96. Verordnung: Anordnung von statistischen Erhebungen über Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, über die
Bundesstatistik, wird verordnet
§ 1. (1) Im Jahre 1951 sind, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt wird, statistische Erhebungen
über alle Häuser (Gebäude) und die
darin befindlichen Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten, gleichgültig welchen Zwecken
sie dienen, durchzuführen.
(2) Die Erhebungen erstrecken sich nicht auf
a) Kleingartenhäuschen, soweit sie nicht dauernd
bewohnt sind;
b) Schiffe, Wohnwagen, Zelte u. dgl.;
c) Kioske, bewegliche Marktstände und
Schaubuden;
d) alleinstehende land- oder forstwirtschaftliche
Wirtschaftsgebäude (zum Beispiel
Scheunen, Silos, Stallungen u. dgl.), soweit
sie nicht auch Wohnzwecken dienen;
e) Häuser (Gebäude), die für Zwecke des
Eisenbahnbetriebes bestimmt sind, soweit
sie nicht auch Wohnzwecken dienen.
§ 2. (1) Bei den Erhebungen sind festzustellen
Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den
Häusern (Gebäuden), Art und hauptsächliche
derzeitige Bestimmung, Baujahr, Bauzustand und
Ausstattung der Häuser (Gebäude), Größe und
Ausstattung der Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten, Belag der Wohnungen sowie die
für die Benützung der Wohnungen oder sonstigen
Räumlichkeiten zu entrichtenden Leistungen
(Mietzins, Pachtzins u. dgl.).
(2) Die Erhebungen haben sich im einzelnen
auf die in der Anlage zu dieser Verordnung
(Erhebungsbogen) bezeichneten Tatsachen zu
erstrecken.
§ 3. Die Ausfüllung des Erhebungsbogens obliegt
dem Eigentümer des Hauses (Gebäudes)
oder dessen Bevollmächtigten.
§ 4. Stichtag für die Erhebungen ist der
1. Juni 1951. Die Erhebungen werden gleichzeitig
mit der Ordentlichen Volkszählung 1951
durchgeführt.
§ 5. (1) Die Durchführung der Erhebungen
im Bereiche der Gemeinde obliegt der Gemeinde
im übertragenen Wirkungsbereich.
(2) Die Eigentümer von Häusern (Gebäuden)
oder deren Bevollmächtigte können von der
Gemeinde verpflichtet werden, die Erhebungsbogen
von der durch die Gemeinde bestimmten
Stelle abzuholen und nach Ausfüllung bei der
Gemeinde oder deren Beauftragten abzugeben.
(3) Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in
den Gemeinden wohnhaften Staatsbürger als
Zähl- oder Kontrollorgane nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 7 des Bundesgesetzes vom
12. Juli 1950, BGBl. Nr. 160, heranzuziehen.
(4) Die Anordnungen gemäß Abs. 2 und 3
sind ortsüblich zu verlautbaren.