einfluß
haben, unverzüglich seinem Dienstvorstand bekanntzugeben.
(5) Die für bestimmte Dienstzweige erlassenen
Vorschriften gelten auch für die dort verwendeten
Lohnbediensteten.
(6) Der Lohnbedienstete ist beim Dienstantritt
zu belehren, die Gesetze der Republik Österreich
unverbrüchlich zu beachten, sich mit ganzer
Kraft dem Dienst zu widmen, seine Dienstobliegenheiten
gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig
zu erfüllen, jederzeit auf die Wahrung
der öffentlichen Interessen bedacht zu sein,
die dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten
zu befolgen, das Dienstgeheimnis treu zu
bewahren und bei seinem Verhalten in und
außer Dienst sich seiner Stellung angemessen zu
betragen. Über diese Belehrung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die der Lohnbedienstete zu
unterfertigen hat.
§ 5. Dienstverhinderung.
(1) Ist ein Lohnbediensteter durch Krankheit
oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne
Verzug seiner Dienststelle anzuzeigen und auf
deren Verlangen den Grund der Verhinderung
zu bescheinigen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender
Lohnbediensteter ist verpflichtet, sich auf
Anordnung seines Dienstvorstandes der bahnärztlichen
Untersuchung zu unterziehen.
(3) Kommt der Lohnbedienstete diesen Verpflichtungen
nicht nach, so verliert er für die
Dauer der Säumnis den Anspruch auf allfällige
Bezüge, es sei denn, er macht glaubhaft, daß der
Erfüllung dieser Verpflichtung unabwendbare
Hindernisse entgegengestanden sind.
§ 6. Nebenbeschäftigung.
Der Lohnbedienstete darf nur mit Genehmigung
der zuständigen Dienststelle eine erwerbsmäßige
Nebenbeschäftigung ausüben. Die
erteilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
§ 7. Abordnung und Versetzung.
Der Lohnbedienstete hat einer Abordnung
oder Versetzung zu einer anderen Dienststelle
am gleichen oder an einem anderen Dienstort
Folge zu leisten. Dasselbe gilt für Überstellungen
innerhalb einer Dienststelle.
§ 8. Arbeitszeit.
Die Arbeitszeit des Lohnbediensteten richtet
sich nach dem Dienstzweig, in dem er jeweils
verwendet wird. Die Dauer der Arbeitszeit ist
durch die Dienstdauervorschrift (DV. A 10) geregelt.
§ 9. Lohn.
(1) Der Lohn wird als Stunden- oder Schichtlohn
gewährt. Es erhalten
a) den Stundenlohn
die in der Sonderdienstplangruppe S (ausgenommen
Verwaltungsdienst) beschäftigten
Lohnbediensteten,
b) den Schichtlohn
alle übrigen Lohnbediensteten.
Der Stundenlohn wird für jede volle Arbeitsstunde
gezahlt; Bruchteile von Arbeitsstunden
werden — falls nichts anderes bestimmt wird —
innerhalb eines Löhnungszeitraumes zusammengezählt
und vergütet, allenfalls verbleibende
Bruchteile werden in Zehntelstunden angegeben
und vergütet. Der Schichtlohn beträgt das Achtfache
des Stundenlohnes.
(2) Die Höhe des Lohnes richtet sich nach der
Lohngruppe und der jeweiligen Lohnstufe (Anlage
2); die Lohnstufe ist auf Grund der Dienstzeit
zu errechnen.
(3) Die Zugehörigkeit der einzelnen Dienstverwendungen
zu den Lohngruppen bestimmt
die Anlage 1 (Lohngruppeneinteilung).
§ 10. Anfall und Einstellung des
Lohnes.
(1) Der Anspruch auf den Lohn beginnt mit
dem Tage des Dienstantrittes und endet mit Auflösung
des Dienstverhältnisses.
(2) Bei Bezugsänderungen, sofern nichts anderes
festgelegt wird oder sich aus diesen Bestimmungen
ergibt, ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der bezüglichen Maßnahme bestimmend.
§ 11. Auszahlung.
(1) Lohnzeitraum ist der Kalendermonat; der
Lohn wird nachträglich gezahlt.
(2) Der Auszahlungstag ist der 10. des nachfolgenden
Monates.
(3) Fällt der Auszahlungstag auf einen Sonn- oder
Feiertag, so wird am vorhergehenden Werktag
ausgezahlt.
(4) Vom Lohn werden abgezogen
a) öffentliche Abgaben und sonstige auf gesetzlichen
Vorschriften beruhende Leistungen,
b) die durch Satzungen oder besondere Vorschriften
bestimmten Beträge sowie sonstige
Leistungen für Sozialversicherungseinrichtungen,
c) auf Grund besonderer Dienstvorschriften
zu erbringende Leistungen,
d) Geldbußen,
e) Übergenüsse, soweit sie nicht in gutem
Glauben verbraucht worden sind,
f) gepfändete Lohnbeträge,
g) Schadenersatzbeträge,
h) weitere Abzüge sind, abgesehen von den
Fällen gesetzlich zulässiger Aufrechnung
oder Zurückbehaltung, nur mit Zustimmung
des Lohnbediensteten im Einzelfall
zulässig.
