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96_1951 AT

96. Verordnung: Anordnung von statistischen Erhebungen über Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 96. Verordnung: Anordnung von statistischen Erhebungen über Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die

Bundesstatistik, wird verordnet

§ 1. (1) Im Jahre 1951 sind, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt wird, statistische Erhebungen

über alle Häuser (Gebäude) und die

darin befindlichen Wohnungen und sonstigen

Räumlichkeiten, gleichgültig welchen Zwecken

sie dienen, durchzuführen.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf

a) Kleingartenhäuschen, soweit sie nicht dauernd

bewohnt sind;

b) Schiffe, Wohnwagen, Zelte u. dgl.;

c) Kioske, bewegliche Marktstände und

Schaubuden;

d) alleinstehende land- oder forstwirtschaftliche

Wirtschaftsgebäude (zum Beispiel

Scheunen, Silos, Stallungen u. dgl.), soweit

sie nicht auch Wohnzwecken dienen;

e) Häuser (Gebäude), die für Zwecke des

Eisenbahnbetriebes bestimmt sind, soweit

sie nicht auch Wohnzwecken dienen.

§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen

Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den

Häusern (Gebäuden), Art und hauptsächliche

derzeitige Bestimmung, Baujahr, Bauzustand und

Ausstattung der Häuser (Gebäude), Größe und

Ausstattung der Wohnungen und sonstigen

Räumlichkeiten, Belag der Wohnungen sowie die

für die Benützung der Wohnungen oder sonstigen

Räumlichkeiten zu entrichtenden Leistungen

(Mietzins, Pachtzins u. dgl.).

(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen

auf die in der Anlage zu dieser Verordnung

(Erhebungsbogen) bezeichneten Tatsachen zu

erstrecken.

§ 3. Die Ausfüllung des Erhebungsbogens obliegt

dem Eigentümer des Hauses (Gebäudes)

oder dessen Bevollmächtigten.

§ 4. Stichtag für die Erhebungen ist der

1. Juni 1951. Die Erhebungen werden gleichzeitig

mit der Ordentlichen Volkszählung 1951

durchgeführt.

§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebungen

im Bereiche der Gemeinde obliegt der Gemeinde

im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Die Eigentümer von Häusern (Gebäuden)

oder deren Bevollmächtigte können von der

Gemeinde verpflichtet werden, die Erhebungsbogen

von der durch die Gemeinde bestimmten

Stelle abzuholen und nach Ausfüllung bei der

Gemeinde oder deren Beauftragten abzugeben.

(3) Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in

den Gemeinden wohnhaften Staatsbürger als

Zähl- oder Kontrollorgane nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes vom

12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, heranzuziehen.

(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3

sind ortsüblich zu verlautbaren.

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