(5) Für Lohnbedienstete, die im Ausland (Zollausland)
verwendet werden und dort wohnen
müssen, bestimmt das Bundesministerium für
Finanzen die Art der Umrechnung der Dienstbezüge
in die fremde Währung und deren Auszahlungsart.
§ 12. Vorrückung in höhere Lohnstufen.
(1) Die Frist für das Vorrücken in höhere
Lohnstufen beträgt drei Jahre.
(2) Die Vorrückungen werden mit dem auf die
Vollendung des dreijährigen Zeitraumes nächstfolgenden
1. Jänner vollzogen. Die dreijährige
Vorrückungsfrist gilt auch dann als vollstreckt,
wenn sie spätestens mit 30. Juni des nächstfolgenden
Jahres endet.
(3) Die ständig im Lokomotivfahr-, Zugbegleitungs-
und Verschubdienst beschäftigten Lohnbediensteten
rücken jedoch in Berücksichtigung
der besonderen Gefährlichkeit ihres Dienstes und
der raschen Abnützung in diesem Dienste alle
zwei Jahre in die nächsthöhere Lohnstufe vor.
(4) Bei Überstellung in den Lokomotivfahr-,
den Zugbegleitungs- und den Verschubdiehst beginnt
die zweijährige Vorrückungsfrist mit dem
der Überstellung nächstfolgenden 1. Jänner. Hiebei
ist die aus der dreijährigen Vorrückungsfrist
verbleibende Restzeit bis zu einem Jahr auf die
zweijährige Vorrückung anzurechnen.
§ 13. Anrechnung von Vordienstzeiten.
(1) Eine Anrechnung von Vordienstzeiten findet
bei Lohnbediensteten nur nach einer mindestens
vierjährigen ununterbrochenen Dienstzeit
statt.
(2) Für die Vorrückung in höhere Bezüge sind
auf Ansuchen anzurechnen
a) die in früheren Dienstverhältnissen zu den
Bundes(Staatseisen)bahnen tatsächlich zurückgelegten
Dienstzeiten, sofern sie einzeln
wenigstens drei Monate gedauert
haben (gleichzuhalten sind die bei einer
Landes- oder Privatbahn in einem analog
geregelten Dienstverhältnis zurückgelegten
Dienstzeiten, soweit sie für Beamte anläßlich
einer Übernahme in das Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen
für das Erlangen höherer Bezüge angerechnet
werden könnten),
b) die in einem Dienstverhältnis zum Bund
tatsächlich zurückgelegten Dienstzeiten,
wenn seit Beendigung dieses Dienstverhältnisses
bis zur Gründung des gegenwärtigen
Dienstverhältnisses weniger als sechs Monate
verstrichen sind.
(3) Für die Vorrückung in höhere Bezüge kann
unter der Voraussetzung, daß die während der
nachstehend angeführten Zeiträume entfaltete
Tätigkeit für die Verwendung im Zeitpunkt der
Anrechnung von wesentlicher Bedeutung ist, mit
Zustimmung der Generaldirektion angerechnet
werden
a) eine Dienstzeit gemäß Abs. 2 lit. b, wenn
die Voraussetzung der Unmittelbarkeit
fehlt,
b) eine sonst in einem öffentlichen oder nicht
öffentlichen Dienst oder in Vollbeschäftigung
in einem freien Beruf zugebrachte
Zeit.
(4) Von einer Anrechnung sind ausgeschlossen
a) Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, die
nach den für dieses Dienstverhältnis geltenden
Bestimmungen für das Erlangen höherer
Bezüge nicht anrechenbar waren,
c) Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das
durch freiwilligen Austritt des Bediensteten
während eines anhängigen Disziplinar(Dienststraf)verfahrens,
durch Entlassung
auf Grund eines Disziplinar(Dienststraf)erkenntnisses
oder infolge strafgerichtlicher
Verurteilung geendet hat,
d) Dienstzeiten in einem Dienstverhältnis, das
aus dem Verschulden des Dienstnehmers
vom Dienstgeber vor Ablauf der Zeit, auf
die es eingegangen worden ist, oder ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst
wurde,
e) Zeiträume, die in einem freien Beruf zurückgelegt
wurden, für dessen weitere Ausübung
der Bedienstete auf Grund strafgerichtlicher
oder disziplinärer (dienststrafmäßiger)
Verurteilung oder durch Verwaltungsverfügung
die Befugnis verloren hat,
f) Dienstzeiten, für die der Bedienstete einen
Ruhegenuß aus öffentlichen Mitteln bezieht;
dies gilt jedoch nicht, wenn der
Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen
wegen des bestehenden Dienstverhältnisses
zu den Österreichischen Bundesbahnen
zur Gänze ruht,
g) Dienstzeiten aus einem Dienstverhältnis,
für das der Bedienstete aus öffentlichen
Mitteln eine Abfertigung erhalten hat, sofern
er die Abfertigungssumme in dem wie
für Bundesbahnbeamte jeweils zu bemessenden
Ausmaß nicht zurückerstattet.
(5) Eine Anrechnung kann nur dann und soweit
erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen
Bestimmungen widerspricht; sie ist unzulässig,
wenn hiedurch der für die Anrechnung in
Betracht kommende kalendermäßige Zeitraum
mehrfach angerechnet würde. Dies gilt nicht im
Falle des § 6 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947.
(G) Dienstzeiten, die zur Anrechnung nach
Maßgabe der vorstehenden Absätze geeignet sind,
werden, soweit sie nach Erfüllung der für die
derzeitige Verwendung geforderten Erfordernisse
zurückgelegt wurden und der derzeitigen
Tätigkeit mindestens gleichwertig sind, bis zur
Hälfte angerechnet; die Anrechnung darf jedoch
einen Zeitraum von zehn Jahren nicht übersteigen.
Diese Beschränkungen gelten nicht für
Dienstzeiten, die im Bundes-, beziehungsweise
Bundes(Staatseisen)bahndienst zugebracht wurden.
(7) Angerechnete Vordienstzeiten sind für die
Vorrückung in höhere Lohnstufen zu berücksichtigen.
(8) Um die Anrechnung kann der Lohnbedienstete
frühestens sechs und spätestens drei Monate
vor Ablauf der im Abs. 1 geforderten, vier Jahre
dauernden Verwendung schriftlich ansuchen.
(9) War der Lohnbedienstete durch unabwendbare
Ereignisse ohne sein Verschulden verhindert,
die im Abs. 8 vorgesehene Frist einzuhalten,
so kann er das Ansuchen innerhalb von sechs
Monaten nach Wegfall des Hindernisses nachtragen.
(10) Die auf Grund der Anrechnung von Vordienstzeiten
sich ergebenden Vorrückungen in
höhere Lohnstufen sind mit Wirksamkeit von
dem Tage an durchzuführen, an dem die im
Abs. 1 genannte Frist vollstreckt ist. In den
Fällen des Abs. 9 wird die Anrechnung finanziell
drei Monate nach Einbringung des Ansuchens
wirksam.
(11) Von der Anrechnung der Vordienstzeiten
ist der Lohnbedienstete schriftlich zu verständigen.
§ 14. Lohn beim Wechsel der Beschäftigung
oder der Bundesbahndienststelle.
(1) Wird ein Lohnbediensteter in eine andere
Lohngruppe überstellt, so bleibt er in der von
ihm erreichten Lohnstufe. Die in der bisherigen
Lohnstufe verbrachte Vorrückungszeit bleibt
dem Lohnbediensteten in der neuen Lohngruppe
gewahrt. Die Bestimmungen des § 12 bleiben
hiedurch unberührt.
(2) Wird ein Lohnbediensteter ohne eigenes
Verschulden infolge eines bei den Österreichischen
Bundesbahnen erlittenen Betriebsunfalles
oder infolge eines körperlichen Gebrechens, das
auf die Ausführung seines Dienstes zurückzuführen
ist, in eine niedrigere Lohngruppe überstellt,
so bleiben der bisherige Lohn und die
weiteren Vorrückungen gewahrt. Die Frist für
die Vorrückung (§ 12) richtet sich jedoch nach
der tatsächlichen Verwendung in der neuen
Lohngruppe.
(3) Tritt ein Lohnbediensteter aus seiner ständigen
(das ist eine mindestens sechs Monate
währende) Tätigkeit in die Tätigkeit einer niedrigeren
Lohngruppe über, so behält er in folgenden
Fällen den Lohn der bisherigen Lohngruppe
a) bei Abordnung für die Dauer derselben,
b) bei Versetzung für die Dauer von 14 Tagen,
c) bei Überstellung in der eigenen Dienststelle
für die Dauer von 14 Tagen.
(4) Ein Lohnbediensteter, der aus seiner ständigen
Verwendung einer anderen Verwendung
in der gleichen Lohngruppe zugewiesen wird,
für die in der Anlage 1 eine eigene Dienstprüfung
vorgeschrieben ist, verbleibt nur bis zu
jenem Zeitpunkt in seiner bisherigen Lohngruppe,
zu dem er frühestens die Prüfung ablegen
kann.
(5) Lohnbedienstete des Bau- und Bahnerhaltungsdienstes
behalten bei fallweiser Verwendung
als Ablöser auf Schrankenwärterposten den
Lohn ihrer etwa höheren Lohngruppe für die
Dauer der Verwendung.
§ 15. Familienzulagen.
Der Lohnbedienstete erhält Familienzulagen
— soweit ihm nicht aus öffentlichen Mitteln
gleichartige Zulagen gebühren oder im folgenden
nichts anderes bestimmt ist — nach den für Bundesbahnbeamte
jeweils geltenden Bestimmungen.
§ 16. Überzeitarbeit und Sonn- und
Feiertagsarbeit.
(1) a) Überzeitarbeit ist auf dringende Fälle zu
beschränken und vom Dienstvorstand anzuordnen.
b) Die Überzeitarbeit ist grundsätzlich durch
Freizeit auszugleichen. Ist die Gewährung
von Freizeit nicht möglich, so erhalten die
im Stundenlohn verwendeten Lohnbediensteten,
wenn im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, die Überzeitarbeit nach den
Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entschädigt.
(2) Für Lohnbedienstete, die eine regelmäßige
Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (Sonderdienstplangruppe
S, ausgenommen Verwaltungsdienst)
haben, ist über diese Zeit hinaus geleistete
Arbeit Überzeitarbeit, es sei denn, daß im
Durchschnitt zweier aufeinander folgender Monate
durch Gewährung von Freizeit eine
wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden nicht
überschritten wird.
(3) Angeordnete und geleistete Überzeitarbeit
wird den Lohnbediensteten der Sonderdienstplangruppe
S (ausgenommen Verwaltungsdienst)
mit einem Zuschlag von 25 v. H. des Stundenlohnes
vergütet (Überzeitzuschlag).
(4) Wird ein Lohnbediensteter der Sonderdienstplangruppe
S fallweise in der Dienstplangruppe
A bis G oder im Zugbegleitungs-, Lokfahr-,
Kraftfahr- oder Schiffahrtsdienst verwendet,
so sind allfällige durch diese Verwendung
sich ergebende Überzeitarbeiten durch Freizeit
auszugleichen.
(5) Durch Arbeitsausfall an den im § 1 des
Feiertagsruhegesetz, BGBl. Nr. 116/1945, in der
jeweils geltenden Fassung, aufgezählten Tagen
(Feiertagen), sowie an Werktagen, an denen die
Arbeitsruhe angeordnet wird, tritt ein Entfall
des Lohnes nicht ein. Dem Lohnbediensteten in
der Sonderdienstplangruppe S (ausgenommen
Verwaltungsdienst), der an Feiertagen auf Anordnung
arbeitet, gebührt außer dem Lohn auch
noch der auf die geleistete Arbeit entfallende
Lohn als Feiertagszuschlag.
(6) Lohnbedienstete der Sonderdienstplangruppe
S (ausgenommen Verwaltungsdienst), die
auf Anordnung an Sonntagen arbeiten, gebührt
für diese Arbeitszeit zu dem auf die Arbeitszeit
entfallenden Lohn ein Zuschlag von 100 v. H.
als Sonntagszuschlag.
§ 17. Außergewöhnliche Arbeiten.
(1) Für außergewöhnliche Arbeiten gemäß
Abs. 2 werden — unter Wegfall etwaiger Zuschläge
für Überzeit-, Sonn- und Feiertagsarbeit
— besondere Zuschläge zum Lohn gezahlt.
(2) Als außergewöhnliche Arbeiten, die besonders
beschleunigt und unter Aufbietung aller
Kräfte durchzuführen sind, gelten Arbeiten, die
sich aus Anlaß von Zugunfällen oder anderen
außergewöhnlichen betriebsstörenden Ereignissen,
die in ihrer Wirkung einem Betriebsunfall
gleichkommen, ergeben. Dies sind
a) Aufräumungs- und Einhebungsarbeiten auf
oder neben den Gleisen,
b) Aufräumungs- und Ausbesserungsarbeiten
an zerstörten elektrischen Fahrleitungen
und Hochspannungs-Fernleitungen,
c) Schneeräumungsarbeiten bei Schneeverwehungen
und Schneefällen außergewöhnlichen
Umfanges zur Freimachung betriebswichtiger
Gleise.
(3) Die besonderen Zuschläge (Abs. 1) werden
nur für die wirkliche Dauer der durchzuführenden
Arbeiten gewährt. Sie werden je nach der
Vordringlichkeit und je nachdem, ob die Arbeiten
innerhalb oder außerhalb des Bereiches
der Bundesbahnstelle durchgeführt werden, nach
erhöhten oder ermäßigten Sätzen gezahlt.
(4) Die erhöhten Sätze des Zuschlages werden
gezahlt
a) während der Zeit, in der der Betrieb infolge
Zugunfällen oder sonstigen außergewöhnlichen
betriebsstörenden Ereignissen
völlig — zum Beispiel bei zweigleisigen
Strecken auf beiden durchgehenden Hauptgleisen
— lahmgelegt ist, also nur so lange,
als die unter Abs. 2 angegebenen Arbeiten
notwendig sind, um die — wenn auch beschränkte
— Wiederaufnahme des Betriebes
zu ermöglichen,
b) bei Aufräumungs- und Einhebungsarbeiten
auf oder neben den Gleisen nur dann,
wenn es sich um betriebswichtige Gleise
handelt,
c) für die Zeit, die zur Bergung von Toten
oder Verletzten erforderlich ist.
(5) Die erhöhten Sätze (Abs. 4) betragen
a) bei Verrichtung der Arbeiten im Bereiche
der Bundesbahnstelle 80 v. H., an Sonn-
und Feiertagen 110 v.H. des Lohnes,
b) bei Verrichtung der Arbeiten außerhalb
der Bundesbahnstelle 150 v. H. des Lohnes.
(6) Die ermäßigten Sätze des Zuschlages werden
gezahlt
a) von dem Zeitpunkt angefangen, da der
Betrieb wieder — wenn auch in beschränktem
Umfange — durchgeführt werden
kann, bis zur Vollaufnahme des Betriebes,
b) wenn bei Naturereignissen außergewöhnlichen
Umfanges Arbeiten besonders beschleunigt
und unter Aufbietung aller
Kräfte zur Verhinderung einer unmittelbar
drohenden Betriebsstörung durchgeführt
werden müssen.
(7) Die ermäßigten Sätze (Abs. 5) betragen
a) bei Verrichtung der Arbeiten im Bereich
der Bundesbahnstelle 40 v. H., an Sonn-
und Feiertagen 110 v.H. des Lohnes,
b) bei Verrichtung der Arbeiten außerhalb
der Bundesbahnstelle 75 v. H., an Sonn-
und Feiertagen 150 v. H. des Lohnes.
§ 18. Nebengebühren.
Für Nebengebühren gelten, soweit sich nicht
aus dem Vorstehenden etwas anderes ergibt oder
sonst eine besondere Regelung getroffen wird,
die einschlägigen Vorschriften für die Bundesbahnbeamten
sinngemäß.
§ 19. Naturalbezüge.
(1) Für die Gewährung von Naturalbezügen
gelten die einschlägigen Vorschriften für die
Bundesbahnbeamten sinngemäß.
(2) Ob und inwieweit Lohnbedienstete mit
Dienstkleidern beteilt werden, ist durch die
Dienstkleidervorschrift geregelt.
§ 20. Anspruch bei Dienstverhinhinderungen.
(1) Wird der Lohnbedienstete nach Dienstantritt
durch Unfall oder nach 14tägiger Dienstdauer
durch
a) Krankheit,
b) andere wichtige, seine Person betreffende
und von ihm nicht verschuldete Gründe,
c) nicht in seiner Person gelegene Gründe an
der Dienstleistung verhindert,
so behält er seinen Anspruch auf den Lohn und
die Familienzulagen.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a erhält der angestelltenversicherungspflichtige
Lohnbedienstete
den Lohn und die Familienzulagen sechs Wochen,
der invalidenversicherungspflichtige Lohnbedienstete
drei Tage fortgezahlt.
(3) Im Falle des Abs. 1 lit. b gebühren Lohn
und Familienzulagen im Einzelfall bis zum
Höchstausmaß von drei Tagen.
(4) Im Falle ärztlich angeordneten Fernbleibens
von der Arbeit ohne Arbeitsunfähigkeit (Kontumaz)
gebühren Lohn und Familienzulagen bis
zum Höchstausmaß von 14 Tagen, soweit nicht
auf Grund besonderer gesetzlicher Bestimmungen
(zum Beispiel Epidemiegesetz) ein Entschädigungsanspruch
besteht.
(5) Durch welche Zeiträume weibliche Bedienstete
vor und nach ihrer Niederkunft vom
Dienst befreit sind, richtet sich nach den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften. Während
dieser Dienstbefreiung erhalten die Lohnbediensteten
keinen Lohn, wenn die laufenden Leistungen
des Sozialversicherungsträgers für diese
Zeit, mit Ausnahme des Stillgeldes, die Höhe des
vollen Lohnes erreichen. Ist dies nicht der Fall,
so erhalten sie eine Ergänzung auf den vollen
Lohn. Diese Dienstbefreiung gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. 1.
(6) Im Falle des Abs. 1 lit. c ist, sofern keine
andere Arbeit zugewiesen werden kann, die ausfallende
Arbeitszeit durch zusätzliche Arbeit
innerhalb von zwei Wochen nachzuholen. Ist
dies ausnahmsweise nicht möglich, wird im Falle
der Dienstbereitschaft des Lohnbediensteten,
wenn die Dienstverhinderung einen Tag dauert,
für die ausgefallene Arbeitszeit der volle Lohn,
bei länger dauernder Dienstverhinderung jedoch
nur die Hälfte des Lohnes gezahlt.
§ 21. Urlaub.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub sowie das
Ausmaß desselben usw. wird besonders geregelt.
§ 22. Enden des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Lohnbediensteten
endet durch Tod, Zeitablauf, Kündigung, erreichte
Altersgrenze, einverständliche Auflösung,
Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann sowohl
vom Lohnbediensteten als auch von den Österreichischen
Bundesbahnen jederzeit gelöst werden.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
kann der Lohnbedienstete ein schriftliches Zeugnis
über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung
verlangen.
§ 23. Zeitablauf.
Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf der
Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit Abschluß
der Arbeit, auf die es abgestellt war, wenn
es nicht schon früher durch einen anderen der
im § 22 angeführten Gründe sein Ende gefunden
hat.
§ 24. Kündigung.
(1) Ein auf unbestimmte Zeit vereinbartes
Dienstverhältnis kann beiderseits jederzeit ohne
Angabe von Gründen, soweit nicht zwingende
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, schriftlich
gekündigt werden. Hat das Dienstverhältnis
ununterbrochen ein Jahr bestanden, so muß eine
von den Österreichischen Bundesbahnen erfolgende
Kündigung unter Angabe des Kündigungsgrundes
ausgesprochen werden.
(2) Ein Grund, der die Österreichischen Bundesbahnen
zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere
vor
a) wenn der Lohnbedienstete seine Dienstpflicht
gröblich verletzt, sofern nicht die
Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Lohnbedienstete nach Feststellung
des zuständigen Bahnarztes sich für
eine weitere Verwendung als geistig oder
körperlich ungeeignet erweist;
c) wenn der Lohnbedienstete, bei dem eine
Feststellung nach lit. b nicht getroffen werden
kann, bereits längere Zeit krank und
voraussichtlich zur Wiederaufnahme der
Arbeit unfähig ist und bei dem deshalb mit
der Möglichkeit der Invalidisierung gerechnet
werden muß. Von dem Kündigungsrecht
darf jedoch in einem solchen
Falle nicht vor Ablauf der 26. Woche des
Krankenstandes Gebrauch gemacht werden.
Wird der Invalidisierungsantrag zeitgerecht
gestellt, so endet das Dienstverhältnis nicht
vor Ablauf des Invalidisierungsverfahrens,
jedenfalls aber mit Ablauf der 52. Woche
des Krankenstandes;
d) wenn der Lohnbedienstete den allgemein
erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
e) wenn der Lohnbedienstete handlungsunfähig
wird;
f) wenn es sich erweist, daß das Verhalten des
Lohnbediensteten dem Ansehen oder den
Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern
nicht die Entlassung in Frage kommt;
g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,
der Arbeitsbedingungen oder der Organisation
die Kündigung notwendig macht.
(3) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile
nach einer Dauer des Dienstverhältnisses im
Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung von
weniger als 6 Monaten
1 Woche,
6 Monaten bis zu 1 Jahr
2 Wochen,
mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren
1 Monat,
mehr als 2 Jahren bis zu 5 Jahren
2 Monate,
mehr als 5 Jahren bis zu 10 Jahren
3 Monate,
mehr als 10 Jahren bis zu 15 Jahren
4 Monate,
mehr als 15 Jahren
5 Monate.
(4) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach
Wochen bemessen ist, mit Ablauf einer Woche,
wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit Ablauf
eines Kalendermonates zu enden.
(5) Während der Kündigungsfrist sind dem
Lohnbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich
mindestens acht Arbeitsstunden zum Aufsuchen
eines neuen Arbeitsplatzes ohne Schmälerung
des Lohnes freizugeben.
§ 25. Altersgrenze.
Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung
mit Ablauf des Monates, in dem männliche
Lohnbedienstete das 65., weibliche das 60. Lebensjahr
vollenden.
§ 26. Entlassung und Austritt.
(1) Das Dienstverhältnis kann, gleichgültig ob
es für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen
wurde, von jedem Teil aus wichtigen
Gründen fristlos gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Verwaltung
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Entlassung)berechtigt, liegt insbesondere vor
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der
Lohnbedienstete die Aufnahme in das
Dienstverhältnis erschlichen hat,
b) wenn der Lohnbedienstete sich einer besonders
schweren Verletzung der Dienstpflichten
oder einer Handlung oder einer
Unterlassung schuldig macht, durch die er
das Vertrauen für den Dienst einbüßt, insbesondere,
wenn er sich Tätlichkeiten oder
erhebliche Ehrenverletzungen gegen Vorgesetzte
oder Mitbedienstete zuschulden
kommen läßt oder wenn er sich in seiner
dienstlichen Tätigkeit oder Zusammenhang
damit von dritten Personen Vorteile zuwenden
läßt,
c) wenn der Lohnbedienstete seinen Dienst in
wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt
oder ohne wichtigen Hinderungsgrund
dem Dienste fernbleibt,
d) wenn der Lohnbedienstete sich beharrlich
weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß
zu versehen, oder sich den
dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten
widersetzt.
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen den
Lohnbediensteten ergangen, das nach den bestehenden
gesetzlichen Vorschriften den Verlust
jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge
hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt
der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst
und jeder Anspruch des Lohnbediensteten aus
dem Dienstvertrag als erloschen.
(4) Der Lohnbedienstete ist berechtigt, das
Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt),
wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder
die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit
nicht mehr fortsetzen kann.
(5) Der Lohnbedienstete ist weiters berechtigt,
das Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen (Austritt),
wenn ein Vorgesetzter sich einer Ehrenbeleidigung,
Mißhandlung, Körperverletzung
oder gefährlichen Drohung gegen ihn schuldig
macht oder ihn zu unordentlichem Lebenswandel
oder zu ungesetzlichen Handlungen verleitet
oder zu verleiten sucht oder sich eine Verletzung
der Sittlichkeit gegen ihn zuschulden kommen
läßt.
(6) Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
wird einem Dienstaustritt gleichgehalten.
§ 27. Abfertigung.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
drei Jahre gedauert, so gebührt dem Lohnbediensteten
beim Enden des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht
a) wenn das Dienstverhältnis von den Österreichischen
Bundesbahnen nach den Bestimmungen
des § 24 Abs. 2 lit. a, d oder f,
oder wenn es vom Lohnbediensteten gekündigt
oder auf bestimmte Zeit eingegangen
wurde und durch Zeitablauf geendet
hat,
b) wenn der Lohnbedienstete entlassen wird,
c) wenn das Dienstverhältnis einvernehmlich
aufgelöst wird oder wenn der Lohnbedienstete
in das Beamtenverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen übernommen
wird,
d) wenn dem Lohnbediensteten auf Grund
eines Dienstverhältnisses zu den Österreichischen
Bundesbahnen ein Anspruch auf
Ruhe(Versorgungs)genuß zusteht,
e) wenn dem Lohnbediensteten auf Grund
seines Dienstverhältnisses zu den Österreichischen
Bundesbahnen ein Anspruch auf
Rente aus der zusätzlichen Rentenversicherung
(Abt. B) zusteht,
f) wenn der Lohnbedienstete ohne Vorliegen
eines der im § 26 Abs. 4 und 5 angeführten
Gründe austritt.
(3) Weiblichen Lohnbediensteten gebührt die
Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von drei
Monaten, nachdem sie sich verehelicht oder ein
lebendes Kind geboren haben, das Dienstverhältnis
kündigen.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von mindestens
des dem Lohnbediensteten für den letzten Monat
des Dienstverhältnisses für 26 Arbeitstage
(208'67 Stunden) in seiner ständigen Verwendung
(§ 14 Abs. 3) gebührenden Lohnes und der
Familienzulage. Allenfalls in diesem Zeitraum
anfallende Nebengebühren bleiben unberücksichtigt.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Lohnbediensteten gelöst, so tritt an die
Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.
Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch
nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des
dem Lohnbediensteten für den letzten Monat
des Dienstverhältnisses für 26 Arbeitstage
(208'67 Stunden) in seiner ständigen Verwendung
(§ 14 Abs. 3) gebührenden Lohnes — allenfalls
in diesem Zeitraum anfallende Nebengebühren
bleiben unberücksichtigt —, in allen
anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der
Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Lohnbedienstete
gesetzlich verpflichtet war. Sind
solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so
kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum
Teil jenen Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen
die Begräbniskosten aus eigenen
Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in
seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt
haben, höchstens jedoch bis zur Höhe der nachgewiesenen
Beerdigungskosten.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 28.
(1) Diese Dienst- und Lohnordnung tritt mit
Wirkung vom 1. Jänner 1954 in Kraft.
(2) Vom Zeitpunkt der Kundmachung dieser
Dienst- und Lohnordnung an dürfen in ihrem
Anwendungsbereich (§ 1) Dienstverträge nach
anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen
werden.
§ 29.
(1) Im Zeitpunkt der Kundmachung dieser
Dienst- und Lohnordnung bestehende Dienstverhältnisse,
die in deren Anwendungsbereich fallen
(§ 1), gelten als nach den Bestimmungen dieser
Dienst- und Lohnordnung erneuert.
(2) Wird gegen die Erneuerung des Dienstverhältnisses
vom Lohnbediensteten nicht binnen
zwei Monaten nach der Kundmachung Einspruch
erhoben, so gilt dieses als Fortsetzung des unmittelbar
vorangegangenen Dienstverhältnisses,
soweit dieses in die Zeit nach dem 26. April 1945
fällt. Vordienstzeiten werden nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 13 angerechnet. Um ihre
Anrechnung ist spätestens drei Monate nach der
Kundmachung anzusuchen. Dienstzeiten bei den
Österreichischen Bundes(Staatseisen)bahnen beziehungsweise
ihren Betriebsvorgängern sind,
sofern sie im Lohn- oder Vertragsverhältnis
zurückgelegt wurden und das derzeitige Dienstverhältnis
an diese ohne Unterbrechung angeschlossen
ist, für die Ermittlung der Lohnstufen
von Dienstes wegen zu berücksichtigen.
(3) Widerspricht der Bedienstete der Erneuerung
innerhalb der im Abs. 2 hiefür angeführten
Frist, so gilt das Dienstverhältnis mit
Ablauf dieser Frist als einverständlich aufgelöst.
§ 27 Abs. 1 lit. c findet nicht Anwendung.
§ 30.
(1) Ergibt sich bei der Erneuerung des Dienstvertrages
gemäß § 29 ein niedrigerer Lohn als
bisher, wobei Familienzulagen und andere Zulagen
(ausgenommen Schichtlohnzuschläge) nicht
in Anschlag zu bringen sind, so ist dem Lohnbediensteten
eine nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Lohnes einzuziehende Zulage in
der Höhe des Unterschiedes zu gewähren. Für
die Bemessung dieser Zulage ist der am Tag des
Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung
gebührende Lohn maßgeblich, wenn er bereits
sechs Monate ununterbrochen gewährt wurde.
Trifft dies nicht zu, ist der während der letzten
sechs Monate überwiegend gebührende Lohn der
Berechnung zugrunde zu legen.
(2) Eine solche Zulage ist nicht zu gewähren,
wenn die Grundlage für die Bemessung des
Lohnes im neuen Dienstvertrag wegen in der
Person des Lohnbediensteten gelegener Umstände
eine Änderung erfährt.
§ 31.
Abweichend von den Bestimmungen des § 1
Abs. 1 findet diese Dienst- und Lohnordnung
auch auf Personen Anwendung, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Dienst- und Lohnordnung
bereits in einem Dienstverhältnis zu den
Österreichischen Bundesbahnen stehen, für den
dauernden Bedarf aufgenommen worden sind
und nur wegen Überschreitung des für die
Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen
Höchstalters nicht nach den Bestimmungen
der Besoldungsordnung für die
Beamten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 263/1947, behandelt werden konnten.
§ 32.
Für die im § 31 genannten Personen gelten
zusätzlich nachstehende Sonderbestimmungen
1. Lohn (§ 9): Vorrückung über die in der
Anlage 2 vorgesehenen Lohnstufen nach Anlage
3.
2. Anrechnung von Vordienstzeiten (§ 13)
Zeiträume, während der der Lohnbedienstete in
der Zeit nach dem 13. März 1938 durch militärische
Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft
oder einen anderen durch den Krieg gegebenen
Grund oder vom 4. März 1933 bis
13. März 1938 aus politischen Gründen, außer
wegen nationalsozialistischer Betätigung, oder
vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 aus politischen
Gründen oder Gründen der Abstammung
vom Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeschlossen
war, können mit Zustimmung der
Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
wie Bundesbahnzeiten angerechnet werden.
Voraussetzung ist auch hier die Unmittelbarkeit,
das heißt, der Eintritt in den Bundesbahndienst
muß spätestens sechs Monate nach
Wegfall des Hindernisses erfolgt sein. Fehlt diese
Voraussetzung, so können solche Zeiträume wie
eine nach § 13. Abs. 3 anrechenbare Zeit behandelt
werden.
3. Kündigung (§ 24 Abs. 3): Hat das Dienstverhältnis
bereits 15 Jahre gedauert und hat der
Lohnbedienstete das 50. Lebensjahr vollendet, so
kann das Dienstverhältnis aus den Kündigungsgründen
des § 24 Abs. 2 lit. g nicht mehr gekündigt
werden.
4. Auflösung des Dienstverhältnisses infolge
Anfalles einer Versorgung aus öffentlichen Mitteln
Wird ein unter Punkt 3 fallender Lohnbediensteter
dauernd arbeitsunfähig, so endet das
Dienstverhältnis mit Abschluß des Invalidisierungsverfahrens,
spätestens jedoch mit Ablauf
der 52. Woche des Krankenstandes.
§ 33.
Sofern es zur Anpassung der Bezüge (Lohn,
Familienzulagen) an geänderte Lebenskosten
nötig ist, können Teuerungszuschläge gewährt
werden. Hiebei können neben den laufenden Bezügen
auch Sonderzahlungen vorgesehen werden.
§ 34.
(1) Bei der Erneuerung des Dienstvertrages gemäß
§ 29 kann von den für die Einreihung in
eine Lohngruppe vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen
Prüfungen vorläufig mit der Maßgabe
abgesehen werden, daß dem Lohnbediensteten
eine angemessene Frist zum Nachholen der
vorgesehenen Prüfung gesetzt wird. Legt der
Lohnbedienstete die Prüfung aus eigenem Verschulden
innerhalb dieser Frist nicht mit Erfolg
ab, so ist eine Einreihung in jene Lohngruppe
vorzunehmen, deren Erfordernisse der Lohnbedienstete
erfüllt. Ist der Lohnbedienstete mit
einer solchen Maßnahme nicht einverstanden, so
gilt diese Erklärung als Austritt.
(2) Lohnbedienstete, die vor Inkrafttreten dieser
Dienst- und Lohnordnung in den Dienst der
Österreichischen Bundesbahnen eingetreten sind
und nur wegen Überschreitung des für die Übernahme
in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen
Höchstalters nicht nach den Bestimmungen
der Besoldungsordnung für die Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen (BGBl. Nr. 263/
1947) behandelt werden konnten, kann die Ablegung
der vorgeschriebenen eisenbahndienstlichen
Prüfungen nachgesehen werden. Dies jedoch
nur, wenn es das dienstliche Interesse zuläßt
und sie durch ihre bisherige Verwendung
bewiesen haben, daß sie auch ohne Ablegung der
Prüfungen ihren Dienst ordnungsgemäß versehen
können.
§ 35.
Weibliche Lohnbedienstete, die in der Zeit
vom 27. April 1945 bis zur Kundmachung der
Dienst- und Lohnordnung sich verehelicht oder
ein lebendes Kind geboren haben, erhalten die
Abfertigung nach den Bestimmungen des § 27,
wenn sie innerhalb von drei Monaten nach der
Kundmachung der Dienst- und Lohnordnung das
Dienstverhältnis kündigen.
§ 36.
Abweichend von den Bestimmungen des § 25
Abs. 1 kann die Fortsetzung eines Dienstverhältnisses
eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29
erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem
das 65. beziehungsweise 60. Lebensjahr vollendet
ist, von der Generaldirektion der Österreichischen
Bundesbahnen insolange bewilligt werden,
als ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)
genuß aus öffentlichen Mitteln nicht gegeben
ist und entweder
a) auch ein Anspruch aus der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht gegeben ist oder
b) zwar ein Anspruch aus der gesetzlichen
Rentenversicherung besteht, ein Anspruch
aus der zusätzlichen Rentenversicherung
(Abt. B) aber nicht gegeben ist.
Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis
endet daher in beiden Fällen jedenfalls mit Zuerkennung
eines vollen Ruhe(Versorgungs)genusses
aus öffentlichen Mitteln oder im Falle
lit. a überdies mit Zuerkennung einer Rente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung und im
Falle lit. b überdies mit Zuerkennung einer
Rente aus der zusätzlichen Rentenversicherung
(Abt. B).
§ 37.
Die bis 31. Dezember 1953 gezahlten Beträge
gelten den Anspruch der Lohnbediensteten aus
ihrer Dienstleistung bis zu diesem Tage ab. Für
die folgende Zeit werden die Bezüge dieser
Lohnbediensteten nach Maßgabe des erneuerten
Dienstvertrages abgerechnet. Ein bei der Abrechnung
sich ergebender, im guten Glauben verbrauchter
Übergenuß wird nicht hereingebracht.
ARTIKEL II.
Die Bestimmungen der Dienstordnung (Dienstpragmatik)
für die Bediensteten der k. k. österreichischen
Staatsbahnen, die sich auf die Hilfsbediensteten
beziehen, sowie alle anderen einschlägigen
Dienstvorschriften und Dienstanweisungen
sind, sofern in diesen nichts anderes festgelegt
ist, auf die Lohnbediensteten anzuwenden.